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VwGH vom 21.03.2013, 2013/06/0014

VwGH vom 21.03.2013, 2013/06/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K H in S, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/430/6-2012, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stuhlfelden), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie des den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2011/06/0047, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis Zl. 2011/06/0047 verwiesen.

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom , womit dem Beschwerdeführer ein Auftrag zum Anschluss seines Objektes an die Trennkanalisationsanlage der Gemeinde erteilt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Vorstellung vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf Grund der bestehenden, geschlossenen Recylinganlage mit einer 99%igen Reinigungsleistung lägen keine Abwässer vor, sodass keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken der Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz (BauTG) entgegenstünden. Die Berufungsbehörde habe eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 Abs. 3 BauTG unterlassen, obwohl eine gleichwertige oder der kommunalen Anlage sogar überlegene Abwasserbeseitigungsmöglichkeit bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies wurde zunächst damit begründet, dass über die Frage der Gewährung der Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 dritter Satz BauTG bereits rechtskräftig - auch im hg. Erkenntnis Zl. 2011/06/0047 - entschieden worden sei. Einwendungen gegen die Erteilung des baupolizeilichen Auftrages gemäß § 20 Baupolizeigesetz (BauPolG) seien nicht erhoben worden.

Dem Einwand, dass auf Grund der geschlossenen Recylinganlage mit einer 99%igen Reinigungsleistung keine Abwässer vorlägen, sodass keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken der Erteilung der Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 BauTG entgegenstünden, hielt die belangte Behörde zunächst die Begründung des hg. Erkenntnisses Zl. 2011/06/0047 entgegen. Ergänzend führte sie aus, eine 99%ige Abwasserreinigung führe letztlich nicht dazu, dass kein Abwasser im Sinn des § 34 Abs. 4 BauTG mehr vorliege, weil tatbestandsauslösend für die Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 erster Satz BauTG nicht die Qualität der Abwässer nach ihrer Reinigung, sondern vielmehr der grundsätzliche Anfall von Abwässern von in einem betreffenden Objekt lebenden Bewohnern sei; dieser Umstand ziehe die Verpflichtung zur Einleitung in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage nach sich.

Der Verfassungsgerichtshof trat die zunächst gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 1413/12-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seinem Ablehnungsbeschluss führte er begründend aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen behauptet wird, wendet sie sich gegen von der Behörde nicht anzuwendende Rechtsvorschriften, konkret die Regelung über die Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht in § 34 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 3a Sbg BauTG (iVm mit der zugehörigen Anlage). Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde ein entsprechender Antrag nämlich schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgewiesen, eine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2011/06/0047, als unbegründet abgewiesen. Somit könnte sich eine vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtsverletzung nur aus einer allenfalls unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen (§ 38 AVG, wonach die belangte Behörde an die Vorfragenentscheidung gebunden war) ergeben, gegen deren Verfassungsmäßigkeit Bedenken nicht vorgetragen werden und auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden ist.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) lässt das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder "Ergänzungsbedürftigkeit" geltend gemacht wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 34 Abs. 1 bis 3 Bautechnikgesetz (BauTG), LGBl. Nr. 75/1976

i. d.F. LGBl. Nr. 26/1994, lautet:

"Abwasserbeseitigung

§ 34

(1) Bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen muß für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.

(2) Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, hat die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen. Erfolgt keine Einmündung in eine Kanalisation, so ist für einen späteren Anschluß tunlichst die bauliche Vorsorge zu treffen.

(3) Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig. Soweit es für die technisch und hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer oder der Niederschlagswässer erforderlich ist, kann die Einleitung der Niederschlagswässer in eine Kanalisation vorgeschrieben werden.

(3a) …"

Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - lediglich vor, die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 3 BauTG seien gegeben, weil die Reinigungsleistung seiner Pflanzenkläranlage 99% betrage, sodass aus dem geschlossenen Abwasserentsorgungssystem keine Abwässer nach außen gelangten. Der Zweck des § 34 BauTG sei somit vollständig erfüllt. Mit Hinweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.534, werde nochmals angeregt, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Zu dieser Anregung genügt es, auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, B 1413/12-3, zu verweisen, wonach wegen der eingetretenen Bindungswirkung § 34 BauTG gar nicht präjudiziell ist.

Im Übrigen ergibt sich die Anschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 erster und zweiter Satz BauTG bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0085, mwN). Davon kann eine Ausnahme beantragt werden, was der Beschwerdeführer im April 2009 auch tat. Im Rahmen dieses Verfahrens verwies der Beschwerdeführer - wie aus dem hg. Erkenntnis Zl. 2011/06/0047 hervorgeht - auch auf seine dem Stand der Technik entsprechende Recyclinganlage. Die Frage der Bewilligung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung wurde jedoch rechtskräftig verneint. Die diesbezügliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem vorzitierten Erkenntnis abgewiesen, was damit begründet wurde, dass der Gesetzgeber für einen solchen Fall keine Ausnahme vorsehe. Daran sind die Behörden - und auch der Verwaltungsgerichtshof - gebunden, zumal eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage nicht vorgebracht wurde und eine solche auch nicht erkennbar ist.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am