VwGH vom 11.10.2007, 2006/04/0250
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 4A/2006/7-19, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Lgesellschaft mbH & Co KG in W, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6010 Innsbruck, Müllerstraße), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom stellte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei bei der Tiroler Landesregierung den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für ein näher genanntes Vorhaben. In mehreren Schriftsätzen wurden in weiterer Folge diverse Ergänzungen und Nachreichungen vorgenommen.
Am erließ die erstinstanzliche Behörde ein Edikt gemäß §§ 44a ff AVG iVm § 9 UVP-G 2000. Innerhalb der 6- wöchigen Ediktsfrist erhob der Beschwerdeführer, der Nachbar des beantragten Projekts ist, keine Einwendungen.
Nach Erlassung des Edikts wurde das Projekt mehrfach ergänzt bzw. geändert.
In der mündlichen Verhandlung vom gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab, die von der Verhandlungsleiterin zwar zu Protokoll genommen, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig erklärt wurde, dass er seine Parteistellung verloren habe:
"Ich stimme einer Veränderung des Grundwasserspiegels während der Bau- bzw. Betriebsphase im Brunnen meines Grundstückes nicht zu. Ich bestehe auf Erhalt meiner natürlichen Wasserversorgung. Da mir die Angelegenheit Bauwasser/Speicherteichversorgung am heutigen Tage als nicht geklärt oder genehmigt erscheint, fordere ich die Einbeziehung in das Verfahren ein. Ich sehe darin eine Projektsänderung. Durch das vorliegende Projekt wird auch die Zufahrt und der Zugang zu meinem Grundstück unmöglich. Aus den Plänen ergibt sich keine andere gleichwertige Zugangsmöglichkeit zu meiner Liegenschaft. Durch die im Zuge des Baues notwendige Rodung und Einebnung der bestehenden Hügel tritt eine erhebliche Lärmbelästigung durch Baumaßnahmen und den künftigen Betrieb ein. Eine besondere Belästigung an Lärm wird durch das geplante Parkdeck und der Wellness- u. Sportanlagen eintreten (eventuell auch durch Heiz- und Trafostation) und kann daher von mir nicht akzeptiert werden."
In dieser Verhandlung erfolgten weitere Ergänzungen bzw. Präzisierungen des beantragten Projekts und es wurden Stellungnahmen diverser Sachverständiger zu einzelnen Fragen abgegeben. Eine Projektsänderung betraf die Fassung der A-Wegquellen, die nicht als Ringdrainage, sondern als hangseitig verlegte Drainage durchgeführt werden sollte.
Am beschloss der Gemeinderat der Standortgemeinde die Auflage des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes für folgende, den projektierten Standort des Vorhabens betreffende Teilflächen:
"Umwidmung von ca. 68.700 m2 (Teilfläche aus Gp. 1913/1, 1880- 1888, 278, 1913/5, 1878) von derzeit Freiland in 'Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb - SB1' gem. § 48, Dorfhotel mit 562 Betten und 163 Beherbergungsräumen TROG;
Umwidmung von ca. 6.000 m2 Teilfläche aus Gp. 1925/1 und Teilfläche aus Gp. 1879/1) von derzeit Freiland in 'Sonderfläche Parkdeck - SPd' gem. § 43 TROG;
Umwidmung von ca. 5.600 m2 (Teilfläche aus Gp. 1925/1 und Teilfläche aus Gp. 1979/1 von derzeit Freiland in 'Sonderfläche Sportanlage - SF1-1' gem. § 50 TROG"
Mit Schreiben vom wurden weitere Projektsänderungen bekannt gegeben, die u.a. die Errichtung eines Lärmschutzzaunes im Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers betrafen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer - unstrittig - nicht übermittelt.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde dem Beschluss des Gemeinderates der Standortgemeinde betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes gem. § 66 Abs. 4 iVm § 107 Abs. 4 lit. a TROG 2001 die aufsichtbehördliche Genehmigung erteilt.
Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erteilte mit Bescheid vom dem beantragten Vorhaben der mitbeteiligten Partei die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 6 und Anlage 1 Z 20 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005, nach Maßgabe der Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, sonstige Befristungen, Ausgleichsmaßnahmen und sonstige Vorschreibungen) und führte in ihrer rechtlichen Beurteilung - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Einwendungsfrist keine schriftlichen Einwendungen erhoben. Er habe somit seine Parteistellung im Verfahren verloren und sei als präkludierte Partei anzusehen. Auch die Konkretisierung des Projekts betreffend den Umgang mit der Thematik Bauwässer ändere nichts daran, weil diese Modifizierung keinesfalls als wesentliche Antragsänderung anzusehen sei. Im Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Verhandlung, sei ausführlich begründet worden, dass unzulässige Belästigungen des präkludierten Beschwerdeführers, der lediglich eine Freizeitwohnsitznutzung durchführe, nicht zu erwarten seien. Dies soll insbesondere - an Hand eines objektiven Maßstabes - durch die Vorschreibungen von Auflagen etc. gewährleistet werden. Außerdem sei die Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne der TBO 2001 gewährleistet.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Umweltsenat die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Kundmachung des Antrages der Projektwerberin im Sinne des § 44a Abs. 1 AVG und des § 9 UVP-G seien nicht gegeben gewesen, weshalb die Aberkennung seiner Parteistellung in der Verhandlung zu Unrecht erfolgt sei. Überdies sei das Projekt vor der mündlichen Verhandlung noch unvollständig gewesen, sodass keine sinnvollen Einwendungen hätten erhoben werden können, und das Projekt sei auch in der Verhandlung und danach noch geändert worden, sodass auch deshalb eine Präklusion nicht habe eintreten können. Dazu sei wie folgt Stellung zu nehmen:
Aus der eingeholten Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde vom zur Frage, wie diese zur Prognoseentscheidung gemäß § 44a Abs. 1 AVG gelangt sei, und den beigelegten Grundbuchsauszügen ergebe sich, dass außer einigen anderen Dienstbarkeiten auf den Liegenschaften, auf denen das Projekt verwirklicht werden solle, eine Dienstbarkeit des Holzbezuges zu Gunsten von 107 Grundstücken eingetragen sei, wobei aus dem Eigentümerverzeichnis hervorgehe, dass ein Großteil dieser Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen stehe. Die erstinstanzliche Behörde sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass an der Verwaltungssache voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sein würden, weshalb die Prognoseentscheidung rechtmäßig erfolgt sei.
Das von der erstinstanzlichen Behörde erlassene Edikt vom habe den Bestimmungen der §§ 44a und 44b AVG entsprochen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Ediktsfrist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, weshalb grundsätzlich die Präklusionswirkung gemäß § 44b AVG zu unterstellen sei. Nur weil dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom Gelegenheit gegeben worden sei, Einwendungen zu erheben, sei die erfolgte Präklusionswirkung nicht aufgehoben worden.
Eine Parteistellung könne jedoch u.a. wieder aufleben, wenn sich nachträglich die Rechtslage ändere, dies allerdings nur, sofern der Partei dadurch neue Rechtspositionen zukämen. Eine Rechtsänderung sei im Zuge des Verfahrens auch eingetreten, nämlich die Änderung des Flächenwidmungsplanes, dem mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom gem. § 66 Abs. 4 iVm § 107 Abs. 4 lit. a TROG 2001 die aufsichtbehördliche Genehmigung erteilt worden sei.
Durch diese Änderung sei dem Beschwerdeführer jedoch keine neue Rechtsposition im oben dargelegten Sinn zugekommen. Erst durch diese Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des Projekts geschaffen worden, weil ohne sie die Genehmigung nicht hätte erfolgen können. Eine entsprechende Einwendung hätte der Beschwerdeführer daher nur vor, nicht aber nach dieser Änderung der Rechtslage erheben können.
