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VwGH vom 09.01.2019, Ra 2018/17/0189

VwGH vom 09.01.2019, Ra 2018/17/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Beschwerde des L D in P, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-868/001-2015, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom wurde der Revisionswerber der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die Kosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurden mit EUR 1.000,-- bestimmt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in welcher er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG, soweit vorliegend relevant, der Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit statt, als die Geldstrafen mit jeweils EUR 1.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) neu bemessen wurden und die Kosten des behördlichen Verfahrens mit EUR 500,-- bestimmt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Weiters sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revision erweist sich bereits hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das LVwG habe im Revisionsfall entgegen näher genannter ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt, als zulässig und begründet.

6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. des Unmittelbarkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa , mwN).

7 Das LVwG sah trotz entsprechenden Antrages des Revisionswerbers in der erhobenen Beschwerde ohne nähere Begründung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

8 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der gegen den Revisionswerber erhobene Vorwurf, Übertretungen des GSpG zu verantworten zu haben, sodass im Hinblick auf die Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden war.

9 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs. 2 leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach § 44 Abs. 4 VwGVG, welcher voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht (vgl. nochmals , mwN).

10 Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Ein nachfolgender Verzicht wurde nicht festgestellt und ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde konnte das LVwG das Unterbleiben der Verhandlung auch nicht auf § 44 Abs. 3 oder Abs. 5 VwGVG stützen.

11 Indem das LVwG daher im Revisionsfall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat, erweist sich das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

13 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen.

14 Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das LVwG im fortzusetzenden Verfahren eine Prüfung sowohl im Hinblick auf § 43 VwGVG als auch auf § 31 Abs. 2 VStG anzustellen haben wird. Nach § 43 VwGVG tritt ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde 15 Monate vergangen sind, wobei in diese Frist die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 VwGVG nicht eingerechnet werden. Nach § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit durch Verjährung drei Jahre nach dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. In die Verjährungsfrist wird unter anderem die Zeit nicht eingerechnet, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist.

15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170189.L00

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