VwGH vom 28.06.2012, 2010/16/0286

VwGH vom 28.06.2012, 2010/16/0286

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Ing. L in O, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofplatz 9/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , GZ. FSRV/0006-K/10, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer anonymen Anzeige gegen den Beschwerdeführer wurden am aus den Tanks von drei Arbeitsmaschinen (zweier Laderaupen und einer Schubraupe) sowie aus einem Lkw des Beschwerdeführers durch Organe des (damaligen) Zollamtes Villach Proben gezogen. Auf Grund der Färbung der Proben ergab sich der Verdacht, dass es sich um steuerbegünstigtes Gasöl handle.

Am wurde der Beschwerdeführer deshalb als Verdächtiger vernommen. Dabei gab er an, sein Vater habe bis zu dessen Ableben im Jahr 1990 eine Landwirtschaft und ein Transportunternehmen in O., Kärnten, betrieben und ihm den Hof vererbt. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1983 in Innsbruck einen Betrieb für Schädlingsbekämpfung führe, habe er im Jahr 1990 sofort die Erbschaft angetreten und die bis dahin bestehende Landwirtschaft weiterbetrieben. Zur Bewältigung der erforderlichen Aufgaben in O. unterstütze ihn ein landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter. Von seinem Vater habe er auch einen Fuhrpark mit Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen geerbt. Diese Arbeitsmaschinen würden durch ihn selbst, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt würden, glaublich seit 2002 oder 2003 mit Heizöl betrieben. Dabei handle es sich um vier näher bezeichnete Fahrzeuge (drei Laderaupen und eine Schubraupe). Weitere sechs in seinem Fuhrpark befindliche Fahrzeuge habe er niemals mit Heizöl befüllt. Zur Verwendung von Heizöl führte er an, dass ihm zwar bekannt sei, dass man Heizöl, wie der Name schon sage, grundsätzlich zum Heizen verwenden solle. Da diese vier Maschinen von ihm lediglich im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes verwendet würden, habe er einfach sich einiges an Kosten ersparen wollen und das wesentlich kostengünstigere Heizöl anstatt des teureren Diesels eingefüllt. Sein Gedankengang sei der gewesen, diese Geräte würden nur am Hof verwendet und dies nur sehr sporadisch. Die im öffentlichen Verkehrsnetz verwendeten Fahrzeuge habe er mit Diesel betankt. Er habe glaublich im Jahr 2003 bei der Tankstelle in O. 400 l Heizöl angekauft. Im Haus und im Betrieb gebe es keine Vorrichtung zur Verwendung von Heizöl. Er habe die angeführten 400 l Heizöl ausschließlich zum Betrieb für diese Arbeitsmaschinen und im geringfügigen Ausmaß zum "Eindieseln (Wartungsarbeiten)" der Fahrzeuge angekauft. Er habe noch etwa 150 l Heizöl in zwei Fässern abgefüllt als Restbestand.

Mit Bescheid vom leitete das Zollamt Klagenfurt Villach gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs. 1 MinStG ein. Es seien am aus drei Arbeitsmaschinen und am aus einer weiteren Arbeitsmaschine des Betriebs des Beschwerdeführers Proben aus den Tanks entnommen worden, welche gekennzeichnetes Gasöl enthielten.

Mit als "Stellungnahme" überschriebenem Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Vergehen "in keinster Weise bewusst begangen". Von einem Betreiben seiner Raupen könne keine Rede sein, höchstens von einem Konservieren, weil diese Museumsstücke höchstens zwei Mal jährlich gestartet und eingedieselt würden, um nicht zu verrosten oder zu blockieren. Sämtliche Fahrzeuge (Traktor und Lkw), welche straßentauglich seien, seien mit Diesel aufgetankt. Er sei unbescholten und der Meinung gewesen, dass Fahrzeuge, welche nicht mit öffentlichen Straßen in Berührung kämen, mit Heizöl betankt werden könnten, zumal es sich in diesem Fall lediglich um Sammlerstücke handle, welche er von seinem Vater ererbt habe.

