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VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095

VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der T, geboren 1981, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 255.207/0- XII/36/04, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine aus Nordossetien stammende Staatsbürgerin der Russischen Föderation, ihren Angaben zufolge tschetschenisch/ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am in Lublin in der Republik Polen einen Asylantrag und reiste - ohne die Erledigung dieses Antrages abzuwarten - nach Österreich weiter, wo sie am auch die Gewährung von Asyl beantragte.

Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist ("Dublin II-Verordnung"), Polen zuständig sei. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dieser Entscheidung war vorausgegangen, dass sich das polnische Amt für Asyl- und Flüchtlingsverfahren mit Schreiben vom zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hatte. Dem entsprechend (und offenbar im Hinblick auf den damals noch nicht wirksam als verfassungswidrig aufgehobenen zweiten Satz des § 5a Abs. 1 AsylG, der anordnete, dass die Ausweisung mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar wird) wurde die Beschwerdeführerin nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am auf dem Luftweg in die Republik Polen abgeschoben.

Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, zu der von Seiten der Beschwerdeführerin in einer ergänzenden Äußerung Stellung genommen wurde, erwogen hat:

1.1.§ 5 Abs. 1 sowie § 5a Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lauten:

"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge

§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

...

(4) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat."

1.2. Die belangte Behörde ist im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in Polen gestellten Asylantrag von der nach Art. 13 Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit der Republik Polen zur Prüfung des Asylbegehrens und demzufolge auch von der Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausgegangen; auf die zuletzt genannte Bestimmung bezieht sich auch die erwähnte Zustimmungserklärung der polnischen Behörde. Dieser - zutreffenden - Annahme ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Auch im Verwaltungsverfahren wurde diese Beurteilung nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin hat - wie auch in der Beschwerde - vielmehr nur geltend gemacht, die österreichischen Behörden hätten im Hinblick auf eine in Polen drohende "Kettenabschiebung" in den Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung eingeräumten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

2. Dazu ist vorerst Folgendes auszuführen:

2.1. Das AsylG ordnete schon in der (hier nicht mehr maßgeblichen) Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 für den Fall der "vertraglichen" Zuständigkeit eines anderen Staates scheinbar zwingend die Zurückweisung des (nicht gemäß § 4 AsylG erledigten) Asylantrages, die Feststellung der Zuständigkeit des anderen Staates und die Ausweisung des Asylwerbers an, wobei Letztere stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Vertragsstaat galt (§ 5 Abs. 1 und 3 AsylG). Eine fallbezogene Prüfung unter Gesichtspunkten der EMRK war nicht vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof vertrat allerdings in seinem Erkenntnis vom , G 117/00 u.a., VfSlg 16.122, die Auffassung, § 5 AsylG sei nicht isoliert zu sehen und das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - "die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen". Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung)" des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittrechtes "von der Asylbehörde zu vermeiden" (vgl. in Bezug auf Art. 3 EMRK - die Gefahr einer "Kettenabschiebung" betreffend - auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1541/00, VfSlg 16.160, und daran anschließend B 308/00 und B 1351/00 sowie vom , B 901/01 u.a.).

Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2000/01/0498, angeschlossen und die Bedachtnahme auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, in seither ständiger Rechtsprechung als möglich und notwendig erachtet.

2.2. Der Gesetzgeber hat die Zurückweisung von Asylanträgen mit der (am in Kraft getretenen) AsylG-Novelle 2003 neu geregelt. Er hat allerdings in diesen - die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einbeziehenden - Bestimmungen erneut keine Einzelfallprüfung anhand von Kriterien der EMRK vorgesehen und insoweit auch das Verhältnis zu dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung normierten Selbsteintrittsrecht nicht klargestellt (vgl. oben die auszugsweise Wiedergabe der §§ 5 und 5a AsylG idgF). Lediglich in den Erläuterungen zu § 5a Abs. 4 AsylG wird - allerdings im Widerspruch zum eine Fiktion anordnenden Gesetzestext ("... gilt stets auch als ...") - ausgeführt, diese Bestimmung "normiert unter einem, dass die Asylbehörden in all diesen Fällen bei Erlassung des Ausweisungsbescheides zu prüfen haben, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieses Fremden in den bezeichneten Staat zulässig ist." Hier sei "selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" (120 BlgNR 22. GP 14).

