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VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0206

VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des H A in Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-108601 und 108742/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weiterer Anträge in einer baurechtlichen Angelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Aus der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom traf der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), den folgenden Ausspruch:

"I) Der ha. am eingebrachte Antrag (des Beschwerdeführers) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen nicht ausreichende Akteneinsicht und zum Vorbringen von Einwänden zum ha. mit Bescheid vom , Zl. (…), bewilligten Bauvorhaben wird abgewiesen.

II) Der ha. am eingebrachte Antrag des Obgenannten auf aufschiebende Wirkung aufgrund der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte und Eigentumsrechte durch das ha. mit Bescheid vom , Zl. (…), bewilligte Bauvorhaben wird abgewiesen.

III) Der ha. am eingebrachte Antrag des Obgenannten auf Ladung gemäß Zustellgesetz und Verhandlungstermin bezüglich des ha. mit Bescheid vom , Zl. (…), bewilligten Bauvorhaben wird abgewiesen."

Mit weiterem Bescheid vom traf die MA 37 den folgenden Ausspruch:

"I) Der ha. am eingebrachte Antrag (des Beschwerdeführers) zum ha. mit Bescheid vom , Zl. (…), bewilligten Bauvorhaben wird zurückgewiesen.

II) Der ha. am eingebrachte Antrag des Obgenannten auf Bescheidzustellung des Baubewilligungsbescheides vom zur Zl. (…) wird zurückgewiesen."

Die vom Beschwerdeführer gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass in den Spruchpunkten I, II und III des Bescheides vom jeweils das Wort "abgewiesen" durch das Wort "zurückgewiesen" ersetzt wurde.

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass der Bauwerber um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien, R-Straße, angesucht habe und daraufhin mit Ladung vom eine mündliche Verhandlung für den anberaumt worden sei, an der der Beschwerdeführer als Nachbar nicht teilgenommen habe. Da die Zustellung der Ladung vom an den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei durch einen Zustellnachweis ausgewiesen gewesen sei, habe die MA 37 mit Ladung vom eine weitere mündliche Verhandlung für den anberaumt, zu der neben dem Bauwerber und dem Planverfasser auch der Beschwerdeführer neuerlich geladen worden sei. Dieser sei jedoch auch zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

Mit Bescheid vom habe die MA 37 die beantragte Baubewilligung erteilt.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Ladung gemäß dem Zustellgesetz sowie Anberaumung einer Verhandlung nach Akteneinsicht gestellt, die alle mit Bescheid der MA 37 vom abgewiesen worden seien.

Mit weiterem Schriftsatz vom habe der Beschwerdeführer die Anträge auf Zustellung des Bescheides der MA 37 vom (Baubewilligungsbescheid) und auf Gewährung der Einsicht in den dem bezughabenden Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Akt gestellt, die mit Bescheid der MA 37 vom zurückgewiesen worden seien.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom erhobene Berufung führte die belangte Behörde aus, dass dieser Eigentümer einer zum Bauplatz benachbarten Liegenschaft im Sinn des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO) sei. Nachbarn seien als Beteiligte im Baubewilligungsverfahren zur mündlichen Verhandlung zu laden und erlangten erst bei Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 134a Abs. 1 leg. cit. Parteistellung. Der Beschwerdeführer sei zwar zur Verhandlung am geladen worden. Da jedoch der diesbezügliche Zustellnachweis nicht eingelangt sei, sei der Beschwerdeführer als Anrainer zu einer weiteren Verhandlung am geladen worden. Laut dem diesbezüglichen Zustellnachweis sei ihm diese Ladung durch Hinterlegung zugestellt worden, wobei das Schriftstück ab dem am Postamt zur Abholung bereitgehalten worden sei, was er nicht bestritten habe. Die dadurch gewahrte Vorbereitungszeit bis zum von zehn Tagen sei angemessen und ausreichend gewesen. Der Beschwerdeführer habe an der Verhandlung am nicht teilgenommen und sich verschwiegen sowie damit keine Parteistellung erlangt. Auf Grund der ordnungsgemäßen Ladung könne er auch keine übergangene Partei im Sinn des § 134 Abs. 4 BO sein. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, an der (zweiten) Bauverhandlung teilzunehmen und durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen im Sinn des § 134a leg. cit. Parteistellung zu erlangen.

