VwGH vom 28.06.2012, 2010/16/0151

VwGH vom 28.06.2012, 2010/16/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des E-H in W, vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. FSRV/0001- W/10, betreffend Abgaben- und Monopolhehlerei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das (damalige) Hauptzollamt Wien führte im März und April 2002 im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Abhörung der Telephonate der für einen T.A., für einen M.A. und für einen A.B. angemeldeten Mobiltelephone durch. Die Auswertung dieser Gespräche ergab den Verdacht, dass der Beschwerdeführer, in den Telephonaten als Abdallah bezeichnet, Abnehmer von Dritten geschmuggelter und u.a. von T.A. gelieferter Zigaretten sei und diese weiterverhandelt habe.

Am wurde der Beschwerdeführer als Verdächtiger vernommen und ihm der Verdacht vorgehalten, dass er im Zeitraum März und April 2002 zumindest 1.208 Stangen solcher Zigaretten an sich gebracht und verhandelt habe. Weiters seien bei Hausdurchsuchungen in seiner Wohnung und an seiner Arbeitsstelle ein Telephonverzeichnis und ein Notizzettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen vorgefunden worden. Dazu räumte der Beschwerdeführer ein, fallweise von einem A.B. einzelne Stangen Zigaretten für seinen eigenen Bedarf gekauft zu haben. Er bestritt, Zigaretten in der genannten Größenordnung erhalten und verhandelt zu haben. Nachdem ihm verschiedene Gespräche aus der Telephonüberwachung vorgespielt worden waren, gab der Beschwerdeführer zu, diese Telephonate geführt zu haben. Er habe allerdings niemals Zigaretten in der genannten Größenordnung von 50 und 200 Stangen pro Lieferung erhalten, T.A. habe ihm niemals liefern können oder wollen, sondern immer nur ein paar gebracht, die für den Beschwerdeführer selbst bestimmt gewesen seien.

Mit Bescheid vom leitete das (damalige) Hauptzollamt Wien gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, dass er im Zeitraum vom bis zum Zigaretten näher genannter Marken im Umfang von insgesamt 241.600 Stück (1.208 Stangen), welche zuvor von zum Teil Unbekannten geschmuggelt worden wären, von T.A., M.A. oder A.B. gekauft oder an sich gebracht und verhandelt und damit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

In der dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen (Administrativ )Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er bleibe bei seiner Verantwortung vom . Damals habe er zugegeben, die mitgehörten Telephonate geführt zu haben. Er habe auch Zigaretten von den genannten Personen haben wollen, diese hätten ihm allerdings immer nur wenige Zigaretten gebracht, die nur für ihn selbst bestimmt gewesen seien. Er bestritt, innerhalb der in Rede stehenden zwei Monate insgesamt 1.208 Stangen Zigaretten geschmuggelt zu haben.

In der vor dem Spruchsenat beim Zollamt Wien am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Ergebnisse der Telephonüberwachung an, er habe zwar über Zigaretten gesprochen, diese tatsächlich aber nie erhalten. Er habe die Gespräche geführt, "um den großen Mann zu spielen", würde so etwas tatsächlich aber nie machen.

Am gab der als Zeuge vernommene C.S. an, er sei ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Dienststelle mit Zigaretten ausländischer Herkunft handle, doch seien in der Filiale S. Gerüchte im Umlauf, dass der Beschwerdeführer mit Zigaretten handle. Mit wem und in welchem Ausmaß könne er nicht angeben.

In der nach Vertagung am vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien fortgesetzten mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer dabei, bei den Telephonaten nur "großer Mann gespielt" und sich "wichtig gemacht" zu haben. Niemals seien solche Mengen an Zigaretten geliefert worden. Er bestreite nicht, die Gespräche geführt zu haben, er sei auch "der Abdallah", er habe aber nur darüber gesprochen und nie tatsächlich gehandelt.

Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat beim Zollamt Wien den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, und einen anteiligen Wertersatz in der Höhe von 2.000 EUR, für den Fall dessen Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Beschwerdeführer sei schuldig, im Bereich des Zollamtes Wien vom 7. März bis vorsätzlich 1.208 Stangen Zigaretten drittländischer Herkunft, hinsichtlich derer von vier abgesondert verfolgten Tätern ein Schmuggel und ein Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden sei, in Kenntnis dieser Herkunft von M.A., T.A. und A.B. angekauft zu haben. Der Spruchsenat stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes Wien, insbesondere der Telephonüberwachungen, aber auch auf eine Zeugenaussage des A.V., der gesehen habe, dass der Beschwerdeführer von A.B. am Parkplatz vor der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers mehrere schwarze, gefüllte Säcke übernommen und in den Pkw des Beschwerdeführers geladen habe.

In der mit Schriftsatz vom dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer, die in Rede stehenden Telephongespräche geführt zu haben, dass es sich dabei jedoch um "nicht ernst gemeinte Gespräche" gehandelt habe, weil er diese nur geführt habe, um seine mitanwesenden Freunde und Bekannten zu beeindrucken.

In der am vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, der in den Telephongesprächen genannte Abdallah zu sein. Er habe diese Gespräche geführt, jedoch diese Zigaretten nie verkauft. "Wenn ich diese Mengen verkauft hätte, wäre ich ein reicher Mann. Wo sollte ich diese Zigaretten verkaufen?", so der Beschwerdeführer wörtlich. Auf den Vorhalt, dass es Gespräche gebe, in denen er die Zigaretten tatsächlich bestellt habe, ob das auch nur "im Spass" gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer "Es ist unglaublich, aber wenn ich das gemacht hätte, würde ich mit einem Jaguar fahren." Auf den Vorhalt, wenn er je Stange zwischen 1 EUR und 1,50 EUR verdient hätte, dann wären dies insgesamt zwischen 1.000 und 2.000 EUR, dies sei kein großes Vermögen, beteuerte der Beschwerdeführer, "nichts gemacht" zu haben. Auf Nachfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers erklärte der Amtsbeauftragte, das Telephon des Beschwerdeführers selbst sei nicht überwacht worden. Darauf hob der Verteidiger hervor, es gebe kein Telephonat, an dem jemand beim Beschwerdeführer anrufe und um Zigaretten frage.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und legte dem ansonsten unveränderten Schuldspruch eine Menge von 185.600 Stück (928 Stangen) Zigaretten und einen dementsprechend verringerten strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde. Die Geldstrafe verringerte die belangte Behörde auf 10.000 EUR, die für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage.

Die belangte Behörde gab den Inhalt der abgehörten Gespräche im Einzelnen wieder und stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen 12. März und insgesamt 928 Stangen Schmuggelzigaretten verhandelt. Die abgehörten Telephongespräche würden zeigen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloß - wie von ihm behauptet - im Kreis der Zigarettenhehler habe wichtig machen und sein Interesse an Schmuggelzigaretten bekunden wollen, um andere Personen zu beeindrucken, sondern dass er tatsächlich Abnehmer großer Zigarettenmengen gewesen sei. Dies werde ergänzt durch die Zeugenaussage des A.V., der an derselben Arbeitsstätte wie der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei und am angegeben habe, ihm sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer oft A.B. auf dem gegenüber der Arbeitsstelle gelegenen Parkplatz, in einer nahe gelegenen Straße und am Parkplatz der Arbeitsstelle getroffen habe und dass die beiden dabei fallweise dunkle oder schwarze Plastiksäcke aus einem weißen Personenkraftwagen, der von A.B. gefahren worden sei, aus- und in den Personenkraftwagen des Beschwerdeführers umgeladen hätten. Der Umstand dass näher angeführte Zeugen ausgesagt hätten, sie hätten keine Beobachtungen gemacht, dass der Beschwerdeführer an der Arbeitsstelle mit Zigaretten handle, entkräfte - so die belangte Behörde weiter - nicht die Auswertung der Telephonüberwachung. Zufolge der dokumentierten Telephongespräche seien die Zigarettenlieferungen nicht nur in der Nähe der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, sondern auch an anderen Orten erfolgt. Die belangte Behörde schied jedoch die Menge von 280 Stangen Zigaretten aus dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf aus, weil es sich nach näherer Darlegung im angefochtenen Bescheid um eine doppelte Berücksichtigung der in zwei Gesprächen enthaltenen Zigarettenmengen handle.

