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Keine Hauptwohnsitzbefreiung bei schlichtem Miteigentum
immo aktuell 2019/5
Der Begriff der „Eigentumswohnung“ im Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 EStG für Wohnungen in Österreich ist auf das Wohnungseigentumsgesetz 2002 zu beziehen.
Sachverhalt: Der Revisionswerber hat seinen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus veräußert, wobei ihm die von ihm jahrzehntelang bewohnte Wohnung in diesem Haus nicht aufgrund eines daran begründeten Wohnungseigentums, sondern aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zustand. Mangels Vorliegens einer „Eigentumswohnung“ iSd WEG 2002 versagten sowohl das Finanzamt als auch das BFG die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verwarf der VwGH mit Beschluss als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung: Der Revisionswerber macht geltend, ihm müsse auch ohne die Begründung von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 die in § 30 Abs 2 Z 1 EStG vorgesehene Steuerbefreiung (Hauptwohnsitzbefreiung) für die Veräußerung von „Eigentumswohnungen“ zustehen. Das gegenteilige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/13/0002, sei nicht richtig, w...