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VwGH vom 08.09.2014, 2013/06/0054

VwGH vom 08.09.2014, 2013/06/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des A, 2. der B und

3. des C, alle in S, alle vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10-S468/2013-5, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D, 2. E, beide in S 3. Marktgemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles samt Futterküche auf dem Grst. Nr. 51 KG K. erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem damaligen Grundeigentümer die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Schweinestalles auf dem Grst. Nr. 825 (.51) KG K. erteilt.

Infolge der Auflassung des seinerzeitigen landwirtschaftlichen Betriebes und in Durchführung mehrerer Kauf- bzw. Schenkungsverträge wurden in den Jahren 1986 und 1987 die Grst. Nrn. 825/1, 826 und 828 aus der vormaligen Liegenschaft EZ 43 abgeschrieben und der je zur Hälfte im Eigentum der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Bauwerber) stehenden Liegenschaft EZ 49 zugeschrieben. Ferner stehen nunmehr das angrenzende Grst. Nr. 586/2 EZ 295 (mit dem ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnhaus) im Hälfteeigentum der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, sowie das Grst. Nr. 586/3 EZ 294 (mit dem ehedem bestandenen Kellerstöckl der landwirtschaftlichen Hofstelle) im Eigentum des Erstbeschwerdeführers.

Die im Eigentum der Bauwerber stehenden Grst. Nrn. 826 und 825/1 sind im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen.

Nach den von den Baubehörden im durchgeführten Verfahren getroffenen, unbekämpften Feststellungen war nach dem Baubescheid vom die Haltung von 18 Mastschweinen und neun Großrindern und nach dem Baubescheid vom die Haltung von maximal 104 Mastschweinen (lt. gültigem Tierschutzgesetz) zulässig. Zumindest ab 1986/1987 wurde nach den Angaben der Bauwerber der Schweinestall mit der Haltung von 123 Mastschweinen genutzt.

In einem mit datierten Aktenvermerk der drittmitbeteiligten Marktgemeinde wurde festgehalten, der damalige Grundeigentümer habe angegeben, dass das mit Bescheid vom genehmigte Bauvorhaben nicht zur Ausführung gelangt sei. Demgegenüber legten die Baubehörden - von der vorliegenden Beschwerde unbekämpft - auf der Grundlage eines Gutachtens des nichtamtlichen Bausachverständigen Ing. T. vom ihren Entscheidungen zugrunde, dass die Baubewilligung vom entgegen der Mitteilung des vormaligen Eigentümers sehr wohl konsumiert worden sei.

Mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gerichteten und von dieser an den Bürgermeister der drittmitbeteiligten Marktgemeinde weitergeleiteten Anzeige vom beantragten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien, den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber insbesondere hinsichtlich der auf Grund der betriebenen Schweinezucht unerträglichen Immissionsbelastung einer Prüfung zu unterziehen bzw. die gesetzlich vorgesehenen Auflagen zu erteilen.

In dem bereits erwähnten Gutachten vom hielt der nichtamtliche Bausachverständige Ing. T. u.a. Folgendes fest:

"Gründend auf den bewilligten Einreichplan (...) mit Datum , baubewilligt mit , und den Einreichplan (...) mit Datum Dezember 1973, zu welcher die Baubewilligung mit Bescheid vom (...) erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Niederschrift mit dem vormaligen Eigentümer am (...) der Bereich der rechtmäßigen Schweinehaltung von Position 4) bis zur gelb eingezeichneten Mittelwand bei Position 8) gegeben.

Demnach ist für sämtliche sonstige Bereiche, das ist von Position 1) bis Position 4) und Position 8) bis Gebäudeende durch keinen aufrechten baurechtlichen Konsens die Schweinehaltung gedeckt."

Ferner hielt der Bausachverständige u.a. fest:

"Auf Grund des Ortsaugenscheines mit erfolgter Aufnahme des Bautenbestandes wurde jedoch festgestellt, dass bis auf die beiden Hochsilos, der Einreichplan (...) vom Dezember 1973 überwiegend mit geringfügigen Abweichungen bauausgeführt wurde.

Demnach liegt eine baurechtliche Grundlage mit Bescheid vom (...) doch vor, zu welcher die Benützungsbewilligung fehlt.

Lediglich für den Lagerraum und den Siloraum am nordwestlichen Gebäudeende liegt kein baurechtlicher Konsens als Schweinestall, ebenso für die beiden Hochsilos am Gebäudeende, vor."

