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VwGH vom 27.08.2008, 2008/15/0020

VwGH vom 27.08.2008, 2008/15/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J K in H, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger in 4910 Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , GZ. RV/1320/1-10/2001, betreffend Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe:

1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Dezember 1997 und April bis August 1998 in Höhe von S 63.241,-- wissentlich bewirkt,

2. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar und April bis Oktober 1997 sowie Jänner bis September 1998 in Höhe von

S 130.442,--, Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis September 1998 in Höhe von S 73.258,--

und Straßenbenützungsabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis Juli 1998 in Höhe von insgesamt S 36.740,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Er habe hiedurch zu 1. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 a FinStrG und zu 2. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür unter Anwendung des § 21 FinStrG nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von S 60.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, verurteilt.

In der Begründung führte die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, dass anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Gutschrift der Firma S. nicht in der Buchhaltung erfasst und ab April 1998 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem in den im Spruch genannten Zeiträumen keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und keine Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe bezahlt.

Der Beschwerdeführer verantworte sich dahingehend, dass seine Gattin und sein Steuerberater Dr. R. die steuerlichen Belange erledigt hätten. Diese Verantwortung sei eindeutig widerlegt, da die Gattin des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme angegeben habe, die steuerrechtlichen Erledigungen lediglich bis 1996 gemacht zu haben. Dr. R. habe anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt, dass er eigentlich erst ab 1999 umfassend für den Beschwerdeführer tätig geworden sei. Weiters habe Dr. R. angegeben, dass er dem Beschwerdeführer die vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen samt Erlagschein zeitgerecht übermittelt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass im inkriminierten Zeitraum der Beschwerdeführer selbst für die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen sei. Für ein wissentliches bzw. vorsätzliches Vorgehen des Beschwerdeführers spreche der Umstand, dass Verfehlungen des Beschwerdeführers über einen erheblichen Zeitraum hervorgekommen seien und dass dieser über seine steuerlichen Verpflichtungen Bescheid gewusst habe, zumal er bereits eine Vorstrafe wegen der Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben aufweise (Hinweis auf eine Strafverfügung vom ).

Bei der Strafbemessung sei, laut Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die schwierige wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers als mildernd und die einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen als erschwerend zu berücksichtigen.

Gegen dieses Straferkenntnis wandte sich die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und die Steuerberatungskanzlei Dr. R. den Beschwerdeführer trotz der diesbezüglich gegenteiligen Aussage des Dr. R. bereits vor 1999 vertreten habe. Die Kanzlei Dr. R. sei seit 1995 mit der Erledigung aller steuerlichen und betrieblichen Agenden des Beschwerdeführers betraut gewesen, habe die Jahresabschlüsse 1995 bis 1998 gemacht, "Cashflow-Prognosen" und Kostenrechnungen erstellt, die Lohnverrechnung vorgenommen und mit Mag. Hermann S., dem öffentlichen Notar in M., über die wirtschaftliche Situation und die Sanierung des vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmens korrespondiert.

Aufgrund der umfangreichen Sanierungsbemühungen, die neben der Arbeit im Unternehmen zu erledigen gewesen seien, habe der Beschwerdeführer die Kanzlei Dr. R. mit der Erledigung der steuerlichen Agenden beauftragt. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass ihm die Kanzlei Dr. R. die Voranmeldungen und Vorauszahlungsvorschreibungen fristgerecht übermitteln oder allfällige Hindernisse für die ordnungsgemäß Erledigung mitteilen werde. Zu den gegenständlichen Tatbeständen sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitgeteilt worden, dass eine ordnungsgemäße Erledigung nicht möglich sei. Dieser Sachverhalt stehe auch mit der Aussage der Gattin des Beschwerdeführers im Einklang, die angegeben habe, dass sich die Kanzlei Dr. R. ab 1996 um alle steuerlichen Belange gekümmert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzliches Bescheides in Punkt 2. dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, "als Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar und April bis Oktober 1997 in Höhe von insgesamt S 129.962,--, Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis September 1998 im Gesamtbetrag von S 73.258,-- und Straßenbenützungsabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 1997 und Jänner bis Juli 1998 im Gesamtbetrag von S 36.740,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben. Der Berufung selbst wurde nicht Folge gegeben.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Jänner bis April 1997 keine fristgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Vorauszahlungen entrichtet habe, sodass im Zuge einer Prüfung des Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Monate ein Gesamtbetrag an Zahllasten von S 8.721,-- vorgeschrieben worden sei. Den am nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für Jänner und März 1997 Überschüsse geltend gemacht habe, für die Monate Februar und April 1997 jedoch Zahllasten von S 2.224,-- und S 9.308,--.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli 1997 seien verspätet am abgegeben, die fälligen Umsatzsteuerzahllasten von insgesamt S 19.545,-- (Mai 1997:

