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VwGH vom 26.06.2009, 2006/04/0005

VwGH vom 26.06.2009, 2006/04/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Marktgemeinde B, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 4B/2005/1-49, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Parteien:

1. Ö GmbH & Co KG in O, 2. W AG in P, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, in 1014 Wien, Tuchlauben 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Marchfeld Nord" (bestehend aus 29 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 2.000 kW (2 MW) einschließlich zugehöriger Leitungsführungen) unter Auflagen erteilt, wobei als Standort u. a. das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin angeführt ist. Als Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung nannte die Erstbehörde § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit

§ 5 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001, §§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, §§ 85 Abs. 2 lit. a, 91 und 92 Luftfahrtgesetz und § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000). Weiters werden als technische Daten der jeweiligen Windenergieanlagen Nabenhöhen von etwa 100 Metern und Rotordurchmesser zwischen 70 und 90 Meter genannt.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die erstinstanzliche Genehmigung dahin ab, dass sie den Genehmigungsumfang um 11 Windenergieanlagen auf verbleibende 18 Windenergieanlagen reduzierte, die Genehmigung von der Erlangung der zivilrechtlichen Befugnis für die in Anspruch zu nehmenden Grundflächen abhängig machte und mehrere Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides änderte bzw. ergänzte . Im Übrigen wies sie die Berufungen als unbegründet ab und nannte als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung die bereits im erstinstanzlichen Bescheid angegebenen Gesetzesstellen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nur mehr die beiden mitbeteiligten Parteien Projektwerber seien und ihren Genehmigungsantrag auf 18 Windenergieanlagen eingeschränkt hätten. Das gegenständliche Vorhaben falle (im Hinblick auf die Gesamtleistung von 36 Megawatt) unter Anhang I Z. 6 UVP-G 2000. Vorhaben, die (wie das gegenständliche) in den Spalten 2 oder 3 des Anhanges I des UVP-G 2000 genannt seien, seien im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (§ 3 Abs. 1 leg. cit.). Daher habe die Behörde gemäß § 12a UVP-G 2000 (nur) eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und kein Umweltverträglichkeitsgutachten (wie dies in § 12 UVP-G 2000 für Vorhaben, die in der Spalte 1 des Anhanges I des UVP-G 2000 genannt seien, vorgesehen sei) zu erstellen. Der Gesetzgeber habe in § 13 Abs. 1 UVP-G 2000 geregelt, wem das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in den Fällen des vereinfachten Verfahrens die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln sei. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht sei in § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 verpflichtend nur für das Umweltverträglichkeitsgutachten vorgesehen, nicht aber für die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen. Dies stelle nach Ansicht der belangten Behörde keine planwidrige Lücke dar, weil das Umweltverträglichkeitsgutachten, wie erwähnt, nur für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges I des UVP-G 2000, somit für kapazitätsmäßig größere Vorhaben, vorgesehen sei. Wenn demgegenüber für Projekte der Spalte 2 und 3 des Anhanges I des UVP-G 2000 im Gesetz nur die Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung durch die Behörde, die nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden müsse, vorgesehen sei, so sei dies mit der geringeren Kapazität der in diesen beiden Spalten genannten Vorhaben erklärbar. Die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen seien daher "in sich abgeschlossen und widerspruchsfrei", eine Gesetzeslücke liege nicht vor. Es bestehe somit entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung, die zusammenfassende Bewertung von Umweltauswirkungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, zumal eine solche Verpflichtung auch in der "UVP-Richtlinie" nicht vorgesehen sei.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides behandelte die belangte Behörde - soweit hier relevant - die Genehmigungsvoraussetzungen des NÖ NSchG 2000, die im vorliegenden Fall gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwenden seien. Dabei sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Windkraftanlage weder in einem Landschafts- noch in einem Europaschutzgebiet (§§ 8 und 9 NÖ NSchG 2000) erreichtet werde. Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 bedürfe aber außerhalb vom Ortsbereich die Errichtung aller Bauwerke, die nicht Gebäude seien, einer Bewilligung der Behörde. Diese Bewilligung sei gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. unter anderem dann zu versagen, wenn das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Daraus sei ableitbar, dass die Bewilligung eines Projekts nicht schon deshalb versagt werden dürfe, weil Windkraftanlagen "sichtbar" seien und es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme. Vielmehr könne die Genehmigung nur bei einer "nachhaltigen" Beeinträchtigung versagt werden. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandes gehe die belangte Behörde vom Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. K.C. aus, in dem die betroffene Landschaft umfassend beschrieben worden sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass im Standortraum im Wesentlichen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung erfolge und "im Kernbereich eine stark ausgeräumte, ebene Landschaft darstelle". Ausnahmen hievon seien der westliche Teilbereich sowie der nordöstliche Teilraum. Der gesamte Raum sei in Ost-Westrichtung von drei Hochspannungsleitungen durchquert, eine weitere Hochspannungsleitung durchlaufe das westliche Projektgebiet in nordsüdlicher Richtung. Das östliche Projektgebiet sei zudem mit einer Vielzahl von Ölförderpumpanlagen durchsetzt. Nach der Beschreibung des Sachverständigen befänden sich im fraglichen Bereich außerdem eine Deponie sowie mehrere Kiesgruben. Durch die Windkraftanlage werde daher keineswegs ein unberührtes Landschaftsbild zerstört, sondern es werde vielmehr ein durch das Wirken des Menschen bereits weitgehend geschaffenes und verändertes Landschaftsbild durch die Anlage zusätzlich verändert.

