VwGH vom 24.05.2016, 2013/05/0212
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde 1. des K H und 2. der E H, beide in S, beide vertreten durch Rechtsanwälte Denkmayr Partner OG Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger in 4950 Altheim, Stadtplatz 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014415/7-2013-Ma/Wm, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes in S., das im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Grünland" ausgewiesen ist.
2 Westlich dieses Grundstückes sind die Grundstücke Nr. 17/11 und Nr. 17/18 (anderer Eigentümer) gelegen.
3 Mit Eingabe vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines genehmigten Schweinestalles zur Haltung von Mastschweinen samt Einbau einer Lüftungsanlage nach dem Stand der Technik, die Errichtung einer geschlossenen Güllegrube und den Umbau eines genehmigten Schweinestalles zur Lagerung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf ihrem Grundstück.
4 In der Folge legten die beschwerdeführenden Parteien der Baubehörde das von ihnen eingeholte Privatgutachten des Ing. Z. (des Lehr- und Forschungszentrums Landwirtschaft ...) vom zur emissions- bzw. immissionstechnischen Beurteilung des geplanten Umbaues vor. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens führte Ing. Z. (u.a.) aus, dass im landwirtschaftlichen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien eine Nutzungsänderung mit Spezialisierung auf Mastschweinehaltung beabsichtigt sei und dabei Räumlichkeiten, die bisher zur Tierhaltung genutzt worden seien, zu Lagerräumen umgebaut würden. Die verbleibenden Räumlichkeiten würden an den Stand der Technik und an das Bundestierschutzgesetz angepasst und dazu umgebaut. Anhand der österreichischen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen ergebe sich Folgendes:
" ...
Die Berechnung des genehmigten Bestandes ergibt eine Geruchszahl G = 50,3
Die Berechnung des geplanten Bestandes ohne Berücksichtigung der geplanten Sondermaßnahmen im Bereich der Lüftung und Fütterung ergibt eine Geruchszahl
G = 24,2
Damit ergibt sich bereits ohne allfällige Sondermaßnahmen eine Reduzierung der Geruchszahl von der genehmigten zur geplanten Situation von mehr als 50 %. Nachdem die künftige Geruchszahl erheblich geringer als die des genehmigten Bestandes sein wird, erübrigt sich auch eine vergleichende Standortbewertung. Im vorliegenden Fall, mit einer Reduzierung der Geruchszahl für die Prognose, bestimmt die Ortsüblichkeit die derzeit als genehmigt zu betrachtende Situation, mit einer Geruchszahl von G = 50,3.
...
Es ist unter Bedacht auf die Berechnungen, unter Heranziehung der österreichischen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, mit absolut keinen über das ortsübliche Ausmaß und über das Ausmaß der Widmungskategorie Grünland hinausgehenden Immissionen zu rechnen!
..."
5 Die Oö. Umweltanwaltschaft (im Folgenden: Umweltanwaltschaft) gab zum Bauvorhaben mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Projekt aus Sicht der Umweltanwaltschaft in der derzeit vorliegenden Form - ohne Änderung des Abluftaustrittes und der Ablufttechnologie - nicht genehmigungsfähig sei.
6 In dem vom Bürgermeister zum Bauvorhaben eingeholten luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigengutachten vom führte der Amtssachverständige R. (u.a.) aus, dass der vorliegende "neue" Bauantrag mit dem "alten" der beschwerdeführenden Parteien aus dem Jahr 2009, zu dem seine Dienststelle bereits mit Schreiben vom Stellung genommen habe, nahezu ident sei. Die Unterschiede bestünden darin, dass die Mastplätze laut Lüftungsbeschreibung von 350 auf 370 erhöht worden seien und die Abluftführung der Lüftung von 13 m auf 14 m angehoben worden sei. Einhergehend damit sei den Lüftungserfordernissen entsprechend auch die Luftwechselrate geringfügig erhöht worden. Ein weiterer Unterschied bestehe darin, dass nunmehr ein sogenanntes "Gegengutachten" des "lfz-..."
(gemeint: das genannte Privatgutachten des Ing. Z. vom ) beigebracht worden sei, das sich allerdings auf den "alten" Bauantrag mit 350 Mastschweinen beziehe. Ansonsten seien keine Änderungen zum ursprünglichen Antrag aus 2009 erkennbar.
7 In diesem Schreiben (Gutachten) vom hatte der Amtssachverständige R. (u.a.) unter Heranziehung der "VDI-Richtlinie 3474" ausgeführt, dass aus Sicht der Luftreinhaltung für das (damalige) Bauvorhaben keine positive Beurteilung abgegeben werde könne und eine solche nur dann möglich wäre, wenn entsprechende Abluftreinigungsmaßnahmen wie z.B. Biofilter, Biowäscher etc. oder andere gleichwertige Maßnahmen gesetzt würden, welche jedoch antragsbedürftig seien, weil sie einen gravierenden Projektbestandteil darstellten. Sollte eine Erhöhung des Abluftkamins ins Auge gefasst werden, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser eine Höhe von deutlich mehr als 20 m aufweisen müsste.