Da das Recht auf Stellung eines Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich ein Recht der Verfahrensparteien darstelle, sei der vom Beschwerdeführer gestellte Wiedereinsetzungsantrag unzulässig und zurückzuweisen. Er habe nicht dargelegt, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses verwehrt gewesen sei.

Zu den Anträgen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Ladung entsprechend dem Zustellgesetz sei auszuführen, dass weder für Parteien noch für sonstige Personen solche Rechte normiert seien, weshalb diese Anträge ebenso unzulässig und zurückzuweisen seien.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom erhobene Berufung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 AVG und § 134 Abs. 3 BO aus, dass einem Nachbarn - wie im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer - , wenn er in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben und keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt habe, kein Recht auf Akteneinsicht mehr zustehe. Ebenso komme das Recht auf Zustellung des das Verfahren abschließenden Baubewilligungsbescheides ausschließlich den Parteien des Verfahrens zu. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Zustellung des Baubewilligungsbescheides seien daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 134 BO idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise:

"§ 134. (…)

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.

(…)"

§ 134a Abs. 1 BO idF LGBl. Nr. 24/2008 lautet:

"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer zwar mit Ladung vom , die ab beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten worden sei, zur Verhandlung am geladen und die Hinterlegungsanzeige dieser Ladung offenbar auch per in seinem Hausbrieffach deponiert worden sei. Da er dieses jedoch - insbesondere in den Sommermonaten - nicht regelmäßig geleert habe und es überdies "trotz gegenteiligen Hinweises darauf" durch umfangreiche unadressierte Werbeprospekte verstopft gewesen sei, habe er die Hinterlegungsanzeige erst bei einer genauen Sortierung des Postkonvoluts am abends im Postfach vorgefunden, weshalb er auch den Termin der zweiten mündlichen Bauverhandlung mangels Kenntnis von diesem Verhandlungstermin nicht habe wahrnehmen können. An diesem Umstand treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, weil er zum einen zur Verhinderung derartiger Situationen einen entsprechenden Aufkleber auf dem Postfach zur Hintanhaltung des Einwurfes unadressierter Werbesendungen angebracht habe und zum anderen im gegenständlichen (sommerlichen) Zeitraum nicht mit der Zusendung behördlicher Poststücke gerechnet habe, weshalb er sein Hauspostfach - lediglich in Erwartung sinnloser Werbezusendungen - auch nicht regelmäßig gesichtet habe. Wie ihm erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, nämlich Mitte Oktober 2012, zur Kenntnis gelangt sei, habe das erstinstanzliche Bauverfahren mit dem Baubewilligungsbescheid vom geendet, ohne dass er jemals Gelegenheit gehabt habe, inhaltliche Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vorzubringen, sodass ihm das Recht auf rechtliches Gehör faktisch nicht zugekommen sei. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe, was er als gravierenden Verfahrensfehler geltend mache. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren samt Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt und den Bescheid entsprechend begründet, so hätte sie feststellen müssen, dass den Beschwerdeführer an der verspäteten Kenntnisnahme vom Termin der zweiten Bauverhandlung am kein Verschulden treffe. Dementsprechend wäre sein Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des § 134 Abs. 4 BO zu berücksichtigen gewesen. Im Ergebnis habe die dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit der Deponierung inhaltlicher Einwände gegen das Bauvorhaben genommen worden sei. Hätte er gegen die Bauführung in der projektierten Form Einwendungen vorbringen können, wäre der vorliegende Baubewilligungsbescheid in dieser Form nicht erlassen worden.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehe § 134 Abs. 3 BO nicht vor, dass ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, weil dieses Recht ein Parteienrecht darstelle, als unbegründet abzuweisen sei. Das Recht eines Nachbarn im Bauverfahren auf Akteneinsicht sei in dieser Gesetzesbestimmung abschließend geregelt, die dem § 17 AVG vorgehe, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer auch in einem fortgesetzten Verfahrensstadium nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung noch immer das Recht auf Akteneinsicht zustehe.
Wenngleich der Auffassung der belangten Behörde, dass das Recht auf Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich den Verfahrensparteien zukomme, im Hinblick auf § 71 AVG eine gewisse Berechtigung zukomme, übersehe sie dabei völlig die Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG ("Quasi-Wiedereinsetzung") und die (dazu speziellere) Bestimmung des § 134 Abs. 4 BO. Nach der letztgenannten Bestimmung könne der Nachbar seine Einwendungen gegen die Bauführung auch nach Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach Baubeginn vorbringen, wenn er nachweise, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 BO zu erlangen. Genau dieser Fall liege hier vor. Die Zustellung der Ladung vom zur zweiten Bauverhandlung am sei zwar wirksam gewesen, die Ladung sei jedoch dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden erst am Abend des - und auch nur in der Form der diesbezüglichen Hinterlegungsanzeige - zur Kenntnis gelangt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, diese Verhandlung, wie geplant, zu besuchen. Die Behauptung der belangten Behörde, er hätte nicht nachgewiesen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, sei vollkommen unhaltbar. Damit stehe fest, dass er sämtliche Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 BO erfülle und Parteistellung erlangt habe. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht einfach abweisen dürfen, sondern auf Grund der Berufung feststellen müssen, dass ihm im gegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zukomme. Ferner seien dem Beschwerdeführer, weil die Ladung erst ab beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten worden sei, lediglich neun Tage als Vorbereitungszeit für die Verhandlung betreffend das komplexe Bauverfahren zur Verfügung gestanden, was keinesfalls ausreichend gewesen sei. Diese Komplexität ergebe sich daraus, dass es sich bei dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wohnhaus um ein im Jahr 1911 aus Ziegelbruchstücken erbautes Gebäude handle, welches keinesfalls größeren Erschütterungen standhalte und kein tiefgreifendes Fundament, sondern lediglich ein Streifenfundament aufweise, weshalb es im Zuge der gegenständlichen Bauführung auf dem Nachbargrundstück unterfangen werden müsste. Der Bauwerber errichte auf dem Nachbargrundstück eine überdimensional große Wohnhausanlage mit 29 KFZ-Stellplätzen in einer Tiefgarage, und die diesbezügliche Abluftanlage befinde sich direkt an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt hätte somit einerseits wegen der Beschaffenheit des Wohnhauses des Beschwerdeführers und andererseits wegen des Umfanges und der Dimension des Bauprojektes am Nachbargrundstück einer intensiven Vorbereitung bedurft, für welche (auch auf Grund seiner Vollzeit-Berufstätigkeit) ein Zeitraum von neun Tagen keinesfalls als ausreichend anzusehen sei.
Für die Verweigerung der Zustellung des Baubewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer mangle es jeglicher gesetzlichen Grundlage. "Teleologisch betrachtet spricht die Mehrzahl der Argumente eindeutig dafür", einem (ehemals) Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens durch Zustellung des dieses Verfahren endgültig erledigenden Bescheides verlässliche Informationen darüber zukommen zu lassen, dass, in welcher Form und mit welchem Inhalt das ihn (zumindest ehemals) betreffende Verwaltungsverfahren geendet habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Was die in der Beschwerde angesprochene Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass § 134 Abs. 4 BO in den Fällen der Versäumnis der Erhebung von Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung den für die Nachbarn allein vorgesehenen Weg zur Wahrung ihres Rechtsschutzes darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0152, mwN).
Aus § 134 Abs. 3 BO ergibt sich, dass die Eigentümer benachbarter Liegenschaften nur dann Parteistellung erlangen, wenn sie bei der mündlichen Verhandlung gegen die geplante Bauführung Einwendungen im Sinne des § 134a leg. cit. erheben. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der zur Bauverhandlung am geladene Beschwerdeführer vor oder in dieser Verhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht hat.
Wenn die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren - nach der Bauverhandlung vom - solche Einwendungen erhoben habe, so hätte die Erhebung dieser Einwendungen gemäß § 134 Abs. 4 BO nur dann die Parteistellung des Beschwerdeführers begründen können, wenn er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, solche Einwendungen in der Bauverhandlung vorzutragen, und er dies der Behörde nachgewiesen hätte.
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die am in seinem Hausbrieffach deponierte Hinterlegungsanzeige erst bei einer genauen Sortierung des Postkonvoluts am abends vorgefunden worden sei, weil das Postfach durch umfangreiche unadressierte Werbeprospekte verstopft gewesen sei, und er wegen "sinnloser Werbezusendungen" das Hauspostfach nicht regelmäßig gesichtet sowie nicht mit der Zusendung behördlicher Poststücke im "sommerlichen" Zeitraum gerechnet habe, zeigt der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe dafür auf, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, der Ladung zur Verhandlung am zu folgen und darin seine Nachbarrechte geltend zu machen. So stellt es eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, davon auszugehen, dass es in den "Sommermonaten" zu keiner Zustellung von behördlichen Postsendungen komme, und deshalb in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung im Sinn des § 17 Abs. 2 Zustellgesetz nicht regelmäßig Nachschau zu halten sowie dadurch in Kauf zu nehmen, dass behördliche Fristen oder wichtige Termine versäumt werden können.
Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, von seiner Ladung zur Verhandlung am Kenntnis zu erlangen und in weiterer Folge in dieser Verhandlung Einwendungen zu erheben. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 3 BO im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung erlangt habe, begegnet daher keinem Einwand. Damit war der Beschwerdeführer nicht als übergangene Partei (vgl. dazu etwa
Hengstschläger/Leeb , AVG, § 8 Rz 20ff) zu behandeln.
Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) und das Recht auf Zustellung eines des Verfahren erledigenden Bescheides (§ 62 Abs. 2 und 3 AVG) stehen grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zu (vgl. etwa
Hengstschläger/Leeb , aaO, § 8 Rz 1, 23). Zwar normiert § 134 Abs. 3 BO, dass das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde - also schon vor Erlangung der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 134 a leg. cit. gegen die geplante Bauführung - zusteht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht auch dann zukommt, wenn der Nachbar - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung nach § 134 Abs. 3 BO erlangt hat und diese, weil ihn ein Verschulden daran trifft, Einwendungen nicht fristgerecht erhoben zu haben, gemäß § 134 Abs. 4 leg. cit. auch nachträglich nicht mehr erlangen kann. Die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechten eingegriffen würde, macht nämlich dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig, sodass ihm der Gesetzgeber in § 134 Abs. 3 BO - abweichend von der Regelung des § 17 AVG, der zufolge (nur) einer Verfahrenspartei auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist - schon vor der Erhebung solcher Einwendungen das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt hat. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Beschwerdeansicht ist somit aus § 134 Abs. 3 BO in Bezug auf die Frage, ob einem Nachbarn im Bauverfahren, der mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben keine Parteistellung erlangt hat, Akteneinsicht zu gewähren ist, nichts Gegenteiliges abzuleiten. Da - wie dargelegt -