Rechtlich sei davon auszugehen, dass mit dem Begriff der "nachhaltigen Beeinträchtigung" eine gewisse Wertungsfrage verbunden sei, die mangels naturwissenschaftlicher Determinanten einer Bewertung "keinesfalls schablonenhaft" zu beantworten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom (richtig: ), Zl. 2001/10/0101) komme es darauf an, ob ein zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorrufe oder ob sich die weitere Anlage in das durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfüge. Im gegenständlichen Fall gehe nach Ansicht der belangten Behörde zwar mit dem ursprünglichen Projektsumfang (29 Windenergieanlagen) eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einher, allerdings handle es sich dabei um keine "nachhaltige Beeinträchtigung". Dies gelte daher umso mehr im Hinblick auf den nunmehr reduzierten Projektsumfang. Das Fehlen einer "nachhaltigen Beeinträchtigung" ergebe sich daraus, dass in einem zum Zwecke der Energiewirtschaft bereits intensiv genutzten Gebiet - in dem eine "Unzahl von Hochspannungsleitungen", Erdölförderanlagen und Kiesgruben "landschaftsprägend" seien - durch die gegenständlichen Windenenergieanlagen eine weitere nachhaltige Veränderung des Landschaftsbildes nicht erfolge.

Da somit die Tatbestandsvoraussetzung der "nachhaltigen Beeinträchtigung" im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt sei, habe die in dieser Bestimmung daran geknüpfte Vorschreibung von Vorkehrungen unterbleiben können. Daher seien auch keine "Sichtschutzpflanzungen", wie sie der Sachverständige zur Vermeidung der Sicht auf die Windkraftanlagen vorgeschlagen habe, vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das UVP-G 2000 in der hier maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 14/2005 lautet auszugsweise:

"1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)
auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)
auf die Landschaft und
d)
auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. ...
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) ...

Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

...

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) ...

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 2 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

...

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. ...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

..."

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Standortgemeinde eines Teiles der in Rede stehenden Windenergieanlagen. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde wenden die mitbeteiligten Parteien ein, dass der Beschwerdeführerin nur die Rechtsstellung einer Formalpartei zukomme. Deren Rolle im Verwaltungsverfahren sei nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit bzw. die Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen. Daher sei die vorliegende - ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG" bezeichnete - Beschwerde unzulässig. Im Hinblick auf diese Bezeichnung könne die Beschwerde schon von vornherein nicht als solche gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG umgedeutet werden.

Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 kommt der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/03/0087, und vom , Zl. 2003/05/0217). Wenn die Mitbeteiligten meinen, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerdelegitimation verwirkt, weil sie den Beschwerdeschriftsatz nicht auf Art. 131 Abs. 2 B-VG sondern auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützt habe, so verkennen sie, dass das (bloße) unrichtige Bezeichnen der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß § 28 VwGG nicht vorgesehen) an der Zulässigkeit dieser Beschwerde nichts ändert.

Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 ist die Standortgemeinde berechtigt, im Genehmigungsverfahren die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr (hier: als Gemeinde) wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die mitbeteiligten Parteien bestreiten in diesem Zusammenhang weiters, dass sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich im Rahmen des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 bewegt, sodass der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zukomme. Sie bringen dazu in ihrer Gegenschrift vor, dass wesentliche Teile des Beschwerdevorbringens die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das gegenständliche Vorhaben und damit die Einhaltung von Vorschriften des NÖ NSchG 2000 betreffen. Ein Vorbringen hinsichtlich der Bewahrung des Landschaftsbildes betreffe nach Ansicht der mitbeteiligten Parteien nicht die "Einhaltung von

Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt ... dienen".

Dieser Rechtsauffassung steht entgegen, dass u.a. die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Landschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a UVP-G 2000 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind. Auch durch den Bericht des Umweltausschusses (1179 Blg NR 18. GP) zu § 19 des UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, ist klar gestellt, dass als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt "in einem weiten Sinne" alle jene Rechtsvorschriften gelten, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie beispielsweise das Naturschutzrecht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0229).

Schließlich führen die mitbeteiligten Parteien gegen die Zulässigkeit der Beschwerde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 4/04 u.a., VfSlg. 17.220, ins Treffen, in dem der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge ("mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz") in § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Durch die aufgehobene Gesetzesstelle wurde staatlichen Organen, denen mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts eine Beschwerdelegitimation nach Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zukommt, das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingeräumt. Der Verfassungsgerichtshof hat die zitierte Wortfolge des § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der einfache Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlich abschließend geregelten Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofes in unzulässiger Weise ausgedehnt hat. Was die durch § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen der dort genannten Gemeinden und des Umweltanwaltes anlangt, so wurden diese vom Verfassungsgerichtshof als nicht "echte" subjektive öffentliche Rechte und damit als nicht ausreichend angesehen, um eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG zu begründen.

Auf die im vorliegenden Beschwerdefall relevante Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ist dieses Erkenntnis aber entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Parteien nicht übertragbar. Gerade durch Art. 131 Abs. 2 B-VG hat der Verfassungsgesetzgeber nämlich (anders als in Art. 144 Abs. 1 B-VG und - wie vom Verfassungsgerichtshof unter Punkt 3.4. des zitierten Erkenntnisses angemerkt wurde - vom Fall des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 "deutlich getrennt") die Grundlage für eine - vom einfachen Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Voraussetzungen erst näher zu bestimmende - Beschwerdelegitimation geschaffen, die von der behaupteten Verletzung eigener Rechte unabhängig ist.

Die vorliegende Beschwerde ist daher nach dem Gesagten zulässig.

2. In der Sache:

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die zusammenfassende Bewertung im Sinn des § 12a UVP-G 2000 erst vier Tage nach der am stattgefundenen Verhandlung der Erstbehörde und nur wenige Tage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstellt worden sei. Dieser Verfahrensmangel könne auch durch die Gewährung von Parteiengehör im Berufungsverfahren nicht saniert werden, sondern hätte zu einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung führen müssen, weil die zusammenfassende Bewertung "nach der Systematik des UVP-G vor der mündlichen Verhandlung" durchzuführen sei. Durch die "nachträgliche Erstellung" der zusammenfassenden Bewertung sei den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit genommen, bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung in ihren Einwendungen auf die zusammenfassende Bewertung Bezug zu nehmen, sodass die Gefahr der Präklusion von Einwendungen bestehe. Wäre die zusammenfassende Bewertung daher rechtzeitig erstellt worden, so hätte die Beschwerdeführerin "andere bzw. weitere" Einwendungen (die in der Beschwerde nicht genannt werden) erheben können.