Mit Strafverfügung vom erkannte das Zollamt Klagenfurt Villach den Beschwerdeführer der Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs. 1 MinStG schuldig, weil er im Jahr 2003 im Bereich dieses Zollamtes vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl, nämlich 200 l, zum Betreiben von drei näher bezeichneten Laderaupen und einer näher bezeichneten Schubraupe verbotswidrig als Treibstoff verwendet habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 2.500 EUR und ein Wertersatz für 200 l gekennzeichnetes Gasöl in Höhe von 74,88 EUR verhängt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen Spruchsenat.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Klagenfurt Villach vom wurde der Beschwerdeführer der Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs. 1 MinStG schuldig erkannt. Er habe in den Jahren von zumindest 2003 bis 2007 im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach vorsätzlich 200 l gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet. Über ihn wurden eine Geldstrafe von 2.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, und ein Wertersatz von 74,88 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen verboten sei, und habe seit dem Jahr 2002 oder 2003 bis zum jedoch Heizöl zum sporadischen Betrieb von Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt würden, verwendet, indem er je 50 l Heizöl in den Tank von drei näher bezeichneten Laderaupen und einer näher bezeichneten Schubraupe eingefüllt habe, worin sich das Heizöl bis zum zumindest teilweise noch befunden habe. Der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass ihm bekannt sei, Heizöl dürfe grundsätzlich nur zum Heizen verwendet werden. Dieser Kenntnisstand widerspreche einer späteren Darstellung, wonach er vermeint habe, dass lediglich die Verwendung von Heizöl für den Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr verboten sei. Letzteres widerspreche auch dem Allgemeinwissen eines Unternehmers im Bau- und Transportgewerbe und sei daher nicht glaubhaft.

In der dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Wissen um das Verbot der Verwendung von Heizöl zum Betreiben von Arbeitsmaschinen habe sich ausschließlich im Zusammenhang mit der Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen bezogen. Es seien auch alle in Frage kommenden Fahrzeuge, welche öffentliche Verkehrsflächen berühren könnten, ordnungsgemäß mit Dieselkraftstoff betankt worden. Die von seinem Vater im Jahr 1990 ererbten Geräte (Baujahr 1963 bis 1967) seien zu diesem Zeitpunkt hoffnungslos veraltet gewesen. Es hätten keine Verkaufsmöglichkeiten bestanden. Im Gegenteil wären bei einer Entsorgung sogar noch entsprechende Entsorgungskosten angefallen. Daher habe er sich entschlossen, diese Geräte zu behalten, um diese zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht einem Museum oder einem Sammler zuführen zu können. Um zu verhindern, dass die Maschinen witterungsbedingt Schaden litten, müssten diese laufend gepflegt werden. Diese Erhaltungsmaßnahmen seien sehr zeit- und kostenaufwendig und würden ein jährliches zweimaliges Eindieseln gegen Rostbildung, jährliche Farbausbesserungen und ein jährlich einmaliges Bewegen der Geräte gegen Einrosten umfassen. Um ein Verrosten der Tanks zu vermeiden, müssten diese mit Treibstoff vollgefüllt sein. In der Überzeugung nichts Ungesetzliches zu tun, indem er lediglich eine Konservierung mittels Heizöl durchgeführt habe, habe er unbewusst die Gesetzesübertretung begangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, anlässlich von Kontrollen am

