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VwGH vom 25.03.2010, 2008/16/0095

VwGH vom 25.03.2010, 2008/16/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der U GmbH in U, vertreten durch die Confida St. Veit Wirtschaftstreuhand GmbH, 9300 St. Veit an der Glan, Klagenfurter Straße 32 a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0232-K/08, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer in der Höhe von EUR 5.666,64 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei eine im Jahre 2000 errichtete Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde U sei. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei der Bürgermeister dieser Gemeinde. Zum Zwecke der Errichtung eines Gewerbeparks sei ein geeignetes Grundstück eines Privaten gefunden worden. Am Abend des sei vom Gemeinderat der Gemeinde U einstimmig beschlossen worden, die Beschwerdeführerin mit dem Ankauf dieser Liegenschaft zu beauftragen, sie mit der weiteren Gesamtabwicklung des Vorhabens zur Erschließung des Gewerbeparks zu betrauen, die dafür erforderlichen finanziellen Mittel laut Finanzierungsplan zur Verfügung zu stellen und die zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde darüber abgeschlossene Finanzierungsvereinbarung zu genehmigen. Bereits am Vormittag des hätten der Bürgermeister als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Eigentümer des Grundstücks im Notariat V die Kaufvertragsurkunde über den Grundstückserwerb durch die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die von der belangten Behörde als ausschließlich strittig erachtete Frage, ob auf den Ankauf des Grundstücks die Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 anwendbar sei, hat die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Ankauf des Grundstückes, für den der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei, sei kein durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gemeinde an die Beschwerdeführerin unmittelbar veranlasstes Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft sei von der Beschwerdeführerin mit einem Dritten abgeschlossen worden, von der Befreiungsbestimmung seien nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben stehenden Vorgänge und Rechtsgeschäfte erfasst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 lautet auszugsweise:

"Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0216, klargestellt, dass der Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 im Falle einer Ausgliederung und Übertragung einer - hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Aufgabe - an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts erfüllt ist. Dem lag zu Grunde, dass von der Stadt K. ein Weingut samt Grundstücken, Gebäuden und Weingärten ausgegliedert und der dort beschwerdeführenden KEG, die im Alleineigentum der Stadt K. steht, übertragen worden ist.

Im Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0093, war der Fall zu beurteilen, dass die Wirtschaftskammer eines Bundeslandes eine Liegenschaft an eine GmbH, an der je zu 50 % die Wirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer des Bundeslandes beteiligt waren, im Zuge eines Ausgliederungs- und Übertragungsvorganges übertragen hat. Auch dort bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Befreiung von der Gerichtsgebühr gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 für den Vorgang der Ausgliederung durch Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft von der Körperschaft des öffentlichen Rechts an die juristische Person des privaten Rechts.

In verschiedenen Zusammenhängen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der "unmittelbaren Veranlassung" ausdrücklich Stellung genommen und etwa zur Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1 WFG 1968, wonach die durch das WFG 1968 unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte gebührenbefreit waren, im Erkenntnis vom , Zl. 2259/70 = VwSlg. 4.289 F/1971, ausgeführt:

"Als 'unmittelbar veranlaßt' können ... nur solche Maßnahmen

angesehen werden, für die das WFG das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die das WFG nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet"

Im Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0070, Gerichtsgebühren betreffend, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 56 Datenschutzgesetz (DSG), wonach die durch das DSG unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen gebührenbefreit waren, ausgeführt:

"Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw. sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlasst anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörternde weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist."

Der Beschwerdefall unterscheidet sich von den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen insofern, als für die Befreiung nicht vorausgesetzt wird, dass das Rechtsgeschäft durch ein Gesetz, sondern dass es durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst ist. Legt man vorliegend den in der dargestellten Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Maßstab der Unmittelbarkeit an, kommt man im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass im Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nur jene (hier:) Rechtsgeschäfte gemeint sind, die zwischen der öffentlich rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der (hier:) juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden und die die Ausgliederung und Übertragung selbst betreffen. Nicht umfasst sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden und einem Dritten. Dieses Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung kommt auch in den beiden eingangs zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck, wo Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nur auf das Ausgangsgeschäft der Ausgliederung und die Übertragung von Aufgaben zwischen den im Gesetz genannten Personen angewendet worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens (§ 59 Abs. 1 VwGG) auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am