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde gemäß § 38 Abs. 8 des Stmk. Baugesetzes 1995 in Verbindung mit § 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Nutzung des Wirtschaftsgebäudes als Mastschweinestall auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grst. Nr. 826 EZ 49 KG K. im Hälfteeigentum der Bauwerber, ab mangels Vorliegens einer Benützungsbewilligung untersagt.

Am beantragten die Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung der genehmigten Bauausführung mit Nutzungsänderungen und Errichtung von zwei CCM-Silos aus Stahlbeton mit Überdachung und Lüftungsanlage auf dem Bauplatz, bestehend aus den Grst. Nrn. 826 und 825/1.

Der immissionstechnische Sachverständige Ing. Mag. H. berechnete in seinem Gutachten vom unter Heranziehung der vom Bundesministerium für Umwelt herausgegebenen "vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" (im Folgenden: VRL) auf Basis der den Einreichunterlagen zugrunde liegenden Daten eine Geruchszahl von G = 13 und für den bisherigen Stallgebäudebestand laut Baubescheid vom 31. Jänner "1971" (richtig: 1974) eine Geruchszahl von G = 16,3. Da der Immissionswert der Hofstelle nach Durchführung der eingereichten Baumaßnahmen unter dem derzeit genehmigten Wert liege, sei dieser Immissionswert des eingereichten Bauvorhabens keiner weiteren vergleichenden Beurteilung der Ortsüblichkeit zu unterziehen. Der Ausgangsbestand könne in diesem Fall jedenfalls als Maß der Ortsüblichkeit angenommen werden. Auf Grund dieser Fakten könne festgehalten werden, dass sich die Immissionen des Stalles der Bauwerber auch weiterhin im ortsüblichen Ausmaß bewegten.

In weiterer Folge untersuchte der Sachverständige zur Unterstützung der medizinischen Beurteilung die Geruchsschwelle des gegenständlichen Betriebes. Unter Geruchsschwelle verstehe man jene richtungsmäßige Entfernung, außerhalb derer in der Regel Gerüche des Emittenten nicht mehr wahrgenommen würden. Um die meteorologischen Daten der verfügbaren Wetterstationen an die örtlichen kleinklimatologischen Strömungsverhältnisse anzupassen, werde eine geländeklimatologische Bewertung des Standortes nach den Regeln der VRL durchgeführt. Bei Verwendung dieser Daten ergebe sich eine Geruchsschwelle in Richtung Süden, Osten von 81 m (bisher 91 m), in Richtung Südwest, West, Nord von 72 m (bisher 81 m), in Richtung Nordwest, Nordost von 63 m (bisher 71 m) und in Richtung Südost von 90 m (bisher 101 m).

Die "Belästigungsgrenze" laut dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz liege bei etwa 50 % der Geruchsschwelle, somit bei 32 m bis 45 m (bisher bei 35 m bis 51 m). Sie bezeichne eine Zone, außerhalb derer Gerüche in der Regel nicht unangenehm empfunden würden. Das bedeute jedoch noch keine Aussage über eine Unzumutbarkeit oder Gesundheitsgefährdung innerhalb dieser Entfernung.

Ferner hielt der Sachverständige u.a. fest, unter dem "Schutzabstand" als Planungsinstrument im Sinne der Raumordnung verstehe man jene richtungsabhängige Entfernung, bei der ein weitgehender Schutz vor Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung für eine bestimmte Widmungskategorie zu erwarten sei. Es errechne sich ein Schutzabstand zur Widmungskategorie WA von bis zu 63 m. Somit sei sichergestellt, dass bestehende Siedlungsgebiete der Widmungskategorie Wohngebiet, im Nordwesten 195 m entfernt, nicht durch die baulichen Maßnahmen belastet würden.

Schließlich führte der immissionstechnische Sachverständige zur geänderten Quellkonfiguration des Stallgebäudes aus, dass sich durch den Einbau der vertikalen Abluftkamine die Abluftsituation grundsätzlich verändere. Bisher sei die Abluft über Fenster bzw. auch durch vorhandene Horizontallüfter in Bodennähe aus dem Stall ausgetreten. Eine Durchmischung mit der Umgebungsluft sei lediglich durch die Horizontalventilatoren in geringem Ausmaß erfolgt. Durch die neue Abluftsituation werde die belastete Luft aus der bodennahen Schicht abtransportiert und infolge der stärkeren Ventilatoren so durchmischt, dass der Abluftstrom in der Regel über die in der Nähe gelegenen Wohnobjekte hinwegtransportiert werde. Lediglich bei extremen Niederdrucksituationen sei im Nahebereich mit stärkeren Beaufschlagungen zu rechnen.