22. und durch Organwalter des Zollamtes Klagenfurt Villach (richtig damals noch: Zollamtes Villach) sei festgestellt worden, dass die Tanks der vier in Rede stehenden Baumaschinen des Beschwerdeführers mit steuerbegünstigtem Gasöl befüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme als Verdächtiger gestanden, es sei ihm bekannt gewesen, dass man Heizöl grundsätzlich zum Heizen verwenden solle. Da die vier betreffenden Arbeitsmaschinen von ihm lediglich im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes Verwendung fänden, habe er sich einfach einiges an Kosten sparen wollen und das wesentlich kostengünstigere Heizöl anstatt des teuren Diesels eingefüllt. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine Verantwortung geändert. Danach habe er vermeint, die Verwendung von Heizöl sei lediglich für den Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr verboten. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Erstangaben zur subjektiven Tatseite, denen erfahrungsgemäß höhere Glaubwürdigkeit zukomme als einer späteren geänderten Darstellung, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass Heizöl zum Heizen verwendet werden müsse, zumindest eine verbotswidrige Verwendung durch Einfüllen in die mit Motoren verbundenen Kraftstofftanks in Kauf genommen. In dieses Bild füge sich die Kenntnis des Beschwerdeführers davon, dass steuerbegünstigtes Gasöl billiger gewesen sei als Dieselkraftstoff, was ihn bewogen habe, die Tanks nicht mit Dieseltreibstoff, sondern mit steuerbegünstigtem Gasöl zu befüllen. Zur Strafhöhe verwies die belangte Behörde darauf, dass die Geldstrafe in Höhe der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe bemessen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht wegen Abgabenhinterziehung bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Z 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG) in den im Streitzeitraum anzuwendenden Fassungen sieht Steuersätze für Gasöl, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, in einer Höhe von 282 EUR bis 375 EUR vor. Für gekennzeichnetes Gasöl sieht § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG Steuersätze von 69 EUR (bis ) und 98 EUR vor.

Gasöl, das zu dem in § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist gemäß § 9 Abs. 1 MinStG besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl).

Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb von begünstigten Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie war nach § 9 Abs. 6 MinStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, verboten.

Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet, macht sich nach § 11 Abs. 1 MinStG, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung schuldig.

Gemäß § 11 Abs. 3 MinStG ist die Abgabenhinterziehung der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Art ein Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und nach diesem zu ahnden und hat eine Geldstrafe im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 2.000 EUR zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im § 11 Abs. 1 MinStG bezeichneten Art nicht anzuwenden.

Vorsätzlich handelt gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer, der unstrittig gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet und damit das Tatbild des § 11 Abs. 1 MinStG erfüllt hat, dies gewusst oder zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und somit vorsätzlich gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe sich zumindest erkennbar auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Zulässigkeit des Betankens von Baumaschinen, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden, mit Heizöl berufen. Aus dem Umstand, dass er Kraftfahrzeuge und Baumaschinen, die im Straßenverkehr eingesetzt würden, mit Diesel betankt habe, zeige sich sein Bemühen, gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich Landwirt und damit zwar grundsätzlich Unternehmer sei, allerdings einem durchschnittlichen Landwirt außerhalb seines Berufsbereiches nicht die gleiche Kenntnis der Rechtsvorschriften unterstellt werden könne, wie einem durchschnittlichen Gewerbebetreibenden. Aus dem Begriff "Heizöl" lasse sich allenfalls ableiten, dass Heizöl primär oder überwiegend zum Heizen verwendet werde, nicht aber dass dieses nur zum Heizen verwendet werden könne oder gar dürfe.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid tragend darauf gestützt hat, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung zugegeben hat, ihm sei die Verwendungspflicht von Heizöl zum Heizen bekannt gewesen, und dass er sein Handeln mit der Kostenersparnis begründet hat. Die belangte Behörde hat sich auf den Umstand gestützt, dass erste unvorbereitete Aussagen der Wahrheit näher kommen als im Zuge eines Verfahrens geänderte Verteidigungslinien. Gegen diese der Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Tannert, FinStrG34, E 71 zu § 98, zitierte hg. Rechtsprechung) folgende Ansicht der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor.

Solcherart zeigt der Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf, welche dem der Tat zeitnäheren Geständnis mehr Glauben geschenkt hat als der späteren Verantwortung.

Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass er Kraftfahrzeuge und Baumaschinen, die im Straßenverkehr eingesetzt worden seien, mit Diesel betankt habe, zeigt nicht notwendigerweise das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bemühen, gesetzliche Vorschriften einzuhalten, sondern kann auch Ausdruck einer gewissen Vorsicht sein, welche Kontrollen zwar auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht jedoch abseits davon oder gar nur auf dem eigenen Grundstück befürchtet. Zweifel im Sinn des § 98 Abs. 3 FinStrG mussten der belangten Behörde dadurch nicht entstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am