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VwGH vom 27.06.2012, 2008/13/0148

VwGH vom 27.06.2012, 2008/13/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des S als Haftungspflichtiger der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Weyrgasse 8/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1135- W/06, betreffend Kapitalertragsteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1449-W/06, wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschulden der S GmbH (im Folgenden: S. GmbH) für das Jahr 1995 (Kapitalertragsteuer im Betrag von rund 20.000 EUR) in Anspruch genommen.

Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer zugleich mit seiner Berufung vom gegen den Haftungsbescheid gemäß § 248 BAO eingebrachten Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch vom keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde zur Vorschreibung der strittigen Kapitalertragsteuer Bezug auf einen Bericht über das Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung bei der S. GmbH vom über den Zeitraum 1995 bis 1999. Unter Tz. 22 und 23 dieses Berichts seien u.a. Feststellungen zu einem nicht anerkannten Betriebsaufwand für das Jahr 1995 in Höhe von rund 1 Mio. S getroffen worden. Bei diesen "Provisionsaufwendungen" habe es sich um einen Betrag gehandelt, der an eine Domizilgesellschaft auf den Bahamas (im Folgenden: A. Inc.) gezahlt worden sei, für den eine Leistungserbringung allerdings nicht habe nachgewiesen werden können.

Nach den Feststellungen im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wurde die S. GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom vom Beschwerdeführer zusammen mit einer Gründungshelferin errichtet. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer benannt und die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (Unternehmensgegenstand: Handel mit Waren aller Art) sei mit angegeben worden. Die Eröffnungsbilanz zum habe ein Stammkapital von 500.000 S ausgewiesen.

Nachdem die Steuererklärungen für das Jahr 1995 beim Finanzamt eingelangt gewesen seien, habe dieses einen Ergänzungsvorhalt zu dem im Jahresabschluss unter der Position "Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen" enthaltenen Provisionsaufwand in Höhe von rund 1 Mio. S und zu erklärten "nicht steuerbaren" (Auslands )Provisionserlösen in Höhe von rund 728.000 S an die S. GmbH gerichtet. Mit Schreiben vom habe der steuerliche Vertreter zwei Belege über Auslandsüberweisungen zum Nachweis der im Vorhalt angesprochenen Ergänzungspunkte übermittelt und vorgebracht, dass es sich um die Zahlung eines Provisionsaufwandes für Vermittlungsleistungen der A. Inc. gehandelt habe. Die Provisionserlöse seien von der D. Ltd. für Vermittlungsleistungen überwiesen worden. Nach Auskunft "meines Mandanten" habe die einzige Leistung der S. GmbH darin bestanden, dass die von der A. Inc. an sie erbrachte Vermittlungsleistung weiter vermittelt und dafür an die D. Ltd. die entsprechende Provisionshonorarnote ausgestellt worden sei.

Am habe der steuerliche Vertreter der S. GmbH zum Vorbringen der Leistungsverrechnung zwei Rechnungen (in englischer Sprache) vom 10. bzw. vorgelegt.

Einem weiteren Vorhalt des Finanzamtes vom , "um welche Art von Vermittlungsleistung es sich dabei handelte und warum der Provisionsertrag um rund 287.000 S niedriger war als der Provisionsaufwand", habe der steuerliche Vertreter der S. GmbH (Anm.: am ) unter Hinweis auf die vorgelegten Kopien sowohl der Eingangs- als auch der Ausgangsrechnung geantwortet, dass aus diesen die Vermittlungsleistung hervorgehe. Für die Vermittlung einer Geschäftsanbahnung sei der S. GmbH ein Betrag von 100.000 US $ in Rechnung gestellt worden. Der S. GmbH sei es aber nicht möglich gewesen, diesen Aufwand an die D. Ltd. in voller Höhe zuzüglich eines Gewinnzuschlages weiterzuverrechnen, sodass letztendlich nur ein Honorar von 70.000 US $ der D. Ltd. weiterverrechnet und von dieser überwiesen worden sei. Als "Folge dieses wirtschaftlichen Fehlgeschäftes" habe im Jahr 1996 mit der A. Inc. vereinbart werden können, dass ein Teil der für die Vermittlung geleisteten Kosten refundiert werde. Zu Beginn des Jahres 1997 seien sodann tatsächlich 7.000 US $ (somit rund 90.000 S) rückerstattet worden. Als Konsequenz dieser "Fehlgeschäfte", die 1996 im Wesentlichen zu keinen Umsätzen bzw. neuen Geschäften geführt hätten, werde die S. GmbH "seit einigen Monaten zum Verkauf angeboten". Derzeit werde über einen Verkauf der Gesellschaft an einen neuen Gesellschafter verhandelt.

