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VwGH vom 27.08.2008, 2008/15/0044

VwGH vom 27.08.2008, 2008/15/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der N GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1760- W/02, betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer GmbH, wurde eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurde u.a. festgestellt, dass das Verrechnungskonto des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers TK zum (Schlussbilanz 1994) einen Forderungsstand von S 1.595.201,81 und zum (Eröffnungsbilanz 1996) einen Forderungsstand von S 254.306,63 aufgewiesen habe. Die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1995 seien in Verstoß geraten. Laut den Angaben des steuerlichen Vertreters sei keine Einlage von Vermögenswerte durch TK erfolgt. Daher sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 1995 auf - im Schätzungswege ermittelte - Forderungen von S 1.340.895,18 verzichtet habe, was eine verdeckte Ausschüttung an TK darstelle, die auch die auf diesen Betrag entfallende Kapitalertragsteuer umfasse.

Weiters wurde festgestellt, dass eine auf TK lautende Lebensversicherung, deren Prämien die Beschwerdeführerin aufwandswirksam verbucht habe, im Jänner 1996 ausbezahlt worden sei. In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin sei der ausbezahlte Betrag von S 305.155,00 nicht erfasst worden, weshalb auch dieser Betrag eine verdeckte Ausschüttung an TK, den Empfänger der Zahlung, darstelle.

Die angeführten Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin in der Ladung zur Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht. In einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu den Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen und eventuell notwendige Unterlagen und Beweismittel vorzulegen. Von der Beschwerdeführerin wurde der Schlussbesprechungstermin nicht wahrgenommen und es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ u.a. den streitgegenständlichen - nicht jahresmäßig untergliederten - Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Bescheid die Kalenderjahre 1995 und 1996 bezeichne, weshalb unklar sei, wann die angeblich verdeckte Ausschüttung tatsächlich angefallen sei. Die Überlegungen der Betriebsprüfung stünden mit der Gesetzeslage in Widerspruch. Zudem sei der diesbezügliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erforscht und damit die Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO verletzt worden.

Von der Betriebsprüfung wurde in einer Stellungnahme zur Berufung ausgeführt, dass aus dem Betriebsprüfungsbericht eindeutig hervorgehe, wie die Kapitalertragsteuer berechnet worden sei und welche Beträge auf welches Kalenderjahr entfielen. Der Bericht stelle als Begründung des Bescheides einen Bescheidbestandteil dar und erläutere somit hinreichend die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer.

In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie mit dem (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer TK ausdrücklich vereinbart habe, dass allfällige Kapitalertragsteuerbeträge von diesem zu tragen sein werden, weshalb, falls überhaupt, Nettoausschüttungen vorlägen.

Das Finanzamt hielt der Beschwerdeführerin in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung entgegen, dass der Abgang am Verrechnungskonto des Gesellschafters TK in Höhe von S 1.340.895,00 als Forderungsverzicht zu beurteilen sei, weil die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren keine Beweismittel beigebracht habe, die eine andere Beurteilung zuließen. Damit liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die nachträglich beigebrachte Erklärung, dass allfällige Kapitalertragsteuerbeträge von TK zu tragen sein werden, sei nicht berücksichtigt worden, weil TK vermögenslos sei und nur eine kleine Rente beziehe. Da die Beschwerdeführerin zudem auch nicht angegeben habe, wie TK die Forderung zu begleichen gedenke, sei am Forderungsverzicht festzuhalten gewesen.

Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die streitgegenständliche Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Auszahlung auf dem Verrechnungskonto TK verbucht worden sei. Daher läge, selbst für den Fall, dass man der Rechtsmeinung der Betriebsprüfung folge, eine Doppelerfassung vor. Laut Vorlageantrag habe die Betriebsprüfung zudem die Rückkaufswerte von weiteren (Anm: nicht streitgegenständlichen) Lebensversicherungen falsch abgegrenzt und mit unzutreffenden Werten aktiviert. Es habe keine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts stattgefunden und der angenommene Sachverhalt widerspreche den hg. Erkenntnissen vom , 97/13/0188, 0189. Es sei auch nicht gewürdigt worden, ob bei dem hohen Stand des Verrechnungskontos die Zahlung nicht von vornherein unmöglich gewesen sei, sodass die verdeckte Ausschüttung vollkommen den Tatsachen widerspreche. Abgesehen davon stehe der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Kapitalertragsteuer für "angebliche Bruttoauszahlungen" angerechnet worden sei, im Widerspruch zur zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesellschafter TK getroffenen Vereinbarung.

