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VwGH vom 20.02.2008, 2008/15/0015

VwGH vom 20.02.2008, 2008/15/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Mag. J F in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ RV/1501-L/02, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Lehrer an einer berufsbildenden höheren Schule und teilweise vom Dienst freigestellter Personalvertreter.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragte der Beschwerdeführer den Abzug von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 4.249,68 EUR (58.476,90 S).

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom wurden Werbungskosten von 516,20 EUR (7.103,00 S) anerkannt. Hinsichtlich der Abweichungen zu den beantragten Werbungskosten wurde auf die Begründung zur Arbeitnehmerveranlagung 1999 verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung begehrte der Beschwerdeführer eine Aufstellung jener Werbungskosten, die nicht anerkannt wurden, und beantragte die vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten, da er nur solche Ausgaben geltend gemacht habe, die zu berücksichtigen seien.

In der Berufung wird zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei einer in der Berufung näher bezeichneten Berufsgemeinschaft sei, die sich für seine beruflichen Interessen als Lehrer einsetze. Die Berufsgemeinschaft kandidiere seit einem in der Berufung näher bezeichneten Jahr bei den Personalvertretungswahlen für den Zentralausschuss der BMHS - Lehrer/Innen und sei sowohl in diesem Gremium als auch in der Bundessektionsleitung BMHS der Gewerkschaft vertreten. Die Berufsgemeinschaft setze sich zudem in Veranstaltungen (Seminaren, Lehrer/Innen/tagungen...) und in der von ihr herausgegebenen Zeitung für die Interessen der Lehrer/Innen ein, indem sie informiere und meinungsbildend wirke. Ihre Beiträge hebe die Berufsgemeinschaft nicht über den Dienstgeber ein. Der Beschwerdeführer beantrage daher den an die Berufsgemeinschaft bezahlten Beitrag von 1.125,63 EUR (15.489,00 S) als Werbungskosten zu berücksichtigen, da dieser wie im Jahr 1999 voraussichtlich nicht anerkannt worden sei.

Der Berufung war eine Bestätigung der Berufsgemeinschaft beigelegt, laut welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Mitgliedsbeitrag von 1.125,63 EUR (15.489,00 S) eingezahlt habe. Dies mit dem Vermerk, dass der Mitgliedsbeitrag pro Jahr 240,00 EUR betrage, wobei von Mitgliedern, die als Personalvertretungsmandatare der Berufsgemeinschaft eine Zulage erhalten würden, ein bis zum Zehnfachen höherer Betrag erwartet werde.

In der Berufung wird weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von den Lehrer/Innen der berufsbildenden Schulen Österreichs, als Mandatar der oben angeführten Berufsgemeinschaft, zum Mitglied des Zentralausschusses BMHS - Lehrer/Innen gewählt worden sei. Für die Tätigkeit im Zentralausschuss sei der Beschwerdeführer im Jahr 2000 teilweise von seiner Lehrverpflichtung freigestellt worden. Dafür sei dem Beschwerdeführer ein Bezug in der jeweiligen Höhe seiner Gehaltsstufe als Lehrer ausbezahlt worden. Ab habe der Beschwerdeführer zusätzlich die anteilige Bezugsdifferenz zu dem Gehalt erhalten, das ihm bei einer Ernennung zum Organ der Schulaufsicht zustünde. Dadurch habe sich sein Bezug von 1.436,74 EUR (19.770,00 S) auf 2.320,37 EUR (31.929,00 S) erhöht. Die Erhöhung sei ausschließlich auf die Tätigkeit im Zentralausschuss zurückzuführen. Würde der Beschwerdeführer die Tätigkeit im Zentralausschuss beenden, was zwangsläufig der Fall wäre, wenn er die in der Werbungskostenaufstellung angeführten Fahrten nicht durchführen würde, würde sein Bezug wieder 1.436,74 EUR (19.770,00 S) betragen. Die Tätigkeit im Zentralausschuss stelle daher keine einfache Personalvertretung dar, die der Beschwerdeführer freiwillig und ohne Entgelt ausübe. Die Fortzahlung der laufenden Bezüge bei teilweiser Dienstfreistellung und die seit ausbezahlte Zulage ermögliche dem Beschwerdeführer vielmehr ein Einkommen, das er ohne die Tätigkeit im Zentralausschuss nicht mehr hätte. Die auf die Tätigkeit im Zentralausschuss entfallenden Bezugsanteile seien jedenfalls höher als die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit angefallenen, vom Dienstgeber nicht erstatteten Aufwendungen. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Zentralausschuss angefallenen Aufwendungen seien daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, unter anderem einen Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom und ein Schreiben des für den Beschwerdeführer zuständigen Landesschulrates vom vor. Der Erlass regelt die Abgeltung der Personalvertretern aus dem Titel der "Nicht-Schlechterstellung" gemäß § 25 B-PVG zustehenden Nebengebühren (Abgeltung der ihnen fiktiv im Falle der Nichtausübung ihrer Funktion zukommenden besoldungsrechtlichen Stellung). Im Schreiben des Landesschulrates wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer die mit Erlass vom geregelte Dienstzulage ab erhalten habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, wobei die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aber nicht berücksichtigten Werbungskosten detailliert aufgeschlüsselt wurden.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte wiederum die vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten. Als Begründung dafür wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Berufung wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Seminaren (Dienstrecht für Lehrer/Innen, Personalvertretungsgesetz, Finanztöpfe an der Schule, Zuständigkeiten an der Schule und Zuständigkeiten im Landesschulrat) nicht anerkannt habe, deren Besuch für den Beschwerdeführer unabhängig von seiner Funktion als Personalvertreter von Relevanz gewesen sei.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom teilweise statt. Sie legte in der Bescheidbegründung zunächst dar, dass der Mitgliedsbeitrag, den der Beschwerdeführer an die in der Berufung näher bezeichnete Berufsgemeinschaft bezahlte habe, nach § 16 Abs. 1 lit. 3 b EStG 1988 in Abzug gebracht werden könne, weil sich die besagte Berufsgemeinschaft laut ihrer Satzung überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befasse. Nach der zitierten Gesetzesstelle seien die Beiträge jedoch nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abzugsfähig. Diese sei von der Berufsgemeinschaft mit 240,00 EUR (umgerechnet 3.302,47 S) jährlich festgelegt worden. Dass von Mitgliedern, die als Personalvertretungsmandatare der Berufsgemeinschaft vom Dienstgeber eine Zulage erhalten würden, ein bis zum Zehnfachen höherer Beitrag erwartet werde, ändere nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer bezahlte Beitrag nur insoweit abzugsfähig sei, als er den Betrag von 240,00 EUR nicht übersteige.

