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VwGH vom 13.12.2012, 2010/16/0227

VwGH vom 13.12.2012, 2010/16/0227

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/16/0230

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/16/0224 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden der A in W, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom ,


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1.)
Zl. RV/2320-W/09 (hg. Zl. 2010/16/0227), und
2.)
Zl. RV/2321-W/09 (hg. Zl. 2010/16/0230),
jeweils betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1.221,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Sport-Dachverband (Verein) und Bestandnehmer zweier näher angeführten Liegenschaften, welche im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH standen, beantragte mit zwei Schriftsätzen vom die "rückwirkende Befreiung von der Grundsteuer" hinsichtlich dieser Liegenschaften.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge im Instanzenzug zurück.

Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer der Liegenschaften, allenfalls Haftender sei ein Fruchtnießer. Ein Grundsteuermessbescheid sei an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Zur Stellung eines Antrags auf Grundsteuerbefreiung wäre demnach der Steuerschuldner als Abgabepflichtiger befugt.

Bloß wirtschaftliche Interessen würden keine Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten begründen, weswegen sich eine solche aus einer allfälligen Überwälzung der Steuerlast auf den Bestandnehmer nicht ableiten lasse.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht "auf Aktivlegitimation bzw. Parteistellung bzw. auf Stattgebung des Grundsteuer-Befreiungsantrages" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und reichte Gegenschriften ein, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

Die Aktivlegitimation für eine Antragstellung auf Grundsteuerbefreiung ist abhängig vom Vorliegen einer Parteistellung im Abgabenverfahren.

Partei im Abgabenverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige.

Abgabepflichtiger ist nach § 77 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

Weitere Parteien des Abgabenverfahrens sind gemäß § 78 BAO:

"a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben."

Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei gemäß § 78 Abs. 3 BAO dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl. Ritz , BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz.

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.

Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO.

Persönlich für eine Abgabe Haftende sind in ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren den Abgabenpflichtigen gleichzusetzen. Nach § 10 GrStG haftet neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner:


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"1.
Der Fruchtnießer;
2.
wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag."
Dabei kann ein Bestandnehmer nicht mit einem Fruchtnießer gleichgesetzt werden (vgl.
Dorazil/Wittmann , Das Grundsteuerrecht in Österreich2, § 10 Anm. 3).
Der Beschwerdeführer als nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Sportverein ist daher mangels Parteistellung nach §§ 77 f BAO nicht antragslegitimiert, um eine Befreiung gemäß § 2 GrStG für den Grundbesitz geltend zu machen, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (§ 7 GrStG), wobei Grundbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 GrStG als Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes definiert ist.
Antragsbefugt für die Stellung eines derartigen Befreiungsantrages wäre in den Beschwerdefällen lediglich die Liegenschaftseigentümerin. Ob diese einen solchen Antrag gestellt hat oder an sie ergangene Grundsteuermessbescheide bekämpft hat und ob dieser eine Grundsteuerbefreiung nach § 2 GrStG zukäme, ist in den Beschwerdefällen unerheblich. Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten den Antrag daher - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - zutreffend zurückgewiesen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am