Zu den nach Ediktserlassung erfolgten Projektsänderungen führte die belangte Behörde aus, auch solche nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Änderungen des Antrages könnten zu einem Wiederaufleben der Parteistellung führen, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt oder bereits tangierte Rechte anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen seien, weil bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch gar keine Möglichkeit bestanden habe, sich zu verschweigen. Ein Wiederaufleben der Parteistellung sei aber nur hinsichtlich solcher Projektsänderungen denkbar, die die Stellung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Lage vor der Projektsänderung verschlechterten.
Zu den für die Entscheidung relevanten Projektsänderungen führte die belangte Behörde aus:
Im Bezug auf die eingewendeten Lärmbelästigung seien zwei Änderungen nach Ediktserlassung eingetreten. Für die Errichtungsphase sei ein Bauzaun projektiert und für die Betriebsphase seien geeignete Maßnahmen eingeplant worden, um im Bereich der beiden Kaminmündungen der Heizungsanlage des Zentralgebäudes und an der Transformatorenstation die Emissionspegel auf 65 bzw. 50 dB zu reduzieren. Da der umweltmedizinische Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren eine Auflage verlangt habe, dass durch geeignete schalltechnische Maßnahmen die Emissionspegel an den beiden Kaminmündungen der Heizungsanlage des Zentralgebäudes und an der Transformatorenstation zu reduzieren seien, der erstinstanzliche Bescheid eine solche Auflage jedoch nicht enthalten habe, habe die belangte Behörde die Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei darauf hingewiesen, dass diese in der Verhandlung die vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Nebenbestimmung "zustimmend zur Kenntnis genommen" habe, und um Klarstellung ersucht, ob diese Erklärung so zu verstehen sei, dass die geforderte Schallschutzmaßnahme zum Bestandteil des in erster Instanz genehmigten Projektes gemacht worden sei. Mit Schreiben vom habe der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei geantwortet, dass die geforderten Schallschutzmaßnahmen zum Bestandteil des Projektes gemacht worden seien.
Da beide Änderungen für die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers keine zusätzliche Beeinträchtigung, sondern eine Verbesserung gebracht hätten, hätten sie demnach keinen Einfluss auf die eingetretene Präklusion.
Im Bezug auf die eingewendete Änderung des Grundwasserspiegels habe nach Ediktserlassung eine Projektänderung in Bezug auf die Quellfassung der A-Wegquellen stattgefunden, weil diese nunmehr nicht als Ringdrainage, sondern als hangseitig verlegte Drainage ausgeführt werden solle. Daher sei eine Anfrage an den wasserfachlichen Sachverständigen gerichtet worden, ob die in der Veränderung der Quellfassung gelegene Projektänderung eine Vergrößerung der Gefahr der Änderung des Grundwasserstandes (im Sinne einer Absenkung desselben) im Vergleich zur ursprünglich projektierten Quellfassung mit sich bringe.
Dazu führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"... DI J ... hat in Beantwortung dieser Frage 3 Pläne zur geplanten Fassung der A-Wegquelle vorgelegt, anhand derer ersichtlich ist, dass die geplante Fassung der A-Wegquelle rund 1,9 m höher liegt, als der am (während einer Regenperiode) im Brunnen des (Beschwerdeführers) gemessene Wasserspiegel. Auf die Brunnensohle bezogen liegt nach seinen Ausführungen die geplante Fassung der A-Wegquelle um rund 4,6 m höher. Der Sachverständige kommt daher zum Schluss, dass allein auf Grund dieser Höhenunterschiede auszuschließen ist, dass durch die geplante Fassung der A-Wegquelle die Leistungsfähigkeit des Brunnens des (Beschwerdeführers) beeinträchtigt wird. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Veränderung der Fassung der A-Wegquelle mittels hangseitiger 'Lineardrainage' gegenüber der ursprünglich projektierten Fassung der A-Wegquelle mittels 'Ringdrainage' keine Vergrößerung der Gefahr mit sich bringt, und wies darauf hin, dass die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom die Wirkung - und in weiterer Folge auch die Notwendigkeit - der Fassung der A-Wegquelle mittels in Projekt stehender 'Ringdrainage' in Frage gestellt haben, zumal höhenmäßig die talseitige Hälfte dieser Ringdrainage nicht im ursprünglichen Gelände, sondern in der geplanten Aufschüttung, also höher als das ursprüngliche Gelände, vorgesehen war. Deshalb sei von den Sachverständigen die Fassung der A-Wegquelle mittels hangseitig verlegter 'Lineardrainage' empfohlen worden (wobei 'lapidar' auf die zweite Hälfte, d.h. auf die talseitige bzw. auf die zum Wohnhaus bzw. zum Brunnen (des Beschwerdeführers) zugewendete Hälfte der geplanten 'Ringdrainage' verzichtet werde)."