Am und damit kurz vor Ergehen des angefochtenen Bescheides brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass allein aus der Verringerung des Standes des Verrechnungskontos nicht der Schluss gezogen werden könne, dass TK eine Ausschüttung zugeflossen sei. TK habe beispielsweise für das Jahr 1997 rund S 205.000,00 zurückbezahlt. Weiters seien Geschäftsführerbezüge gegengerechnet worden. Vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde zudem beantragt, die Zeugen TK und AK darüber zu vernehmen, "dass der Gesellschafter (TK) keine Gewinnausschüttung iHv. S 1.340.895,00 im Jahr 1995 bezogen hat."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird zum Verrechnungskonto TK ausgeführt, dass TK im Prüfungszeitraum zu 98% an der Beschwerdeführerin beteiligt und bis zum auch deren Geschäftsführer gewesen sei. In der Bilanz zum sei ein Stand des Verrechnungskontos von S 1.595.201,81 auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen worden. Für das Jahr 1995 seien keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt worden. TK habe diese aus Versehen weggeworfen. Die Eröffnungsbilanz zum weise einen Stand des Verrechnungskontos von S 254.306,63 auf der Aktivseite der Bilanz aus. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Betriebsprüfungsverfahren habe TK keine Einlagen getätigt. Die Beschwerdeführerin habe im Gegenzug zur Verminderung des Verrechnungskontos keine Forderungen an TK in die Bilanz eingestellt oder im gerichtlichen Weg gegen diesen geltend gemacht. Auch in den Bilanzen zum und zum finde sich keine derartige Position. Aus den in den Jahren 1996 und 1997 verbuchten Honorarnoten des steuerlichen Vertreters sei ersichtlich, dass dieser Bilanzierungsarbeiten und Arbeiten zur Erstellung von Steuererklärungen für das Jahr 1995 durchgeführt habe. Über Ersuchen (Anm: gemeint wohl "trotz Ersuchens") des Betriebsprüfers habe auch der steuerliche Vertreter keine Bilanzen oder Steuererklärungen für das Jahr 1995 oder Abschriften derselben vorgelegt. TK sei mittellos und beziehe nur eine kleine Rente.

Die Bilanz der Beschwerdeführerin zum habe demnach eine Forderung von S 1.595.201,00 gegenüber TK ausgewiesen. Per sei die Forderung aus der Bilanz insofern verschwunden, als das Verrechnungskonto nur mehr einen Stand von S 254.306,63 aufweise. Eine andere Aktivpost, mit der die Forderung gegen den Gesellschafter geltend gemacht worden wäre, habe sich nicht gefunden. Mangels Vorlage von Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1995 habe die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos und deren Ursache nicht nachvollzogen werden können. Dass die Beschwerdeführerin Schritte unternommen habe, um die Forderung gegen den Gesellschafter geltend zu machen, sei nicht feststellbar. Sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren sei die Beschwerdeführerin jeden Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Verringerung ihres Betriebsvermögens zu Gunsten des Gesellschafters TK Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Durch den Forderungsverzicht sei der Gesellschafter TK zu Lasten der Beschwerdeführerin bereichert worden, womit das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung verwirklicht sei. Das subjektive Tatbild der auf die Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung sei verwirklicht worden, indem es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, Schritte gegen TK zu unternehmen, um ihren Vermögensnachteil wieder auszugleichen. Der Forderungsverzicht erfülle daher den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung.

