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Kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer „schlichten“ Abmahnung
Die Unwirksamkeit einer „schlichten“ Abmahnung ist nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO. – (§ 228 ZPO; § 30 Oberösterreichisches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz)
„Die Klägerin stützt ihr Hauptbegehren ausschließlich darauf, dass ein Dienstnehmer das Recht habe, nicht unrichtig fachlich beurteilt zu werden. Wenn ein Dienstnehmer eine rechtswidrige Weisung bekämpfen könne, dann müsse er umso mehr eine rechtswidrige Verwarnung bekämpfen können.
Eine Anspruchsgrundlage für dieses behauptete Recht vermag die Klägerin jedoch auch in ihrer Revision nicht zu nennen. Für die Beurteilung eines Landeslehrers sieht das hier unstrittig anzuwendende Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ein eigenes Verfahren zur Leistungsfeststellung vor (§§ 61 ff). Will der Landeslehrer eine Weisung nicht befolgen oder hält er sie für rechtswidrig, hat er die in § 30 Abs 2 und 3 LDG 1984 normierte Vorgangsweise einzuhalten.
Im Übrigen vertritt der OGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die ‚schlichte‘ Abmahnung – wie es unstrittig die hier vorliegende Verwarnung ist – vor allem zukunftsbezogen gestaltet ist und der Dienstgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Dienstnehmer zu vertragsger...