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf diese geänderte Rechtslage in seinem Erkenntnis vom , G 237/03 u.a., im Punkt III. 4.7.4.3. der Entscheidungsgründe bereits klargestellt, seine im Erkenntnis vom angestellten - oben zusammengefasst wiedergegebenen - Überlegungen träfen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung (in diesem Sinne auch die vom Verfassungsgerichtshof zitierten Lehrmeinungen von Muzak, Verfahrensrechtliche Fragen der AsylG-Nov 2003 (Teil 2), migralex 2004, 15 (Punkt VII), und von Thallinger, Das neue Asylgesetz - ein verfassungsrechtlicher Grenzgänger, ZfV 2004, 161 (FN 44), sowie die Kommentarstelle in Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2 (2004) 123, K22 zu § 5a; vgl. dazu auch Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung (2004) 42, K 8 ff zum 2. Erwägungsgrund der Präambel, und 136 ff, K 10 zu Art. 19 Abs. 2). Die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene Rechtsprechung lässt sich daher auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen (vgl. in diesem Zusammenhang und zum Folgenden zuletzt vor allem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0582).

2.3. Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung der eingangs zitierten Bestimmungen im Sinne dieser Judikatur bezieht sich nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK. Bezugspunkt der Prüfung unter den (auch im vorliegenden Fall angesprochenen) Aspekten des Art. 3 EMRK ist daher - wie bei den gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF zu treffenden Entscheidungen - die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten (wie sie etwa in dem mit der Gegenschrift vorgelegten UNHCR-Schreiben vom berichtet werden).

3. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid im Ansatz eine der dargestellten Judikatur entsprechende Rechtsansicht zugrunde gelegt. Sie hat nämlich zutreffend - im Gegensatz zu der in mehreren Bescheiden des Bundesasylamtes und der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung (vgl. etwa den bereits zur Dublin II-Verordnung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 247.494/0-XII/36/04) - die Auffassung vertreten, vertragliche und sonstige Zuständigkeitsregelungen zur Prüfung von Asylanträgen würden die Mitgliedstaaten nicht von den aus Art. 3 EMRK resultierenden Verpflichtungen entbinden. Dem zufolge hat die belangte Behörde auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gefahr einer von ihr in Bezug auf Polen befürchteten "Kettenabschiebung" nach Russland unter diesem Gesichtspunkt geprüft, jedoch entgegen dem im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt der Beschwerdeführerin ein "real risk" einer "ungeprüften" Abschiebung in den Herkunftsstaat und deshalb auch eine Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs verneint.

4. Aus nachstehenden Überlegungen ist die von der belangten Behörde unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden:

4.1.1. Die Beschwerdeführerin, die als Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen die drohende Zwangsrekrutierung als Selbstmordattentäterin durch (offenbar: moslemische) Militärs geltend machte, hat bei ihrer ersten Vernehmung am zu den Gründen, die einer Ausweisung nach Polen entgegenstünden, nur ganz allgemein - die Sicherheitslage in Polen betreffend - gemeint:

"Ich will nicht nach Polen zurück. Dort sind sehr viele Russen. Polen ist ein postsowjetisches Lager. Wir betrachten Polen als Korridor zur Weiterreise. Ich fühlte mich in Polen nicht sicher genug."

Ähnlich äußerte sich die Beschwerdeführerin bei der zweiten Befragung am :

"Ich möchte hinzufügen, dass ich nicht nach Polen zurück möchte, ich bin dort ganz normal mit einem Fahrschein (gemeint: mit einer Zugfahrkarte von Weißrussland kommend) eingereist. Ich fühle mich nicht dort sicher, dort könnte jeder hinkommen."

