VwGH vom 30.06.2006, 2006/03/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl US 8B/2005/24-12, betreffend Änderung einer Detailgenehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei:
W KG in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , mit dem für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U 2 die Detailgenehmigung für Änderungen im Bauabschnitt
U 2/1 erteilt wurde, gemäß §§ 18 Abs 2, 18b, 19 Abs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G) sowie §§ 44a Abs 3 und 44b Abs 1 AVG abgewiesen.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Partei beantragt, ihr die Genehmigung für die in diesem Antrag und den angeschlossenen Einreichunterlagen näher beschriebenen Änderungen im Bauabschnitt
U 2/1 zu erteilen. Sie habe sich darauf berufen, dass ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Erstbehörde vom für dieses Vorhaben die Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G erteilt worden wäre. Mit weiteren rechtskräftigen Bescheiden der Erstbehörde vom sowie vom seien Detailgenehmigungen für den Bauabschnitt
U 2/1 erteilt worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit ihrem Antrag vom beabsichtigt, das Vorhaben wie folgt zu ändern:
"a) Statt des ursprünglich geplanten Aufganges im und des dadurch bedingten Schachtes 'Aufgang Nord' unter dem Haus Ostraße 61 sollen nunmehr Schacht und Aufgang vor dem Haus Ostraße 61 situiert werden. Dadurch komme es zu einer Verkürzung der Verbindungsgänge im N-4 und N-1 zwischen dem Bahnsteigbereich bzw. dem Vorkai und dem neuen 'Aufgang Nord'.
b) Entfall der Bautätigkeit und der Baustellenfläche im Haus Ostraße ON 61.
c) Abbruch der Vorkaimauer auf einer Länge von ca. 36 m und Wiedererrichtung um ca. 2,5 bis 3 m in Richtung Donaukanal versetzt.
d) Entfall des Zuluftturmes im N-O; stattdessen Einbau von Zuluftlamellen in der Vorkaimauer.
e) Verschwenkung der Ostraße um bis zu ca. 5 m in Richtung Donaukanal aufgrund der Anordnung der Lifte und des Stiegenaufganges vor dem Haus Ostraße ON 61."
Daneben seien im Detail weitere bautechnische Änderungen vorgesehen, die den Einreichunterlagen zu entnehmen seien.
Am sei der Antrag der mitbeteiligten Partei ediktal kundgemacht und den Parteien des Grundsatzgenehmigungsverfahrens Gelegenheit eingeräumt worden, in der Frist vom bis zum dazu Stellung zu nehmen.
Am habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben, in denen sie sich zunächst gegen die Einleitung des Ediktalverfahrens ausgesprochen habe. Wie sich aus dem Antrag der mitbeteiligten Partei ergäbe, würde sich die beantragte Änderung lediglich auf die Liegenschaft EZ 373 der KG Leopoldstadt, Haus in der Hgasse Nr 2/Ostraße Nr 61 und auf das öffentliche Gut beziehen. Es würde daher an der grundsätzlichen Voraussetzung des § 44 Abs 1 AVG mangeln, nämlich an der Beteiligung von mehr als hundert Personen. Weiters wäre auch der Hinweis im Edikt verfehlt, dass Einwendungen nur in der Zeit vom bis zum erhoben werden könnten. Die Bestimmung des § 44a Abs 3 letzter Satz AVG könnte nur so ausgelegt werden, dass die Fristen, die zur Erstattung von Einwendungen offen stünden, der Partei voll zur Verfügung stehen müssten. Demnach dürfte der Zeitraum vom bis in diese Frist nicht eingerechnet werden. In der Sache sei von der Beschwerdeführerin eingewendet worden, dass der mitbeteiligten Partei bereits ein Detailprojekt genehmigt worden wäre. Um dieses Projekt ausführen zu können, wäre der mitbeteiligten Partei die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewilligt worden. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides hätte die Beschwerdeführerin einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben. Dies würde ein "fremdes Recht" im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G darstellen, das den Änderungsantrag unzulässig machen würde. Dieser Einwendung würde umso größere Bedeutung zukommen, als sie die Liegenschaft EZ 373 KG Leopoldstadt in Kenntnis des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides erworben und sehr erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen getätigt hätte, um das Objekt bestandfrei zu machen, wäre doch nach dem ursprünglichen Detailprojekt der mitbeteiligten Partei vor allem die Räumung des Hauses zwingende Voraussetzung für dessen Realisierung gewesen. Letztlich wäre die Frage zu stellen, ob der Genehmigung des geänderten Detailprojekts nicht die Einwendung der "res iudicata" entgegenstehen würde. Diese Voraussetzung würde dann vorliegen, wenn sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts wäre im Antrag nicht geltend gemacht worden, sie wäre auch den Antragsangaben nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe daher beantragt, ihr die Frist zur Ausführung