8 Unter Hinweis auf dieses Gutachten vom , das vollinhaltlich aufrecht bleibe, führte der Amtssachverständige R. in seinem Gutachten vom (u.a.) weiter aus, es sei richtig, dass die "VDI 3474 (Emissionsminderung - Tierhaltung - Geruchsstoffe)" bisher nur als Entwurf vorliege. Allerdings sei sie die einzige bekannte Berechnungsmethode, die es ermögliche, auch sogenannte Flächenquellen (Freiausläufe, Miststätten, Güllegruben etc.) mit deren konkretem Ausmaß an Emissionsquellen zu berücksichtigen und gleichzeitig einen Bezug zu den Immissionen herzustellen. In zahlreichen ähnlichen Verfahren habe sich bei einer Vergleichsberechnung mit der ÖNORM M 9440 (Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in der Atmosphäre) gezeigt, dass die VDI 3474 sehr gute Übereinstimmungen mit der ÖNORM liefere, weshalb sie in Ermangelung von anderen zweckmäßigen Regelwerken angewendet werde. Es sei davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. 17/11 und Nr. 17/18 Geruchswahrnehmungen hervorgerufen würden, die als schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen im Sinne der oberösterreichischen Baugesetzgebung einzustufen seien.
9 Mit Eingabe vom legten die beschwerdeführenden Parteien eine Lüftungsbeschreibung für eine zentrale Abluftanlage vom und eine Stellungnahme des Sachverständigen Ing. Z. vom vor, in welcher dieser (u.a.) ausführte, dass die vom Amtssachverständigen verwendete Richtlinie VDI 3474 aus Deutschland, die - wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten (vom ) eingestehe - nur als Entwurf vorliege, nicht zur Beurteilung herangezogen werden dürfe, weil sie auf Grund schwerer fachlicher Mängel nie freigegeben und nie offiziell verabschiedet worden sei. Damit erübrigten sich alle Fragen und Ergebnisse im Zusammenhang mit den Berechnungen anhand dieser unzulässigen Richtlinie. Ferner habe die mitbeteiligte Gemeinde an den Amtssachverständigen falsche Zahlen hinsichtlich des behördlich bewilligten Tierbestandes übermittelt, sodass der Amtssachverständige bei seinen Berechnungen von falschen Tierzahlen für den genehmigten Bestand ausgegangen sei.
10 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde das Bauansuchen der beschwerdeführenden Parteien vom gemäß § 35 Abs. 1 iVm 30 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt.
11 Der gegen diesen Bescheid von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufung wurde auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeinderat) vom mit Bescheid vom selben Tag keine Folge gegeben.
12 Auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom der genannte Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen.
13 Dazu führte die Landesregierung nach Hinweis auf § 2 Z 36 und § 3 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 1994 (im Folgenden: BTG) im Wesentlichen aus, dass sich die Behörde zur Ermittlung, ob eine Gefahr oder Belästigung seitens eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten sei, im Allgemeinen der Mithilfe eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen habe. Sache des technischen Sachverständigen sei es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und deren Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Da kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, seien insoweit noch nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides vorgelegen und die beschwerdeführenden Parteien dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt worden.
14 Für das weitere Verfahren - so die Landesregierung - werde aus verwaltungsökonomischen Gründen (als "obiter dicta") noch auf das im Bauverfahren wiederholte Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hingewiesen, wonach dem negativen luftreinhaltetechnischen Gutachten falsche Tierzahlen als Ist-Maß zugrunde gelegt worden seien. Davon gehe auch die Vorstellungsbehörde aus. Offensichtlich würden schon seit mehreren Jahren keine Schweine mehr im gegenständlichen Betrieb gehalten. Um die Ortsüblichkeit zu beurteilen, könne daher nicht ein Bestand herangezogen werden, der 1975 (offensichtlich ohne konkrete Tierzahlen) genehmigt worden sei. Auch von den beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung gestellte Tierlisten aus den Jahren 2001 und 2002 könnten für die Beurteilung des nun vorhandenen Ist-Maßes und der Ortsüblichkeit nicht verwendet werden. Vielmehr sei nach Ansicht der Vorstellungsbehörde der derzeit vorhandene - und von einem Baukonsens umfasste - Bestand heranzuziehen, der offensichtlich "bei Null" liege. Wäre ein Lärmgutachten eingeholt worden, wären schließlich auch aktuelle Messungen vor Ort durchgeführt worden. Darüber hinaus ergebe sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht eindeutig, ob es den Baukonsens von 1975 für die "bestehenden Stallungen" noch gebe. Im Ansuchen der beschwerdeführenden Parteien werde der "Umbau der bestehenden Stallungen" beantragt. Demgegenüber sei im Bescheid des Gemeinderates angeführt, dass der im Jahr 1975 genehmigte Baubestand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden gewesen sei, weil er von den beschwerdeführenden Parteien entfernt, das heiße abgetragen, worden sei. Gemäß § 38 Abs. 7 BO erlösche die Baubewilligung jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens. Selbst wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt würden, läge ein Neubau vor (§ 2 Z 32a BTG). Sollte es sich tatsächlich um einen Neubau der Stallungen und nicht um einen Umbau handeln, sei das Ist-Maß "mit Null" zu bewerten und dieses für die Beurteilung der Ortsüblichkeit heranzuziehen.