In Bezug auf die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter und dem Besuch der in einem Vorhalt vom angeführten Seminare wurde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0070, und die dort zitierte Vorjudikatur ausgeführt, dass Aufwendungen eines Beamten für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Werbungskosten anzusehen seien.

Der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch auf die beantragten Werbungskosten damit, dass er die Bezugsdifferenz, die er als Mitglied des Zentralausschusses erhalte, bei Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr erhalten würde. Er ordne sozusagen einen Teil seines Gehaltes seiner Tätigkeit als Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses zu. Dieser Auffassung könne die belangte Behörde allerdings nicht folgen, da dem Beschwerdeführer sein Gehalt für die Tätigkeit als Lehrer bezahlt werde. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter teilweise vom Dienst freigestellt sei und aus diesem Grund auch besoldungsmäßig besser gestellt werde (Gehalt in Höhe eines Landesschulinspektors), sei diese Bezahlung nicht der Tätigkeit als Personalvertreter zuzurechnen, sondern der Tätigkeit als Lehrer. Die höhere Bezahlung sei genauso wie die teilweise Freistellung vom Dienst zu sehen. Sie erfolge seitens des Dienstgebers, um dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Personalvertreter zu ermöglichen oder zu erleichtern und nicht, weil dieser im Interesse des Dienstgebers tätig sei. Ein Werbungskostenabzug sei aber nur bei jener Tätigkeit möglich, bei der auch die Einnahmen erfolgten.

Die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses könnten daher nicht von jenen Bezügen in Abzug gebracht werden, die der Beschwerdeführer als Lehrer erhalten habe. Da die Seminare Dienstrecht für Lehrer/Innen, Personalvertretungsgesetz, Finanztöpfe an der Schule, Zuständigkeiten an der Schule und Zuständigkeiten im Landesschulrat auf den Weiterbildungsbedarf von Personalvertretern geradezu zugeschnitten seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Seminare im Rahmen der Tätigkeit als Personalvertreter und nicht im Rahmen der Tätigkeit als Lehrer besucht habe. Damit seien auch diese Aufwendungen nicht von den Bezügen des Beschwerdeführers als Lehrer in Abzug zu bringen.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen (§ 25 Abs. 2 B-PVG idF BGBl. Nr. 138/1983).

Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu (§ 25 Abs. 4 erster Satz B-PVG idF BGBl. Nr. 138/1983).

Zur Abgeltung der den Personalvertretern aus dem Titel der "Nicht-Schlechterstellung gemäß § 25 B-PVG" zustehenden Nebengebühren (Abgeltung der ihnen fiktiv im Falle der Nichtausübung zukommenden besoldungsrechtlichen Stellung) ist am ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ergangen. Nach diesem Erlass ist den vom Dienst gänzlich freigestellten Personalvertretern die Bezugsdifferenz zwischen ihrem Gehalt als Lehrer zu dem Gehalt zu vergüten, das ihnen bei einer Ernennung zum Organ der Schulaufsicht gebühren würde. Den teilweise dienstfrei gestellten Personalvertretern gebührt nach diesem Erlass die Bezugsdifferenz anteilig zum Ausmaß der Dienstfreistellung.

Der Beschwerdeführer hat die im angeführten Erlass geregelte "Dienstzulage" ab erhalten. Die Zulage resultiert aus der in § 25 Abs. 4 B-PVG normierten Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung der laufenden Bezüge von Personalvertretern und soll deren besoldungsrechtliche Benachteiligung verhindern. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Personalvertretertätigkeit (auch) für den Dienstgeber tätig geworden wäre, wurde von diesem weder behauptet noch nachgewiesen. Die in Rede stehende Dienstzulage kann demnach, ebenso wie alle weiteren auf die Bestimmung des § 25 B-PVG zurückzuführenden Zahlungen, nur auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer zurückzuführen sein.

In den Erkenntnissen vom , 99/13/0174, , 95/14/0070, und , 89/14/0212 hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, dass die Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen sind. Da die vom Beschwerdeführer erzielten Einnahmen zur Gänze auf dessen Tätigkeit als Lehrer zurückzuführen sind, sieht der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall keinen Grund, von der in den angeführten Erkenntnissen vertretenen Auffassung abzuweichen.

Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Personalvertreter höhere Bezüge erhalte, als er als Lehrer erhalten würde, wird angemerkt, dass eine hypothetische Annahme, wie sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers ohne die Tätigkeit als Personalvertreter entwickelt hätte, mangels sachlicher Anhaltspunkte und nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten zwangsläufig ins Leere gehen muss.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am