Der humanmedizinische Sachverständige Dr. M. hielt in seinem Gutachten vom zusammenfassend Folgendes fest:

"Laut Immissionsbeurteilung wird die künftig zu erwartende Geruchszahl am Betrieb (der Bauwerber) von derzeit G=16,3 auf G=13 reduziert.

Eine vergleichende Standortbewertung oder Erhebung der Ortsüblichkeit ist aus diesem Grund nicht notwendig.

Unter der Voraussetzung eines kontinuierlichen Betriebes einer Lüftungsanlage wird die Belästigungsgrenze der vom zukünftigen Tierbestand verursachten Geruchsimmissionen von derzeit 35 - 51 Metern auf eine Entfernung von 32 - 45 Metern um die Umhüllende der betreffenden Stallgebäude verringert. Es ist somit durch die Adaptierung des Altbestandes mit einer Verbesserung der Belastungssituation zu rechnen.

(...)

Das Wohnobjekt auf der Parzelle 586/2 liegt innerhalb der Belästigungsgrenze, langfristig ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Bewohner in Form von somatischen Beeinträchtigungen möglich, ich weise jedoch darauf hin, dass durch die baulichen Maßnahmen eine Verbesserung der bereits bestehenden und auch bewilligten Belastung erreicht wird und daher auch Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner deutlich geringer sein werden als beim derzeit bewilligten Stallgebäude, vorausgesetzt die Anlage wird vorschriftsmäßig betrieben."

In seiner ergänzenden gutachtlichen Äußerung vom nahm der humanmedizinische Sachverständige zur Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung für die Anrainer durch die ermittelte Geruchszahl G = 13 vorliege, wie folgt Stellung:

"Wie bereits in meinem Gutachten vom (richtig: 2011) ausgeführt liegt das anliegende Wohnobjekt innerhalb der Belästigungsgrenze, es ist daher nicht auszuschließen, dass es zu somatischen Störungen kommen kann. Durch meine jahrelange ärztliche Tätigkeit im ländlichen Raum hatte ich die Möglichkeit vergleichender Beobachtungen von zahlreichen Wohnobjekten, die wesentlich höheren Immissionen ausgesetzt sind und auch dort gesundheitliche Beeinträchtigungen relativ selten sind.

Die Gesundheitsgefährdung der Bewohner des anliegenden Wohnobjektes ist durch die geringe Immission des Betriebes (der Bauwerber) gering und somit als zumutbar anzusehen."

Am führte die erstinstanzliche Baubehörde eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Bausachverständige Ing. T. in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, dass die Baubewilligung für die Änderung der Bauausführung in Abweichung von der rechtskräftigen Baubewilligung vom mit näher genannten Auflagen erteilt werden könne.

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten vor, man müsse davon ausgehen, dass zumindest das Wohnobjekt der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien trotz der geplanten technischen Maßnahmen innerhalb der Belästigungsgrenze liege. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnobjektes sei im verfahrensgegenständlichen Bauwerk eine Schweinemast überhaupt nicht bzw. in wesentlich eingeschränktem Umfang betrieben worden. Der humanmedizinische Sachverständige habe eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließen können, wobei der Hinweis auf eine Zumutbarkeit nicht als Maßstab eines Gutachtens zu sehen, sondern auf die subjektive Meinung des Sachverständigen zurückzuführen sei. Ähnliches gelte für das Immissionsgutachten, in dem ebenfalls ausgeführt werde, dass zumindest das Anwesen der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien innerhalb der Belästigungsgrenze liege. Eine Gesundheitsschädigung könne aus diesen Gründen nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Völlig unberücksichtigt sei bisher auch die mögliche Lärmbelästigung geblieben, weil die geplanten 125 Mastschweine durchaus in der Lage seien, Lärm zu erzeugen, der weit über einer zu akzeptierenden Dezibelanzahl liege. Ferner wäre - weil auch Silage geruchsproduzierend sei - zu überprüfen, inwieweit die beiden Silos nicht oben abzudecken wären, um eine Geruchsbelästigung hintanzuhalten.

