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VwGH vom 26.03.2010, 2010/17/0005

VwGH vom 26.03.2010, 2010/17/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-241.084, betreffend Kriegsopferabgabe für den Zeitraum April 2009 bis Juni 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die beschwerdeführende Partei zeigte mit Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ausübung des Gewerbes "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" in einer weiteren Betriebsstätte in Bregenz an. Sie führt an einem näher angeführten Standort unter einer näher angeführten Bezeichnung seit erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes durch.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde die beschwerdeführende Partei informiert, dass für diesen Standort die Kriegsopferabgabe anfalle.

Mit Schreiben vom teilte hierauf die beschwerdeführende Partei der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass sie "nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Schluss gekommen" sei, dass für den Betrieb eines Pokercasinos weder eine Vergnügungssteuer noch eine Kriegsopferabgabe anfalle. Der Betrieb - so das Vorbringen zusammengefasst - sei nicht unter den Veranstaltungsbegriff des Kriegsopferabgabegesetzes einzureihen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz antwortete hierauf mit Schreiben vom in dem sie (unter anderem) die Ansicht vertrat, dass das Veranstalten von Karten- und Roulettspielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetzes sei; die beschwerdeführende Partei werde daher nochmals ersucht, die gesetzlich vorgesehene Selbstbemessung der Kriegsopferabgabe für den Monat April bis zur gesetzlichen Fälligkeit durchzuführen. Andernfalls sei die Behörde verpflichtet, die Abgabe mittels Bescheid festzusetzen. Dazu benötige sie eine nachvollziehbare Aufstellung der Bemessungsgrundlagen für den Monat April.

Mit Schreiben vom gab die beschwerdeführende Partei "unpräjudiziell unter Wahrung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes" die Höhe der Turniereintrittsgelder für die Monate April und Mai 2009 mit EUR 4.446,-- bzw. EUR 7.139,-- an.

Mit dem weiteren Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz an die beschwerdeführende Partei vom bemängelte die Behörde, dass mit der Eingabe vom nur die Eintrittsgelder für Pokerturniere für die Monate April und Mai offengelegt worden seien. Wie mit Schreiben vom mitgeteilt, seien nicht nur Spieleinnahmen aus Pokerturnieren sondern sämtliche Kartenspiele mit Spieleinsatz steuerpflichtig. Die beschwerdeführende Partei werde "letztmalig ersucht, die gesetzlich vorgesehene Selbstbemessung der Kriegsopferabgabe" durchzuführen. Andernfalls sei die Behörde verpflichtet, die Abgabe mittels Bescheid festzusetzen, wozu eine nachvollziehbare Aufstellung der Bemessungsgrundlagen für die Kriegsopferabgabe unter Einbeziehung sämtlicher Spieleinnahmen benötigt werde. Allenfalls habe die Abgabenverwaltung die Grundlagen für die Abgabenbemessung zu schätzen, wobei als Schätzungsmethode der äußere Betriebsvergleich gewählt werden werde. Mit Schreiben vom habe der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt, dass der Betrieb der beschwerdeführenden Partei in Linz ebenso wie der am gegenständlichen Standort an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet habe; es würden acht Spieltische betrieben und die Spieleinnahmen betrügen für den Zeitraum vom 1. Jänner bis auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei erklärten Umsätze EUR 498.631,--; es seien daher in Linz durchschnittliche Spieleinnahmen pro Tag in Höhe von EUR 2.755,-- erzielt worden. Unter Zugrundelegung einer um 50 % höheren Tischanzahl am gegenständlichen Standort würden die durchschnittlichen Spieleinnahmen pro Tag mit EUR 4.132,-- geschätzt werden. Der beschwerdeführenden Partei werde Gelegenheit gegeben zu diesem Schätzungsergebnis bis spätestens schriftlich Stellung zu nehmen.

Hierauf antwortete die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom , wobei sie im Wesentlichen die Ansicht vertrat, dass für die Geltendmachung (auch) einer Kriegsopferabgabe keine taugliche Rechtsgrundlage bestehe. Zur Schätzung werde mitgeteilt, dass die tatsächlichen Umsätze des Betriebes in Linz nicht richtig wiedergegeben seien. Zu dem vorgenommenen Größenvergleich werde angemerkt, dass der Betrieb in Linz seit mehr als zehn Jahren bestehe, während die Betriebsstätte am gegenständlichen Standort erst seit geöffnet sei; die vorgenommene Hochrechnung des Umsatzes anhand der vorhandenen Tische sei somit nicht statthaft. Auch werde festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe in Linz 30 % des Nettoumsatzes betrage.

