VwGH vom 20.05.2010, 2008/15/0335
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des ES in H, vertreten durch Mag. Alfred Lachinger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0293-S/08, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 2006 veranlagt. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer habe begehrt, eine Zahlung an eine Bank auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung für eine GmbH als Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Er habe eine Krediturkunde vom sowie einen Bürgschaftsvertrag vom vorgelegt, woraus sich die Haftung des Beschwerdeführers als Bürge und Zahler für die GmbH ergebe. Mit Konkurseröffnung der GmbH habe das Kreditinstitut den Kredit fällig gestellt. Es sei eine außergerichtliche Einigung mit der Bank gelungen, welche auch Voraussetzung für das in Aussicht gestellte Dienstverhältnis zur A. AG gewesen sei. Im Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer dazu vorgetragen, er sei die Bürgschaftsverpflichtung in der Absicht eingegangen, seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bei der GmbH zu sichern. Seine Beteiligung an dieser Gesellschaft in Höhe von 15 % sei von so untergeordneter Bedeutung, dass diese auf die Qualifizierung der Bürgschaftszahlung als Werbungskosten keinen Einfluss haben könne.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde dazu aus, die Einkünfte des Beschwerdeführers von der GmbH ließen einen Werbungskostenabzug nicht zu, weil die Bürgschaftszahlungen durch die Beteiligung des Beschwerdeführers als Gesellschafter veranlasst seien. Abgesehen davon sei auch durch den Konkurs der GmbH die berufliche Veranlassung dieser Kosten verloren gegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, entscheidend sei die "innere wirtschaftliche Verbindung" zwischen der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung und dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Dienstverhältnis. Ob im Jahr der Bürgschaftszahlungen vom selben Dienstgeber noch Einkünfte vorlägen, sei für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Bei Zahlungen auf Grund dieser Bürgschaft, die nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses geleistet worden seien, handle es sich um nachträgliche Werbungskosten, die gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 als negative Einkünfte aus der ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Er habe im Schriftsatz vom dargelegt, dass seine Beteiligung von 15 % an der GmbH (S 75.000,--) bei Übernahme der Bürgschaften für S 950.000,-- und S 560.000,-- gegenüber der Absicht, den Arbeitsplatz zu erhalten, in den Hintergrund trete.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0050).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0041). Geht ein Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, zu Gunsten dieser Gesellschaft eine Bürgschaft ein, so ist zu prüfen, ob die Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Wenn dies der Fall ist, wovon im Allgemeinen auszugehen ist, dann sind die Aufwendungen auf Grund des Schlagendwerdens der Bürgschaft nicht als Werbungskosten anzusehen.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat die GmbH, bei der der Beschwerdeführer beteiligt war, und zu der er in einem Dienstverhältnis gestanden ist, den Beschwerdeführer und zwei weitere Gesellschafter im Abstattungskreditvertrag vom zur Sicherstellung der Bank als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB genannt. Mit Bürgschaftsvertrag vom übernahm der Beschwerdeführer gegenüber der Bank für einen weiteren der GmbH erteilten Kredit die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB.
Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass die Bürgschaftszahlungen des Beschwerdeführers im Streitjahr durch seine Beteiligung als Gesellschafter veranlasst sind, ist das nicht rechtswidrig. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde entspricht der zitierten hg. Rechtsprechung, von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlass bietet. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Verhältnis zwischen seiner Beteiligungshöhe und der Höhe der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung, lässt für sich allein keine andere Beurteilung zu. Diesem Umstand alleine kann nicht entnommen werden, dass die Übernahme der Bürgschaft durch den Beschwerdeführer ausschließlich beruflich veranlasst war. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass er die Bürgschaftsverpflichtung auf Grund einer Abmachung mit dem Arbeitgeber (der GmbH) eingegangen ist, um dadurch den Fortbestand der GmbH (seines Arbeitgebers) und damit seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu sichern. Das wiedergegebene Vorbringen im Verwaltungsverfahren musste die belangte Behörde nicht zum Anlass nehmen, weitere Ermittlungen über den Werbungskostencharakter der gegenständlichen Bürgschaftsübernahme vorzunehmen, weil dem Vorbringen eine eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung nicht entnommen werden konnte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am