Zur angesprochenen Lärmsituation verwies der nichtamtliche Bausachverständige in der Verhandlung auf die von den Bauwerbern vorgelegte Lüftungsbeschreibung der Firma L. vom , gemäß derer die Lautstärke - von einem in einer Entfernung von 7 m eingebauten Lüfter 45 Grad seitlich der Lüfterachse ohne Vorbauten gemessen - einen Geräuschpegel von 50 dB(A) für Stall 2 und 45 dB(A) für Stall 1 ergebe. Ferner nahm der Sachverständige zur Frage der Abdeckung der Güllegrube Stellung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde das Ansuchen der Bauwerber vom um Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung auf Änderung der Bauausführung in Abweichung von der rechtskräftigen Baubewilligung vom bewilligt. Die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wurden als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung stützte sich die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Der Gemeinderat der drittmitbeteiligten Marktgemeinde holte eine ergänzende Stellungnahme des immissionstechnischen Sachverständigen Ing. Mag. H. vom ein. Darin führte der Sachverständige aus, als Istzustand sei der laut Bauakt im als rechtmäßig anzusehenden Stallgebäudebestand maximal mögliche und nicht der zu irgendeinem Zeitpunkt faktisch bestehende Tierbestand heranzuziehen. Diese von den beschwerdeführenden Parteien als "fiktive Werte" bezeichneten Grundlagen ermöglichten einen für die Nachbarn in der Beurteilung höchstmöglichen Schutz. Diese worstcase-Betrachtung sei naturgemäß sowohl für die Ist- als auch für die Prognosesituation durchzuführen. Die Behauptung, dass die Ermittlung der Geruchszahl unvollständig sei, sei unzutreffend und in keiner Weise nachvollziehbar.

Die weitere Behauptung, dass die Silagefütterung einschließlich der Lagerung nicht berücksichtigt worden sei, sei unrichtig. Der Sachverständige verwies diesbezüglich auf den Befund seines Gutachtens zum Ist- und zum Prognosebestand sowie auf die entsprechenden Faktoren in der Geruchszahlenberechnung (wird näher ausgeführt).

Der mit dem Berufungsvorbringen ebenso befasste humanmedizinische Sachverständige führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom aus:

"An den Ausführungen in meinem Gutachten vom (richtig: 2011) ist betreffend der Immissionsbelastung keine Ergänzung erforderlich, auf die Auswirkungen einer eventuellen Lärmbelastung kann ohne schalltechnisches Gutachten meinerseits keine einwandfreie Aussage getätigt werden."

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom wies der Gemeinderat der drittmitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ab.

Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.

Zum Themenbereich "Geruchsimmissionen" hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass das Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen vom inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig sei. Die vorliegenden Berechnungen der Geruchszahlen entsprächen der gängigen Praxis und würden auch von der Höchstgerichtsbarkeit bestätigt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten kein Gegengutachten vorgelegt und auch keine Gründe angegeben, die die Grundlagen des Gutachtens hätten erschüttern können.

Zum Vorbringen einer Gesundheitsgefährdung führte die belangte Behörde aus, dass nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen für das Wohnobjekt der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien langfristig eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Bewohner in Form von somatischen Beeinträchtigungen möglich sei. Die Geruchsgrundbelastung des genehmigten Bestandes betrage jedoch G = 16,3 und nach Realisierung des Projektes G = 13. Die Belästigungsgrenze falle hierbei von 35 - 51 m auf 23 - 45 m, was die Verbesserung der Geruchssituation obendrein bestätige. Daher müsse folgerichtig erkannt werden, dass durch den bereits bestehenden Stallbetrieb für die betroffenen Bewohner diese mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung bereits gegeben sei. Die dem Bestand zugrunde liegende Geruchszahl werde durch die Anpassung an den Stand der Technik verringert, was positiv für die Beurteilung möglicher künftiger gesundheitlicher Auswirkungen zu sehen sei. Der medizinische Sachverständige weise explizit darauf hin, dass durch die Verringerung der Geruchszahl die Auswirkung auf die Gesundheit der Bewohner deutlich geringer sein werde. Eine Gesundheitsgefährdung werde für die Bewohner des Wohnobjektes der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien grundsätzlich in Zukunft nicht ausgeschlossen, was aber "sehr vage ausgeführt" werde. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sei aber eine Verbesserung der Istsituation durch die neue, nunmehr projektgemäß nicht über die Fenster erfolgende Abluftführung zu erwarten.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werde, sei im Grundsatz zuzustimmen, jedoch sei die Bestandssituation in ihrer gesundheitlichen Auswirkung schlechter als nach der Realisierung der geplanten baulichen Maßnahmen. Somit sei die Anpassung an den Stand der Technik von Vorteil für die unmittelbar betroffenen Nachbarn, verglichen mit den vom genehmigten Bestand ausgehenden Immissionen. Auch werde im ergänzenden Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass die vom Betrieb der Bauwerber ausgehende Immission gering und somit zumutbar sei. Die belangte Behörde folge daher der Meinung der Baubehörden in Hinblick auf die Geruchsbelästigung und stufe diese "nicht als gesundheitsgefährdend bzw. unzumutbar" ein.

