VwGH vom 11.11.2010, 2010/17/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G und der K L in K, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-158176/6-2009-Mö, betreffend Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages für die Kanalisations- und Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Katsdorf, Gemeindeplatz 1, 4223 Katsdorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den beschwerdeführenden Parteien als grundbücherlichen Eigentümern eines näher bezeichneten, unbebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein Erhaltungsbeitrag gemäß § 28 des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, in der Höhe von EUR 522,72 vorgeschrieben, wobei dieser Betrag jährlich fällig werden sollte.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit der am bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten E-Mail wandten sich (offenbar) beide beschwerdeführenden Parteien gegen die "Vorschreibung" eines Erhaltungsbeitrages mit Rechnung vom . In ihrer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe führten sie aus, dass ihr Grundstück derzeit im Flächenwidmungsplan zwar als Bauland gewidmet, jedoch weder ein Wasser- noch ein Kanalanschluss vorhanden sei. Sie hätten eine derartige Aufschließung auch nie beantragt, weshalb ihnen kein Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben werden könne.
1.3. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde nahm mit der an beide beschwerdeführenden Parteien gerichteten Erledigung vom auf diesen Einspruch bezug; diese Erledigung hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
" Einspruch gegen die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages für Wasser und Kanal für ihr Grundstück Nr. ...
Sehr geehrte Ehegatten (beschwerdeführende Parteien)!
Mit Mail vom erheben Sie Einspruch gegen die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages lt. OÖ. ROG für ihr Grundstück Nr. ...
Wie bereits im rechtskräftigen Bescheid vom in der Begründung ausgeführt, hat die Gemeinde K. für als Bauland ausgewiesene unbebaute Grundstücke, die nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen Kanal- bzw. Wasserleitungsstrang entfernt sind, nach § 28 (1) des OÖ ROG einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Es handelt sich dabei nicht um eine 'Kann-Bestimmung' sondern die Gemeinde ist dazu verpflichtet.
Dieser Erhaltungsbeitrag schließt an die bereits erfolgte Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages an und dient der Wartung des Leitungsnetzes. Voraussetzung für die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages ist nicht ein tatsächlicher Wasser- oder Kanalanschluss, sondern nur das Vorhandensein der jeweiligen Leitung max. 50 m vom Grundstück entfernt. Nach den Bestimmungen des OÖ ROG gilt ein als Bauland gewidmetes Grundstück somit als erschlossen (nicht zu verwechseln mit angeschlossen!).
Wir ersuchen um Verständnis, dass die Gemeinde K. aus den vorangeführten Gründen von der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages nicht Abstand nehmen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister:
(Unterschrift)"
1.4. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben - anwaltlich vertreten - gegen die oben erwähnte Erledigung vom mit ihrem am bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Schriftsatz Berufung. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass die Bestimmung des § 28 Oö. ROG keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer derartigen Gebühr bilde, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück weder durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, noch durch eine Kanalisationsanlage aufgeschlossen sei. Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. ROG gelte zwar ein Grundstück als aufgeschlossen, wenn es selbständig bebaubar sei und 1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liege oder 2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liege oder 3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 aufgeschlossen sei, tatsächlich sei jedoch weder ein Wasser- noch ein Kanalanschluss vorhanden. Die Aufschließung sei von den beschwerdeführenden Parteien auch weder veranlasst noch sonst in irgendeiner Form beantragt worden. Eine Nutzung des Wasser- oder Kanalanschlusses durch die beschwerdeführenden Parteien in welcher Form auch immer sei "demnach" ausgeschlossen. Es liege auch eine Aufschließung nicht vor, weshalb Erhaltungsbeiträge nicht vorgeschrieben werden könnten. Es handle sich bei dem gegenständlichen um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück; die bloße Verlegung von Wasser- bzw. Abwasseranlagen, die nicht von den beschwerdeführenden Parteien veranlasst worden sei, ändere nichts daran, dass eine Aufschließung nicht vorliege, dies auch ungeachtet des Umstandes, dass gegen die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Die ohne jede Veranlassung erfolgte Verlegung von Kanal- bzw. Wasserleitungen könne nicht dazu führen, dass den beschwerdeführenden Parteien auf Dauer Erhaltungsbeiträge vorgeschrieben werden könnten; dies würde eine entsprechende "ständige Verminderung" ihres Eigentums nach sich ziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages seien nicht erfüllt, weshalb die beschwerdeführenden Parteien zur Bezahlung des vorgeschriebenen Beitrages nicht verhalten werden könnten.
Darüber hinaus sei eine öffentliche Verhandlung nicht durchgeführt worden; im bisherigen Verfahren seien auch keine staatlichen Organe beteiligt gewesen, denen die Qualität eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK zugekommen wäre, weshalb die beschwerdeführende Parteien auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden seien.