15 Mit Eingabe vom legten die beschwerdeführenden Parteien eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Ing. Z. vom vor, in der dieser (u.a.) ausführte, dass der im Jahr 1975 "umgebaute bzw. errichtete" Schweinestall mittlerweile bereits 30 Jahre in Betrieb gewesen sei, dieser nicht mehr den Anforderungen einer modernen Schweinehaltung und den "geplanten" gesetzlichen Anforderungen (Bundestierschutzgesetz 2005) entsprochen habe und deshalb entsprechende Adaptierungen in technischer Hinsicht sowie der Aufstallungen als notwendig erachtet worden seien. Dass die Abteile im Betrieb der beschwerdeführenden Parteien seit 2005 nicht mehr mit Tieren bestückt seien und mittlerweile die Genehmigung für die alten Abteile in Frage gestellt werde, liege einzig und allein an den negativen Stellungnahmen und Beurteilungen der Behörden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die Tierhaltung an der Hofstelle nicht aufgeben wollen. Aus diesem Grund seien bisher drei verschiedene Projekte eingereicht worden. Den beschwerdeführenden Parteien sei nicht mitgeteilt worden, welche Abänderungen zu einer Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens hätten führen können. Es seien auch mittlerweile die ersten Übergangsfristen gemäß dem Bundestierschutzgesetz 2005 ausgelaufen, und es stünden "weitere Fristen kurz bevor". Allein dieser Umstand führe zu permanenten Änderungen in der Tierhaltung. Alle Bestandteile des Gebäudes, mit Ausnahme der "planbefestigten Festmist-Bodenfläche", die für das Entmistungssystem von Nöten gewesen sei, seien vorhanden. Diese habe zur Umstellung auf ein "Flüssigmist-Stauverfahren" bereits entfernt werden müssen. Von Seiten der Gutachter seien Richtlinien verwendet worden, die für ein derartiges Verfahren nicht zulässig seien bzw. aus diesem Grund von den deutschen Verfassern bereits durch eine neue Richtlinie ersetzt worden seien.
16 Am führte der bautechnische Amtssachverständige DI K. auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen Lokalaugenschein durch und verfasste darüber einen Aktenvermerk mit einer Fotodokumentation.
17 Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige R. erstattete die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom , in der er (u.a.) ausführte, dass laut diesem Aktenvermerk vom der weitaus überwiegende Teil der baulichen Einrichtungen der bestehenden Stallung bereits entfernt worden sei, sodass diese aus baulicher Sicht nicht mehr als Stall anzusehen bzw. verwendbar sei. Im Hinblick auf § 38 Abs. 7 BO, § 2 Z 32a BTG und § 52 Abs. 1 AVG müsse davon ausgegangen werden, dass - entgegen den Ausführungen im Gutachten von - das ortsübliche Ist-Maß der Immissionsbelastung in Form einer Vorbelastung "mit Null" anzusetzen sei. Dies sei auch dadurch begründet, dass sich in der Umgebung der maßgeblichen Grundstücke Nr. 17/11 und Nr. 17/18 keine Emittenten befänden, die zu relevanten Immissionsbelastungen führen könnten. Die Geruchszahl nach der "VRL" (Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, 1995) sei keine Maßzahl für die Art und den Umfang der Emissionen. Die Argumentation des Ing. Z., wonach ein Bauvorhaben auf alle Fälle genehmigungsfähig sei, wenn sich die Geruchszahl nicht erhöhe, gehe daher ins Leere. Wenn in der Stellungnahme des Ing. Z. vom von einer "permanenten Rechtsprechung" die Rede sei und der Ausdruck "österreichische Bauordnung" gebraucht werde, so gebe es diese nicht. Weiters sei dem Vorwurf des Ing. Z., dass den beschwerdeführenden Parteien nicht mitgeteilt worden sei, welche Abänderungen zu einer Genehmigungsfähigkeit führen könnten, unter Hinweis auf das Gutachten vom entgegenzutreten.
18 Zusammenfassend hielt der Amtssachverständige R. in seiner gutachterlichen Stellungnahme fest, dass für die Beurteilung der Immissionssituation ein dreistufiges Verfahren mit verschiedenen adäquaten Berechnungsmodellen verwendet werde, um einen Bezug auf das ortsübliche Ist-Maß, die Höhe der zu erwartenden Immissionsbelastung und die Häufigkeit des Auftretens zu erhalten. Dabei habe sich bereits im ersten Schritt herausgestellt, dass allein der Vergleich der Geruchsemissionsmassenströme für den in Frage gestellten Ist-Zustand (Tierbestand aus 1975) mit dem nach Realisierung des Bauvorhabens zu erwartenden eine Erhöhung um 54 % nach sich ziehe. Nachdem das "neue" Bauvorhaben lüftungstechnisch zwar dem Stand der Technik entspreche, jedoch auf Grund der topografischen und aerodynamischen Besonderheiten keine entscheidende Verminderung der Immissionsbelastung erwarten lasse, gehe damit zwangsläufig eine - wenn auch nicht eindeutig bezifferbare - Erhöhung des ortsüblichen Ist-Maßes einher. Im zweiten Schritt habe die Ausbreitungsberechnung ergeben, dass für die relevanten Nachbarn auf den Grundstücken Nr. 17/11 und Nr. 17/18 bei Windanströmung jedenfalls mit Geruchswahrnehmungen aus der beantragten Schweinehaltung zu rechnen sei. Aufbauend darauf ergebe sich im dritten Berechnungsschritt unter Berücksichtigung der vor Ort ermittelten besonderen Windverhältnisse, dass die Belästigungshäufigkeit ein Ausmaß von rund 23 % der Jahresstunden erreichen werde. Unter Anwendung der "Abstandsrichtlinie VDI-3474" ergebe sich mit negativen Abstandsdifferenzen von 34 % und 29 % ein ähnlich deutliches Bild. Das Bauvorhaben sei daher jedenfalls mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der oberösterreichischen Baugesetzgebung verbunden. Der Ergänzungsbedarf der Gutachten vom und vom beziehe sich somit ausschließlich auf die Bezifferung der durch das Bauvorhaben bedingten Erhöhung des ortsüblichen Ist-Maßes der Geruchsimmissionsbelastung. Nachdem die auf die Vorstellungsentscheidung aufbauenden Ermittlungen ergeben hätten, dass dieses Maß "mit Null" einzustufen sei, könnten diesbezüglich zwei Ansätze gewählt werden:
"1. Nimmt man als Ausgangspunkt die bestehende Belastung von Null Prozent der Jahresstunden, so entspricht eine Erhöhung derselben auf 23,2 % der Jahresstunden, das sind absolut 2.032 Stunden, einem Wert, der jeweils über 100 % liegt.
