VwGH vom 06.07.2011, 2008/13/0224
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch die Keber Keber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1010 Wien, Börsegasse 9/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0513-W/08, betreffend die Berufung gegen einen Vollstreckungsbescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die L GmbH, über deren Vermögen im März 2008 der Konkurs eröffnet wurde, brachte am einen Antrag auf Stundung der Umsatzsteuerzahllast für August 2007 in Höhe von 18.897,93 EUR und am einen Antrag auf Stundung der Umsatzsteuerzahllast Oktober 2008 in Höhe von 18.257,74 EUR ein. Die Anträge wurden damit begründet, dass die L GmbH sehr hohe Außenstände an Kundenforderungen habe, weshalb die sofortige Bezahlung der Abgabenschulden eine große Belastung darstelle. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei durch die Stundung nicht gefährdet.
Das Finanzamt wies die Stundungsansuchen mit Bescheiden vom und vom ab, begründete den Bescheid vom damit, dass Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde, und führte im Bescheid vom zudem aus, die L GmbH habe seit ihrem Bestehen nur Verluste erzielt und sei beträchtlich überschuldet. Da die Umsatzsteuer August und Oktober 2007 nicht entrichtet werden könne, sei davon auszugehen, dass Mittel, die dem Fiskus zustünden, zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet würden.
Die L GmbH berief mit Schriftsätzen vom und und begründete die jeweilige Berufung wie folgt:
"Der angefochtene Bescheid ist lapidar damit begründet, dass Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in unserem Ansuchen gegeben. Diese Begründung ist inhaltlich nicht schlüssig. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung belastet."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom und vom wies das Finanzamt die Berufungen ab und begründete dies u.a. damit, dass Antragsteller das Vorliegen einer erheblichen Härte und den Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, aus eigenem Antrieb anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen hätten, andernfalls mit einer Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens rechnen müssten.
Die L GmbH beantragte mit Schriftsätzen vom und - ohne weitergehende Begründung - die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und gab über Aufforderung der belangten Behörde mit "Vorhaltsbeantwortung" vom bekannt, dass an allen ihren Forderungen ein Pfandrecht der X Bank (Generalzession) bestehe.
Am erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid und begründete diesen damit, dass die L GmbH seit Bestehen nur Verluste erzielt habe und beträchtlich überschuldet sei. Laut Bilanz zum seien die Verbindlichkeiten doppelt so hoch wie die Aktiven.
Die L GmbH habe die Umsatzsteuervorauszahlungen für August (18.897,83 EUR) und Oktober 2007 (18.257,74 EUR) nicht entrichtet, sondern versucht, mit Stundungsansuchen die Zahlungspflicht hinauszuschieben. In den Ansuchen würde nur behauptet, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sei. Eine Konkretisierung dieser Behauptung sei weder in den Berufungen noch im "Vorlageantrag vom " erfolgt. Daher sei davon auszugehen, dass die Rechtsmittel nur den Zweck verfolgten, die Zahlungspflicht weiter hinauszuschieben, worin insbesondere im Hinblick auf die Überschuldung der L GmbH eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben zu sehen sei.
Durch die monatelange Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben sei auch davon auszugehen, dass finanzielle Mittel die dem Fiskus zustünden, für die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger verwendet würden.
Die L GmbH berief gegen den Vollstreckungsbescheid und führte aus wie folgt:
"Gemäß § 230 Abs. 7 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen.
Solche Umstände müssten 'hervorkommen', somit der Abgabenbehörde in dem Zeitraum der Hemmung der Einbringung (erstmals) bekannt werden. (Ritz, BAO3, § 230 Tz 13).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt nicht erkennen, welche Umstände im Zeitraum (Datum des Stundungsansuchens für die UVA 08/2007) bis (Datum des Vollstreckungsbescheides) hervorgekommen sein sollten, die einen Vollstreckungsbescheid rechtfertigen würden.
Die Bilanzdaten 2006 sind (dem Finanzamt) seit dem (Abgabe der Steuererklärungen für 2006) bekannt und können daher keinesfalls einen Umstand darstellen, der während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder festgesetzt werden dürfen, hervorgekommen ist.