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin (durch ihren im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreter) dann geltend, das Bundesasylamt habe es "rechtswidrig unterlassen, Erhebungen zur tatsächlichen Rechtslage in Polen, insbesondere zur dzt. Asylrechtspraxis, vorzunehmen." Es habe eine ausführliche Einzelfallprüfung, ob die Beschwerdeführerin in Polen "tatsächlich sicher" wäre, unterlassen. Die Mitgliedstaaten seien durch die von der "Dublin-Konvention" vorgesehene Zuständigkeitsverteilung nicht von ihrer aus Art. 3 EMRK resultierenden Verantwortung befreit. Es sei aber nicht nachvollziehbar, inwieweit die Erstbehörde die inhaltliche Ausgestaltung des Asylverfahrens sowie den Refoulementschutz in Polen geprüft habe, wobei in diesem Zusammenhang in der Berufung der Sache nach auf § 4 AsylG ("Schutz im sicheren Drittstaat") Bezug genommen und zum Beweis dafür, dass "die Rechtspraxis in Polen erhebliche Rechtsschutzlücken für tschetschenische Asylwerber offen lässt", auf eine vorgelegte Anfragebeantwortung der Helsinki Foundation for Human Rights vom verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin sei - so wurde abschließend vorgebracht - bei ihrer Ankunft am Flughafen in Warschau verhaftet worden, was die Befürchtung "aufkommen" lasse, dass es "möglicherweise", wie in der erwähnten Anfragebeantwortung "angedeutet", zu einer Verweigerung des Zugangs zu einem "regulären Asylverfahren" komme.

4.1.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde den Parteien mehrere auf Polen bezogene Berichte (Auskunft der UNHCR-Vertretung in Österreich vom , ECRE Country Report 2003 - Poland und IHF Annual Report on Human Rights Violations betreffend Polen vom Juni 2003), zu denen die Beschwerdeführerin am durch ihren Vertreter Stellung nahm. In dieser Äußerung wurde vor allem die Aktualität der beiden zuletzt genannten Quellen bemängelt und unter Aufrechterhaltung des Berufungsvorbringens auf die vorgelegte Anfragebeantwortung verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, nach Auskunft einer namentlich genannten, in Österreich aufhältigen Person, die offenbar telefonischen Kontakt zur Beschwerdeführerin habe, sei das Asylbegehren der Beschwerdeführerin in Polen bereits "zweitinstanzlich" abgewiesen und diese aus Polen "ausgewiesen" worden. Es wurde die "zeugenschaftliche" Einvernahme dieser Kontaktperson beantragt, und zwar zu den die Beschwerdeführerin betreffenden ihr "bekannt gewordenen Ereignissen in Polen", wie deren Inhaftierung nach der Ankunft, sowie zu - nicht näher bezeichneten - "Ereignissen, die auf eine Rechtsverletzung gem. Art. 3 EMRK hinweisen".

4.1.3. Aufgrund der erwähnten Berichte traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - auch dem Inhalt der mit der Berufung vorgelegten Anfragebeantwortung entsprechende - nähere Feststellungen "zur Rechtslage und Rechtspraxis" (insbesondere betreffend tschetschenische Asylwerber) in Polen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fasste die belangte Behörde daran anknüpfend zusammen, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin in Polen ein "dreiinstanzliches" Asylverfahren (den Feststellungen zufolge: ein zweiinstanzliches mit der Möglichkeit, gegen die Rechtsmittelentscheidung eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben) und ein (von der belangten Behörde nicht näher beschriebenes) Verfahren zur Gewährung subsidiären Schutzes offen stehe und nahezu alle Asylwerber "aus Tschetschenien" in Polen subsidiären Schutz erhielten. Eine Rückschiebung dieser Personengruppe in die Russische Föderation werde nicht durchgeführt. Es fehle demnach jeder Anhaltspunkt, dass die polnischen Behörden die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung (das heißt: ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylgründe)" in die Russische Föderation rückschieben würden. Da solcherart keine Verletzung der EMRK drohe, bestehe auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörde, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werde, sei ihr zu entgegnen, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde sein könne, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass die Anerkennungsquote im polnischen Asylverfahren relativ gering sei, könne nicht "automatisch" darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt werde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" erscheine jedenfalls ausgeschlossen; dies schon im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen nahezu alle "tschetschenischen Asylwerber" in Polen subsidiären Schutzstatus erhielten und Abschiebungen praktisch nicht durchgeführt würden.