S 7.882.--; Juni 1997 S 1.581,--; Juli 1997 S 10.082,--) jedoch nicht entrichtet worden. Die Umsatzsteuervoranmeldung für August 1997 sei verspätet am eingereicht, die Vorauszahlung von S 38.965,-- nicht entrichtet worden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für September und Oktober 1997 seien infolge der dem § 21 Abs. 1a letzter Absatz UStG entsprechenden Vorverlegung der Fälligkeitstage ebenfalls verspätet am und am eingereicht, die Vorauszahlungen von S 45.192,-- und S 14.728,-- wiederum nicht entrichtet worden.

Anlässlich einer im Oktober und November 1998 durchgeführten Betriebsprüfung seien die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen April bis August 1998 entsprechend der damaligen Umsatzstruktur geschätzt worden, weil der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Belege vorgelegt habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei weiters hervorgekommen, dass eine Gutschrift der Firma S. über S 200.000,--

nicht in der Buchhaltung erfasst worden sei. Die Erfassung der Gutschrift habe im Dezember 1997 zu einer Umsatzsteuerzahllast von S 30.597,-- (gegenüber einem geltend gemachten Überschuss von S 17.644,00) geführt.

Die Summe der Zahllasten Februar und April bis Oktober 1997 betrage demnach S 129.962,-- und nicht, wie von der Finanzstrafbehörde erster Instanz offenbar aufgrund eines Rechenfehlers ermittelt, S 130.442,--. Ebenso habe die offenkundig irrtümlich in Punkt 2 des Erkenntnisspruches aufgenommene Wortfolge "Jänner bis September 1998" hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen zu entfallen, weil in Bezug auf die Umsatzsteuer Jänner bis März 1998 keine strafbaren Tatbestände vorlägen und die Monate April bis August 1998 bereits in Punkt 1 des Spruches erfasst seien. Auf die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wirke sich dies nicht aus.

In weiterer Folge führt die belangte Behörde aus, dass bereits im Oktober 1986 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Dabei sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, für die Jahre 1985 und 1986 weder eine Buchhaltung noch ein Kassabuch geführt und Anlagenverkäufe nicht erfasst zu haben. In diesem Verfahren, das letztlich eingestellt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwort, dass seine Ehefrau die Voranmeldungen erstellt und er diese stichprobenartig überprüft habe.

Im Februar 1997 sei gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, das mit rechtskräftiger Strafverfügung vom abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, die Lohnabgaben für Jänner 1994, Mai und November 1995 sowie Jänner bis Dezember 1996 nicht entrichtet zu haben. Anlässlich seiner Vernehmung habe der Beschwerdeführer bekundet, sich keiner Schuld bewusst zu sein, "da die Lohnverrechnung von seinem Steuerbüro gemacht werde. Auch seine Frau sei mit dem Zahlungsverkehr befasst, sodass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Lohnabgaben nicht überwiesen worden seien. Seit September 1994 sei er in einer argen finanziellen Krise, sodass er die laufenden Abgaben nicht mehr habe entrichten können. Er habe nicht gewusst, dass im Falle von Zahlungsproblemen die Abgaben dem Finanzamt zumindest bekannt gegeben werden müssten."

Im gegenständlichen Verfahren habe die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers angegeben, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldung erstellt habe, bis diese Aufgabe im Jahr 1995 oder 1996 die Steuerberatungskanzlei Dr. R. übernommen habe. Die Unterlagen seien dem Steuerberater per Post übermittelt worden. Meist hätten sie und der Beschwerdeführer die Unterlagen für den Steuerberater zusammengestellt.