Soweit (dem Finanzamt) tatsächlich erst während des Zeitraumes (Datum des Stundungsansuchens für die UVA 08/2007) bis (Datum des Vollstreckungsbescheides) bewusst geworden ist, dass ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens 'nur den einzigen Zweck verfolgt, die Zahlungspflicht weiter hinauszuschieben' (nämlich bis zum beantragten Stundungstermin), so mag dies zwar interessante Einblicke in behördeninterne Erkenntnisprozesse eröffnen, ein hervorgekommener Umstand iSd § 230 Abs. 7 BAO, der einen Vollstreckungsbescheid rechtfertigen könne, ist darin aber sicher nicht zu erblicken."
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde brachte der steuerliche Vertreter der L GmbH ergänzend vor, aufgrund des Vollstreckungsbescheides seien Vollstreckungshandlungen durchgeführt und betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter gepfändet worden. In der Folge habe die X Bank, obwohl ein Sanierungskonzept in Arbeit gewesen sei, Kredite fällig gestellt und das Bankkonto gesperrt. Zum Beweis dafür, dass mit der Bank ein Sanierungskonzept in Verhandlung gewesen sei, werde die Einvernahme der Bankangestellten Sonja L beantragt. Die Sanierung habe bereits gegriffen, das Betriebsvermögen habe sich im Jahr 2007 um 100.000 EUR verbessert. Für das "Wirtschaftsjahr
1.1. bis " habe sich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von EUR 30.567,40 ergeben. Auch die Umsatzsteuerzahllasten September und November 2007 seien zeitgerecht entrichtet worden.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass am selben Standort bereits eine andere GmbH des Geschäftsführers in Konkurs gegangen und die Nachfolge-GmbH einbringungsmäßig verstärkt überwacht worden sei. Die ansteigenden Rückstände auf dem Abgabenkonto hätten zur Erlassung des Vollstreckungsbescheides geführt, um die Vorgangsweise zu unterbinden, die bei der Vorgängerfirma zum Konkurs geführt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid keine Folge.
Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung rechtfertigten, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in deren zusammenfassender Würdigung zu beurteilen.
Wenn die Steuerbehörde während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürften, feststelle, dass der Steuerpflichtige keine ausreichende Vorsorge für die Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen treffe und sein Einkommen bzw. seine liquiden Mittel restlos verbrauche, sei sie zur Erlassung eines Vollstreckungsbescheides berechtigt.
Der L GmbH sei zuzustimmen, dass die Bilanzdaten 2006 dem Finanzamt bereits vor Erlassung des Vollstreckungsbescheides bekannt gewesen seien. Vor Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens für die Umsatzsteuer August 2007 sei mangels Abgabenrückstandes aber nicht bekannt gewesen, dass die L GmbH keine Vorsorge für die Umsatzsteuervorauszahlung getroffen und ihre liquiden Mittel zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet habe. Im Hinblick auf deren finanzielle Lage habe dadurch auf eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben (Konkursgefahr) geschlossen werden müssen.
Obwohl es laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache der Partei sei, sich in der Berufung oder im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 88/16/0243, 0244), sei die L GmbH dem im letzten Absatz des Vollstreckungsbescheides erhobenen Vorwurf (Anm: wonach vorhandene finanzielle Mittel für die Befriedigung anderer Gläubiger verwendet würden), in der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid nicht entgegengetreten. Mit dem Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom , dass an allen Forderungen ein Pfandrecht der X Bank bestehe, sei dieser Vorwurf vielmehr bestätigt worden. Daraus ergebe sich auch, dass die im Zahlungserleichterungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Einbringlichkeit der Abgaben sei auf Grund der Höhe der ausstehenden Forderungen nicht gefährdet, nicht der Wahrheit entsprochen habe.