In weiterer Folge erläuterte die belangte Behörde, weshalb sie davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe den subjektiven Tatbestand erfüllt, und begründete sie die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht für die ihm angelasteten Finanzvergehen bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Die Abgabenhehlerei wird nach § 37 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

Die Abgabenhehlerei ist gemäß § 37 Abs. 5 FinStrG auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Der Monopolhehlerei macht sich gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Die Monopolhehlerei wird nach § 46 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Die Monopolhehlerei ist gemäß § 46 Abs. 4 FinStrG ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche zur Feststellung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Menge an Zigaretten verhandelt habe.

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verifiziert worden, dass tatsächlich alle von einem gewissen Abdallah geführten Telephonate vom Beschwerdeführer geführt worden seien oder ob es sich um den von den vermeintlichen Lieferanten genannten Abdallah tatsächlich um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Diesbezüglich würden im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen fehlen. Es sei allgemein bekannt, dass Abdallah ein weit verbreiteter Name sei. Dazu genügt es, darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde zutreffend wiedergegeben hat, der Beschwerdeführer habe selbst laufend, etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am , eingestanden, er sei der in den Telephongesprächen genannte Abdallah. Weshalb der belangten Behörde hieran Zweifel im Sinn des § 98 Abs. 3 FinStrG hätten bleiben sollen, wie es der Beschwerdeführer jetzt ins Treffen führt, bleibt unerfindlich.

Der Beschwerdeführer wirft ein, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der von der belangten Behörde als intensiv eingestufte Zigarettenhandel des Beschwerdeführers im Tatzeitraum an dessen Arbeitsplatz hätte auffallen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gar nicht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Zigarettenhandel an seinem Arbeitsplatz getätigt hätte. Sie hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, wo der Handel (das Weiterverhandeln) der vom Beschwerdeführer entgegen genommenen Zigaretten stattgefunden hat. Dieser Einwurf des Beschwerdeführers geht deshalb genauso ins Leere, wie sein Vorbringen, befragte Arbeitskollegen des Beschwerdeführers hätten bestätigt, dass ihnen über einen Zigarettenhandel des Beschwerdeführers nichts bekannt gewesen sei, und ausgesagt, ihnen sei auch nichts Diesbezügliches aufgefallen. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass der als Zeuge befragte C.S. bei seiner Vernehmung am angeführt hat, ihm sei das allgemeine Gerücht bekannt, dass der Beschwerdeführer mit Zigaretten handle.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers spreche es eindeutig und zweifelsfrei gegen einen Handel des Beschwerdeführers mit Schmuggelzigaretten, dass am Tag seiner ersten Einvernahme zwar sein Arbeitsplatz, sein Pkw und seine Wohnung durchsucht worden seien, aber keine einzige Packung von Schmuggelzigaretten habe aufgefunden werden können. Tatsächlich spricht dies nicht gegen einen Handel des Beschwerdeführers mit Schmuggelzigaretten, sondern für die Vorsicht des Beschwerdeführers. Deshalb geht auch der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Zigarettenhandel im Ausmaß, wie er dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, beim Verdächtigen in der Regel eine erhebliche Menge an Schmuggelzigaretten vorgefunden werde.

Schließlich stützt sich der Beschwerdeführer auf seine Verantwortung im Verwaltungsverfahren, er habe die überwachten Telephongespräche lediglich vorgetäuscht, um "dazu zu gehören". Dabei vernachlässigt er, dass die belangte Behörde darüber hinaus im angefochtenen Bescheid Telephongespräche wiedergegeben hat, die gar nicht mit dem Beschwerdeführer geführt wurden, sondern zwischen Lieferanten, weshalb die Behauptung, solche Gespräche seien lediglich scherzhalber oder aus Geltungsdrang geführt worden, von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung zutreffend als völlig haltlos gewertet wurde.

Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt nicht auf, dass bei der Beweiswürdigung der belangten Behörde Zweifel hätten bestehen bleiben müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am