1.2. Mit Bescheid vom schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 289.240,-- - eine Kriegsopferabgabe von EUR 28.924,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von EUR 578,50, sohin insgesamt den Betrag von EUR 29.502,50 für den Zeitraum vom bis vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz vertrat dazu die Ansicht, es liege sehr wohl eine Verpflichtung zur Entrichtung der Kriegsopferabgabe vor, da auch das Veranstalten von Karten- und Roulettspielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes sei. Bei der infolge der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, nähere Angaben zu machen, erforderlichen Schätzung seien die Angaben hinsichtlich des Betriebes in Linz zu Grunde zu legen gewesen. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die tatsächlichen Umsätze des Betriebes in Linz würden nicht richtig wiedergegeben, sei weder näher begründet noch betragsmäßig konkretisiert worden. Auch sei eine Hochrechnung des in Linz erzielten Umsatzes anhand der vorhandenen Tische schlüssig, weil der erzielbare Umsatz im Wesentlichen von der Anzahl der in Verwendung stehenden Tische bestimmt werde. Überdies habe der Steuerpflichtige während des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit (gehabt), durch Offenlegung der (nur ihm bekannten) betrieblichen Ergebnisse an einer genauen Abgabenbemessung mitzuwirken.

1.3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie verfüge über eine Gewerbeberechtigung zur "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter". Gegenstand der Kriegsopferabgabe seien - soweit hier in Betracht kommend - die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen. Dieser Begriff der "öffentlichen Veranstaltungen" werde in § 1 Abs. 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über das Veranstaltungswesen, LGBl. Nr. 1/1989, demonstrativ näher umschrieben. § 3 leg. cit. normiere jedoch, dass das Gesetz über das Veranstaltungswesen auf Veranstaltungen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache seien, insbesondere des Gewerbes und des Glücksspielwesens, nicht anzuwenden seien. Weil der im Kriegsopferabgabegesetz verwendete Gesetzesbegriff "gesellschaftliche Veranstaltung" nicht eindeutig sei, habe eine entsprechende Interpretation des Gesetzesbegriffes anhand des Gesetzes über das Veranstaltungswesen zu erfolgen; es seien daher auch Veranstaltungen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache seien, insbesondere wie hier auf Grund einer aufrechten Gewerbeberechtigung, vom Geltungsbereich des Kriegsopferabgabegesetzes auszunehmen.

Was die von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführte Schätzung betreffe, sei dieses Verfahren mehrfach rechtswidrig:

zunächst sei anzumerken, dass der als Vergleichsbetrieb herangezogene Betrieb in Linz bereits seit über zehn Jahren bestehe, während die gegenständliche Betriebsstätte erst seit geöffnet sei. Durch die durchgeführte Schätzung mittels Hochrechnung anhand der Anzahl der vorhandenen Tische ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Linz bestehenden Unternehmen um ein jahrelang eingeführtes Unternehmen handle, sei "der verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitssatz" gröblichst verletzt worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte im Rahmen des Betriebsvergleiches den gleichzeitig mit dem gegenständlichen Betrieb eröffneten Betrieb mit Standort Wien heranziehen müssen. Ergänzend werde festgestellt, dass im Zuständigkeitsbereich des Bundeslandes Wien für die gewerbliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei keine Kriegsopferabgabe zu entrichten sei.

Weiters werde darauf hingewiesen, dass abgesehen von den Turniereintrittsgeldern die Ermittlung der Kriegsopferabgabe aus den Einspielergebnissen der durchgeführten Kartenspiele rechtswidrig sei; für einen Besuch des Casinos werde kein Eintrittsgeld verlangt. Der Pokerspielbetrieb sei eine gewerbliche Tätigkeit und keine gesellschaftliche Veranstaltung.