Auch im Rahmen der (in weiterer Folge durchgeführten) Betriebsprüfung seien u.a. zur Eingangsrechnung der A. Inc. vom an die S. GmbH zu Handen ihres steuerlichen Vertreters Fragen zur tatsächlichen Leistungserbringung gerichtet worden. Mit Schreiben etwa vom habe der Betriebsprüfer die S. GmbH gemäß § 162 BAO aufgefordert, hinsichtlich der Eingangsrechnung vom den tatsächlichen Leistungserbringer zu nennen, weil es sich nach den Erhebungen der Finanzverwaltung bei der A. Inc. als rechnungsausstellende Gesellschaft lediglich um eine Domizilgesellschaft gehandelt habe. Eine daraufhin vereinbarte Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter sei nicht zu Stande gekommen. Der Betriebsprüfung seien vielmehr am Unterlagen über ein Anbot der Abtretung der Geschäftsanteile des Beschwerdeführers an der S. GmbH an den (Anm.: russischen Staatsangehörigen) A.K. vom sowie eine (undatierte) Annahmeerklärung des Abtretungsanbotes durch den von A.K. namhaft gemachten P.D. zu einem Abtretungspreis von "ÖS 1,00" vorgelegt worden.

Nachdem der Betriebsprüfer am nochmals eine Aufforderung gemäß § 162 BAO an die S. GmbH zur Nennung des tatsächlichen Leistungserbringers gerichtet gehabt habe, habe der steuerliche Vertreter in einer Vorhaltsbeantwortung vom zur Leistungserbringung betreffend die A. Inc. vorgebracht, es werde dazu noch einmal darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Rechnungslegung die S. GmbH im Zuge einer Treuhandschaft für A.K. gegründet und verwaltet worden sei. Dabei seien sowohl ein unwiderrufliches Anbot notariell unterfertigt als auch ein Treuhandvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und A.K. abgeschlossen worden. Sämtliche Leistungen, die zwischen der A. Inc. und der S. GmbH "durch die besagte Eingangsrechnung" durchgeführt worden seien, seien daher stets durch A.K. veranlasst bzw. durch ihn erbracht worden. Zur Zeit verfügten weder der Gesellschafter-Geschäftsführer, der dem Beschwerdeführer bei der S. GmbH nachgefolgt sei, noch der Beschwerdeführer über eine Adresse bzw. den Aufenthaltsort von A.K. An seiner ursprünglichen Adresse aus dem Jahr 1995 sei dieser nicht mehr erreichbar gewesen.

Anlässlich der Schlussbesprechung im Betriebsprüfungsverfahren am sei vom steuerlichen Vertreter eine Mitteilung überreicht worden, in der die Auszahlung des Betrages von 100.000 US $ an die A. Inc. im Wesentlichen als (bloße) Weiterleitung des von der D. Ltd. (teilweise für das Stammkapital) eingezahlten Betrages von 120.000 US $ dargestellt worden sei.

Nach der Wiedergabe eines beim Landesgericht für Strafsachen Wien vorgelegten Treuhandauftrages über die Beauftragung des Beschwerdeführers durch A.K. zur Gründung der S. GmbH führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, das im Zuge der Betriebsprüfung und im nunmehrigen Berufungsverfahren erstattete Vorbringen hinsichtlich "Stammeinlageneinzahlung bzw. einer Herrn (A.K.) zuzurechnenden Gesamtüberweisung" stehe im Widerspruch zu den Rechnungen, zum Jahresabschluss, zum Inhalt des Schreibens vom , zum Schreiben vom , mit dem nochmals das Vorliegen von Rechtsgeschäften (Vermittlungsleistung) bekräftigt worden sei, sowie zum Inhalt des Schreibens vom . Auch die sonstigen Unterlagen (Auslandsüberweisungen und Auslands-Überweisungsauftrag) enthielten keinen Hinweis, welcher dieses Vorbringen stützen könnte. Selbst wenn die Erstellung einer "Proforma Rechnung" im Berufungsverfahren nur mit der Notwendigkeit begründet werde, dass ansonsten der Geldtransfer von "der Bank in Luxemburg auf das Bankkonto in Wien nicht hätte durchgeführt werden können", seien damit beispielsweise "die Aufnahme des in dieser bewusst unrichtigen Rechnung ausgewiesenen Betrages (welcher laut Berufungsvorbringen der Zufluss der Stammeinlageneinzahlung gewesen sei) als Provisionserlös in den Jahresabschluss und die Darstellungen in den nachfolgenden Eingaben an das Finanzamt (Provisionsaufwand für Vermittlungsleistungen)" nicht erklärt.