2. Nimmt man als Ausgangspunkt die Anzahl der Jahresstunden von 8.760, an denen von keiner Geruchsbelastung auszugehen ist, so entspricht eine Anzahl von 2.032 Stunden, an denen pro Jahr mit Geruchsbelästigungen zu rechnen ist, in Bezug dazu dem bereits zit. Wert von 23,2 %.
Auch wenn man realistischer Weise den Punkt 2. als Maßstab heranziehen wird, so ergibt sich unter den neuen Voraussetzungen eine Erhöhung des ortsüblichen Ist-Maßes der Geruchsimmissionsbelastung die als sehr erheblich einzustufen ist."
19 Der medizinische Amtssachverständige Dr. E. erstattete das Gutachten vom und führte darin zusammenfassend aus, dass im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung und Bewertung von Gerüchen eine Geruchsfreiheit im Sinne einer Nullimmission in keiner Umgebungssituation realistisch sei. Aus medizinischer Sicht ergebe sich, aufbauend auf den luftreinhaltetechnischen Ausführungen, dass aus dem Projekt deutliche Geruchsbelastungen entstünden, die 10 % der Jahresstunden überschreiten würden. Aus umweltmedizinischer Sicht seien daraus resultierende erhebliche "Belästigungsreaktionen" nachvollziehbar.
20 Mit Schriftsatz vom nahmen die beschwerdeführenden Parteien zu den Gutachten des Amtssachverständigen R. (u.a.) dahingehend Stellung, dass die Richtlinie VDI 3474 nie freigegeben sowie mittlerweile hinsichtlich ihres Entwurfes aus dem Verkehr genommen worden sei und zu keinem Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprochen habe. In der neuen Richtlinie "VDI 3894, Emisssionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung, Geruch vereinsdeutscher Ingenieure (ICS 13.040.40, 65.020.30)" werde einleitend darauf hingewiesen, dass die Richtlinien "VDI 3894 Blatt 1 und Blatt 2 die Richtlinien VDI 3471, VDI 3472, VDI 3473 Blatt 1 (Entwurf) und VDI 3474 (Entwurf)" ersetzten. Ferner legten die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Schriftsatz das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an die Umweltanwaltschaft vom vor, worin die Auffassung vertreten wird, dass die VRL den Stand der Technik darstelle, solange sie nicht durch eine neue RL (gemeint: Richtlinie) ersetzt werde. Daher werde weiterhin die Anwendung der VRL im Rahmen der Genehmigungsverfahren für landwirtschaftliche Anlagen empfohlen.
21 Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom erlassenen Bescheid vom selben Tag wurde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom (neuerlich) bestätigt.
22 Dazu führte der Gemeinderat (u.a.) aus, der bautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass lediglich nur mehr etwa ein Drittel des seinerzeitigen "Baukonsenses" aus dem Jahre 1975 vorhanden sei. Zwar werde in den Eingaben der beschwerdeführenden Parteien unter Aufzählung verschiedener Elemente vehement darauf hingewiesen, dass die Stallbaulichkeit nach wie vor bestehe, aber daraus eine völlig falsche Schlussfolgerung gezogen. Die angeführten Elemente täuschten nicht darüber hinweg, dass - wie vom bautechnischen Amtssachverständigen angeführt - etwa zwei Drittel der bestehenden Stallsubstanz nicht mehr vorhanden und verwendbar seien. Inwiefern die Bedachung, die Fenster und Türen oder auch eine Mahl- und Mischanlage eine Bestätigung für das Vorhandensein einer Stallanlage sein sollten, sei nicht ganz nachvollziehbar. Denn es handle sich hier einerseits um allgemeine Bauelemente, die noch keinen Stall begründeten, und andererseits um Bewirtschaftungselemente, deren Verwendung unmittelbar mit der Möglichkeit einer tatsächlichen Tiereinstellung einhergehe. Da aber der aus dem Jahre 1975 stammende Baukonsens zu zwei Drittel baulich nicht mehr vorhanden sei, sei also auch eine diesbezügliche Tiereinstellung mangels der dafür notwendigen baulichen Voraussetzungen nicht möglich. Die aufgezählten technischen Elemente als technische Hilfsmittel für den Stallbetrieb gäben nur mehr einen Hinweis darauf, dass hier ehemals ein Stallgebäude gewesen sei. Angesichts dieser klaren Umstände werde keine Notwendigkeit gesehen, entsprechend dem Beweisantrag einen neuerlichen Lokalaugenschein anzuberaumen. Damit bestehe jedoch auch keine Notwendigkeit, dem zweiten Beweisantrag zu folgen, da entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien die Grundlagen für das luftreinhaltetechnische Gutachten klar definiert seien. Wenn zum wiederholten Male von den beschwerdeführenden Parteien in der Stellungnahme vom die Anwendung unzulässiger Regelwerke im luftreinhaltetechnischen Gutachten bemängelt werde, könne dazu nur festgehalten werden, dass die Behörde in ihrer Begründung bereits ausreichend auf diesen Sachverhalt eingegangen sei und ihre Ansicht kundgetan habe. Die neuerliche Berechnung des vorhandenen Ist-Maßes und daher der Ortsüblichkeit habe wenig überraschend am negativen Endergebnis der luftreinhaltetechnischen Beurteilung keine Änderung ergeben. Dies sei auch nicht zu erwarten gewesen, wenn man bedenke, dass schon die Erstbeurteilung des Bauvorhabens ein negatives Ergebnis erbracht habe, obwohl durch die Annahme, dass der Stall noch vorhanden sei, die für die beschwerdeführenden Parteien günstigeren Daten zur Berechnung des Ist-Maßes und daher der Ortsüblichkeit herangezogen worden seien. Das medizinische Gutachten bekräftige vollinhaltlich die Entscheidung der Baubehörde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass dem Gemeinderat keine derart neuen entscheidungsrelevanten Umstände bzw. Erkenntnisse zum Sachverhalt vorlägen, die eine andere Entscheidung als die der Erstbehörde rechtfertigen würden.
