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VwGH vom 16.12.2010, 2008/15/0213

VwGH vom 16.12.2010, 2008/15/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E S in S, vertreten durch Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0314-F/07, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Einkommensteuerbescheid 2006 berücksichtigte das Finanzamt - in Abweichung von der Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin - keinen Alleinerzieherabsetzbetrag und verwies begründend darauf, dass dieser Absetzbetrag nur zustehe, wenn (für mindestens ein Kind) Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei sie in Bezug auf ihre behinderte Tochter Susanne T. Alleinerzieherin.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Tochter Susanne T. im Kalenderjahr 2006 keine Familienbeihilfe bezogen. Mit Eingabe vom habe sie als antragstellende Person die Familienbeihilfe für ihre Tochter beantragt, aber erst für Zeiträume ab Jänner 2007.

Im Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Dezember 2006 habe die Tochter (wegen eigener Hausstandsgründung) selbst die Familienbeihilfe bezogen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 stehe einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher sei ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 seien solche, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zustehe.

Ein Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 stehe einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt werde.

Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter keine Familienbeihilfe bezogen habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 2 iVm § 106 Abs. 1 EStG 1988 seien daher nicht erfüllt. Es stehe somit kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als im Recht auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages verletzt.

Zur Begründung wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei unstrittig, dass im Jahr 2006 die Familienbeihilfe nicht der Beschwerdeführerin gewährt worden sei. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass kein Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Als Kinder iSd § 106 EStG seien auch solche anzusehen, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 4 lit. b EStG 1988 zustehe. Die Beschwerdeführerin verweise auch auf das Verfahren über ihren Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab ; gegen die den Antrag im Instanzenzug abweisende Berufungsentscheidung habe sie Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. (Hinweis: Diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit Erkenntnis vom , 2008/15/0214, als unbegründet abgewiesen.) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle sich die Sachlage im Streitjahr 2006 gleich dar wie im Jahr 2007. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie berechtigt gewesen wäre, auch für das Jahr 2006 die Familienbeihilfe zu beantragen. Diese Anspruchsberechtigung reiche für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 (idF vor dem StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009) ist Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind im Sinn des Abs. 1 des § 106 leg. cit. mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 (idF vor dem StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009) gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg. cit. zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 (idF vor dem StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 (idF vor dem StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009) gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b leg. cit. zusteht.

Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des Abs. 1 des § 106 EStG 1988 zur Voraussetzung. Der Tatbestand wird mit einem Kind im Sinn des Abs. 2 des § 106 leg. cit. nicht erfüllt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es im gegenständlichen Fall sohin nicht darauf an, ob der Beschwerdeführerin ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden ist.

Ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 wäre aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2007/15/0150, zum Ausdruck gebracht hat, nur im Falle eines tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch die Beschwerdeführerin selbst oder ihren (Ehe)Partner gegeben gewesen. Die Beschwerdeausführungen, wonach die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe bzw des Kinderabsetzbetrages geknüpft sei, verkennen die Rechtslage.

Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am