Zum Themenbereich Lärm hielt die belangte Behörde fest, die beschwerdeführenden Parteien, die das Fehlen der Erhebung von Messdaten hinsichtlich der Lärmbelästigung durch die Tiere bemängelt hätten, könnten nur vom Außenlärm des Betriebes betroffen sein. Die belangte Behörde verweise auf den bereits rechtskräftig genehmigten Bestand von 104 Mastschweinen. Eine mögliche Zusatzbelastung, verursacht durch die Erhöhung der Kennzahl auf 125 Schweine, werde durch deren Haltung innerhalb des Stallgebäudes keinerlei unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Auswirkung haben. Die durch den erhöhten Tierbestand hervorgerufene Erhöhung des Istmaßes der Lärmbelastung - und nur diese sei entscheidungsrelevant - sei "nach Meinung der (belangten Behörde)" vernachlässigbar. Vielmehr sei diese minimale Zusatzbelastung durchaus zumutbar und das Vorgehen der Behörde, keine Lärmmessung durchzuführen und lediglich die Lüftungen einer Beurteilung zuzuführen, durchaus nachvollziehbar. Es werde auf die erhöhte Immissionstoleranz bezogen auf die Widmung "Freiland" verwiesen. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte, sei davon auszugehen, dass zufriedenstellende Wohnbedingungen sichergestellt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligten Parteien äußerten sich nicht zur Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

2. Das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 13/2011, lautet auszugsweise wie folgt:

" § 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

(...)

32. Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - VRL) ermittelt;

§ 13

Abstände

(...)

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

(...)

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus

den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;

(...)

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4.
die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5.
die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(...)
§ 29
Entscheidung der Behörde
(...)

(6) Werden die Interessen gemäß § 114 Abs. 2 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden.

Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.

(Anmerkung: Durch die spätere Novelle LGBl. Nr. 78/2012

erfolgte die Richtigstellung von "§ 114 Abs. 2" auf "§ 95 Abs. 1".)

(...)

Schallschutz

§ 77

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(...)

Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

§ 95

Planung, Genehmigung und Ausführung

(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,

2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und

(...)

(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. (...)

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

§ 119

Übergangsbestimmungen

(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.

(...)

§ 120

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit in Kraft."

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 (Stmk. ROG), LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 11/2011 lautet auszugsweise wie folgt:

" § 27

Tierhaltungsbetriebe

(1) Im Flächenwidmungsplan ist nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes rund um Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G=20 der Geruchsschwellenabstand und der Belästigungsbereich auszuweisen. Der Belästigungsbereich erstreckt sich bis zum halben Geruchsschwellenabstand.

(2) Tierhaltungsbetriebe unter G=20 sind ohne Geruchsschwellenabstand und Belästigungsbereich auszuweisen.

(3) Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.

(4) Die Ermittlung der Geruchszahl und des Geruchsschwellenabstandes hat nach den Regeln der Technik nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - VRL (bzw. nach einem an deren Stelle tretendem Regelwerk) zu erfolgen.

(5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand entfaltet folgende Rechtswirkungen:

(...)

3. Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 nur zulässig, wenn

a) die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gemäß Z 2 betrifft oder

b) sich durch Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung oder durch Änderungen des Tierbestandes usw. die Geruchszahl G nicht erhöht.

(...)

§ 33

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

(...)

(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:

1. Umbauten.

(...)"