23 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.
24 Die Landesregierung holte die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen Dr. E. vom ein, der in dieser zur Frage der Gesundheitsgefährdung bei Verwirklichung des Bauvorhabens ausführte, dass es dabei zu einer Überschreitung der Geruchsstunden käme und Geruchsbelastungen vorerst zu Belästigungsreaktionen führten, die im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Qualität, Intensität und Häufigkeit jedenfalls erheblich seien. Erhebliche Belästigungen seien bei Fortbestand, wie es sich durch ein dauernd bewirtschaftetes Bauvorhaben naturgemäß ergebe, gesundheitsgefährdend.
25 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
26 Dazu führte die Landesregierung (u.a.) aus, dass das Bauvorhaben der Widmung "Grünland" entspreche und die Haltung von Mastschweinen in dieser Widmungskategorie grundsätzlich zulässig sei. Strittig sei allerdings, ob das Projekt auf Grund der verursachten Geruchsimmissionen bewilligungsfähig sei, ob also durch das Projekt keine gesundheitsgefährdende oder über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Geruchsbelästigung zu erwarten sei. Absolute Grenze der Immissionsbelastung sei das Widmungsmaß des Bauplatzes, relatives Maß des Zulässigen sei das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen überschritten das ortsübliche Ausmaß nicht, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig sei, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert werde und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde.
27 Die Landesregierung habe in ihrem in dieser Sache ergangenen Bescheid vom neben dem tragenden Aufhebungsgrund für das weitere Verfahren hinweisend ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach dem luftreinhaltetechnischen Gutachten ein falsches Ist-Maß zugrunde liegen dürfte, weil in diesem Gutachten von einem baubehördlich genehmigten Tierbestand (14 Zuchtschweine mit Ferkel bis 10 kg, 34 Zuchtschweine ohne Ferkel, 130 Ferkel mit 10 bis 30 kg, 34 Jungsauen und Eber, 4 Alteber, 75 Mastschweine) ausgegangen worden sei, obwohl im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass im gegenständlichen Betrieb bereits seit mehreren Jahre keine Schweine (und sonstigen emissionswirksamen Tiere) mehr gehalten würden. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde könne nicht der 1975 genehmigte Bestand herangezogen werden, sondern sei der vorhandene, von einem Baukonsens umfasste Bestand heranzuziehen, der offensichtlich "bei Null" liege. Darüber hinaus habe sich für die Vorstellungsbehörde die Frage gestellt, ob der bauliche Bestand der Stallgebäude überhaupt noch vorhanden sei, weil ansonsten von einem Neubau und (erst recht) von einer bestehenden Immissionssituation "von Null" auszugehen wäre.
28 Die Baubehörde habe sodann mit dem bautechnischen Amtssachverständigen einen Lokalaugenschein auf der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt und sei zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Stall im Zubau südöstlich des "Vierkanters" nicht mehr vorhanden sei, da wesentliche Merkmale wie die Bodenkonstruktion, Gülleableitungen, Aufstallungen etc. fehlten und für eine neuerliche Nutzung als Stall umfangreiche Arbeiten notwendig wären. Der Stall im südwestlichen Trakt des Vierkanthofes sei zumindest aus baulicher Sicht als solcher erkennbar. Für eine Nutzung nach dem heutigen Stand wären jedoch Aufstallungen und eine zeitgemäße Lüftungsanlage notwendig. Der flächenmäßig überwiegende Teil (465 m2 zu 170 m2) könne somit aus baulicher Sicht nicht mehr als Stall angesehen werden.
29 Diese Ausführungen seien insofern am Thema vorbeigegangen, als für die Beurteilung der Immissionssituation (Ist-Maß) nur maßgeblich sein könne, ob es sich um einen Neubau im Sinne des § 2 Z 32a BTG handle, weil dann mangels Bestehens eines Gebäudes das Ist-Maß jedenfalls "bei Null" wäre. Wenn die baurechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1975 untergegangen sei, weil der errichtete Bau beseitigt worden sei (vgl. § 38 Abs. 7 BO), könne es daraus auch keine Immissionen geben. Aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen und den angeführten Fotos ergebe sich jedoch anschaulich, dass ein (wenn auch leerstehendes) Stallgebäude nach wie vor vorhanden sei, weshalb jedenfalls von einem baulichen Bestand auszugehen sei und daher nicht von vorneherein von einem Ist-Maß "Null" ausgegangen werden könne. Allerdings sei auf den Fotos zu sehen, dass derzeit keine Schweine oder sonstigen Tiere gehalten würden, was von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht bestritten werde. Der tatsächliche Bestand an Tieren sei daher derzeit "bei Null".
30 Für die Beantwortung der Frage, welche Werte für die Beurteilung des Ist-Maßes heranzuziehen seien, sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien auf den Bescheid vom hinsichtlich des in diesem Jahr geplanten Tierbestandes abzustellen. Diesem Umstand sei in der emissions- und immissionstechnischen Beurteilung des Ing. Z. vom (gemeint wohl: ) Rechnung getragen worden. Alle Berechnungen beruhten dabei unter Angaben von Tierzahlen auf "worst-case Situationen" mit einer maximal möglichen Tierzahl je Fläche und einem Mastendgewicht von 110 kg je Mastschwein.