4.1.4. Dem hält die Beschwerde nur entgegen, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Inhalt des polnischen Asylgesetzes zu überprüfen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 5 des polnischen Asylgesetzes sei einem Fremden der Flüchtlingsstatus zu verweigern, wenn er der im Art. 27 festgelegten Verpflichtung, während des Asylverfahrens bis zur Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung in Polen aufhältig zu bleiben, nicht nachkomme. Daraus sei - nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - abzuleiten, dass bei illegalem Verlassen von Polen während eines anhängigen Verfahrens Asyl nicht mehr gewährt werden könne. Das habe zur Folge, dass der "durch die Dublin II-Verordnung für Polen vermutete Schutz" bei illegalem Verlassen des Landes (und späterer Wiedereinreise) nicht mehr bestehe. Deshalb drohe eine Kettenabschiebung nach Russland, wo die Beschwerdeführerin der von ihr behaupteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde hätte daher in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach der genannten Verordnung die Zuständigkeit Österreichs für das gegenständliche Asylverfahren "auszusprechen" gehabt. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde auch die Unterlassung der Einholung "weiterer ergänzender Stellungnahmen" und der Vernehmung des namhaft gemachten Zeugen.

4.2.1. Vorweg ist dazu anzumerken, dass in der Berufung davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin sei eine Tschetschenin und ihre "Heimat" sei Tschetschenien, und sich auch die mit der Berufung vorgelegte Anfragebeantwortung auf die Behandlung aus Tschetschenien stammender Asylwerber in Polen bezieht. Auch die Feststellungen der belangten Behörde betreffen Asylwerber aus Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin hat jedoch vor dem Bundesasylamt angegeben, sie sei "halb Tschetschenin und halb Ossetin" (väterlicherseits sei der Großvater Tschetschene und die Großmutter Karbadinerin, ihre Mutter sei "reine Ossetin") und stamme aus der Stadt Mozdok in Nordossetien. Darauf geht die Beschwerde nicht ein und zeigt daher auch nicht auf, dass sich bei Bedachtnahme auf diese Umstände eine andere - höhere - Einschätzung des Risikos einer "Kettenabschiebung" der Beschwerdeführerin von Polen in den Herkunftsstaat und der damit verbundenen Gefahren ergeben hätte.

4.2.2. Die Beschwerde scheint nur das - in der Berufung lediglich als Vermutung geäußerte - Vorbringen in Richtung einer voraussichtlichen Verweigerung des Zugangs zu einem "regulären" Asylverfahren in Polen durch den Hinweis auf die genannten Bestimmungen des polnischen Asylgesetzes belegen zu wollen. Diese Regelungen sind aber für sich genommen nicht geeignet, die von der belangten Behörde vorgenommene Risikobeurteilung in Frage zu stellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Erklärung der polnischen Behörden vorlag, sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-Verordnung zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Polen dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen werde, dass die Ausweisung und Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Art. 3 EMRK-Verletzung bedeute und die österreichischen Asylbehörden daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung hätten Gebrauch machen müssen, bestanden weder nach der Aktenlage noch wurden sie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Allein aus der behaupteten Festnahme der Beschwerdeführerin bei der Ankunft in Warschau nach der Abschiebung aus Österreich lässt sich für diese Frage noch nichts gewinnen. Gleiches gilt für die vorgelegte Anfragebeantwortung, deren Inhalt im Übrigen in weiten Teilen gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin zu sprechen scheint, weil sie sich auf die hier in Rede stehenden Konstellation (Rückübernahme infolge Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung auf Grund der Dublin II-Verordnung) nicht bezieht. Angesichts dessen bestand vor dem Hintergrund der im Verwaltungsverfahren gegebenen Berichtslage und der darauf gegründeten - in der Beschwerde auch nicht konkret (mit dem Hinweis auf gegenteilige, von der belangten Behörde übergangene Quellen) bekämpften - Feststellungen für die belangte Behörde entgegen der Beschwerdemeinung auch kein Anlass für ergänzende Ermittlungen unter diesem Gesichtspunkt.

4.2.3. Soweit die Berufung - aber offenbar auch die Beschwerde - in jedem Fall eine amtswegige Prüfung der Gestaltung des Asylverfahrens im Zielstaat als solcher für erforderlich zu halten scheint und in der Berufung in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen der Drittstaatssicherheit iSd § 4 AsylG Bezug genommen wird, genügt es (wie schon im Punkt 4.5. der Entscheidungsgründe des bereits erwähnten Erkenntnisses vom , Zl. 2002/20/0582) darauf zu verweisen, dass die verfassungskonforme Interpretation der §§ 5 und 5a AsylG nicht an Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten. Auch insoweit kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden.