1.4. Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und bestätigte den vor ihr angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde als Sachverhalt fest, dass die beschwerdeführende Partei seit erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter am (weiteren) Standort in Bregenz im Rahmen eines freien Gewerbes durchführe. Das Lokal sei an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet. An zwölf Spieltischen würden Pokerturniere von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Sonntags von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Cashgames, welche von Spielleitern kontrolliert würden, durchgeführt. Für die Teilnahme am Kartenspiel hätten die Spieler Beiträge (Einsätze, Startgeld) zu bezahlen. Die beschwerdeführende Partei habe die Kriegsopferabgabe weder erklärt noch entrichtet. Sie habe der Abgabenbehörde nur die Summe der Eintrittsgelder für die Turniere in den Monaten April und Mai 2009 mitgeteilt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zu der Ansicht, das Kriegsopferabgabegesetz sei geltendes Recht, an das sie gebunden sei. Unabhängig, ob das Abhalten bzw. Durchführen von Kartenspielen auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung oder Berechtigung erfolge, sei das Abhalten von Kartenspielen eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/15/0128) das Veranstalten von Karten- und Roulettspielen mit Spieleinsatz als eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kriegsopferabgabegesetzes qualifiziert. Auch in § 1 Abs. 2 leg. cit. finde sich kein Hinweis darauf, dass der Landesgesetzgeber derartige Spiele nicht der Besteuerung unterzogen wissen wollte. Nach § 3 des Kriegsopferabgabegesetzes bemesse sich die Abgabe nach dem Eintrittsgeld, wobei vom jeweiligen Einsatz des Spielers als "Eintrittsgeld" auszugehen sei.

Was die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Schätzung betreffe, so sei diese gemäß den diesbezüglichen Vorschriften durchgeführt worden; entscheidend sei, ob die Schätzung nachvollziehbar und schlüssig sei. Es stünde der beschwerdeführenden Partei jederzeit offen, nähere Angaben zu machen. Es sei jedoch nicht Aufgabe der beschwerdeführenden Partei als Berufungswerberin darzutun, wie die Schätzung zu erfolgen habe. Der Einwand, es sei der gleichzeitig eröffnete Betriebsstandort in Wien für den Unternehmensvergleich heranzuziehen, wäre dann relevant, wenn die beschwerdeführende Partei auch belegen könnte, dass es dann zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Der Betrieb in Linz habe - so wie der verfahrensgegenständliche - an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet. Gemäß den Unterlagen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz würden acht Spieltische betrieben, wobei die Spieleinnahmen für den Zeitraum 1. Jänner bis auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei erklärten Umsätze EUR 498.631,-- betrügen. Die Hochrechnung des in Linz erzielten Umsatzes anhand der vorhandenen Tische sei schlüssig, da der erzielbare Umsatz wesentlich von der Anzahl der in Verwendung stehenden Tische bestimmt werde. Es würden in Linz durchschnittliche Spieleinnahmen pro Tag in Höhe von EUR 2.755,-- erzielt. Unter Zugrundelegung einer um 50 % höheren Tischanzahl würden die durchschnittlichen Spieleinnahmen pro Tag mit EUR 4.132,-- geschätzt. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei die genauen Umsätze des verfahrensgegenständlichen Betriebes nie betragsmäßig konkretisiert habe.

1.5. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Kriegsopferabgabe ist näher geregelt im Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 40/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001. Die §§ 1, 2, 3 und 6 dieses Gesetzes lauten wie folgt (auszugsweise):

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen

Veranstaltungen ... ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht

gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.

(2) Der Abgabe unterliegen nicht:

a) Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt,


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b)
Sportveranstaltungen,
c)
Zirkusveranstaltungen,
d)
die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen,
e)
Tanzveranstaltungen mit lebender Musik,
f)
Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen,
g)
Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder.
§ 2
Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
1)
Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. ...

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. ...

(3) Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.

§ 3

Höhe der Abgabe

1) Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nicht anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.

(2) ...

(3) ...

(4) Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.

§ 6

Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung

(1) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtende Abgabe vorzulegen.

(2) Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats hat der Veranstalter über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.

(3) ...

(4) ...

(5) Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat die einhebepflichtige Person (§ 2 Abs. 2) die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen."

Die §§ 54 und 80 des bis zum in Kraft gestandenen Gesetzes über allgemeine Bestimmungen, das Verfahren und das Strafrecht für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben, LGBl. Nr. 23/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2004, lauten wie folgt:

"§ 54

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Abgabepflichtigen

(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind.

§ 80

Schätzung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung

(1) Soweit die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

(4) ..."

2.2. Die beschwerdeführende Partei äußert vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz als solches: Seit dem zweiten Weltkrieg seien bereits mehrere Jahrzehnte vergangen, sodass die Anzahl der noch lebenden Kriegsopfer verschwindend klein sei; im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm der Kriegsopferabgabe sei diese unangemessen hoch und widerspreche damit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag indessen die hier geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen: Nach § 11 des Kriegsopferabgabegesetzes ist nämlich der Abgabenertrag zwar zur Abdeckung der Beiträge zu verwenden, die das Land dem Vorarlberger Landeskriegsopferfonds zu gewähren hat, der übersteigende Abgabenertrag ist jedoch für Zwecke der Behindertenhilfe zu verwenden. Damit erscheint jedoch der Ausgangspunkt der Überlegungen der beschwerdeführenden Partei, wonach die nunmehr geringe Anzahl der Kriegsopfer des zweiten Weltkrieges eine derart hohe Abgabe nicht rechtfertigen würde, nicht mehr tragfähig. Dass die Höhe der Abgabe in einem Missverhältnis zu den Ausgaben für Zwecke der Behindertenhilfe stünde, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet und ist auch weiters nicht ersichtlich.