31 Diese Auffassung entspreche jedoch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil danach das Vorliegen eines genehmigten Altbestandes (in Bezug auf den Immissionsstandard) nicht allein aus den der Behörde vorliegenden Bewilligungen abgeleitet werden könne. Eine maßgebliche Voraussetzung für die Annahme eines Altbestandes eines Betriebes sei vielmehr, dass dieser Altbestand (also auch die früher bewilligte und entsprechend errichtete Anlage) auch tatsächlich vorhanden sei. Es sei daher (im vorliegenden Fall) von einem tatsächlich "bei Null" liegenden Bestand an Tieren auszugehen gewesen.
32 In diesem Sinne habe der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom das ortsübliche Ist-Maß der Immissionsbelastung im Sinne einer Vorbelastung "bei Null" angesetzt, was er darüber hinaus auch damit begründet habe, dass sich in der Umgebung der maßgeblichen Grundstücke Nr. 17/11 und Nr. 17/18 keine Emittenten befänden, die bei diesen Grundstücken zu relevanten Immissionsbelastungen führen könnten. In diesem als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Gutachten sei er sodann zu dem Ergebnis einer Erhöhung des ortsüblichen Ist-Maßes der Geruchsimmissionsbelastung, die als sehr erheblich einzustufen sei, gekommen, sodass nicht von einer geringfügigen Überschreitung des Ist-Maßes gesprochen werden könne. Dass der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten bei der Beurteilung des Ist-Maßes die Auflassung der genehmigten Festmistlagerstätte von 172 m2 nicht berücksichtigt habe, sei damit zu erklären, dass naturgemäß kein Festmist anfalle, wenn keine Tiere gehalten würden, und somit auch keine Emissionen vorhanden seien.
33 Über die nicht bloß geringfügige Überschreitung des Ist-Maßes hinaus werde jedoch auch das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß nicht eingehalten. So sei der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dem Projektvorhaben deutliche Geruchsbelastungen entstünden, die 10 % der Jahresstunden überschreiten würden. Geruchsbelastungen führten vorerst zu Belästigungsreaktionen, die im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Qualität, Intensität und Häufigkeit jedenfalls erheblich seien. Erhebliche Belästigungen seien (unter Hinweis auf die im Gutachten wiedergegebenen Definitionen) bei Fortbestand, wie es sich durch ein dauernd bewirtschaftetes Bauvorhaben naturgemäß ergebe, gesundheitsgefährdend.
34 Diesen medizinischen Ausführungen seien die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch bloß gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigen als unrichtig bezeichnet würden, könne dessen Gutachten nicht entkräftet werden. Hiefür wäre die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen. Dass im vorliegenden Fall das Gutachten (des Amtssachverständigen) von vornherein unschlüssig oder unvollständig wäre, könne nicht erblickt werden, insbesondere seien ein ausreichender Befund erhoben und die entsprechenden Schlussfolgerungen verständlich und de lege artis dargelegt worden.
35 Es könne daher dem Gemeinderat nicht entgegengetreten werden, wenn er die im Ermittlungsverfahren eingeholten und im Ergebnis sehr eindeutigen Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Das von der Landesregierung eingeholte ergänzende medizinische Gutachten habe dieses Ermittlungsergebnis bestätigt bzw. konkretisiert. Die Abweisung des Baubewilligungsansuchens sei daher zu Recht erfolgt, und eine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihren subjektiven Rechten habe nicht erblickt werden können.
36 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
37 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
38 Die mitbeteiligte Gemeinde hat keine Gegenschrift erstattet.
II.
39 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
40 Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind.
41 Im vorliegenden Bauverfahren war die BO, LGBl. Nr. 66/1994, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008, anzuwenden.
42 § 30 und § 35 BO lauten auszugsweise wie folgt:
" § 30
Vorprüfung
(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.
...
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.
..."
" § 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
...
2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und
...
Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. ...
..."
43 Die §§ 2 und 3 BTG, LGBl. Nr. 67/1994, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 68/2011 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
" § 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
..."
" § 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
...
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
..."