Die Argumente dieser gutachterlichen Stellungnahme - so die belangte Behörde weiter - seien nachvollziehbar und es sei somit klar, dass auch diese Projektsänderung keine Auswirkungen auf die eingetretene Präklusion haben könne. Die erstinstanzliche Behörde sei daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen präkludiert sei und somit seine Parteistellung verloren habe. Mangels Parteistellung komme ihm auch kein Berufungsrecht zu.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. §§ 44a und b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"Großverfahren
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
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3. | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b; | |||||||||
4. | den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. |
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen."
§§ 5 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2004 lauten (auszugsweise):
"Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. ...
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind sie Angaben der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder die Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.
...
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, ...
als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; ..."
4.2. Dem Beschwerdevorbringen, das Edikt sei laut "Feststellung" der belangten Behörde am abgefertigt und am in den näher genannten Tageszeitungen veröffentlicht worden, weshalb die 6-wöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung (am ) noch nicht abgelaufen gewesen sei, genügt es zu entgegnen, dass diese "Feststellung" der belangten Behörde auf einem offenkundigen Schreibfehler beruht. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist die Veröffentlichung - wie dies bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend wiedergegeben wurde - am erfolgt.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für ein Ediktsverfahren seien nicht vorgelegen. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen gewesen. Die belangte Behörde habe sich auf eine Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde gestützt und die Auffassung vertreten, die Prognoseentscheidung der Behörde erster Instanz sei berechtigt gewesen, weil eine Dienstbarkeit des Holzbezuges zu Gunsten von 107 Grundstücken eingetragen sei. Bei den berechtigten Liegenschaften handle es sich jedoch um solche einer Agrargemeinschaft und um agrargemeinschaftliche Nutzungsrechte. Die Agrargemeinschaft werde nach außen hin durch einen Obmann vertreten. Die Annahme, mehr als 100 Personen könnten am Verfahren beteiligt sein, sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Tatsächlich seien bei der Verhandlung auch nur 15 Personen anwesend gewesen.
Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Wortfolge in § 44a Abs. 1 AVG "voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt", bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Nach den Materialien (AB 1167 BlgNR 20. GP, 32; vgl. dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG (2005) § 44a Rz 4 und Grabenwarter, Großverfahren nach dem AVG, ZfV 2000/1741a, 721 ff) muss sich die "getroffene Prognoseentscheidung
... auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in
Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)".
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 haben Personen, deren dingliche Rechte durch das Vorhaben gefährdet sind, Parteistellung. Dass die - unstrittig - über hundert Miteigentümer der Liegenschaften, zu Gunsten derer eine Dienstbarkeit des Holzbezuges im Grundbuch eingetragen ist, in einer Agrargemeinschaft zusammengeschlossen sind, welche wiederum durch einen Obmann vertreten ist, wird vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht und stellt damit eine unbeachtliche Neuerung dar. Im Übrigen konnte sich die belangte Behörde, was die (Mit-)Eigentumsverhältnisse an den in Rede stehenden Liegenschaften betrifft, auf den Grundbuchsstand stützen, der keinen Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Agrargemeinschaft bot. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Großverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Edikts als gegeben angenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Begründung für die Prognoseentscheidung im erstinstanzlichen Bescheid bemängelt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde diese Begründung ohnedies ergänzt hat. Ob und wie viele der voraussichtlich Beteiligten tatsächlich Einwendungen erheben bzw. bei der Verhandlung anwesend sind, ist nicht von Bedeutung.