Dr. R. habe ausgesagt, dass seine Kanzlei den Beschwerdeführer von 1995 oder 1996 (laut Vollmachtsurkunde ab ) bis zur Konkurseröffnung im Jahr 1999 steuerlich betreut habe. Anfangs sei die Buchhaltung im Unternehmen des Beschwerdeführers geführt worden und die Kanzlei Dr. R. habe die Jahresabschlüsse erstellt. "Ab 1998 oder 1999 (tatsächlich ab Beginn der Betreuung: siehe die im Veranlagungsakt befindlichen, mit dem Firmenstempel der Kanzlei versehenen Voranmeldungen) habe die Steuerberatungskanzlei die monatliche Buchhaltung und auch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht." Die monatliche Saldenliste mit Voranmeldung und Zahlschein sei dem Beschwerdeführer rechtzeitig übermittelt worden. Dr. R. habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er die Voranmeldungen wenigstens abgeben solle. Die für die Buchhaltung benötigten Unterlagen habe der Beschwerdeführer nur teilweise übermittelt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe habe die Kanzlei Dr. R. lediglich im Zuge der Bilanz ermittelt.

Der Zeugenaussage des Dr. R. sei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat dahingehend begegnet, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, sondern überfordert gewesen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass vom Steuerberater übermittelte Post im Betrieb unerledigt liegen geblieben sei; er habe nie eine Urgenz oder einen besonderen Hinweis erhalten, dass etwas dringend zu erledigen sei.

Zur subjektiven Tatseite sei grundsätzlich anzumerken, dass nach § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich halte und sich mit ihr abfinde (bedingter Vorsatz). Eine positive innere Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes, eine Bejahung dieses Ergebnisses der Handlung sei nicht erforderlich. Auch bewusste Gleichgültigkeit stelle bedingten Vorsatz her. Sehe der Täter den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus, handle er wissentlich.

§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordere für den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung und für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bedingter Vorsatz genüge.

Bereits in der Begründung des ihm persönlich zugestellten Straferkenntnisses vom sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Höhe des geschuldeten Betrages dem Finanzamt bekannt zu geben habe, falls die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerschuld wegen Geldmangels nicht möglich sei. Dass ihm diese Verpflichtung bekannt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Der Beschwerdeführer versuche nunmehr wiederum, die Verantwortung für die "strafrelevanten Sachverhalte" auf seine ehemalige Gattin und seinen ehemaligen Steuerberater abzuschieben.

Aus der unbedenklichen Zeugenaussage des Steuerberaters ergebe sich jedoch eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Voranmeldungen samt Zahlschein rechtzeitig erhalten habe und von Dr. R. darauf aufmerksam gemacht worden sei, wenigstens die Voranmeldungen einzureichen. Warum der Steuerberater falsch aussagen sollte, sei weder ersichtlich, noch seien vom Beschwerdeführer entsprechende Gründe vorgebracht worden.

Wenn der Beschwerdeführer zur Zeugenaussage seines Steuerberaters meine, er sei überfordert gewesen und es sei ihm nicht aufgefallen, dass Dinge die ihm sein Steuerberater geschickt habe, unerledigt liegen geblieben seien, so sei dem die Vielzahl der Entrichtungstermine entgegenzustellen. "Selbst wenn er also ein- oder zweimal die Durchführung seiner Veranlassungen infolge Überlastung übersehen hätte, wollte der Beschwerdeführer etwa ernsthaft behaupten, dies wäre ihm immer wieder passiert, monatelang, gar jahrelang?"

Der Steuerberater sei seiner Verpflichtung nachgekommen, indem er die Voranmeldungen samt Zahlscheinen rechtzeitig an den Beschwerdeführer übermittelt habe. Dass dieser die Unterlagen nicht an das Finanzamt weitergeleitet habe, liege jedoch im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Dass der Steuerberater für die rechtzeitige Einreichung der Voranmeldungen "oder gar in wohltätiger Weise für die Bezahlung der Umsatzsteuer seines Klienten" beim Finanzamt verantwortlich gewesen wäre, sei auch in der Berufung nicht behauptet worden.

