VwGH vom 10.12.2013, 2013/05/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des F M in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014536/2-2013-Wb/Neu, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit Garagen und Hallenbad, darunter das gegenständliche Wohngebäude des Beschwerdeführers mit der daran angrenzenden Garage W.weg 6, auf dem Grundstück X, KG H., im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde erteilt.
Im Zuge eines baubehördlichen Ortsaugenscheines am wurde vom bautechnischen Sachverständigen Ing. H. festgestellt, dass die in den bewilligten Planunterlagen dargestellte Garage, welche südseitig an das bestehende Wohngebäude des Beschwerdeführers angrenze, nicht widmungskonform genutzt werde. Das Garagentor sei abgemauert und eine Verbindung (Durchgang zum Büro) ausgebrochen worden. Im Bereich des ehemaligen Garagentores sei eine Oberlichte (Fenster) ausgeführt worden. Der als Garage bewilligte Raum werde derzeit als Archiv bzw. Aktenlager mit Kopierraum verwendet.
Die Garage liegt außerhalb der Baufluchtlinie, die für dieses Grundstück in dem seit 2007 rechtswirksamen Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde festgesetzt ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 (BauO) aufgetragen, binnen einer Frist von 12 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die baulichen Änderungen zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen.
Dazu führte der Bürgermeister (u.a.) unter Hinweis auf die oben näher beschriebenen Feststellungen des Amtssachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheines aus, dass durch die Änderung der Nutzung der Garage als Archiv eine Änderung des Verwendungszweckes vorgenommen worden sei und die genannten, in der Folge durchgeführten baulichen Maßnahmen einen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile hätten. Eine nachträgliche Bewilligung könne nicht erteilt werden, weil sich die Baumaßnahmen außerhalb der Baufluchtlinie "befänden".
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß den §§ 63 ff AVG und § 49 Abs. 1 BauO abgewiesen.
Der Gemeinderat führte dazu aus, dass, weil das Garagentor abgemauert und durch ein Fenster (Oberlichte) ersetzt worden sei, das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus liege bereits deshalb eine Verwendungszweckänderung vor, weil die Garage nicht mehr als Fahrzeugabstellfläche, sondern als Lagerraum für Bürotätigkeiten verwendet werde. Dass der Raum nicht die erforderliche Mindesthöhe nach § 8 der Oö. Bautechnikverordnung aufweise, sei lediglich ein Indiz dafür, dass eine Genehmigung für die Verwendungszweckänderung nicht erteilt werden könne. Zweifelsfrei könne eine Auswirkung auf die Festigkeit des Gebäudes angenommen werden, wenn ein Garagentor entnommen, der Bereich abgemauert und ein Fenster eingesetzt werde. Ebenso beachtlich sei der Mauerdurchbruch (Türe). Dass aufgrund eines Durchbruches des Mauerwerkes die Tragkonstruktion beeinträchtigt sein könne, sei evident.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass insoweit eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 3 BauO stattgefunden habe, als die genehmigte Garage in ein Archiv bzw. Aktenlager abgeändert worden sei. Die ehemalige Garage sei nunmehr als Teil des Büro- bzw. Wohngebäudes anzusehen. Durch die Abmauerung des Garagentores sei das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mehr möglich, sodass jedenfalls von einer Änderung des Verwendungszweckes auszugehen sei. Darüber hinaus sei auf Grund der festgestellten Umbauarbeiten davon auszugehen, dass dadurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile und des Brandschutzes zu erwarten sei. So widerspreche es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen, dass durch den Ausbau eines Garagentors, die Abmauerung dieses Bereiches, das Einsetzen eines Fensters und einen Mauerdurchbruch für eine Türe die Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile nicht auszuschließen sei. Weiters sei auch nicht auszuschließen, dass es durch den Mauerdurchbruch für eine Türe zwischen Wohnraum und der ehemaligen Garage zu einer Beeinträchtigung des Brandschutzes komme. Insoweit sei daher von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im Sinn des § 24 BauO auszugehen.
Selbst wenn man, wie die Baubehörden, den Standpunkt verträte, "dass es sich entweder um bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle", wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn auch bei nicht unter die Bewilligungspflicht fallenden Bauvorhaben werde gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b BauO auf den Einfluss von Baumaßnahmen auf tragende Bauteile und den Brandschutz Bezug genommen. Darüber hinaus würde unter Bezugnahme auf diese Norm auch insoweit ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegen, als es das Orts- oder Landschaftsbild oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändere. Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es durch die Entfernung des Garagentores, die Abmauerung dieses Bereiches und das Einsetzen eines Fensters zu einer wesentlichen Veränderung des Aussehens gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer getätigten Baumaßnahmen unterlägen daher jedenfalls einer "Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht", und die Baubehörde sei daher veranlasst gewesen, ein Verfahren nach § 49 Abs. 1 BauO durchzuführen.
