VwGH vom 29.07.2010, 2008/15/0007

VwGH vom 29.07.2010, 2008/15/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G G in G, vertreten durch Mag. Franz Michlits, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in 2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2590-W/07, betreffend Einkommensteuer 2005 und Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ab 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2005 und Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ab 2007 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei Beteiligter der Mitunternehmerschaft G. KEG. Beim Beschwerdeführer und der KEG sei eine Betriebsprüfung hinsichtlich Einkommensteuer sowie einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorgenommen worden. Die Betriebsprüfung habe 90% des Gewinnes der KEG, sohin EUR 44.363,25 dem Beschwerdeführer zugerechnet. Der Beschwerdeführer habe die Anwendung des Steuersatzes gemäß § 11a EStG 1988 auf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil beantragt. Die Betriebsprüfung sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer als betriebsnotwendige Einlage behandelten Betrag von EUR 18.956,-- um keine betriebsnotwendige Einlage im Sinn des § 11a EStG 1988 handle. Bei dem strittigen Betrag handle es sich um laufende betriebliche Kosten für Miete, Treibstoff und Versicherungen für einen PKW, sowie um Bewirtungs- und Differenztagesgelder etc., die vom Beschwerdeführer aus privaten Mitteln entrichtet worden seien. Betriebsnotwendige Einlagen wären aber nur dann anzunehmen, wenn ein konkreter Kapitalbedarf für konkrete betriebliche Aufwendungen oder Investitionen bestünde und für die Finanzierung derselben Fremdkapital zugeführt werden müsse. Im gesamten Zeitraum 2005 habe keine Unterdeckung bestanden, der Beschwerdeführer hätte jede erdenkliche betriebliche Gestaltungsmöglichkeit zur Deckung dieser Aufwendungen gehabt. Er hätte durch entsprechende Maßnahmen, Bankabhebung, Beschaffung einer betrieblichen Scheckkarte, diese Aufwendungen durch die ausreichend vorhandene betriebliche Mittel finanzieren können.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung dagegen vorgebracht, er sei überwiegend im Ausland tätig und müsse auf beruflichen Fahrten Treibstoff nachfüllen. Die Bezahlung könne einerseits bar erfolgen oder mit Kreditkarte bzw. Lieferschein. In beiden letztgenannten Fällen entstünde eine Lieferverbindlichkeit, daher würde durch die Barzahlung mit privaten Mitteln durch die dadurch erfolgte Einlage die ansonsten erforderliche Fremdfinanzierung unmittelbar vermieden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, unstrittig sei, dass die von der Abgabenbehörde erster Instanz als nicht betriebsnotwendige Einlagen bei der Berechnung der Basis für den Hälftesteuersatz ausgeschiedenen Beträge laufende betriebliche Aufwendungen darstellten, die der Beschwerdeführer mit privaten Geldmitteln in bar beglichen habe.

Durch Vorlage der Kopien des betrieblichen Bankkontos habe ein Abgleich der jeweiligen Bankkontostände zum Zeitpunkt der getätigten Einlagen (Barbezahlung von Rechnungen) durchgeführt werden können. Auf Grund dieses Abgleiches habe festgestellt werden können, dass zu keinem Zeitpunkt zu wenig liquide Mittel in Betrieb vorhanden gewesen seien, um die betroffenen Beträge aus diesen zu begleichen. Hinzu komme, dass aus dem Bankkonto überdies ersichtlich sei, dass nicht unwesentliche Beträge vom Girokonto auf ein Sparkonto der KEG überwiesen worden und Ende Mai 2005 Wertpapiere angeschafft worden seien. Da diese Beträge nicht auf den Privatkonten der Beteiligten ausgebucht worden seien, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Betriebsvermögen handle. Lediglich im September 2005 sei kurzfristig ein Niedrigstand, aber dennoch keine Überziehung, auf dem Girokonto erkennbar. Die Liquidität sei in diesem Zeitpunkt auf Grund des vorhandenen verfügbaren Betrages auf dem Sparkonto ebenfalls gegeben. Es könne daher festgehalten werden, dass während des gesamten Veranlagungszeitraumes ausreichend liquide Mittel auf den Bankkonten der KEG vorhanden gewesen seien, um die laufenden Zahlungen aus diesen zu begleichen.

Einlagen erhöhten nicht in jedem Fall den Anteil des begünstigt zu besteuernden Gewinnes, sondern seien nur dann der Begünstigung zugänglich, wenn sie betriebsnotwendig seien.

Der Beschwerdeführer übersehe mit seiner Argumentation, dass die Betriebsnotwendigkeit einer Einlage keinesfalls mit der betrieblichen Veranlassung der aus privaten Mitteln entrichteten Aufwendungen gleichzusetzen sei. Die betriebliche Veranlassung sei zwar die Voraussetzung für das Vorliegen einer begünstigten Einlage, darüber hinaus sei jedoch zu prüfen, ob der Betrieb ohne diese Einlage gezwungen wäre, im Zeitpunkt der Einlage mangels Liquidität zusätzliche Fremdmittel aufzunehmen. Seien im Zeitpunkt der Einlage liquide Mittel zur Deckung der Aufwendungen vorhanden, bestehe keine Notwendigkeit, Einlagen zur Vermeidung der Aufnahme von Fremdmitteln zu tätigen.

Der Beschwerdeführer habe die Zahlungen in bar geleistet. Das bedeute, dass er privates Bargeld mit sich geführt habe. Aus diesem Vorbringen sei nicht erkennbar, warum es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein sollte, ausreichend betriebliche Barmittel zur Bezahlung der laufenden Aufwendungen bei sich zu tragen. Es habe keinen faktischen Grund (kein zur Verfügung stehendes Bargeld oder keine Möglichkeit der Verwendung einer Kreditkarte) gegeben, der bei Auslandsdienstreisen Privateinlagen notwendig gemacht hätte. Auch aus Gründen der mangelnden Liquidität der KEG sei es nicht erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer Einlagen getätigt habe. Es könne keine betriebliche Notwendigkeit der geleisteten Einlage festgestellt werden, weshalb auch ein begünstigter Steuersatz nicht zur Anwendung kommen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG bildenden Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der relevanten Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0261, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zugrunde liegt. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am