Der Beschwerdeführer sei als Einzelunternehmer der abgabenrechtlich Verantwortliche gewesen. Aufgrund der Strafverfügung vom sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass seine Gattin die vom Steuerbüro ermittelten Lohnabgaben nicht dem Finanzamt bekannt gegeben habe und die Abgaben wegen Geldmangels auch nicht entrichtet worden seien. Selbst bei nur stichprobenartiger Überprüfung müsse dem Beschwerdeführer aufgefallen sein, dass Voranmeldungen über viele Monate hinweg nicht eingereicht worden seien. Die Behauptung, seiner Gattin einerseits vollstes Vertrauen geschenkt und sie andererseits teilweise auch kontrolliert zu haben, sei ebenso als reine Schutzbehauptung zu werten wie sein Vorbringen, dass ihm bei Durchsicht der Bankauszüge die unterbliebenen Zahlungen nicht aufgefallen seien, werde doch besonders ein in finanzielle Bedrängnis geratener und um die Sanierung seines Unternehmens bemühter Abgabepflichtiger den Kontobewegungen größte Aufmerksamkeit schenken.

Die Berufungsausführungen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und zur Sanierung des Unternehmens seien durchaus glaubhaft, könnten aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Darstellung des Zeugen Dr. R., er habe den Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Abgaben der Voranmeldungen belehrt und die für die Buchhaltung benötigten Unterlagen nur teilweise erhalten, den Tatsachen entspreche.

Die Kraftfahrzeugsteuer und die Straßenbenützungsabgabe sei von der Kanzlei Dr. R. "nur im Zuge der Bilanz" ermittelt worden, sodass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, eine Vereinbarung mit dem Steuerberater darüber zu treffen, dass ihm die Höhe der zu entrichtenden Vierteljahres- bzw. Monatsbeträge rechtzeitig bekannt gegeben werde.

Berücksichtige man, dass sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit in einer prekären wirtschaftlichen Situation befunden habe, die am zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt habe, so sei davon auszugehen, dass er Zahlungen bewusst planmäßig unterlassen habe, um dem Unternehmen die Mittel für andere Zwecke zu erhalten, und dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst nicht oder verspätet abgegeben worden seien, um die Festsetzung der Abgaben und anschließende Einbringungsmaßnahmen zu vereiteln oder zu verzögern. Gleiches gelte für die unterlassene Meldung der Kraftfahrzeugsteuer und der Straßenbenützungsabgabe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Der Beschwerdeführer habe, veranlasst durch seine finanzielle Notlage, absichtlich die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben dem Fiskus vorenthalten und sich hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen rechtswidrige Zwangskredite von der Republik Österreich geholt, um den Fortbestand seines Unternehmens zu sichern, wenngleich letztendlich vergeblich.

Diese aus der Vielzahl der Verfehlungen hervorleuchtende Zielsetzung des Beschwerdeführers gebe auch den Ausschlag zur Feststellung, dass er betreffend Dezember 1997 die Übermittlung der Information über eine Gutschrift der Firma S. unterlassen habe, um sich nicht nur die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 30.597,-- zu ersparen, sondern überdies zu Unrecht eine Gutschrift von S 17.644,-- zu lukrieren, was auch tatsächlich geschehen sei.

Die Einvernahme der Zeugin Maria F., die bekunden solle, dass der Beschwerdeführer die Erledigung aller abgabenrechtlichen Belange an die Kanzlei Dr. R. übertragen habe und ihm nicht mitgeteilt worden wäre, dass es im Zusammenhang mit den nunmehr inkriminierten Tatbeständen zu Fristversäumnissen kommen könnte, sei laut angefochtenem Bescheid entbehrlich, weil unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Kanzlei Dr. R. mit der Erstellung der steuerlichen Rechenwerke und Formulare und der Berechnung der Selbstbemessungsabgaben betraut habe. Spruchgegenständlich sei aber insbesondere auch die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgaben. Auch werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass ihn die beantragte Zeugin über seine abgabenrechtlichen Pflichten belehrt hätte, wobei es durchaus zutreffen könne, dass Maria F. nicht wahrgenommen habe, dass derartige Hinweise über Fristversäumnisse dem Beschwerdeführer durch den Zeugen Dr. R. mitgeteilt worden seien. Die diesbezügliche Zeugenaussage des Dr. R. laute ja auch "Ich habe ihm gesagt, er soll die UVA wenigstens abgeben. ..." (Hinweis auf Finanzstrafakt StrNr 1998/50151-001, Bl. 74).

