VwGH vom 24.04.2013, 2010/17/0242

VwGH vom 24.04.2013, 2010/17/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des CB in Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 211/09, betreffend Anzeigenabgabe von Jänner 1996 bis August 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom (irrtümlich datiert mit ) dem Beschwerdeführer für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art in näher genannten Medienwerken vereinnahmten Entgelte für den Zeitraum Jänner 1996 bis August 1997 Anzeigenabgabe von insgesamt EUR 69.141,57, einen Verspätungszuschlag von EUR 3.457,08 und einen Säumniszuschlag von EUR 691,42 vor.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in welcher er u. a. Verjährung der geltend gemachten Abgabenansprüche einwandte.

Die belangte Behörde setzte mit dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf einen Bruchteilsfestsetzungsantrag vom die Anzeigenabgabe mit EUR 34.479,95, fest. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist habe mit Ablauf der Jahre 1996 bzw. 1997 begonnen und sei durch eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift vom unterbrochen worden. Dadurch habe die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Eine weitere Unterbrechungshandlung sei durch die in seiner Anwesenheit durchgeführte Revision vom erfolgt. Die Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen und eigenhändig "siehe Aktennotiz vom " beigefügt. Hierbei handle es sich um eine vom Beschwerdeführer selbst angefertigte und mit "Aktennotiz vom " überschriebene Aktennotiz über diese Revision.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom sowie mit Vorhalt vom sei dem Beschwerdeführer diese Revision und deren Ergebnis nochmals mittels Kopie der von ihm unterfertigten Revisionsschrift zur Kenntnis gebracht und die Verjährung abermals unterbrochen worden. Eine Verjährung des Abgabenanspruchs sei daher nicht eingetreten.

Die belangte Behörde nehme im Rahmen ihres Ermessens von der Vorschreibung des Verspätungszuschlages Abstand. Aufgrund des seit in Verbindung mit § 217a BAO anzuwendenden § 217 Abs. 7 BAO habe ein Herabsetzen bzw. Nicht-Festsetzen der Säumniszuschläge, soweit den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden treffe, zu erfolgen. Da ein grobes Verschulden des Beschwerdeführers nicht vorliege, sei ein Säumniszuschlag nach der nunmehrigen Rechtslage nicht festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung (betreffend Anzeigenabgabe für die Jahre 1996 und 1997) bereits der Eintritt der Verjährung entgegen gestanden ist. Die belangte Behörde verneint dies mit dem Hinweis, es hätten sowohl am , am als auch am Unterbrechungshandlungen stattgefunden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es habe lediglich am eine Revision stattgefunden. Am sei lediglich die Revisionsniederschrift erstellt und ihm am übermittelt worden. Dies könne aber nicht als Unterbrechungshandlung angesehen werden, sodass vom Eintritt der Bemessungsverjährung auszugehen sei.

Gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 sind die Bestimmungen der BAO in der genannten Fassung seit auch im Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, soweit sich aus den Z 2 bis 7 nichts anderes ergibt.

Nach Z 5 der genannten Bestimmung sind die §§ 207 und 209 BAO ab anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die jeweiligen landesrechtlichen Verjährungsvorschriften noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem gelegen ist; diesfalls gilt § 209 BAO erst ab . § 209a Abs. 1 und 2 BAO gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der §§ 209 Abs. 1 und 3 sowie 304 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des § 209 Abs. 3 BAO dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden.

Daraus folgt für den Beschwerdefall, in dem die Abgabennachforderung die Folge einer vor dem durchgeführten Revision ist, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch die Verjährungsbestimmungen der Wiener Landesabgabenordnung (WAO) anzuwenden hatte. Eine nach der WAO bereits eingetretene Verjährung wäre auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren zu beachten.