1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom als unzulässig zurückgewiesen, wobei sich die Behörde unter anderem auf § 202 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 stützte.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltensgeschehens entscheidungswesentlich ausgeführt, dass das Schreiben des Bürgermeisters vom weder als Bescheid bezeichnet noch sonst den Aufbau eines Bescheides wie Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufweise. Inhaltlich handle es sich auch nicht um eine Entscheidung, sondern um eine Mitteilung, dass die Gemeinde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom den Erhaltungsbeitrag jährlich einzuheben habe und nicht davon Abstand nehmen dürfe. Eine Berufung, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richte, sei unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.
1.6. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen den erwähnten Bescheid vom Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge diesen Bescheid ersatzlos aufheben.
Bei dem bekämpften Schreiben des Bürgermeisters vom handle es sich um eine neuerliche Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages und weise daher das Schreiben Bescheidqualität auf bzw. müsse diese aufweisen. Insbesondere habe der Spruch des Bescheides vom lediglich einen Erhaltungsbeitrag in der Höhe von EUR 522,72 zum Inhalt gehabt, sodass es sich "schon aus diesem Grund" bei der Rechnung vom und bei dem Schreiben vom um eine neuerliche bescheidmäßige Vorschreibung handeln müsse.
Weiters führte die Berufung der beschwerdeführenden Parteien aus, dass die Bestimmung des § 28 Oö. ROG keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer derartigen Gebühr bilde, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück weder durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage noch durch eine Kanalisationsanlage aufgeschlossen sei.
1.7. Mit Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom (Bescheiddatum ) als Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde 1. der Einspruch vom gegen die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages als verspätet zurückgewiesen und 2. die Berufung vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien seien Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes, das als Bauland gewidmet sei. Es sei ihnen daher mit Bescheid vom ein Erhaltungsbeitrag für die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlage vorgeschrieben worden, welcher seit rechtskräftig sei. Dementsprechend hätten die beschwerdeführenden Parteien auch den Erhaltungsbeitrag für die Jahre 2006 und 2007 entrichtet. Am hätten die beschwerdeführenden Parteien gegen die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages "Einspruch" erhoben. Dieser "Einspruch" sei mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom beantwortet worden, welches weder als Bescheid bezeichnet worden sei noch sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) aufweise. Inhaltlich handle es sich auch weder um eine Entscheidung noch um eine neuerliche Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages.
Eine Berufung gegen den Bescheid vom bzw. eine auf diesen Bescheid basierende "Vorschreibung" sei "daher" als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Bescheid des Bürgermeisters vom sei als Berufungsvorentscheidung anzusehen, in der festgehalten werde, dass es dem mit der Berufung vom angefochtenen Schriftstück an den Wesensmerkmalen eines Bescheides mangle. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz schließe sich jedoch der in der Berufungsvorentscheidung vom erläuterten Rechtsansicht vollinhaltlich an, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
1.8. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führten die beschwerdeführenden Parteien aus, gemäß § 28 Abs. 1 Oö. ROG habe die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstückes, das im Flächenwidmungsplan ins Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut sei, jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Wie sich schon aus dem Gesetzestext unmissverständlich ergebe, habe diese Vorschreibung zum einen jeweils jährlich und zum anderen jeweils bescheidmäßig zu erfolgen. Auch der hinter dieser Bestimmung stehende Sinn sei offensichtlich: Es sollten keine Bescheide mit "Ewigkeitswirkung" geschaffen werden. Durch das Erfordernis der jährlichen Vorschreibung sei sichergestellt, dass auf sich ändernde faktische Umstände auch entsprechend reagiert werden könne.
Es möge daher zutreffen, dass mit Bescheid vom ein Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben worden sei und dieser Betrag auch für die Jahre 2006 und 2007 bezahlt worden sei, dies ändere jedoch nichts daran, dass die mit dem Einspruch vom bekämpfte Vorschreibung entweder formal keinen Bescheid bilde oder aber die als Rechnung Nr. 34093 bezeichnete Erledigung materiell als Bescheid anzusehen sei. Dann erwiesen sich sowohl die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom als auch der angefochtene Bescheid des Gemeinderates vom als rechtswidrig. Außerdem sei in diesem Fall der als Berufung zu wertende Einspruch bisher inhaltlich unerledigt, was zur Einbringung eines Devolutionsantrages nötigen würde.
Darüber hinaus enthält die Vorstellung Ausführungen des Rechtsstandpunktes der beschwerdeführenden Partei zur Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages im Hinblick darauf, dass das Grundstück weder durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungs- noch durch eine Kanalisationsanlage aufgeschlossen sei.
