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VwGH vom 24.09.2008, 2008/15/0066

VwGH vom 24.09.2008, 2008/15/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Z GmbH in I, vertreten durch Herburger & Allgäuer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. RV 809/1-T7/01, betreffend Körperschaftsteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass am sämtliche Gesellschaftsanteile der P & Co GmbH um S 500.000,-- erworben worden seien. In der Bilanz zum sei diese Beteiligung auf einen Schilling abgewertet worden. Die Teilwertabschreibung sei mit der schlechten Ertragslage, insbesondere bedingt durch mangelnde Kenntnisse des (nach dem Erwerb der Beteiligung angestellten) bautechnischen Leiters begründet worden.

Das Prüfungsorgan vertrat die Ansicht, dass diese Begründung nicht geeignet sei, die Teilwertvermutung, wonach die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung grundsätzlich dem Teilwert entsprächen und diese Vermutung umso stärker sei, je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag sei, zu widerlegen.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Betriebsprüfers an und erließ für das Jahr 1995 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, da die P & Co GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Beschwerdeführerin außer einer Forderung über S 500.000,-

- über keinerlei Vermögensgegenstände verfügt habe, habe der Kaufpreis für die Geschäftsanteile dem Nominalkapital der Gesellschaft entsprochen. Mit der P & Co GmbH habe die Beschwerdeführerin ein Tochterunternehmen für das Erbringen bautechnischer Dienstleistungen im Bereich von Planung und Bauleitung installieren bzw. entwickeln wollen. Zu diesem Zweck sei zum mit Gottfried J. ein Dienstverhältnis begründet worden. Dieser habe sich als graduierter Diplomingenieur ausgegeben, tatsächlich aber über keinen akademischen Titel verfügt. Dieser Umstand sei Ende des Jahres 1994 "ruchbar" geworden und nachdem sich die Verdachtsmomente der Hochstapelei im Jänner 1995 erhärtet hätten, sei Gottfried J. im Jänner 1995 fristlos entlassen und am als Geschäftsführer abberufen worden. Dadurch habe die P & Co GmbH den "Kopf" verloren und sei ab diesem Zeitpunkt praktisch nicht mehr leistungsfähig gewesen. Erst im Mai 1997 habe mit Ing. Peter H. eine Person gefunden werden können, die die technische Leitung übernehmen und die von der P & Co GmbH eingeleiteten anzubietenden Dienstleistungen auch tatsächlich habe erbringen können. Weiters habe die P & Co GmbH zum (bei einem Stammkapital von S 500.000,--) einen Bilanzverlust in Höhe von rund S 900.000,--

ausgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung unter anderem die Teilwertvermutungen entwickelt habe, dass bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Beteiligungen) sich der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes mit seinen Anschaffungskosten decke, weil von einem Kaufmann angenommen werden könne, dass er grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwende, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert sei, und weiters dass bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Beteiligungen) der Teilwert auch nach dem Erwerbszeitpunkt in Höhe der Anschaffungskosten vermutet werde. Diese Teilwertvermutungen seien durch den Nachweis widerlegbar, dass die Anschaffung eine Fehlmaßnahme gewesen sei, weil die tatsächlichen Verhältnisse zum Anschaffungszeitpunkt unzutreffend beurteilt worden seien (Fehlmaßnahme) oder weil nach der Anschaffung "besondere Umstände" eingetreten seien, die die Wertminderung verursacht hätten. Als besondere Umstände, die die Anerkennung einer nachträglichen Teilwertminderung zur Folge haben müssten, seien alle gegenüber den zum Anschaffungszeitpunkt bestehenden Verhältnissen eingetretenen späteren Veränderungen im tatsächlichen Bereich anzusehen, wenn diese Veränderungen zu einer Herabsetzung der teilwertbestimmenden Faktoren führten, ohne dass die Verschlechterung durch Verbesserung eines anderen teilwertbestimmenden Faktors ganz oder teilweise aufgehoben werde. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun könne, dass und in welcher Höhe zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lägen oder dass sich die Anschaffung der Beteiligung als Fehlmaßnahme erwiesen habe. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag sei, desto größer seien die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen. Hinsichtlich der in der Berufung ins Treffen geführten Überschuldung der P & Co GmbH im Jahr 1995 werde darauf hingewiesen, dass bereits in der Bilanz zum unter den Passiva ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" in Höhe von rund S 420.000,-- ausgewiesen worden sei, welcher in weiterer Folge im Jahr 1995 auf rund S 405.000,-- habe reduziert werden können, weil von der P & Co GmbH in diesem Jahr ein Gewinn von rund S 16.000,-- erwirtschaftet worden sei und eine Überschuldung als Grund für die Teilwertabschreibung sohin bereits im Jahr 1994 eingetreten wäre, hätte die Beschwerdeführerin für dieses Jahr nicht eine Garantieerklärung des Inhalts abgegeben, dass die Beschwerdeführerin als einzige Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft die Garantie übernehme, Gläubiger der Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von S 350.000,-- unter der Voraussetzung zu befriedigen, dass die Gesellschaft fällige Forderungen weder aus Eigen- noch aus Fremdmitteln zu bedienen in der Lage wäre. Die auf Grund dieser Garantieerklärungen geleisteten Beträge seien als Gesellschafterzuschüsse der Gesellschafterin an die Gesellschaft zu qualifizieren. Weiters sei auch durch die Ergebnisentwicklung der P & Co GmbH eine Teilwertabschreibung im Jahr 1995 nicht gerechtfertigt. Wenn in der Berufung vorgebracht werde, dass die P & Co GmbH zum einen Bilanzverlust in Höhe von rund S 900.000,--

ausgewiesen habe, so müsse dieses Vorbringen insoweit ergänzt bzw. berichtigt werden, dass mit Ausnahme des Jahres 1994, in welchem das Unternehmen einen Verlust zu verzeichnen gehabt habe, in den Folgejahren jeweils Gewinne erwirtschaftet worden seien. Ergänzend sei hinzugefügt, dass sowohl im Lagebericht 1994 wie in jenem für das Jahr 1995 unter Punkt III. "voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens" ausgeführt worden sei, dass die Aussichten für das kommende Geschäftsjahr insgesamt positiv zu beurteilen seien und der bisherigen Geschäftsverlauf den Erwartungen entsprochen habe.

Nach Ansicht der belangten Behörde rechtfertige aber auch das Ausscheiden von Gottfried J. als Dienstnehmer aus der P & Co GmbH keine Teilwertabschreibung. Wie in einem Schreiben der steuerlichen Vertretung eingeräumt worden sei, sei der Erwerb der Beteiligung einer wirtschaftlichen Neugründung einer Gesellschaft gleichgekommen und sei von der Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen, mit der P & Co GmbH ein Tochterunternehmen für das Erbringen bautechnischer Dienstleistungen im Bereich von Planung und Bauleistung zu installieren bzw. zu entwickeln. Wenn ein Unternehmen aber zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes über keinerlei betriebliche Strukturen und Arbeitnehmer verfüge, so könne eine Entlassung eines nach Beteiligungserwerb angestellten Dienstnehmers den Wert der Beteiligung nicht schmälern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0073, brachte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck, dass eine Bewertung eines Wirtschaftsgutes zum niedrigeren Teilwert nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/13/0050, oder zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0073).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende, eine Teilwertabschreibung rechtfertigende Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden nicht gestützt hat, zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am