Im Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsbescheides an den Beschwerdeführer sei der Bebauungsplan Nr. 1.6. L "Berg" der mitbeteiligten Gemeinde rechtswirksam gewesen, aus dem ersichtlich sei, dass sich die gegenständliche Garage außerhalb der Baufluchtlinie befinde. Demnach stehe eindeutig fest, dass die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Verwendungsänderung bzw. die Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige auf Grund der Baufluchtlinie ausgeschlossen sei, sodass die Baubehörde ausschließlich einen unbedingten Beseitigungsauftrag zu erlassen gehabt habe und dem Eigentümer zu Recht die Herstellung des bewilligungsgemäßen Zustandes aufgetragen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Beurteilung des Beschwerdefalles sind die Bestimmungen der BauO, LGBl. Nr. 66/1994, in der bei Erlassung des Berufungsbescheides vom geltenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 maßgebend.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BauO bedarf, soweit die §§ 25 und 26 leg. cit. nichts anderes bestimmen, die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 leg. cit., wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung).
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 BauO sind, soweit § 26 leg. cit. nichts anderes bestimmt, die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 leg. cit. fallende (lit. a) umfassende Sanierung von Gebäuden und (lit. b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert, der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige).
Gemäß § 25a Abs. 5 Z 2 BauO gelten für anzeigepflichtige Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 leg. cit. - ausgenommen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. - die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 leg. cit. sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zusätzlich § 40 leg. cit. § 26 BauO lautet:
"§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;
2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);
3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen;
Wild- und Weidezäune;
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5. | Pergolen; |
6. | Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind; |
7. | Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m2; |
8. | bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen; |
9. | Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe; |
10. | Folientunnels ohne Feuerungsanlagen." |
Gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 BauO ist ein Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Vorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht. | |
§ 49 BauO lautet auszugsweise: | |
"§ 49 | |
Bewilligungslose bauliche Anlagen |
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(…)
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."
Gemäß § 2 Z 19 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, in der bei Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 68/2011 bedeutet "Garage" im Sinn dieses Landesgesetzes "ein Gebäude(teil), das (der) überwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist".
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 BauO setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Ausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erlassung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0082, mwN).
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Änderungen (Abmauerung des Garagentors, Ausführung einer Oberlichte im Bereich des zugemauerten Garagentores, Durchbrechen der Mauer zum anliegenden Büroraum, Verwendung des als Garage bewilligten Raumes als Archiv bzw. Aktenlager und Kopiererraum) vorgenommen hat. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass es sich bei diesen Änderungen um bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben handle. Wenn die belangte Behörde die Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BauO hinsichtlich der Änderung des Verwendungszwecks der Garage annehme, so verwechsle sie damit die Frage der Durchführung baulicher Maßnahmen. Warum ein "Archiv-Kopierraum" anders als eine Garage die Festigkeit tragender Bauteile und den Brandschutz beeinträchtigen solle, werde von der belangten Behörde nicht näher begründet, zumal das Gegenteil der Fall sei, weise doch eine Garage mit brennstoffbetriebenen PKWs eine höhere Brandgefahr als ein "Archiv-Kopierraum" auf. Darüber hinaus fehlten "belastbare Feststellungen" zur Frage der Beeinträchtigung tragender Bauteile und des Brandschutzes und habe der bautechnische Sachverständige Ing. H. tragende Bauteile und den Brandschutz nicht als beeinträchtigt gesehen. Entgegen der belangten Behörde könnten diesbezügliche Feststellungen nicht ohne eine sachverständige Beurteilung getroffen werden. Ferner mache es einen Unterschied, ob die genannten Maßnahmen bewilligungspflichtig oder lediglich anzeigepflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b BauO) wären, sei doch eine anzeigepflichtige Bauführung ohne Anzeige nicht Gegenstand eines Bauauftrages nach § 49 Abs. 1 BauO, sondern wäre dann gemäß § 49 Abs. 6 leg. cit. vorzugehen. Allerdings habe für die gegenständliche Maßnahme ohnedies keine Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit. bestanden, und es seien keine "belastbaren Feststellungen" in Bezug auf die darin genannten gesetzlichen Voraussetzungen getroffen worden. Mangels Bestehens einer Bewilligungs- und Anzeigepflicht sei es auch ohne Bedeutung, ob die durchgeführten baulichen Maßnahmen und die Änderung des Verwendungszweckes dem geltenden Bebauungsplan widersprächen. Abgesehen davon seien die gegenständlichen Maßnahmen im Jahr 2007 durchgeführt und am abgeschlossen worden. Damals sei noch der Bebauungsplan Nr. 1.6 aus 1987 in Geltung gestanden, dem die Maßnahmen entsprochen hätten. Der aktuell geltende Bebauungsplan hätte jedenfalls bestehende Nutzungen berücksichtigen müssen, andernfalls er gesetzwidrig wäre.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in Bezug auf die Frage solcher Beeinträchtigungen die von ihm eingeholten Privatgutachten des DI Dr. L. vom und des DI H. vom vorgelegt hat und für seinen Standpunkt ins Treffen führt, so sind diese Beweismittel wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) nicht beachtlich und ist somit darauf nicht weiter einzugehen. Die von der Beschwerde bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, dass nach den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens auf Grund des Mauerdurchbruches für eine Tür zwischen einem Raum des Wohngebäudes des Beschwerdeführers und der an das Wohngebäude angrenzenden (ehemaligen) Garage eine Beeinträchtigung der Festigkeit und auch des Brandschutzes nicht auszuschließen sei, begegnet somit keinen Bedenken. Zu ihrer Untermauerung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens.