von Einwendungen um weitere sechs Wochen beginnend mit zu verlängern und hierüber einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, über den Antrag der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann den Antrag vom als unzulässig wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, hilfsweise den Antrag wegen Verletzung fremder Rechte abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin am beantragt, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Mit Bescheid vom habe die Erstbehörde dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei in der geänderten Form unter den im Spruchpunkt III erteilten Auflagen die Genehmigung erteilt, das von der Beschwerdeführerin erstattete und als Einwendung bezeichnete Vorbringen samt den gestellten Anträgen als unzulässig zurückgewiesen und in Stattgebung des Antrags der mitbeteiligten Partei ausgesprochen, dass Berufungen gegen diesen Bescheid der Erstbehörde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Dieser Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass für die Beschwerdeführerin, bei der es sich um keine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln würde, für die Beurteilung der Parteistellung nur das Tatbestandselement "deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten" in Betracht kommen würde. Die Beschwerdeführerin wäre nach ihren nicht in Zweifel zu ziehenden Aussagen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 373 GB 01657 Leopoldstadt, die vom gegenständlichen Verfahren betroffen wäre. Da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Eigentums die Nachbarstellung zu begründen vermöge, wäre die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinn des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G anzusehen. Die einmal begründete Parteistellung würde aber nur bestehen bleiben, wenn zulässige Einwendungen rechtzeitig erhoben würden. Unter Einwendungen im Rechtssinn wäre die Geltendmachung der Verletzung in einem bestimmten subjektiv-öffentlichen Recht zu verstehen. In diesem Zusammenhang wäre festzuhalten, dass jene Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen im Sinn des § 44b Abs 1 erster Satz AVG erhoben hätten, auch im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukommen würde. Daher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung grundsätzlich nicht mit Edikt der §§ 44a ff AVG kundzumachen, es wäre denn, dass projektsgegenständliche Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machen würden, weil "neue" Personenkreise oder "alte" Personenkreise "neu" betroffen wären. Da das Detailprojekt U 2/1 B Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung im vorgenannten Sinn beinhalten würde, wäre der Antrag vom samt diesen Änderungen per Edikt vom 15. (richtig wohl: 14.) Juli 2005 kundgemacht und den davon Betroffenen Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen zu wahren und schriftliche Einwendungen bis längstens zu erheben. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Schriftsatz vom nicht einmal die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, das vom UVP-G eingeräumt würde, behauptet. Das UVP-G würde nur dingliche Rechte schützen, der von der Beschwerdeführerin genannte Entschädigungsanspruch wäre aber ein Forderungsrecht. Es würden damit keine Einwendungen im Rechtssinn vorliegen, weshalb das Vorbringen samt den sich darauf beziehenden Anträgen als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Dem Antrag der mitbeteiligten Partei, Berufungen gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, habe die Erstbehörde stattgegeben und dies unter Zugrundelegung des von ihr dargestellten "Zeithorizonts" damit begründet, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Bauabschnitts und damit für die Inbetriebnahme ein Zeitraum von 30 Monaten benötigt würde. Die zeitgerechte Ausführung des Detailprojektes würde im massiven öffentlichen Interesse stehen. Die Erstbehörde habe das Vorliegen aller Voraussetzungen zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen im Sinn des § 64 Abs 2 AVG bejaht.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe die Beschwerdeführerin zunächst beantragt, ihrer Berufung gegen den Punkt V des Erstbescheids Folge zu geben, sodass der Antrag der mitbeteiligten Partei, einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, abgewiesen werde. Weiters habe sie beantragt, den Punkt IV des Erstbescheids, soweit die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sei, ersatzlos aufzuheben und den Bescheid in seinen Punkten I bis III dahingehend abzuändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Abweichungen von der rechtskräftigen Grundsatzgenehmigung vom und der Detailgenehmigung vom abgewiesen würde.
Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin in Frage gestellt, ob die durch die Erstbehörde vorgenommene Kundmachung des Antrags der mitbeteiligten Partei nach der Bestimmung des § 44a AVG kundgemacht habe werden dürfen. Hiezu habe bereits die Erstbehörde ausgeführt, dass jenen Personen, die im Grundsatzgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hätten, auch im Detailgenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Daraus habe die Erstbehörde geschlossen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung nur dann mit Edikt kundzumachen sei, wenn die projektgegenständlichen Änderungen gegenüber der Grundsatzgenehmigung eine Kundmachung erforderlich machten, weil "neue Personenkreise oder alte Personenkreise neu" betroffen wären. Nur diese könnten Einwendungen im Sinn des § 44b Abs 1 erster Satz AVG erheben und müssten auch die Gelegenheit dazu haben. Auch die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung mit Edikt im Sinn des § 44a AVG kundzumachen sei, wesentlich darauf abzustellen sei, ob der Kreis der von der Änderung betroffenen Beteiligten im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G das Ausmaß des § 44a Abs 1 AVG überschreite. Nach dieser Bestimmung könne die Behörde den Antrag dann durch Edikt kundmachen, wenn an der Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt seien. Daher sei eine Einschätzung dahingehend vorzunehmen, wie groß jener Personenkreis sei, der von der Änderung betroffen sein könnte. Nach § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G seien jedenfalls jene Personen dabei miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des geänderten Vorhabens belästigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung des Standpunkts in der Berufungsverhandlung herangezogene Bestimmung des § 134 Abs 3 vierter Satz der Wr BauO sei nicht maßgeblich. Um eine Abschätzung dieser Personenanzahl vornehmen zu können, seien die Bewohner jener Häuser erhoben worden, die sich im unmittelbaren Nahebereich des vom Antrag betroffenen Abschnittes befinden würden. Dabei handle es sich um die Häuser mit den Adressen Ostraße 59 (ident mit Hgasse 1), Ostraße 61 (ident mit Hgasse 2), Ostraße 63, Hgasse 3, Hgasse 4, Hgasse 5, Hgasse 6, Hgasse 7 und Hgasse 8. Nach den Ermittlungen ergebe sich, dass an diesen Adressen insgesamt mehr als 100 Personen gemeldet seien. Allein hieraus werde deutlich, dass die Voraussetzung für eine Kundmachung nach § 44a AVG gegeben sei. Damit stelle sich die weitere, von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage, wie die Bestimmung des § 44a Abs 3 letzter Satz AVG zu interpretieren sei. Nach dieser Bestimmung sei eine Kundmachung durch Edikt in der Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin versuche hieraus im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien, in denen auf das Vorbild der Regelung, nämlich § 222 ZPO verwiesen werde, den Schluss zu ziehen, dass in der Frist vom bis die Frist nicht ablaufen, sondern um die ganze Dauer der "verhandlungsfreien Zeit" verlängert würde. Dieser Auffassung stehe jedoch der klare Gesetzestext entgegen, der lediglich die Kundmachung in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August untersage, zum Fristenlauf jedoch keine fristunterbrechende oder - hemmende Regelung treffe. Die Kundmachung enthalte - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - sowohl eine Frist als auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG.
Insgesamt betrachtet gehe der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, sie wäre durch die Vorgangsweise der Behörde um ihre Parteistellung gebracht worden, ins Leere. Damit erweise sich aber auch der von der Beschwerdeführerin weiters vorgetragene Standpunkt als unrichtig, wonach sie auch noch im Berufungsverfahren neue Einwendungen gegen das Detailprojekt der mitbeteiligten Partei erheben könnte. Insoweit die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erstmals Argumente vortrage, wonach eine schwerwiegende Gefährdung ihres Eigentumsrechts am Haus in der Hgasse 2 (ident mit Ostraße 61) gegeben wäre, sei sie mit diesen Einwendungen präkludiert, weil es an entsprechenden Einwendungen im Verfahren erster Instanz mangle.