Nach § 154 Abs. 1 WAO betrug die hier in Frage kommende Frist für die Verjährung fünf Jahre. Sie begann gemäß § 155 lit. a WAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährung wurde gemäß § 156 Abs. 1 WAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstmessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1 WAO) unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann sie neu zu laufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0024, mwN). Als solche ist auch eine abgabenhördliche Nachschau iSd § 116 WAO anzusehen, über deren Ergebnis - wenn erforderlich - eine Niederschrift aufzunehmen ist. Als abgabenbehördliche Prüfung kommt ihr eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0183, mwN).

Im Beschwerdefall begannen die Verjährungsfristen hinsichtlich der Anzeigenabgabe der Jahre 1996 und 1997 mit Ablauf der Jahre 1996 und 1997 zu laufen. Ohne Unterbrechungshandlungen wäre die Verjährung jeweils mit Ablauf des Jahres 2001 bzw. 2002 eingetreten.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im November 2000 eine Revision beim Beschwerdeführer stattgefunden hat, die - weil sie die Anzeigenabgabe der Jahre 1996 und 1997 zum Gegenstand hatte - als Unterbrechungshandlung anzusehen ist. Damit hat die Verjährungsfrist im Jahr 2000 für beide Abgabenzeiträume neu zu laufen begonnen. Ohne eine neuerliche Unterbrechung wäre die Verjährung sowohl für die Anzeigenabgabe 1996 als auch 1997 mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten. Die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung mit Bescheid vom erwiese sich als verspätet.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme einer neuerlichen Unterbrechungshandlung im Februar 2001 mit dem Vorbringen, dass ihm damals lediglich die Revisionsniederschrift über die am stattgefundene Revision übermittelt worden sei.

Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auch außer Streit gestellt. Nochmalige Recherchen hätten ergeben, dass es nicht - wie im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgeführt - zu einer nochmaligen Revision am Unternehmensort gekommen sei, sondern dass der Revisionsbeamte die Erhebungsergebnisse der Revision vom in Wien detailliert aufgearbeitet und zu einer Niederschrift (datiert mit ) zusammengefasst habe. Diese sei dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Gegenzeichnung postalisch zur Kenntnis gebracht worden.

Somit gehen die Parteien des Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass im Februar 2001 dem Beschwerdeführer ausschließlich die Revisionsniederschrift zur Kenntnisnahme und Unterfertigung übermittelt wurde. Damit ist aber für die Beschwerde nichts gewonnen.

Mit dieser erstmaligen Zusendung der Niederschrift (§ 116 WAO), die den Abschluss der Nachschau vom November 2000 bildete, wurde der Beschwerdeführer erstmals von den Feststellungen des Revisionsorgans hinsichtlich des strittigen Abgabenanspruches schriftlich in Kenntnis gesetzt. Damit lag eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinn des § 156 Abs. 1 WAO vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0076), die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt und den neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist bewirkt hat. Ob diese Niederschrift lediglich als eine zusammenfassende Darstellung jener Daten, die der Abgabepflichtige dem Prüforgan zur Verfügung gestellt hatte, anzusehen ist, oder ob deren Erstellung weitere Ermittlungen und Berechnungen des Revisionsorgans zugrunde liegen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Darüber hinaus wurde nach § 156 Abs. 1 WAO die Verjährung auch durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1 WAO) unterbrochen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber auch sein Antrag auf Bruchteilsfestsetzung vom als ein solches Anbringen anzusehen. Daraus folgt aber, dass auch durch diese Handlung des Beschwerdeführers der Lauf der Verjährung im Jahr 2001 unterbrochen wurde.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass im Vorhalt der Abgabenbehörde vom eine weitere Unterbrechungshandlung gesetzt wurde. Für den Verwaltungsgerichtshof bestehen auch sonst keine Zweifel, dass - auch im Hinblick darauf, dass sich dieser Vorhalt nicht in einer bloßen Wiederholung des Revisionsberichts erschöpft -, eine weitere Unterbrechungshandlung zu erblicken ist.

Es ist somit davon auszugehen, dass der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung vom keine Bemessungsverjährung entgegen gestanden ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am