Das Vorbringen, im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides sei bereits ein Sanierungskonzept in Arbeit gewesen, könne anhand der vorgelegten Beweismittel nicht verifiziert werden, weil die diesbezüglich erste Kontaktaufnahme mit der X Bank nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides erfolgt sei und in einem Schreiben der Bank vom festgehalten werde, dass von der L GmbH kein Sanierungskonzept vorgelegt werden könne. Der Einwand, der Vollstreckungsbescheid habe das Sanierungskonzept zunichte gemacht, könne daher nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb die beantragte Einvernahme der Bankangestellten Sonja L unterbleiben könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens gemäß § 230 Abs. 3 BAO nicht eingeleitet werden.
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) sinngemäß anzuwenden. Diesen kommt daher nach § 212 Abs. 4 iVm § 230 Abs. 3 BAO ebenfalls einbringungshemmende Wirkung zu.
§ 230 Abs. 7 BAO sieht vor, dass dann, wenn während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Die Beschwerde trägt - wie im Verwaltungsverfahren - vor, dass zwischen dem (Datum des Stundungsansuchens für die Umsatzsteuerzahllast August 2007) und dem (Datum des Vollstreckungsbescheides) keine Umstände hervorgekommen seien, die die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides rechtfertigten, und vertritt die Auffassung, dass "das Einbringen eines Zahlungserleichterungsansuchens selbst" keinen solchen Umstand darstellen könne, weil ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens ansonsten niemals aufschiebende Wirkung hätte. Die inhaltliche und formelle Rechtfertigung der Stundungsansuchen, mit denen sich die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung auseinandersetze, sei daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Vollstreckungsbescheides irrelevant.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist, dass die Abgabeneinbringung nicht gefährdet ist. Daher kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringung aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0112, mwN).
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0112, mwN).
In den Stundungsansuchen und in den Berufungen gegen die Bescheide, mit denen die Stundungsansuchen abgewiesen wurden, legte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung nicht dar. Der bei Ergehen des Vollstreckungsbescheides vorliegende Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz enthält ebenfalls keine diesbezüglichen Ausführungen, obwohl in der dem Antrag zugrundeliegenden Berufungsvorentscheidung, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0194), ausdrücklich auf die Verpflichtung hiezu hingewiesen wurde.
Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung iSd § 230 Abs. 7 BAO ist aus den gleichen Gründen anzunehmen, welche bei noch nicht vollstreckbaren Abgabenforderungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO Anlass geben können (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2390).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, liegt eine Gefährdung oder Erschwerung iSd § 232 Abs. 1 BAO vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Nach der zu § 232 BAO ergangenen hg. Rechtsprechung sprechen etwa drohende Konkurs- oder Ausgleichverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0030, VwSlg 7377/F, mwN). Dasselbe gilt für (laufende) Zahlungserleichterungsansuchen eines notleidenden Unternehmens, Berufungen gegen die solche Anträge abweisenden Bescheide und Anträge auf Entscheidungen über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn in ihnen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, was dem Hervorkommen von Umständen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, gleich kommt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Zahlungserleichterungsansuchen, Berufungen und den Vorlageantrag vom bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides berücksichtigt hat, wiewohl dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die Stellung eines Stundungsansuchens an sich die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides nicht zu begründen vermag.
Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragene Rüge, die belangte Behörde habe die beantragte Zeugenladung der Bankangestellten Sonja L ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt und sei ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass "die Einwendung, der angefochtene Vollstreckungsbescheid habe das Sanierungskonzept zunichte gemacht, wohl nicht den Tatsachen entspricht", führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die belangte Behörde stellte unter Bezugnahme auf Korrespondenz der L GmbH mit der X Bank fest, dass das Berufungsvorbringen, bei Ergehen des Vollstreckungsbescheides sei bereits ein Sanierungskonzept in Arbeit gewesen, nicht habe verifiziert werden können, weil die diesbezüglich erste Kontaktaufnahme mit der X Bank erst nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides erfolgt sei und in einem Schreiben der Bank vom festgehalten werde, dass von der L GmbH kein Sanierungskonzept vorgelegt werden könne. Dies stößt - abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, wieso das durch den Vollstreckungsbescheid vorgeblich zunichte gemachte Sanierungskonzept im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurde - schon im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführte und im Verwaltungsakt erliegende Korrespondenz auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am