In erster Instanz habe sich die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - darauf beschränkt, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte dahingehend zu behaupten, dass sie wegen der bereits erfolgten Enteignung durch Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten auf ihrem Grundstück einen unentziehbaren Anspruch auf Enteignungsentschädigung erworben hätte. Dieser würde ein "fremdes Recht" im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G darstellen und den Antrag unzulässig machen. Damit reflektiere die Beschwerdeführerin erkennbar auf eine nicht mehr in Geltung stehende gesetzliche Bestimmung: Die ehemals normierte Voraussetzung des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G, wonach die Änderung des grundsätzlich genehmigten Vorhabens in der Detailgenehmigung nur insoweit vorgenommen werden könne, als sie "fremden Rechten nicht abträglich" sei, sei durch die Novelle zum UVP-G, BGBl I Nr 89/2000, aus dem Gesetz eliminiert worden. Durch die gleichzeitig erfolgte Einführung der Wortfolge "gemäß § 19" im § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G idF BGBl I Nr 89/2000 sei klargestellt, dass auch in einem Verfahren über die beantragte Detailgenehmigung der Parteibegriff des § 19 UVP-G maßgeblich sein solle. Der Beschwerdeführerin sei ex lege (wegen der möglichen Gefährdung von Nachbarrechten iSd § 19 Abs 1 UVP-G) Parteistellung zugekommen. Diese erhalte sie sich aber nur (und verliere sie nicht iSd § 44b AVG), wenn sie eine Gefährdung ihrer Rechte iSd § 19 Abs 1 UVP-G im Verfahren erster Instanz auch behauptet habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die erhobenen Einwendungen keine seien, die ihren geschützten Rechtskreis berührten. Bei einer juristischen Person komme nur die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte in Betracht. Der von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vorgebrachte Hinweis auf ihr Alleineigentum stelle aber ohne weiteres Vorbringen keine ausreichende Behauptung einer derartigen Gefährdung dar. Eine Gefährdung anderer Rechte (wie sie etwa der von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Entschädigungsanspruch darstelle), begründe keine Parteistellung. Daher sei die Zurückweisung der Einwendungen zu Recht erfolgt.
Wenn die Beschwerdeführerin bemängle, dass von der Erstbehörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie nur dann berechtigt wäre, allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen, wenn sie ihre Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht verloren hätte. Letztlich werde von der Beschwerdeführerin auch in der Berufung die Auffassung vertreten, dass "entschiedene Sache" vorliegen würde. Über das hier dem Antrag zugrunde liegende geänderte Projekt sei aber von der Behörde bislang noch nicht entschieden worden. Es sei der Projektwerberin freigestellt, ob sie ein bereits genehmigtes (Detail-)Projekt in der genehmigten Form durchführe oder sie sich dazu entschließe, eine Änderung des Projekts vorzunehmen und über das geänderte Projekt eine neuerliche Entscheidung der Behörde beantrage. Damit sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen. Zufolge der Erledigung der Berufung erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "als Partei mit allen Rechten dem von der mitbeteiligten Partei beantragten Verfahren beigezogen zu werden, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Insbesondere wurden die ... aus dem §§ 13 Abs 3, 44a und 44b AVG sowie aus § 19 UVP-G erfließenden Rechte verletzt."
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2005, lauten wie folgt:
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
...
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.
...
Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen
§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
...
Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
§ 18b. Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 22 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu genehmigen, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem
§ 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
..."
1.2. Die vorliegend einschlägigen Regelungen des AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998, lauten wie folgt:
"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen
§ 13. ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
...
Großverfahren
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b; | |||||||||
4. | den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. |
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen."
2. Wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, wurden mit dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom Änderungen betreffend den Bauabschnitt U 2/1 - dafür wurde eine Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G 2000 mit Bescheid vom und eine Detailgenehmigung mit Bescheiden vom und vom erteilt - intendiert.
§ 18b UVP-G 2000 erlaubt vor der Rechtskraft des nach der Fertigstellung zu erlassenden Abnahmebescheids (vgl §§ 22 iVm 20 UVP-G 2000) - unter den dort genannten Voraussetzungen - die Änderung eines gemäß § 17 oder § 18 UVP-G 2000 genehmigten Vorhabens. Angesichts der in Aussicht genommenen Abweichungen vom genehmigten Vorhaben - etwa Verlegung eines Schachtes und eines Aufganges, Versetzung einer Vorkaimauer und Verschwenkung einer Straße - kann entgegen der Beschwerde nicht gesagt werden, dass der in Rede stehende Antrag vom nicht auf eine Änderung des schon genehmigten Vorhabens gerichtet wäre. Daran vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei habe sich aus sachfremden Erwägungen zu dieser Vorhabensänderung entschlossen, nichts zu ändern. Von daher erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, der Genehmigung der mit dem Schreiben vom beantragten Änderung stünden jedenfalls diese schon rechtskräftigen Genehmigungen entgegen, es würde insofern "res judicata" bzw "entschiedene Sache" vorliegen, als verfehlt.