2.3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof - ähnlich wie schon in ihrer Berufung - vor, auch im Beschwerdefall sei zu berücksichtigen, dass sie ein Gewerbe ausübe. Nach dem Gesetz über das Veranstaltungswesen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) sei dieses jedoch von dem Geltungsbereich ausgenommen.

Dem ist zu entgegnen, dass das Kriegsopferabgabegesetz in § 1 Abs. 1 zunächst die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen der Abgabe unterwirft und in § 1 Abs. 2 einen eigenen Ausnahmekatalog normiert. Dass die beschwerdeführende Partei aber unter die Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Kriegsopferabgabegesetz fallen würde, behauptet sie selber nicht und ist auch weiter nicht ersichtlich. Dass aber der Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 Kriegsopferabgabegesetz nicht taxativ oder als abschließende Aufzählung verfassungswidrig wäre, ist nicht zu erkennen. Auch erfordert der Begriff der "Veranstaltung" nicht schon als solcher die Anwendung der in einem anderen Gesetz geregelten Ausnahme von diesem auf das im Beschwerdefall zur Anwendung kommende Kriegsopferabgabegesetz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits mehrfach bei vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass die Einsätze der Spieler als Eintrittsgeld anzusehen seien (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/17/0119, sowie vom , Zl. 2005/15/0128). Er hat dabei zwar den Tatbestand des Vorliegens einer "gesellschaftlichen Veranstaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetzes nicht näher geprüft, jedoch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht auch nicht verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch im Beschwerdefall keine Bedenken dagegen, dass eine "gesellschaftliche Veranstaltung" im dargelegten Sinne vorliegt. Die Beschwerde geht selbst - zutreffend - davon aus, dass das einmalige Veranstalten von Karten- und Roulettspielen mit Spieleinsätzen eine gesellschaftliche Veranstaltung im dargelegten Sinne wäre. Warum aber die regelmäßige Wiederholung derartiger Spiele diesen den Charakter als "gesellschaftlicher Veranstaltung" nehmen sollte, ist nicht ersichtlich.

2.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich schließlich noch gegen die Durchführung der Schätzung durch Betriebsvergleich mit dem von ihr geführten Betrieb in Linz. Sie bestreitet aber nicht, dass sie trotz Verlangens der Abgabenbehörden keine näheren Angaben über die Spieleinsätze gemacht hat. Es wäre aber im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur Offenlegung an ihr gelegen gewesen, die entsprechenden Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu machen; die Abgabenbehörde war daher mangels entsprechender nachvollziehbarer Angaben bzw. Vorlage von Aufzeichnungen und anderen Unterlagen zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Kriegsopferabgabe zur Schätzung befugt.

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zukommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zum Ganzen das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0119, mit weiteren Nachweisen).

Von daher gesehen kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde bei der - zulässigen - Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Kriegsopferabgabe im hier strittigen Umfang sich an den Ergebnissen einer anderen Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei orientierte. Der Umstand allein, dass diese andere Betriebsstätte schon durch längere Zeit hindurch geführt wird, vermag eine Rechtswidrigkeit der hier vorgenommenen Schätzung nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass ein Betrieb bereits durch längere Zeit hindurch geführt wird, spricht - zumindest im hier gegebenen Zusammenhang - weder für noch gegen die Vergleichbarkeit mit einem neu eröffneten Betrieb. Falls dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei der - unausgesprochene - Gedanke zu Grunde liegen sollte, dass ein durch längere Zeit hindurch geführter Betrieb über einen gewissen Bekanntheitswert verfügt (und deshalb mehr Publikum anzieht), ist auch dies nicht zwingend, da gerade ein neu eröffneter Betrieb eben durch den Reiz der Neuheit gleichermaßen anziehend auf das Publikum wirken kann. Darüber hinaus wäre es der beschwerdeführenden Partei im gesamten Abgabenverfahren möglich gewesen, die von den Behörden herangezogene Vergleichsbasis durch Bekanntgabe konkreter Zahlen zu erschüttern.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am