44 Die Beschwerde bringt vor, unstrittig seien im Zeitpunkt der Befunderhebung durch die beigezogenen Sachverständigen in den Stallungen keine Schweine oder sonstigen Tiere eingestellt gewesen. Es gebe jedoch einen rechtskräftigen Bescheid vom , der Gegenstand der emissions- und immissionstechnischen Beurteilung des Ing. Z. sei. Es sei keine notwendige Voraussetzung für einen "konsentierten Betrieb", dass in diesem seinerzeitigen Genehmigungsbescheid (von) 1975 bereits Tierzahlen genannt seien. Denn aus den entsprechenden "Begleitgesetzen" sei herzuleiten, wie viele Tiere pro m2 zum damals maßgeblichen Zeitpunkt als genehmigt anzusehen seien. Alles Weitere sei dann lediglich eine mathematische Ermittlung des damit "genehmigten Tierbestandes". Wenn somit in diesem Genehmigungsbescheid keine explizite Anzahl von Tieren festgelegt worden sei, so könne der genehmigte Tierbestand zwanglos auf Grund der "Maximalbelegungsquote" nach den tierschutzrechtlichen Richtlinien ermittelt werden. Es sei verfehlt, dann, wenn das seinerzeit genehmigte Bauvorhaben nicht bis zum letzten Tag vor dem Antrag auf Umbau dieses Bauvorhabens vollinhaltlich im seinerzeit genehmigten Maximalzustand genutzt worden sei, dies faktisch so zu interpretieren, dass die genehmigte Situation "bei Null" liege. Wenn man diesen Gedanken der Landesregierung fortspinne, bedeutete dies, dass beispielsweise auch dann, wenn kurzfristig die Stallungen leer seien (weil etwa die Zuchtschweine abgeholt worden seien) und ein Umbauantrag gestellt werde, der genehmigte Bestand "mit Null" anzusetzen sei, weil zum Zeitpunkt der Befunderhebung bzw. Antragstellung keine Tiere mehr in den Stallungen gewesen seien. Ob die Schweine tatsächlich am Tag der Befundaufnahme oder der Antragstellung in den Stallungen vorhanden gewesen seien oder nicht, tue nichts zur Sache, weil auf Basis des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides die Schweine jederzeit in die Stallungen eingestellt werden könnten. Entgegen der Rechtsansicht der Landesregierung sei daher das Ist-Maß nicht das Maß, welches sich am Tag der Befundaufnahme (mehr oder weniger zufällig) darstelle, sondern jenes Maß, welches genehmigt sei und jederzeit realisiert werden könne. Bei der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren als einem dynamischen Prozess komme es auf Grund der wirtschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen dauernd zu Veränderungen. Wenn beispielsweise in einem Schweinebetrieb auf Grund der negativen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie beispielsweise hoher Getreidepreise, etc.) ein Jahr oder mehrere Jahre lang keine Schweine gemästet würden, so verliere dadurch der rechtskräftige Bewilligungsbescheid nicht seine Wirkung dahingehend, dass die Schweinemast in den genehmigten Stallungen nicht mehr möglich wäre.
45 Die beschwerdeführenden Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger hätten in den genehmigten Baulichkeiten jahrelang Schweine gehalten und eine konsensgemäße Nutzung der Gebäude vorgenommen, und es müsse die bauliche Anlage als konsentiert angesehen werden. Dass in den letzten Jahren keine Schweine mehr in den Stallungen gehalten worden seien, führe nicht dazu, dass dieser Konsens verloren gegangen sei. Das luftreinhaltetechnische Sachverständigengutachten sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil das ortsübliche Ist-Maß nicht "mit Null", sondern mit denjenigen Immissionen, wie sie vom genehmigten Bestand herrühren würden und zu erwarten seien, anzusetzen sei. Bei Zugrundelegung dieser Immissionen sei das gegenständliche Projekt jedenfalls konsensfähig. Die beschwerdeführenden Parteien seien durch Heranziehung des Ing. Z. auch dem Postulat der "Begegnung eines Amtssachverständigengutachtens auf selbem fachlichen Niveau" nachgekommen.
46 Ferner gehe das Amtssachverständigengutachten - gleichfalls auf Grund unzulässiger Vorgaben - nicht darauf ein, dass es eine genehmigte Festmistlagerstätte von 172 m2 gebe, die dem Ist-Maß zu unterstellen sei. Diese Festmistlagerstätte werde durch das gegenständliche Bauvorhaben aufgelassen. Da ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorliege und es durch das nunmehr eingereichte Bauvorhaben zu einer Auflassung dieses genehmigten Bestandes in einem Teilbereich komme, wäre dies bei der Ermittlung des Ist-Maßes entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
47 Richtigerweise wäre für die Beurteilung des Ist-Bestandes zu ermitteln gewesen, welche Emissionen bei konsensgemäßer "Vollbestallung" der gegenständlichen Gebäude mit Schweinen von diesen ausgingen, wobei hier die Flächenvorgaben des Bundestierschutzgesetzes 2005 hätten herangezogen werden müssen. Darüber hinaus sei in den vorliegenden Sachverständigengutachten die Ortsüblichkeit überhaupt nicht festgestellt worden sei, weil beispielsweise auch die beschwerdeführenden Parteien in unmittelbarer Nähe zum gegenständlichen Projekt weitere Betriebe bewirtschafteten.
48 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass weiterhin von der Richtlinie VDI 3474 ausgegangen werde, obwohl diese wegen schwerer fachlicher Mängel bereits von einer neuen Richtlinie abgelöst worden sei. Schon im Schreiben vom habe das "Lebensministerium" darauf hingewiesen, dass die VRL den "Stand der Technik darstellen, solange sie nicht durch eine neue RL ersetzt wird". Auch deswegen sei die Anwendung der VRL im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit für landwirtschaftliche Lagen empfohlen. Hingegen sei die sogenannte Geruchsimmissionsrichtlinie ein deutsches Regelwerk, welches in Österreich keine Gültigkeit habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begegne es keinen Bedenken, wenn sich die Verwaltungsbehörden auf die VRL stützten. Demgemäß sei eine vergleichende Standortberechnung durchzuführen, wie sie auch "gestellt" worden sei. Die Richtlinien VDI 3473 und 3474 seien hingegen nicht anzuwenden und auch niemals "als Weißdruck" erschienen, weil schwere fachliche Mängel vorlägen. Festzuhalten sei, dass dann, wenn das Prognosemaß sich gegenüber dem Ist-Maß verbessere, ein Projekt naturgemäß genehmigungsfähig sei. Eine Belästigung nach dem BTG sei nur dann gegeben, wenn durch ein Bauvorhaben das ortsübliche Ist-Maß der Emissionsbelastung erheblich überschritten werde. Auf Basis der gutachterlichen Ausführungen des Ing. Z. komme es zu einer deutlichen Reduktion des Ist-Maßes, weshalb ein konsensfähiges Bauvorhaben von den beschwerdeführenden Parteien eingereicht worden sei.