Diesem Vorbringen ist § 12a UVP-G 2000 entgegen zu halten. Demnach hatte die Behörde für das gegenständliche Vorhaben, weil es unter die Spalte 2 des Anhanges I leg. cit. fällt (und damit gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist), aufbauend u.a. auf den eingelangten Stellungnahmen und unter Anwendung des § 12 Abs. 2 und 7 UVP-G 2000 kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern (bloß) eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die zusammenfassende Bewertung schon bis zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen wäre, wird weder von der Beschwerde genannt noch ist eine solche im UVP-G 2000 ersichtlich. Das Argument, die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen sei nur auf der Basis einer auch bereits vorliegenden zusammenfassenden Bewertung möglich, ist nicht zutreffend. Gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 sind nämlich der Genehmigungsantrag und die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen öffentlich aufzulegen, sodass schon auf dieser Basis die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen möglich ist. Der behauptete Verfahrensmangel der nicht rechtzeitigen Erstellung der zusammenfassenden Bewertung liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auch die zusammenfassende Bewertung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Rechtsgrundlage dafür meint die Beschwerde in der analogen Anwendung des § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 zu erblicken, der - allerdings betreffend das Umweltverträglichkeitsgutachten - die Auflage zur öffentlichen Einsicht vorschreibt. Dazu ist abermals darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhaben nach dem Gesagten in die Spalte 2 des Anhanges I leg. cit. fällt, sodass es einerseits dem vereinfachten Verfahren unterliegt und die Behörde andererseits kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern bloß eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen hatte. Für das vereinfachte Verfahren hat der Gesetzgeber aber im dritten Satz des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 - ausdrücklich - angeordnet, dass § 13 Abs. 2 leg. cit., der die Auflage der zusammenfassenden Bewertung zur öffentlichen Einsicht regelt, nicht anzuwenden ist. Schon deshalb verbietet sich die Annahme einer Gesetzeslücke und die analoge Anwendung der Auflagepflicht des § 13 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die zusammenfassende Bewertung.

Trotz des Fehlens einer Verpflichtung zur öffentlichen Auflage der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen kommt den Parteien aber auch diesbezüglich das Parteiengehör im Rahmen der Regelungen des AVG zu (so ausdrücklich die Erläuterungen, IA 168/A XXI. GP; vgl. auch Eberhartinger-Tafill/Merl, Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, und Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, jeweils zu § 13 UVP-G 2000). Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der öffentlichen Auflage der zusammenfassenden Bewertung aus der sogenannten Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG vom ) abzuleiten versucht und dazu in der Beschwerde Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie zitiert, ist ihr zu entgegnen, dass sich aus dieser Bestimmung eine Verpflichtung zur öffentlichen Auflage nicht ergibt.

Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Genehmigung im Grunde des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 7 NÖ NSchG 2000 und die zu Grunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Errichtung der in Rede stehenden 18 Windenergieanlagen zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Sie verweist dazu auf das im angefochtenen Bescheid genannte Gutachten des Sachverständigen, wonach es im Nahebereich der Windenergieanlagen zu einer deutlichen Veränderung des Landschaftsbildes und der bestehenden Sichtbeziehungen kommen werde. Vor allem aber werde, so die Beschwerdeführerin, durch die Windenergieanlagen der Fernblick ("Blick auf das Wiener Becken, den Schneeberg, sowie Karpatenblick") und damit der Naherholungswert beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung des Fernblicks lasse sich durch die Vorschreibung von Maßnahmen nicht verhindern oder auf ein erträgliches Maß reduzieren. Wenn die belangte Behörde demgegenüber auf bereits bestehende Hochspannungsleitungen und Erdölanlagen verweise, durch die das Landschaftsbild bereits jetzt geprägt sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass die bestehenden Anlagen "sowohl in Anzahl und Größe als auch Verbreitung über das Gebiet bei weitem geringer" seien.