4.2.4. Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass noch im Berufungsverfahren in der Stellungnahme vom vorgebracht wurde, das Asylbegehren der Beschwerdeführerin sei "bereits zweitinstanzlich abgewiesen und diese aus Polen ausgewiesen" worden (vgl. Punkt 4.4.1. des erwähnten Erkenntnisses vom , Zl. 2002/20/0582, in dem zu diesen - dort ausgeklammerten - Konstellationen auf die bei Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 67 im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber verwiesen wurde). In solchen Fällen wäre aber eine Auseinandersetzung mit den im Zielstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte dargetan werden. Ein Vorbringen in diese Richtung wurde im vorliegenden Fall aber nicht erstattet. Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich vielmehr, dass das Asylbegehren der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden behandelt wurde und sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ein Rechtsmittel einlegen konnte. Nach der Anfragebeantwortung, auf die sich die Berufung bezieht, entscheidet darüber ein unabhängiges Gremium von zwölf Experten, gegen dessen Entscheidung ein Landesverwaltungsgericht angerufen werden kann - mit guten Gewinnchancen bei einer (materiellen oder formellen) Gesetzesverletzung. Im Berufungsverfahren wurde in diesem Zusammenhang weder dargetan, dass eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei, noch sonst konkret aufgezeigt, in welcher Hinsicht mit ihrer Ausweisung und Abschiebung nach Polen - nach den zuvor beschriebenen Maßstäben - Art. 3 EMRK berührt worden wäre. Auch die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lassen keine Bedenken in diese Richtung entstehen, zumal auch nicht behauptet wurde, ein entsprechendes Vorbringen im Berufungsverfahren wäre im Hinblick auf die bereits erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin faktisch unmöglich gewesen; das muss angesichts des offenbar bis zuletzt bestehenden Kontaktes mit der Beschwerdeführerin auch nicht angenommen werden. Ein negatives Ergebnis eines Asylverfahrens, das verschiedene Gründe haben kann, genügt dafür allein noch nicht. Der beantragten Vernehmung des (auch) zur Tatsache eines solchen Verfahrensausganges geführten Zeugen fehlt daher die Relevanz, weshalb die in der Beschwerde gerügte Unterlassung seiner Einvernahme - in Bezug auf "Ereignisse, die auf eine Rechtsverletzung gem. Art 3 EMRK hinweisen", war das Beweisthema von vornherein zu unbestimmt - keinen Verfahrensmangel begründet.

5. Der angefochtene Bescheid kann aber aus folgenden Erwägungen trotzdem keinen Bestand haben:

5.1.§ 24a Abs. 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 lautet:

"(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom geführt; Abs. 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der §§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird."

Diese Bestimmung ordnet in ihrem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der genannten zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an. Demnach läuft die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. Ist die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG kommt nicht mehr in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/20/0038, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

5.2. Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin am eingebracht (iSd § 3 Abs. 3 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003). Das Ersuchen an die polnischen Behörden um (Wieder)Aufnahme der Beschwerdeführerin erging am , somit am fünfzehnten Tag nach der Einbringung des Asylantrages. Die (per Telefax übermittelte) positive Antwort Polens mit Schreiben vom langte am beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) ein. Der erstinstanzliche Bescheid dieser Behörde datiert vom und wurde durch Zustellung an die Beschwerdeführerin (und an ihren im Verwaltungsverfahren einschreitenden Vertreter) am - das war 22 Tage nach Einlangen der Antwort Polens - erlassen.

5.3. Im Hinblick auf diese Aktenlage ist evident, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Fortlaufshemmung - nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Asylantrages über dessen Zulässigkeit nach § 5 AsylG entschieden, das heißt den Zurückweisungsbescheid erlassen hat. Selbst ausgehend von der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Ansicht, Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung bewirkten eine Unterbrechung der zwanzigtägigen Frist und sie begänne nach deren Beendigung von Neuem, wäre hier nicht fristwahrend entschieden worden.

6.1. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 5a Abs. 1 iVm 4 AsylG war somit nicht mehr rechtmäßig. Dem hätte die belangte Behörde von Amts wegen (vgl. Punkt 4. der Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses Zl. 2005/20/0038) - durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - Rechnung tragen müssen. Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am