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Kein Freibetrag für begünstigte Zwecke bei Einkünften aus beschränkter Steuerpflicht
immo aktuell 2019/4
Der Freibetrag gem § 23 Abs 1 KStG ist nur vom – nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden – unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 2 und 3 KStG unterliegen.
Sachverhalt: Das Revisionsverfahren drehte sich um die Frage, ob der Freibetrag für begünstigte Zwecke gem § 23 KStG von – der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 3 KStG unterliegenden – Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen abgezogen werden kann. Der Revisionswerber, ein gemeinnütziger Verein, erzielte in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 21 Abs 3 Z 1 KStG und beantragte, von diesen Einkünften den Freibetrag abzuziehen. Der VwGH versagte diesen Abzug.
Rechtliche Beurteilung: Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 2 KStG 1988, die gem § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, können in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) sowohl ein der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegendes Einkommen (Teilsteuerpflicht) als auch der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Z 3 KStG) unterliegende Eink...