3.1 Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, dass ihr Vorbringen, wonach die Geruchsbelästigung durch Silage im Rahmen der diversen Sachverständigengutachten keine Berücksichtigung gefunden habe, nicht behandelt worden sei.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass bereits die Berufungsbehörde zu diesem Vorbringen eine ergänzende Stellungnahme des immissionstechnischen Sachverständigen vom eingeholt hat. Dieser ist darin der Behauptung, wonach die Silagefütterung einschließlich der Lagerung nicht berücksichtigt worden sei, mit dem Hinweis auf sein Gutachten vom und den darin aufgenommenen Befund zum Istbestand und zum Prognosebestand sowie auf die entsprechenden berücksichtigten Faktoren in der Geruchszahlenberechnung entgegengetreten.

Diesen nicht als unrichtig oder unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Ausführungen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In nicht zu beanstandender Weise hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Erwägungen das Immissionsgutachten als inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig sowie die Berechnungen der Geruchszahlen als der gängigen Praxis entsprechend beurteilt.

Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.2. Die beschwerdeführenden Parteien verweisen ferner auf die Feststellungen der belangten Behörde, dass der beigezogene medizinische Sachverständige eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn nicht habe ausschließen können. Bestehe - so die Beschwerde - eine Gesundheitsgefährdung für Nachbarn, dann sei die Bauführung absolut unzulässig. Auf Grund des Umbaues (und der damit verbundenen Vergrößerung der Schweinemast) habe die neu errichtete Betriebsanlage auch dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen und Gefährdungen für Nachbarn nach dem aktuellen Stand der Technik zu 100 % auszuschließen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Diese Vorschriften sind in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG aufgezählt.

Die Bestimmungen des § 95 Abs. 1, 2 und 3 Stmk. BauG enthalten Regelungen über die Planung, Genehmigung und Ausführung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen. Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG vermitteln diese Bestimmungen kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu sehen (vgl. zum früheren inhaltsgleichen § 114 Abs. 2 bis 4 Stmk. BauG idF der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0204).

Wenn auch die hier vorliegende Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0264). Kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/06/0204, mwN).

Im zitierten Erkenntnis zur Zl. 2010/06/0264 hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten, dass sich selbst dann, wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben können.

Obwohl sich durch das gegenständliche Vorhaben eine Verringerung der Geruchszahl gegenüber dem bisher bewilligten Bestand (der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat) ergeben würde, kann das Vorliegen von besonderen Umständen der genannten Art auf der Basis des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht ohne weiteres verneint werden.

Der humanmedizinische Sachverständige hielt in seinen Gutachten zwar fest, dass durch die auf Grund der baulichen Maßnahmen zu erreichende Verbesserung der bestehenden Belastung Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner (des Grst. Nr. 586/2) deutlich geringer sein würden als beim derzeit bewilligten Stallgebäude. Er scheint jedoch hinsichtlich des auf diesem Grundstück befindlichen, innerhalb der Belästigungsgrenze liegenden Wohnobjektes der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien - langfristig betrachtet - von einer möglichen bzw. nicht auszuschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohner in Form von somatischen Beeinträchtigungen auszugehen. Diese Gesundheitsgefährdung durch die geringe Immission des Betriebes der Bauwerber sei jedoch gering und somit "als zumutbar anzusehen".

Nach Ansicht der belangten Behörde sei im humanmedizinischen Gutachten die Gesundheitsgefährdung "sehr vage" ausgeführt worden. Dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Umstand, dass eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werde, sei "im Grundsatz zuzustimmen". Gleichzeitig merkte die belangte Behörde allerdings an, dass sie auf Grund des Gutachtens die Geruchsbelästigung "nicht als gesundheitsgefährdend bzw. unzumutbar" einstufe.

Auf die "Zumutbarkeit" einer Gesundheitsgefährdung stellt der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang einer Beurteilung, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, jedoch nicht ab. Dies ergibt schon eine Zusammenschau des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG mit § 95 Abs. 1 Z 1 und 2 Stmk. BauG, die dieselben Kriterien enthalten. In § 95 Abs. 1 Stmk. BauG wird deutlich zwischen der - ohne weitere Einschränkung normierten - Nichtgefährdung der Gesundheit (Z 1) einerseits und der Belästigung (durch näher angeführte Umstände) (Z 2) andererseits unterschieden. Nur hinsichtlich der in Z 2 leg. cit. erwähnten Belästigung wird auf die Unzumutbarkeit oder das Übersteigen des ortsüblichen Ausmaß abgestellt. Nichts anderes gilt für § 13 Abs. 12 Stmk. BauG.

