VwGH vom 24.06.2010, 2008/15/0179

VwGH vom 24.06.2010, 2008/15/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde 1. der D Liegenschaftsgemeinschaft, 2. der DC, und

3. des AS, alle in G, alle vertreten durch Dr. Karl Sala, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 8042 Graz-St. Peter, Plüddemanngasse 104/III, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0149- G/08, betreffend u.a. Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u.a. die Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die beschwerdeführende Liegenschaftsgemeinschaft habe bis zum Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes erzielt. Dieses zu diesem Zeitpunkt noch verwendbare Gebäude sei in der Folge abgerissen und an seiner Stelle ein Parkplatz mit einer Schrankenanlage errichtet worden. Ab dem Streitjahr 1998 seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Parkplatzes erzielt worden. Da die AfA-Basis bei den beiden Miteigentümern unterschiedlich sei (unentgeltlicher Erwerb), sei die anteilige AfA individuell bei der Berechnung der einzelnen Anteile berücksichtigt worden. So betrage der Restbuchwert im Jahr 1998 für den einen Miteigentümer S 3,115.000,-- (fiktive Anschaffungskosten) und für den anderen S 429.000,--. Die Errichtungskosten für den Parkplatz seien mit S 829.166,13 beziffert worden. Die Berechnung der Anteile der beiden Miteigentümer sei in einer Beilage erfolgt, darin sei Folgendes ausgeführt worden:

"Zur unterschiedlichen Höhe der AfA für Restbuchwert des Gebäudes ist Folgendes festzuhalten:

Nach der sog. 'Opfertheorie' war der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes als Teil der Herstellungskosten des Parkplatzes zu aktivieren. Aus historischen Gründen war jedoch für die beiden Miteigentümer eine unterschiedliche Abschreibungsbasis und daraus resultierend ein unterschiedlich hoher Restbuchwert des Gebäudes gegeben. Zur Vermeidung der Verschiebung allfälliger stiller Reserven wurde die AfA vom Restbuchwert des Gebäudes - wie bisher vom Gebäude selbst - den beiden Miteigentümern individuell zugerechnet, wobei in beiden Fällen dieselbe Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde."

Im Feststellungsbescheid für das Jahr 2001 sei der Restbuchwert in Höhe von S 3,544.000,-- als Werbungskosten im Jahr des Abbruches behandelt worden.

In der Berufung bezüglich des Feststellungsbescheides sei ausgeführt worden, es könne außer dem von der Abgabenbehörde zitierten Erkenntnis nicht abgeleitet werden, dass die Opfertheorie den Ersatz eines Gebäudes durch ein anderes Gebäude im Sinne einer conditio sine qua non bedinge.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung sei zur Berufung gegen den Feststellungsbescheid betont worden, dass der errichtete Parkplatz zwar ein unbewegliches, fest mit Grund und Boden verbundenes Wirtschaftsgut, jedoch kein Gebäude im steuerlichen Sinne sei.

Im Vorlageantrag sei das Berufungsvorbringen aufrecht erhalten worden.

Unter dem Titel Opfertheorie führte die belangte Behörde aus, auszugehen sei davon, dass ein Gebäude mit einem Restbuchwert von S 3,544.000,-- geopfert worden sei, um einen Parkplatz mit Anschaffungskosten von S 829.166,13 zu errichten. Unbestritten sei, dass es sich um ein noch verwendbares Gebäude gehandelt habe. Die Abbruchkosten eines nicht abbruchreifen Gebäudes seien nach der Opfertheorie gemeinsam mit dem Restbuchwert des Gebäudes zu aktivieren, und zwar - je nach Lage des Falles - auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder auf die Anschaffungskosten des Grundes und des Bodens. Aus der zur Opfertheorie ergangenen zahlreichen Judikatur und Literatur sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass es sich bei dem Neubau, zu dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Restbuchwert der geopferten Bausubstanz aktiviert werde, nur um ein Gebäude im steuerlichen Sinn handeln könne. Werde ein Grundstück nach Abriss des Altgebäudes nicht mehr bebaut, sondern finde es als Zufahrt, Lagerplatz, Abstellplatz oder Parkplatz Verwendung, könne nach Ansicht der belangten Behörde bei den dabei entstandenen Kosten nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Neubaues gesprochen werden. Da nach der Intention der Eigentümergemeinschaft nicht von der Herstellung eines Ersatzgebäudes ausgegangen werden könne, sei der Restbuchwert zu Recht nicht als Herstellungskosten des Parkplatzes behandelt worden. Ob die Abbruchkosten und der Restbuchwert eine Werterhöhung für Grund und Boden darstellten oder im Hinblick auf das Erkenntnis vom , 2002/14/0011, und die darin betonte Bedeutung des Veranlassungszusammenhanges Werbungskosten darstellten, könne im Streitjahr 2001 dahin gestellt bleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde hält den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht. Damit wird jedoch im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die in der älteren Judikatur zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 vertretene "Opfertheorie" hat im Wesentlichen zum Inhalt: Wird ein schon länger vom Steuerpflichtigen verwendetes, noch nutzbares Gebäude abgetragen, um an dessen Stelle ein neues Gebäude zu errichten, so sind der Restbuchwert des alten Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuschlagen. Diese "Opfertheorie" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/14/0107, für die Sachverhaltskonstellation von schon länger vom Steuerpflichtigen genutzter Gebäude für das EStG 1988 nicht aufrecht erhalten: Weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten, sondern sind sofort abziehbar; sie erhöhen auch nicht den Wert des Neugebäudes (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 8, Tz. 6, Seite 8). Im Beschwerdefall wurde nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient. Auch in einem solchen Fall ist die sofortige Abschreibung des Restbuchwertes des abgerissenen Gebäudes und der Abbruchkosten geboten (vgl. Hofstätter/Reichel, a. a.O., § 6 EStG 1988 allgemein, Tz. 25, Seite 23).

Wenn die belangte Behörde eine anteilige Abschreibung des Restbuchwertes des 1997/1998 abgerissenen Gebäudes im Streitjahr 2001 nicht zugelassen hat, ist das nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am