der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangt hat, wurde er dadurch, dass seine Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und Bescheidzustellung zurückgewiesen wurden, in keinem subjektiven Recht verletzt.


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Gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG ist die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint (vgl. dazu etwa
Hengstschläger/Leeb , aaO, § 41 Rz 16, mwN). Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb , aaO, § 41 Rz 17).
Mit ihrem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Vorbereitungszeit von neun Tagen zur Verfügung gestanden und das gegenständliche Bauverfahren besonders komplex sei, weil sein aus Ziegelbruchstücken erbautes Wohnhaus nur ein Streifenfundament aufweise und keinen größeren Erschütterungen standhalten könne sowie wegen des Umfanges und der Dimension des Bauprojektes eine intensive Vorbereitung erforderlich gewesen sei, legt die Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Vorbereitungszeit zu kurz gewesen sei, um in der Verhandlung gegen das Bauvorhaben taugliche Einwendungen zu erheben. Die Beschwerde bringt auch nicht vor, inwieweit es dem Beschwerdeführer - bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt und Kenntnisnahme von der Ladung zur genannten Verhandlung - nicht zumutbar gewesen wäre, einen Vertagungsantrag zu stellen. Der in Bezug auf die Vorbereitungszeit für diese Verhandlung behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen sei, oder dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet sei.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am