4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, innerhalb der sechswöchigen Ediktsfrist keine Einwendungen erhoben zu haben. Er bringt jedoch vor, dass weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Edikts noch zum Zeitpunkt der Verhandlung ein gültiger Flächenwidmungs- und auch kein allgemeiner oder ergänzender Bebauungsplan vorgelegen seien, weshalb das Projekt für ihn, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften nicht überprüfbar gewesen sei. Auch der Sachverständige sei mangels Vorliegen der "entsprechenden Pläne" nicht in der Lage gewesen, die Einhaltung dieser Bestimmungen, insbesondere des Abstandes zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers, zu überprüfen. Es sei für den Beschwerdeführer daher unmöglich gewesen, sinnvolle Einwendungen zu erheben, weil die Unterlagen in entscheidungswesentlichen Punkten nicht ausreichend gewesen seien.
Welche Unterlagen dies gewesen seien, wird allerdings nicht konkretisiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch das Fehlen des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass er auch nach Vorliegen des rechtskräftig genehmigten Flächenwidmungsplanes es unterlassen hat, in seiner Berufung irgendwelche Gründe anzugeben, aus welchen er sich als Nachbar in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachtet. Auch die Beschwerde enthält insoweit kein konkretes Vorbringen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Flächenwidmungsplanes, weil - so die Beschwerde - eine Standortumweltverträglichkeitsprüfung richtlinienwidrig nicht vorgenommen wurde, war von der belangten Behörde nicht zu prüfen.
4.5. Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt auch durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderungen ex nunc wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichem Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeit hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 16.ff zu § 42 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie Hengstschläger-Leeb, a. a.O., § 42 Rz 15).
4.5.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung als (grundsätzlich) zulässige Einwendung eine mögliche nachteilige Beeinflussung des Grundwasserstandes geltend gemacht habe. Sofern daher eine Projektsänderung nach Ediktserlassung geeignet sei, den Grundwasserstand nachteilig zu beeinflussen und das Grundstück des Beschwerdeführers wasserrechtlich nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe, sei insoweit von einem Wiederaufleben seiner Parteistellung auszugehen.
Eine derartige möglicherweise nachteilige Projektsänderung erblickte die belangte Behörde in der geänderten Fassung der A-Wegquellen, die nicht als Ringdrainage, sondern als hangseitig verlegte Drainage zur Ausführung gelangen sollte, kam jedoch - gestützt auf das Gutachten des wasserfachlichen Sachverständigen -
zum Ergebnis, dass diese keine Auswirkungen auf die bereits eingetretene Präklusion des Beschwerdeführers habe.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nur jene Passagen der gutachterlichen Stellungnahme wiedergegeben, die für die Zurückweisung der Berufung "günstig gewesen" seien. Der Sachverständige habe zusätzlich ausgeführt, wegen der erforderlichen Absenkung des Grundwassers in der Baugrube während der Bauphase sei die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gering. Es sei laut Gutachten lediglich auszuschließen, dass der Brunnen des Beschwerdeführers während der Bauphase überhaupt "trocken fällt". Das Gutachten sei in sich widersprüchlich, weil es einerseits eine Beeinträchtigung des Brunnens ausschließe, andererseits aber eine Beeinträchtigung der Wasserspiegelhöhe im Brunnen nur für gering halte. Mit der Frage, ob das Wasser - insbesondere während der Bauphase - trinkbar sei, habe sich der Sachverständige überhaupt nicht beschäftigt.
Ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, § 52 E 235 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die vom Beschwerdeführer angesprochene Widersprüchlichkeit des Gutachtens vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weil sich diese - scheinbar widersprüchlichen - Aussagen des Sachverständigen auf zwei verschiedene Fragenbereiche bezogen, nämlich auf eine allfällige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Brunnens des Beschwerdeführers einerseits durch die geplante Fassung der A-Wegquellen (diesbezüglich lag eine Projektsänderung vor) und andererseits durch die im Zuge der Errichtung temporär erforderliche Grundwasserabsenkung (diesbezüglich wurde das Projekt nicht geändert). Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie ausschließlich die die Neufassung der A-Wegquellen betreffenden Ausführungen des Sachverständigen wiedergab, weil nur diese im Hinblick auf mögliche Auswirkungen rechtserheblich war. Diese schlüssige Begutachtung hat der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft.
Soweit der Beschwerdeführer in der Nicht-Zustellung des Schreibens vom , in dem u.a. die Projektsänderung im Hinblick auf die Fassung der A-Wegquelle bekannt gegeben wurde, einen Verfahrensmangel sieht, legt er jedenfalls dessen Relevanz nicht dar. Es ergibt sich nämlich aus seiner Berufung eindeutig, dass er zum Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits in Kenntnis dieses Schreibens war und seine Einwendungen auch der belangten Behörde zur Kenntnis brachte.
4.5.2. Eine weitere Projektsänderung, durch welche seine Parteistellung wieder aufgelebt sei, erblickt der Beschwerdeführer in der mit Schreiben vom von der mitbeteiligten Partei bekannt gegebenen Errichtung eines Lärmschutzzaunes. Die belangte Behörde hätte sich durch ein Gutachten versichern müssen, dass durch diesen Zaun tatsächlich eine Besserstellung des Beschwerdeführers eintreten werde. Sie sei jedoch "kritiklos" von einer Verbesserung für den Beschwerdeführer ausgegangen.
Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Einziger (denkbarer) Sinn des (neu) projektierten Lärmschutzzaunes ist die Verringerung der Lärmbelastung gegenüber dem Beschwerdeführer. Für das Wiederaufleben der Parteistellung ist nicht entscheidend, ob es durch diese Maßnahme tatsächlich zu einer Verbesserung kommt, sondern lediglich, ob diese Maßnahme - im Vergleich zum bisherigen Projekt - geeignet ist, die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nachteilig zu beeinflussen. Denn nur in diesem Fall könnte die Parteistellung des Beschwerdeführers wieder aufleben. Eine derartige nachteilige Beeinflussung wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und ist auch auf Grund der Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in erster Instanz seien während der Bau- und Errichtungsphase beim Beschwerdeführer als nächstgelegenem Anrainer Beurteilungspegel von 60 bis 65 dB zu erwarten und würden dadurch Grenzwerte der Tiroler Baulärmverordnung sowie jene des vorbeugenden Gesundheitsschutzes weit überschritten. Diese "Kriterien" seien jedoch - so der Sachverständige weiter - durch eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, während der Bauphase auf sein Wohnrecht zu verzichten, gegenstandslos geworden. In Wahrheit habe er jedoch einen solchen Wohnverzicht niemals abgegeben. Im Zuge von Vorerhebungen des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Sachverständigen, die Verhandlungsleiterin und die Sachbearbeiterin des Bescheides erster Instanz habe sich herausgestellt, dass der Sachverständige von der Verhandlungsleiterin über diesen angeblichen Wohnverzicht informiert worden sei. Im Verwaltungsakt finde sich jedoch ein solches Schreiben nicht. Die Behörde erster Instanz sei demnach aktenwidrig von einem Wohnverzicht ausgegangen und habe eine sachlich unrichtige Entscheidung getroffen. Der Umstand, dass es einen solchen Wohnverzicht nie gegeben habe, müsse zum Wiederaufleben der Parteistellung führen.
Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde es unterlassen hat, während der Ediktsfrist die Einwendung der zu hohen Lärmbelastung während der Bauphase geltend zu machen.
6. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am