Dem Vorbringen, wonach die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht habe, sei entgegenzuhalten, dass die amtliche Ermittlungspflicht dort ihre Grenze finde, wo die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletze. Die Beschwerdeführerin habe für 1995 keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und trotz der Aufforderung im Rahmen der Betriebsprüfung sowie dem Hinweis in der Berufungsvorentscheidung keine Aufklärungen betreffend die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos gegeben. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt. Demgegenüber habe die Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht, den Sachverhalt zu ermitteln. So sei im Betriebsprüfungsverfahren mehrmals die Frage nach den Gründen für die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos aufgeworfen worden. Der Prüfer habe zudem zu klären versucht, woher die Mittel für eine allfällige Einzahlung seitens TK in dieser Höhe auf das Verrechnungskonto stammen könnten (Hinweis auf im Zuge der Prüfung übermittelte Fragenlisten). Die Fragen seien bis zuletzt unbeantwortet geblieben. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe über Befragen durch den Prüfer lediglich mitgeteilt, dass keine Einlage erfolgt sei. Dieses Beweisthema hätte auch im Zuge der Schlussbesprechung erörtert werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch den Termin für die Schlussbesprechung nicht wahrgenommen.

"Ob die Auszahlung eines so hohen Standes der Verrechnungskontos überhaupt möglich gewesen sei", habe nicht überprüft werden müssen, weil auch der Verzicht auf eine bloß vermeintliche Forderung eine Ausschüttung bewirke. Dass die Beschwerdeführerin vom Vorhandensein einer derartigen Forderung ausgegangen sei, bedürfe keiner Überprüfung, da sie dieselbe zum bilanziert habe. Dass TK Beträge eingezahlt und daher keine Ausschüttung erhalten habe, stehe im Widerspruch zu den Angaben im Betriebsprüfungsverfahren, wonach keine Einlagen getätigt worden seien. Dass der Verzicht auf die Begleichung der Forderung aus dem Verrechnungskonto einen Ausgleich für geringfügige Geschäftsführerbezüge darstelle, stehe im Widerspruch zu den "Bilanzen" der Jahre 1992 bis 1994, die Geschäftsführerbezüge von S 300.000,00 (1992 und 1993) und S 150.000,00 (1994) auswiesen. Zudem finde sich in der Eröffnungsbilanz zum keine Rückstellung oder sonstige Verbindlichkeit für ausstehende Geschäftsführervergütungen.

Die Einvernahme der Zeugen TK und AK sei abzulehnen gewesen, weil nur ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag beachtlich sei. Entscheidend für einen Beweisantrag sei vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas. Als Beweisthema kämen nur Tatsachen in Frage, die der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens dienlich seien. Die Beschwerdeführerin habe eine Beweisaufnahme darüber beantragt, "ob eine Gewinnausschüttung bezogen worden sei." Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass das Verrechnungskonto des Gesellschafters TK die besagten Stände zum und zum aufweise, würde Tatsachen betreffen. Die Feststellung, dass sich der Stand vom bis zum um S 1.340.895,00 verringert habe, betreffe ebenfalls eine Tatsache. Diese Tatsachen seien im Verfahren unbestritten geblieben. Dass die Betriebsprüfung und in der Folge auch die Finanzbehörde die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos zu Gunsten des Gesellschafters TK als Gewinnausschüttung beurteilt habe, stelle eine Würdigung der unbestrittenen Tatsachen dar und sei als solche keine Tatsache mehr. Diese Würdigung sei daher als Beweisthema untauglich.

In Bezug auf die Lebensversicherung führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass im Jänner 1996 eine Lebensversicherung, deren Prämien die Beschwerdeführerin aufwandswirksam verbucht habe, an den Gesellschafter TK ausbezahlt worden sei. Die Zahlung habe keinen Eingang in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin gefunden. Durch die Zahlung sei der Gesellschafter TK zu Lasten der Beschwerdeführerin, die über Jahre hinweg die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung getragen habe, bereichert worden. Das subjektive Tatbild der auf die Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung sei dadurch verwirklicht worden, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, den Auszahlungsbetrag für sich in Anspruch zu nehmen. Dies manifestiere sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin weder den Auszahlungsbetrag in die Buchhaltung aufgenommen noch eine entsprechende Forderung gegenüber TK bilanziert habe. Damit sei der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung verwirklicht.