Da eine Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BauO bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen (lediglich) zu "erwarten" sind, genügt es für die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht; es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn bewirkt.
Im Hinblick darauf ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass die durch die genannten baulichen Maßnahmen begleitete Änderung der Verwendung der (ehemaligen) Garage in einen Archivraum bzw. ein Aktenlager mit Kopierraum der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z 3 BauO unterliege, nicht zu beanstanden.
Da die belangte Behörde somit zutreffend vom Erfordernis einer baubehördlichen Bewilligung ausgegangen ist, braucht auf die im vorliegend angefochtenen Bescheid referierte Auffassung der Berufungsbehörde, dass entweder ein bewilligungspflichtiges oder auch ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b BauO vorliegen könnte, nicht weiter eingegangen zu werden.
Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, dass die genannten Maßnahmen (bauliche Änderungen samt Verwendungszweckänderung) im Jahr 2007 durchgeführt und abgeschlossen worden seien, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen bereits im Zeitpunkt ihrer Durchführung bewilligungspflichtig waren.
Im Übrigen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der gegenständlichen, von den genannten baulichen Änderungen begleiteten Verwendungszweckänderung durch einen Auftrag gemäß § 49 Abs. 1 (iVm Abs. 4 und 5) BauO zu begegnen ist, dies unbeschadet des Umstandes, dass der Bewilligungstatbestand des § 24 Abs. 1 Z 3 leg. cit. eine bauliche Veränderung nicht voraussetzt (vgl. insoweit etwa das zur vergleichbaren Rechtslage des § 41 Abs. 1 lit. f und des § 61 Abs. 1 und 4 O.ö. BauO 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0123; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0213), nicht zu beanstanden.
Wie oben dargestellt, bedurften die gegenständlichen Veränderungen, die laut dem Beschwerdevorbringen im Jahr 2007 vorgenommen und abgeschlossen wurden, auch zu diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BauO einer Baubewilligung, die unstrittig nicht vorliegt. Im Hinblick darauf ist es nicht von Belang, welcher Bebauungsplan im Jahr 2007 in Geltung stand und welche Regelungen dieser enthielt.
Gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz BauO ist im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Bauauftrages die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Hiebei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0149), sodass die Berufungsbehörde und mit ihr die belangte Behörde ihrer Beurteilung zutreffend den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 1.6 L "Berg" (Kundmachung vom ) zugrunde gelegt haben. Dass, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, sich die gegenständliche (ehemalige) "Garage" außerhalb der in diesem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie befindet, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Da gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 über eine Baufluchtlinie mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil grundsätzlich nicht vorgerückt werden darf, begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könnte, keinem Einwand. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der aktuell geltende Bebauungsplan bestehende Nutzungen hätte berücksichtigen müssen, so vermag sie damit keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes darzulegen, weil in einem Bebauungsplan Nutzungen, die, wie im gegenständlichen Fall, konsenswidrig sind, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass den Berufungsbescheid der Bürgermeister und nicht der Gemeinderat erlassen sowie dabei für den Bürgermeister der "Abteilungsleiter Stadtplanung und Baurecht" gezeichnet habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Aus der Einleitung des in den Verwaltungsakten erliegenden Berufungsbescheides vom , der die Fertigungsklausel "Im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt L: Der Abteilungsleiter Stadtplanung u. Baurecht Mag. Thomas (D.)" aufweist, geht hervor, dass über die Berufung des Beschwerdeführers vom Gemeinderat entschieden wurde, sodass es sich bei diesem Berufungsbescheid um einen in Durchführung des Beschlusses des Gemeinderates (§ 58 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990) vom Bürgermeister (als monokratisches Organ) erlassenen Intimationsbescheid handelt (vgl. zur Zulässigkeit von Intimationsbescheiden etwa Hengstschläger/Leeb , AVG, § 18 Rz 21, 22; ferner aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0104, vom , Zl. 2003/17/0209, und vom , Zl. 2010/07/0115).
Im monokratischen System kann der Behördenleiter, wie im gegenständlichen Fall der Bürgermeister, untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen ("Für den Bürgermeister" oder "im Auftrag") Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters (vgl. in diesem Zusammenhang § 37 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 betreffend die Leitungsbefugnis des Bürgermeisters als Vorstand des Gemeindeamtes) umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung (z.B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung) vorgenommen werden (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb , aaO, zu § 18 Rz 4 zitierte Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts).
Darauf, ob der "Abteilungsleiter Stadtplanung u. Baurecht" vom Gemeinderat zur Genehmigung des genannten Intimationsbescheides ermächtigt wurde, kommt es daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht an (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Hengstschläger/Leeb , aaO, § 18 Rz 6 mwH auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/08/0351, und vom , Zl. 98/06/0219, mwN). Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht und bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Abteilungsleiter keine Befugnis eingeräumt worden war, bei Erlassung dieses Bescheides für den Bürgermeister in dessen Auftrag zu handeln.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am