Zum Strafausmaß sei - laut angefochtenem Bescheid - anzumerken, dass neben dem bereits angeführten Milderungsgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, welche den Beschwerdeführer offenkundig zu seinem strafrelevanten Verhalten veranlasst habe, zusätzlich die schwierige familiäre Situation im Tatzeitraum (Scheidungsverfahren) zu berücksichtigen sei. Aber auch die durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz herangezogenen Erschwerungsgründe der einschlägigen Vorstrafe sowie der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (gemeint: eine Vielzahl deliktischer Angriffe über einen längeren Zeitraum) seien zu ergänzen. Zu bedenken sei nämlich insbesondere auch der rasche Rückfall, zumal die Strafverfügung betreffend Nichtentrichtung der Lohnabgaben Jänner 1994, Mai und November 1995 sowie Jänner bis Dezember 1996 am ergangen sei und die gegenständlichen Verfehlungen unmittelbar daran anschließen würden. Nicht außer Acht zu lassen sei auch der Aspekt der Generalprävention, der an sich eine empfindliche Bestrafung des Beschwerdeführers geboten erscheinen lasse, um im Falle des Bekanntwerdens der Entscheidung andere potenzielle Finanzstraftäter von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.

Der nach §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG unter Anwendung des § 21 FinStrG ermittelte Strafrahmen betrage S 246.472,00. Bei Abwägung der durch die belangte Behörde neu formulierten Strafzumessungsgründe sei eine Geldstrafe von S 60.000,--, die nur mit knapp einem Viertel des Strafrahmens ausgemessen worden sei, als Untergrenze anzusehen und infolge der schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers akzeptabel. Eine Reduktion der Geldstrafe komme daher nicht in Betracht. Bei maximal drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe könne in Nachvollziehung der obigen Argumente auch die zweiwöchige Ersatzfreiheitsstrafe nicht reduziert werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, welche auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat, erwogen:

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, unter anderem Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er sich aufgrund der umfangreichen Sanierungsbemühungen, die er ab 1997 neben der Arbeit im Schotterabbau zu erledigen gehabt habe, nicht mehr um die steuerlichen Angelegenheiten habe kümmern können, weshalb er die Steuerberatungskanzlei Dr. R., die bereits die Jahresabschlüsse ab 1995 für ihn erstellt habe, mit der Erledigung aller steuerlichen Agenden betraut habe. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Kanzlei Dr. R. die Voranmeldungen und Vorschreibungen für die Vorauszahlungen termingerecht an ihn übermitteln werde oder im Hinderungsfall entsprechende Warnungen ergehen würden. Wie sich aber leider herausgestellt habe, habe ihm die Kanzlei Dr. R. die monatlichen Saldenlisten mit Voranmeldung und Zahlschein nie rechtzeitig übermittelt und es sei auch niemals von der Steuerberatungskanzlei irgendein Hinweis gekommen, dass eine Zahlung dringend zu tätigen sei.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Kanzlei Dr. R. - laut angefochtenem Bescheid und den diesbezüglich übereinstimmenden Beschwerdeausführungen (Anm: "..., bin ich davon ausgegangen, dass die Voranmeldungen und Vorschreibungen für die Vorauszahlungen termingerecht an mich durch die Kanzlei Dr. R. übermittelt werden ...") - lediglich mit der Erstellung der verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen nicht aber mit deren Übermittlung an das Finanzamt beauftragt war. Es wäre daher - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt - dem Beschwerdeführer oblegen, die Voranmeldungen bei der Kanzlei Dr. R. zu urgieren und dafür Sorge zu tragen, dass die sich jeweils ergebenden Zahllasten entweder fristgerecht entrichtet oder dem Finanzamt fristgerecht bekannt gegeben werden, zumal dem Beschwerdeführer - laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - bekannt war, dass die Abgaben fristgerecht zu entrichten oder dem Finanzamt fristgerecht bekannt zu geben sind.

Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, dass seine vormalige Ehefrau, auf die er sich immer gänzlich verlassen habe, die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und er diese nur stichprobenartig überprüft habe. Ab 1996 habe seine vormalige Ehefrau die Buchhaltung aufgrund von Eheproblemen nur mehr sehr lückenhaft geführt. Der Beschwerdeführer habe dies zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht wahrgenommen und sei nach wie vor davon ausgegangen, dass seine Ehefrau die Buchhaltung und den Zahlungsverkehr mit der gewohnten Sorgfalt gemacht habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom für schuldig erkannt wurde, Lohnabgaben für die Monate Jänner 1994, Mai und November 1995 sowie Jänner bis Dezember 1996 vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tage nach Fälligkeit entrichtet zu haben. Demnach hätte der Beschwerdeführer allerspätestens im Juni 1997 (Anm: das der Verfügung zugrunde liegende Strafverfahren wurde im Mai 1997 eingeleitet) und damit zu Beginn des verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraumes erkennen müssen, dass seine damalige Ehefrau seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde. Damit zeigt aber auch dieses Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nicht verständlich ist die unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0293 vorgebrachte Rüge, wonach die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aufzeige, dass der Beschwerdeführer den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt habe, zumal im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf ein dem Beschwerdeführer persönlich zugestelltes Straferkenntnisses vom und eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung vom sowie unter Hinweis auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten offen zu legen sind, wenn sie nicht fristgerecht an das Finanzamt abgeführt werden. Im angefochtenen Bescheid wird weiters ausgeführt, dass aufgrund der prekären wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und der Vielzahl der Verfehlungen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Zahlungen bewusst unterlassen habe um dem Unternehmen Mittel für andere Zwecke zu erhalten, und dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst nicht oder verspätet abgegeben wurden, um die abgabenbehördliche Festsetzung der Abgaben und anschließende Einbringungsmaßnahmen zu vereiteln oder zu verzögern. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und deckt die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht Vorsatz anzulasten ist. Damit liegt aber auch der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel nicht vor.

Unberechtigt ist auch der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde die Zeugin Maria F. hätte einvernehmen müssen, weil ihm Falle ihrer Einvernahme hervorgekommen wäre, dass die Kanzlei Dr. R. den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen habe, dass es in Bezug auf die inkriminierten Tatbeständen zu Fristversäumnissen kommen könne. Dies schon allein deswegen, weil dem Beschwerdeführer - laut den unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - bekannt war, dass die hier gegenständlichen Abgaben fristgerecht zu entrichten oder dem Finanzamt bekannt zu geben sind. Abgesehen davon war die Kanzlei Dr. R. laut angefochtenem Bescheid lediglich mit der Erstellung der hier gegenständlichen Voranmeldungen, nicht aber mit deren Übermittlung an das Finanzamt beauftragt, weshalb es - wie bereits ausgeführt - dem Beschwerdeführer oblegen wäre, die Voranmeldungen zu urgieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Abgabenschuldigkeiten fristgerecht entrichtet oder dem Finanzamt bekannt gegeben werden.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass der belangte Behörde in Bezug auf die Strafbemessung ein Ermessensfehler anzulasten sei, weil sie seiner schwierigen finanziellen Situation nicht hinreichend Rechnung getragen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass Geldstrafen für die in Rede stehende Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit - anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des Strafgesetzbuches geltenden Tagessatzsystem - nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig sind. Dieser Wertbetrag hat im gegenständlichen Fall S 246.472,00 (umgerechnet EUR 17.911,82) betragen, weshalb die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von S 60.000,00 (umgerechnet EUR 4.360,37), dass sind nur 24,34% des Strafrahmens, auch unter Berücksichtigung seiner schwieriger finanziellen Situation nicht als exzessiv bezeichnet werden kann.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am