"Dass die Auszahlung der Lebensversicherung als Gegenverrechnung von Geschäftsführerbezügen erfolgt sei," stehe im Widerspruch zu den "Bilanzen" der Jahre 1992 bis 1994, die Geschäftsführerbezüge von S 300.000,00 (1992 und 1993) und S 150.000,00 (1994) ausweisen würden. Zudem finde sich in der Eröffnungsbilanz zum keine Rückstellung oder sonstige Verbindlichkeit für ausstehende Geschäftsführervergütungen, weshalb dieses Vorbringen auch im Widerspruch zur abgegebenen Bilanz für das Jahr 1996 stehe.

Zur Frage, ob die von der Beschwerdeführerin abzuführende Kapitalertragsteuer in die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sei oder nicht (Brutto- oder Nettoberechnung), wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass gemäß § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 auch die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge der Kapitalertragsteuer unterlägen, weshalb für die Ermittlung der Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage festgestellt werden müsse, wer die Kapitalertragsteuer trage. Im Fall einer verdeckten Ausschüttung werde die Kapitalertragsteuerpflicht erst mit der Feststellung der Ausschüttung bekannt. In diesem Fall müsse innerhalb einer angemessenen Frist nachweislich erklärt werden, wer die Kapitalertragsteuer trage. Als angemessene Frist sei dabei die Rechtsmittelfrist jenes Bescheides anzusehen, in dem erstmals das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung festgestellt wurde. Fehle eine derartige Erklärung, so sei unter Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners der Kapitalerträge festzustellen, ob dieser die Kapitalertragsteuer zu Gunsten des Empfängers der Kapitalerträge endgültig übernehme.

Im vorliegenden Fall sei keine Vereinbarung nachgewiesen, aus der zweifelsfrei hervorgehe, dass TK die Kapitalertragsteuerbeträge übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe keine derartige Vereinbarung vorlegen können. Vielmehr stelle sich der von der Betriebsprüfung ermittelte Sachverhalt dahingehend dar, dass TK, dem die Ausschüttungen zugeflossen seien, ohne Vermögen sei und über keine Mittel verfüge, um die Kapitalertragsteuerbeträge zu begleichen. Weiters habe die Beschwerdeführerin als Schuldnerin der Kapitalerträge keine Schritte unternommen, um die Entrichtung dieser Steuerbeträge bei TK zu erwirken. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Kapitalertragsteuer endgültig übernommen habe. In diesem Fall seien auch die übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge der Steuerpflicht zu unterwerfen. Bei den festgestellten Ausschüttungen handle es sich daher um Nettobeträge, die um die übernommenen Steuerbeträge zu erhöhen seien.

Bei der Erklärung vom August 2000 handle es sich um eine Mitteilung des steuerlichen Vertreters, der angesichts der Vermögenslage des Gesellschafters TK nur die Bedeutung einer Absichtserklärung zur Steuerverringerung beizumessen sei.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Verdeckte (Gewinn)Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Ausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0221, Slg. Nr. 6617/F).

Die belangte Behörde traf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin - zugunsten ihres ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers TK - 1995 auf eine Forderungen von S 1.340.895,18 und 1996 auf eine Versicherungszahlung von S 305.155,00 verzichtet hat, und sah in Bezug auf die angeführten Beträge und die auf diese entfallenden Kapitalertragsteuer den Tatbestand der verdeckten Ausschüttungen an TK verwirklicht.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nur die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/13/0125 und vom , 98/15/0093). Ein solcher Fehler haftet der behördlichen Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall nicht an.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Parteiengehörs und trägt vor, dass TK 1995 einen Geschäftsführerbezug von S 120.000,00 deklariert habe. Im Falle einer zeugenschaftlichen Befragung des TK hätte geklärt werden können, dass der Geschäftsführerbezug mit der bestehende Verrechnungsforderung saldiert worden sei. "Somit wäre bezüglich dieses Teilbetrages bereits eindeutig nachweisbar gewesen, daß jedenfalls dieser Betrag keine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt hat." Dasselbe gelte für die Nachverrechnung von Geschäftsführerbezügen, die in früheren Jahren bewusst niedrig angesetzt worden seien, um die Beschwerdeführerin nicht zu sehr zu belasten. In diesem Fall hätte die Einvernahme des Zeugen TK Klarheit dahingehend bringen können, "dass (TK) vergangene Jahre seiner Geschäftsführung durch entsprechende Nachverrechnung von Geschäftsführerbezügen saniert hat".