49 Dazu ist Folgendes auszuführen:
50 Gemäß § 3 Z 4 BTG müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
51 Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 2 Z 36 BTG Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.
52 Bei der Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden Umwelteinwirkungen mit zu berücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0023, mwN).
53 Bei der Beurteilung der Frage des Schutzes vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen scheidet eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") von vornherein aus, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht darstellt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner hg. Rechtsprechung darauf abgestellt, ob durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage eine wesentliche Änderung der Geruchsimmissionen eintreten wird. Damit wurde auf das sogenannte Ist-Maß, also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, abgestellt. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" (im Sinne des § 2 Z 36 BTG) auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/05/0023, mwN).
54 Die Landesregierung stützte sich bei ihrer Beurteilung, dass in Bezug auf die zu erwartenden Geruchsbelästigungen keine bloß geringfügige Überschreitung des Ist-Maßes vorliege, auf die gutachterlichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen R., der für die Bewertung der Geruchsimmissionen die - auch nach seinen Ausführungen lediglich als Richtlinienentwurf vorliegende - VDI 3474 heranzog.
55 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0237, mwN) stellen bloße Richtlinien und Leitlinien keine verbindliche Rechtsgrundlage dar. Ihnen kann jedoch insoweit Bedeutung zukommen, als von der Behörde dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen.
56 Ferner bestehen nach der hg. Judikatur keine Bedenken dagegen, dass Sachverständige ausländische (technische) Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0081, mwN).
57 Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verwaltungsverfahren (vgl. den oben genannten Schriftsatz vom ) vorgebracht, dass die VDI 3474, die als Entwurf nie freigegeben und mittlerweile aus dem Verkehr genommen worden sei, zu keinem Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprochen habe, und in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie VDI 3894 verwiesen. Der Gemeinderat ist auf dieses gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen gerichtete konkrete Vorbringen nicht weiter eingegangen und hat insbesondere weder dazu eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt noch sich in anderer Weise damit auseinandergesetzt und nicht dargelegt, dass die in der Richtlinie VDI 3474 festgelegten Werte dennoch dem Stand der Technik entsprächen.
58 Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass die VDI 3474 nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil diese wegen schwerer fachlicher Mängel von einer neuen Richtlinie abgelöst worden sei, womit sich die Behörden nicht auseinandergesetzt hätten, eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf, die die beschwerdeführenden Parteien in ihrer gegen den Berufungsbescheid vom erhobenen Vorstellung auch gerügt haben.
59 In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, dass im vorliegenden Fall das Ist-Maß nicht "mit Null" angenommen werden dürfe, ist Folgendes zu bemerken:
60 Die Landesregierung hat im angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0223, mwN) das Vorliegen eines genehmigten Altbestandes grundsätzlich nicht allein aus der Behörde vorliegenden Bewilligungen abgeleitet werden kann, sondern eine maßgebliche Voraussetzung für die Annahme eines im baurechtlichen Verfahren für die Immissionsbeurteilung für relevant erachteten Altbestandes eines Betriebes ebenso ist, dass dieser Altbestand (also diese früher bewilligte und entsprechend errichtete Anlage) auch tatsächlich vorhanden ist. Wird also z.B. der auf Grundlage einer erteilten baurechtlichen Baubewilligung errichtete Bau beseitigt, so geht diese Baubewilligung unter.
61 Ist somit das früher bewilligte und entsprechend errichtete (wenn auch leer stehende) Stallgebäude nach wie vor vorhanden, so darf es von den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des dafür aufrechten Konsenses und bei Einhaltung aller sonstigen für eine Tierhaltung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck verwendet werden. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass es bei Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund negativer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu Veränderungen kommen und es notwendig sein könne, deshalb z. B. mehrere Jahre lang keine Schweine zu mästen, was jedoch nicht dazu führe, dass eine Schweinemast in den genehmigten Stallungen - in baurechtlicher Hinsicht - nicht mehr zulässig wäre. Der Beschwerde ist auch darin beizupflichten, dass die bloße Nichtbenützung eines Stallgebäudes nicht zum Erlöschen des dafür erteilten baurechtlichen Konsenses führt.
62 Dies bedeutet jedoch, dass bei der Ermittlung des Ist-Maßes nicht allein darauf abzustellen ist, wie sich die Immissionsbelastung im Zeitpunkt der Befundaufnahme durch einen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen oder bei Erlassung des Bescheides über ein Bauansuchen für den Umbau eines konsentierten Stallgebäudes darstellt. Vielmehr ist in einem Fall, in dem bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in einem Stallgebäude, dessen baurechtlicher Konsens nicht untergegangen ist, seit längerer Zeit keine Nutztiere mehr gehalten werden, für die Beurteilung des Ist-Maßes zu ermitteln, ob sowie (zutreffendenfalls) in welchem Umfang eine Tierhaltung in diesem Gebäude nach den dafür maßgebenden Rechtsvorschriften zulässig ist und welche Immissionsbelastung aus einer solchen zulässigen Tierhaltung resultiert. Wenn die Landesregierung, wie oben dargestellt, in ihrem Vorstellungsbescheid vom "aus verwaltungsökonomischen Gründen" (als "obiter dicta") die Auffassung vertreten hat, dass bei der Ermittlung des Ist-Maßes auf den derzeit vorhandenen - und von einem Baukonsens umfassten - Bestand, der offensichtlich "bei Null" liege, abzustellen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen die Aufhebung des Berufungsbescheides vom tragenden Grund und daher um keine für das weitere Verfahren überbundene Rechtsanschauung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0181, mwN), sondern lediglich um ein - nicht bindendes - "obiter dictum" handelt (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung von "obiter dicta" etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0022, mwN).
63 Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
64 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am