3. Nach der Beschwerde hätte im vorliegenden Fall kein Großverfahren nach §§ 44a ff AVG durchgeführt werden dürfen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass im unmittelbaren Nahbereich mehr als 100 Personen gemeldet wären. Nachbar im Sinn des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G sei jedoch nicht, wer sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalte und nicht dinglich berechtigt sei. Die bloße Meldung reiche daher nicht aus. Ob ein Bestandrecht Parteistellung verschaffe, könne offen bleiben, weil die belangte Behörde keinen Nachweis der Nachbareigenschaft der betreffenden Personen geliefert habe. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob es sich bei den genannten Personen um Hauptmieter handle; selbst wenn man einem Bestandnehmer Parteistellung zuerkennen wollte, kämen bloßen Mitbewohnern oder Personen, die zwar gemeldet seien, in Wahrheit aber an einer anderen Anschrift wohnten und lebten, die Parteistellung nicht zu.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 1 Abs 6 des Meldegesetzes 1991 ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niederlassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Damit konnte die belangte Behörde entgegen der Beschwerde davon ausgehen, dass sich Personen, die in Unterkünften in den im angefochtenen Bescheid genannten Gebäuden aufrecht gemeldet waren, nicht bloß vorübergehend in räumlicher Nähe des vom Vorhaben erfassten Bereichs aufhalten. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis kam, dass diese Personen durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten, kann dies angesichts des vorliegenden Änderungsvorhabens nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass diese Personen Hauptmieter oder dinglich Berechtigte sein müssten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
4. Ferner wendet die Beschwerde ein, dass nach § 44a Abs 3 AVG ua in der Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig sei und daher im vorliegenden Fall "eine Verletzung der sechswöchigen Frist" vorliege. Im Hinblick auf den im Ausschussbericht zur AVG-Novelle 1167 Blg NR 20.GP enthaltenen Hinweis auf die Regelungen in der ZPO über die verhandlungsfreien Zeiten in den gerichtlichen Verfahren sei der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 25. August in die sechswöchige Frist im Sinn des § 44a Abs 2 Z 2 AVG nicht einzurechnen. Deshalb hätte im vorliegenden Fall der Lauf der sechswöchigen Frist erst am beginnen können.
Auch dieses Vorbringen geht fehlt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Bestimmung des § 44a Abs 3 letzter Satz AVG nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs 2 Z 2 AVG bezieht. Das in Rede stehende Edikt wurde unstrittig am kundgemacht, somit nicht in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August. In dem besagten Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses betreffend die Novelle BGBl I Nr 158/1998 (ua) zum AVG wird ausgeführt, dass die Regelung, dass die Kundmachung durch Edikt ua in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August (also während einer typischen Urlaubszeit) unzulässig sei, in Anlehnung an § 222 ZPO erfolge. Nach § 222 ZPO ist die Zeit ua vom 15. Juli bis 25. August verhandlungsfrei. Allerdings fehlt im AVG eine Regelung iS der (im besagten Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses auch nicht genannten) Bestimmung des § 225 ZPO, wonach dann, wenn der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist fällt, die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert wird. Damit lief die mit der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Kundmachung des Edikts am beginnende sechswöchige Frist iSd § 44a Abs 2 Z 2 AVG auch im Zeitraum vom 15. Juli bis zum 25. August weiter, weshalb im vorliegenden Fall diese Frist zur Erhebung von Einwendungen am endete (vgl in diesem Sinn auch Kante, Verwaltungsrechtliche Großverfahren, 2001, 151).