1.9. Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien insoweit Folge, als Spruchpunkt 1 des vor ihr bekämpften Bescheides (betreffend die Zurückweisung des Einspruches vom gegen die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages als verspätet) ersatzlos aufgehoben wurde (insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Im Übrigen (also im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2 des vor der belangten Behörde angefochtenen Bescheides) gab sie jedoch der Vorstellung keine Folge.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei der jährlich bis zur Vorschreibung der Anschlussgebühr nach dem Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetz 1958 zu leistende Erhaltungsbeitrag für die Infrastruktureinrichtungen Kanal und Wasser mit Bescheid vom bereits rechtskräftig vorgeschrieben worden. Die jährlich fälligen Zahlungsvorschreibungen erfolgten nur mehr in Form einer Rechnung. Bei derartigen Zahlungsvorschreibungen handle es sich jedoch - wie näher ausgeführt wird - um keinen anfechtbaren Bescheid, ebensowenig wie bei dem auf den "Einspruch" der beschwerdeführenden Parteien ergangenen Antwortschreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom . Fehle aber dieser behördlichen Erledigung der Bescheidcharakter, dann sei eine dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen gewesen. Es sei daher insoweit der Vorstellung keine Folge zu geben gewesen.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde in einem ausdrücklich als "Exkurs" bezeichneten Teil noch zur Rechtslage hinsichtlich des Erhaltungsbeitrages aus.
1.10. Mit Beschluss vom , B 1422/09-4, lehnte der dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab.
Die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:
In einem Verfahren in dem es um die Zulässigkeit der Einbringung einer Eingabe bzw. eines Rechtsmittels gehe, sei § 28 Oö. ROG nicht präjudiziell. Auf die Frage, ob eine Verletzung des Art. 6 MRK vorliege, sei nicht einzugehen gewesen, da der angefochtene Bescheid inhaltlich nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen abspreche.
Über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Parteien trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1422/09-6, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
1.11. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beschwerdeführenden Parteien in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beschwerdeführenden Parteien zunächst eine Beeinträchtigung in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde geltend und führen in diesem Zusammenhang aus, der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom sei weder als Berufungsvorentscheidung bezeichnet noch von seinem Inhalt her als eine solche intendiert gewesen. Vielmehr habe der Bürgermeister eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm von Gesetzes wegen nicht zugekommen sei, in dem er anstelle der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufungsentscheidung erlassen habe.
Gemäß § 202 der hier noch anzuwendenden Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung 1. nicht zulässig ist oder 2. nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien bezweifeln selbst nicht, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde Abgabenbehörde erster Instanz im hier gegebenen Zusammenhang war. Er hat sich - was die Beschwerde zu übersehen scheint - in dem hier gegenständlichen Bescheid vom ausdrücklich auf die Bestimmung des § 202 leg. cit. berufen. Schon daraus ergibt sich, dass er die hier umschriebene Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass im Sinne des § 202 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung die Abgabenbehörde erster Instanz nicht nur eine (unzulässige) Berufung zurückzuweisen hat, wenn sie sich gegen einen von ihr erlassenen Bescheid richtet, sondern auch dann, wenn von ihr gar kein Bescheid sondern eine (nicht anfechtbare) anderweitige Erledigung ergangen ist. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde war daher als Abgabenbehörde erster Instanz zur Zurückweisung der gegen seine Erledigung vom eingebrachten Berufung auch dann zuständig, wenn sich diese gegen einen Nichtbescheid richtete.
Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Inhalt der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde von teilt jedoch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0320, sowie vom , Zl. 99/17/0221).
Davon ausgehend kann auch die Ansicht der Beschwerde nicht geteilt werden, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei nicht über die Berufung gegen die Zurückweisung durch die Abgabenbehörde erster Instanz hätte entscheiden dürfen, weil diese Berufung bereits als Vorlageantrag an die belangte Behörde anzusehen gewesen wäre. Auch die belangte Behörde war daher - entgegen der Ansicht der Beschwerde - zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Parteien) zuständig.
2.2. Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht darauf verletzt erachten, Gebühren nur nach Maßgabe und im Ausmaß der einschlägigen gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Vorschriften leisten zu müssen und damit in der Sache die Auslegung des § 28 Oö. ROG (durch die belangte Behörde) bekämpfen, ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass diese Ausführungen ausdrücklich in einem "Exkurs" zum angefochtenen Bescheid gemacht wurden und es sich dabei um keine den Spruch tragende Begründung handelt. Gegenstand des Vorstellungsverfahrens vor der belangten Behörde im hier gegebenen Zusammenhang war nämlich allein die Frage, ob der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen seine Erledigung vom zurückweisen durfte oder nicht, somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Frage.
Aus diesem Grunde kann daher auch der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien im Recht auf Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie eine von ihm wahrzunehmende Verletzung in den in Art. 6 Abs. 1 MRK grundgelegten Verfahrensgarantien erkennen. Die Beschwerde geht hier nämlich - abweichend vom Gegenstand des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Verwaltungsgerichtshof - davon aus, dass in der Sache (von einem unabhängigen Tribunal) zu prüfen gewesen wäre, ob sie die Errichtung bzw. den Anschluss an die Abwasserentsorgungs- und die Wasserversorgungsanlage begehrt hätten (vgl. hiezu auch die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in dem bereits erwähnten Beschluss vom , B 1422/09-4).
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung einer weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG); Art. 6 MRK steht dem in der hier gegenständlichen Abgabensache, in der es überdies - wie dargelegt -
ausschließlich um verfahrensrechtliche Rechtsfragen ging, nicht entgegen.
2.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am