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einvernahme der Zeugen TK und AK lediglich zum Beweis dafür beantragt wurde, "dass der Gesellschafter (TK) keine Gewinnausschüttung iHv. S 1,340.895,00 im Jahr 1995 bezogen hat". Damit ist ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotenen Zeugeneinvernahmen hätten erwiesen werden sollen, nicht genannt worden, weshalb die belangte Behörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0128, mwN).

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen betreffend die Übernahme einer allfälligen Kapitalertragsteuer nicht auseinandergesetzt und es unterlassen, den angebotenen Zeugenbeweis aufzunehmen, "indem festzustellen gewesen wäre, ob eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen wurde, gemäß welcher der Gesellschafter (TK) allfällige Kapitalertagsteuern aus seinen Mitteln zu leisten hat," ist schon allein deswegen nicht berechtigt, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl darlegt, wieso sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tragung der Kapitalertragsteuer keinen Glauben schenkt, und die Einvernahme der Zeugen TK und AK nur zum Beweis dafür beantragt wurde, "dass der Gesellschafter (TK) keine Gewinnausschüttung iHv. S 1,340.895,00 im Jahr 1995 bezogen hat". Entscheidend ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - trotz der diesbezüglich bestehenden, bereits in der Berufungsvorentscheidung klar zum Ausdruck gebrachten Zweifel der Abgabenbehörde - weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass TK über die zur Begleichung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Mittel verfüge.

Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vermeint, dass der Geschäftsführer TK sehr wohl Mittel zur Verfügung gehabt habe, weil "ihm ja die an ihn ausbezahlten Lebensversicherungsrealisate" angerechnet worden seien, "sodass aus diesem Grund die angefochtene Entscheidung aktenwidrig und den Denkgesetzen widersprechend erscheint," ist sie vorweg darauf hinzuweisen, dass die an TK ausbezahlte Lebensversicherung von S 305.155,00 zur Abdeckung der mit S 464.270,00 festgesetzten Kapitalertragsteuer nicht ausreicht. Im Übrigen muss ein 1996 zur Auszahlung gelangter Betrag im Jahr 2000 nicht mehr vorhanden sein, weshalb die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass TK ohne Vermögen ist und über keine Mittel verfügt, um die Kapitalertragsteuer zu begleichen, weder der Aktenlage noch den Denkgesetzen widerspricht. Auch dieses Vorbringen zeigt daher keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nicht nachvollziehbar ist das unter Hinweis auf die Berufung und den Vorlageantrag erstattete - die Lebensversicherung betreffende - Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde "noch immer nicht den allfällig richtigen Betrag für diese Zurechnungsposition ermittelt und sich mit dem im Vorlageantrag vom ... erstatteten Vorbringen, wonach bereits eine Buchung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters (TK) stattgefunden hat," nicht auseinandergesetzt habe. Dies deswegen, weil sich die bezughabenden Ausführungen in der Berufung und im Vorlageantrag erkennbar auf nicht streitgegenständliche Versicherungspolizzen beziehen und das Vorbringen, die streitgegenständliche Versicherungszahlung des Jahres 1996 wäre auf dem Verrechungskonto TK verbucht worden, durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte - das Jahr 1996 betreffende - Verrechnungskonto TK klar und eindeutig widerlegt wird.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am