5. Die Beschwerde bringt weiters vor, das Edikt habe den Bestimmungen des § 44a Abs 2 AVG widersprochen. Zum einen habe es an dem ausdrücklich vom Gesetz geforderten Hinweis auf die sechswöchige Frist und dem Hinweis darauf gefehlt, ab wann die Frist zum Laufen beginne, die zur Erhebung von Einwendungen offen gestanden habe, zum anderen habe das Edikt keinen Hinweis auf § 44b AVG enthalten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den in der Beschwerde wiedergegebenen Angaben zum Inhalt des Edikts dort ausgeführt war, dass "bis zum Einwendungen erhoben werden können". Damit war aber in diesem Edikt iSd § 44a Abs 2 Z 2 AVG die dort vorgesehene sechswöchige Frist durch die präzise Angabe ihres Endes ausreichend bestimmt angegeben worden. Weiters war mit dem nach der Beschwerde im Edikt enthaltenen Satz "Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht bis schriftlich Einwendungen erheben." iSd § 44a Abs 2 Z 3 AVG ein Hinweis auf die in § 44b normierte Rechtsfolge enthalten.
6. Die beschwerdeführende Partei führt aus, sie habe im Beschwerdefall am Einwendungen im Sinn des § 44b AVG erhoben. In den Einwendungen wurde nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid geltend gemacht, dass kein Verfahren gemäß § 44a AVG durchgeführt hätte werden dürfen, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen zwischen 15. Juli und 26. August nicht dem § 44a Abs 3 AVG entsprächen und dass die Einrede der "res judicata" bestünde. Ferner wurde eingewendet, dass durch die bereits erfolgte Genehmigung des Detailprojekts der mitbeteiligten Partei die Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewilligt worden sei und im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides die Beschwerdeführerin einen nunmehr unentziehbaren Anspruch auf Entschädigung erworben habe, was ein "fremdes Recht" im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G 2000 darstellen und den Änderungsantrag unzulässig machen würde. Auch sei es im Lichte des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 für die Beibehaltung der Parteistellung ausreichend gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihre Stellung als Eigentümerin berufen habe, zumal das Eigentum ein dingliches Recht iS der genannten gesetzlichen Bestimmung darstelle.
Das Vorbringen betreffend das Bestehen eines fremden Rechts im Sinn des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G 2000 geht schon deswegen fehl, weil sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese Bestimmung, sondern vielmehr auf §§ 18 Abs 2, 18b, 19 Abs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 stützt. Ungeachtet dessen ist die vor dem BGBl I Nr 89/2000 in § 18 Abs 3 UVP-G enthaltene Z 2 ("sie sonstigen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind") in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des § 18 Abs 3 Z 2 UVP-G 2000 nicht mehr enthalten. Ferner wird weder mit dem Hinweis auf die Stellung als Eigentümerin noch mit dem Einwand der "res judicata" und dem Vorbringen, dass kein Verfahren nach § 44a AVG durchgeführt hätte werden dürfen, ein Einwand dahingehend erhoben, dass im Grunde des § 18b Z 1 UVP-G 2000 die beantragte Änderung nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen würde. Weiters vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auf die ihrer Meinung nach unzutreffende Anwendung des § 44a AVG ihre Parteistellung nicht zu erhalten, zumal damit keine "Einwendung" gegen einen durch Edikt kundgemachten Antrag iS des § 44b Abs 1 AVG erhoben wurde. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin angesichts der im Ediktalverfahren nach § 44a AVG unstrittig ua auch an sie gerichteten Aufforderung, Einwendung zu erheben, ohnehin die Gelegenheit, solche zu erheben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin im Grunde des § 44b Abs 1 AVG nicht rechtzeitig Einwendungen erhob und derart ihre Parteistellung in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren verlor.
7. Da die beschwerdeführende Partei - wie dargestellt - kein Vorbringen erstattete, das im Verwaltungsverfahren als Einwand im Sinne des § 18 b UVP-G iVm § 44b Abs 1 AVG qualifiziert hätte werden können, war ihr Vorbringen vom auch nicht mit einem im Grunde des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel behaftet. Damit geht die Rüge der beschwerdeführenden Partei, ihre "Einwendungen gemäß § 44b AVG" wären verbesserungsfähig im Sinn des § 13 Abs 3 AVG gewesen, fehl. Letztere Bestimmung dient zur Behebung des Mangels eines fehlenden, nicht aber zur Korrektur eines verfehlten Vorbringens.
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin schließlich mit ihrem Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 93/03/0191, das sie ihrer Ansicht nach im Fall einer Verbesserung zu ihren Gunsten ins Treffen hätte führen können, nicht zu gewinnen.
8. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am