Die Beurteilung des Fehlens einer aus dem beantragten Vorhaben resultierenden Gesundheitsgefährdung kann hinsichtlich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf die bisher vorliegenden gutachtlichen Äußerungen des humanmedizinischen Sachverständigen nicht gestützt werden. Die "Zumutbarkeit" einer (möglichen) Gesundheitsgefährdung eines Vorhabens, worauf die gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen humanmedizinischen Sachverständigen - und diesen folgend im Ergebnis auch die belangte Behörde - abstellen, ist nicht das entscheidende Beurteilungkriterium. Angesichts des Umstandes, dass der beigezogene humanmedizinische Sachverständige (hinsichtlich der von ihm zu beurteilenden gesundheitlichen Auswirkungen auf Grund von Geruchsimmissionen) trotz der von ihm genannten möglichen bzw. nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung - aus dem Blickwinkel seines Fachbereiches - offensichtlich von der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausgegangen ist, erweist sich das Gutachten als unzureichend.

Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung die unrichtige Rechtsansicht, es komme auf die (Un)Zumutbarkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an, zugrunde legte, belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Vorstellung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abwies, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Hingegen hat das von den Baubehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt für eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung des Erstbeschwerdeführers auf Grund der zu erwartenden Geruchsimmissionen ergeben und gelingt es auch der vorliegenden Beschwerde nicht, Gegenteiliges aufzuzeigen.

Der Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, nach § 29 Abs. 6 iVm § 95 Stmk. BauG sei die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bei einem bestehenden Tierhaltungsbetrieb erst ab einer Geruchszahl von G = 20 vorgesehen, ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 6 Stmk. BauG im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage (Tierhaltungsbetrieb) den Eingriff in die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in Form eines baupolizeilichen Auftrages ermöglicht (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger , Steiermärkisches Baurecht5, Anm. 14 zu § 29 Stmk. BauG). Daraus ist für das vorliegende Baubewilligungsverfahren, in dem u.a. die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu beachten sind, nichts zu gewinnen.

3.3. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln schließlich auch eine Nichtnachvollziehbarkeit der Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Anhebung des Tierbestandes von 104 Tieren auf 125 Tiere auf die Lärmimmissionen keinen Einfluss haben werde. Diese "aus eigenem" getroffene Schlussfolgerung der belangten Behörde entbehre jeder Grundlage.

Ein Schutz der Nachbarn vor Lärmimmissionen ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG und auch - im Ergebnis -

aus § 13 Abs. 12 Stmk. BauG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0084).

Nach den begründenden Ausführungen des Berufungsbescheides vom stelle sich - da die Mastschweine nicht im Freien, sondern in geschlossenen Gebäuden gehalten würden - nicht die Frage allfälliger Lärmimmissionen. Maßgeblich seien die Lärmemissionen aus der Lüftungsanlage, nicht solche aus der Mastschweinehaltung. Grundlage des humanmedizinischen Gutachtens sei u.a. auch die Lüftungsbeschreibung der Fa. L. mit den darin enthaltenen Angaben der Geräuschpegel zu den Ventilatoren in Stall 1 und 2 gewesen.

Demgegenüber hatte der humanmedizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom zu dem in der Berufung erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich einer unvollständigen Erfassung der Lärmimmissionen ausgeführt, dass seinerseits ohne schalltechnisches Gutachten keine einwandfreie Aussage zu den Auswirkungen einer eventuellen Lärmbelastung getätigt werden könne.

Die belangte Behörde nahm ohne Bezugnahme auf diese gutachtliche Ergänzung eine durch den erhöhten Tierbestand hervorgerufene, ihrer Meinung nach jedoch vernachlässigbare "Erhöhung des Istmaßes der Lärmbelastung" an. Angesichts der erwähnten gutachtlichen Äußerung des humanmedizinischen Sachverständigen vom reicht diese ohne näher genannte Grundlagen gegebene Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht aus, um im Zusammenhang mit den - auch die gegebenenfalls relevanten, vom erhöhten Tierbestand ausgehenden Lärmemissionen berücksichtigenden - Lärmimmissionen ohne weiteres im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 vom Nichtvorliegen einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der beschwerdeführenden Parteien ausgehen zu können.

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Wien, am