Auch die Beschwerde vertritt demnach nicht die Auffassung, dass die belangte Behörde in Befolgung des Vorschlags des Sachverständigen Maßnahmen wie etwa "Sichtschutzpflanzungen" hätte vorschreiben müssen, weil die Beschwerde solche Maßnahmen (im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Windenergieanlagen) nicht für effektiv hält. Die Beschwerde meint vielmehr, die belangte Behörde hätte das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Parteien abweisen müssen, weil es durch die Windenergieanlagen zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme, die durch Vorschreibungen im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht ausgeschlossen werden könnten.

§ 7 NÖ NSchG 2000 in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-4 lautet auszugsweise:

"§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1.die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. ...

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
das Landschaftsbild,
2.
der Erholungswert der Landschaft oder
3.
die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 7 NÖ NSchG 2000 im bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2001/10/0101 (dem allerdings die Versagung der Genehmigung von insgesamt 50 Windenergieanlagen zu Grunde lag, weil durch diese eine "industriell geprägte Landschaft" entstünde) ausgesprochen, dass bei einem zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild durch eine weitere Anlage entscheidend sei, ob sich diese Anlage in das durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfüge oder aber eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorrufe (wobei der Versagung der Bewilligung nach der zitierten Gesetzesbestimmung überdies eine Interessenabwägung vorauszugehen habe).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob die gegenständlichen Windenergieanlagen eine "nachhaltige Beeinträchtigung" des Landschaftsbildes im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 und des soeben zitierten Erkenntnisses hervorrufen. Die Beschwerde führt dazu vor allem ins Treffen, dass die gegenständlichen Windenergieanlagen den Fernblick und damit die Erholungswirkung beeinträchtigten. Dass dieser Fernblick durch die Windenergieanlagen gänzlich verunmöglicht wird, behauptet auch die Beschwerde nicht und ist auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid beschriebenen Bauart der Windenergieanlagen auch nicht anzunehmen. (Im Übrigen sollen, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheid ergibt, auf Grund der eingangs erwähnten Einschränkung des Genehmigungsumfanges im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin nur mehr 3 der insgesamt 18 Windenergieanlagen befinden.) Die von der Beschwerde angesprochene - und im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zugestandene - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann daher nur dergestalt sein, dass beim Fernblick auf die genannten Berge auch die Windenergieanlagen in das Blickfeld des Betrachters geraten. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, dass auch eine "Unzahl von Hochspannungsleitungen", Erdölförderanlagen und Kiesgruben "landschaftsprägend" seien, werden in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Die Beschwerde meint bloß allgemein, dass die Hochspannungsleitungen und Erdölförderanlagen in Anzahl, Größe und Verbreitung weit geringer seien, ohne dies aber - vor allem in Bezug auf ihren konkreten Standort - näher darzulegen. Die Beschwerde zeigt daher nicht auf, inwiefern sich die gegenständlich bereits bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wie sie nach den Feststellungen der belangten Behörde insbesondere durch die zahlreichen Hochspannungsmasten und -leitungen hervorgerufen wird, von der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die hinzukommenden Windenergieanlagen in einer Weise unterscheidet (und inwieweit letztere daher im Sinne der zitierten Judikatur eine Verstärkung der bereits bestehenden Eingriffe in das Landschaftsbild bewirken), sodass entgegen der Ansicht der belangten Behörde angenommen werden müsste, die Windenergieanlagen fügten sich nicht in die (durch die Hochspannungsleitungen bereits geprägte) Landschaft ein.
Da somit nach dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständlichen Windenergieanlagen eine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 oder eine schwerwiegende Umweltbelastung im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 darstellen, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in diesen Bestimmungen kein Hindernis für die Erteilung der Genehmigung gesehen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am