Insgesamt hätten damit "einnahmenseitig die Unrichtigkeit der erklärten Provisionserlöse ('For having established a contact with the company L…') und ausgabenseitig eine tatsächliche Leistungserbringung (durch die in der vorgelegten Rechnung ausgewiesene (A. Inc.), Bahamas) nicht dargetan" werden können. Der Vorgangsweise der Betriebsprüfung sei hinsichtlich der Vorschreibung von Kapitalertragsteuer zu folgen gewesen.

Der Verwaltungsgerichthof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Beschwerdeführer repliziert hat, erwogen:

Dem Beschwerdevorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei deshalb mangelhaft, weil "mangels Anführung einer Geschäftszahl" nicht erkennbar sei, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden habe, kann nicht gefolgt werden. Die Anführung einer derartigen "Geschäftszahl" sieht das Gesetz nicht vor und den Vorschriften über die "Bezeichnung des angefochtenen Bescheides" in der Berufungsentscheidung nach § 288 Abs. 1 lit. b BAO wurde durch die Angaben in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wonach dieser über "den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vom betreffend den Abgabenanspruch hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995" abspreche, hinreichend Rechnung getragen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, weiters sei nicht erkennbar, "wer (einzeln oder als Senat und wenn als Senat in welcher Zusammensetzung) über die Berufung des Beschwerdeführers" abgesprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Berufungen nach § 282 Abs. 1 BAO grundsätzlich namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3 BAO) obliegt. Der angefochtene Bescheid ist vom - auch als Sachbearbeiter namentlich ausgewiesenen - Referenten gefertigt, sodass keine Zweifel darüber bestehen können, dass die Entscheidung vom Referenten und nicht vom gesamten Berufungssenat (eine entsprechende Antragstellung nach § 282 Abs. 1 Z 1 BAO wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht behauptet) getroffen wurde.

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. für viele beispielsweise das Erkenntnis vom , 2008/15/0315). Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0063, 0064). Eine verdeckte Ausschüttung kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch unabhängig vom Vorliegen eines Gewinns auftreten (vgl. z.B. Renner in

Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger , Kommentar zum KStG,§ 8 Rz 106, mwN).

Die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0104).

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, der Beschwerdeführer sei für die S. GmbH in seiner "Funktion als Treuhänder für den tatsächlichen Gesellschafter und Geschäftsführer treuhändisch für" A.K. tätig geworden, in dessen Verfügungsmacht sich auch die A. Ltd. befunden habe, die als "off shore Gesellschaft ohne Aktivität" auf den Bahamas registriert gewesen sei.

Die belangte Behörde folgte in ihrer Beweiswürdigung zur Bestätigung der strittigen verdeckten Ausschüttung der Beurteilung des Betriebsprüfers, wobei sie sich auf ein bereits zeitnah zum Streitzeitraum durchgeführtes Ermittlungsverfahren des Finanzamtes und auch Vorhaltsbeantwortungen im Betriebsprüfungsverfahren stützen konnte. Beispielsweise war dazu in der Vorhaltsbeantwortung vom davon die Rede, dass sämtliche Leistungen, die zwischen der A. Inc. und der S. GmbH "durch die besagte Eingangsrechnung durchgeführt" worden seien, stets durch A.K. veranlasst bzw. durch ihn erbracht worden seien. Wenn die belangte Behörde einem später geänderten Vorbringen in Richtung einer (bloßen) "Stammkapitaleinzahlung bzw. einer Herrn (A.K.) zuzurechnenden Gesamtüberweisung" (zu dem die Beschwerde unbestimmt auf Informationen seitens des Treugebers "telefonisch anlässlich der Nachforschungen im Zeitpunkt der Betriebsprüfung" verweist) nicht folgte, war dies jedenfalls nicht unschlüssig. Selbst wenn nach dem Beschwerdevorbringen mit der Ausgangsrechnung an die D. Ltd. ein damit verbundener Vermögenszugang an die S. GmbH ebenfalls durch vorgetäuschte Angaben über Leistungsbeziehungen verdeckt worden sein sollte, wäre damit noch nicht die im Beschwerdeverfahren allein wesentliche verdeckte Ausschüttung in Form einer (verdeckten) Vermögenszuwendung an den Gesellschafter A.K. (bzw. der ihm nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig nahe stehenden A. Inc.) aus der Welt geschafft. Zum - zudem nur schwer nachvollziehbaren - Beschwerdevorbringen zur Rückzahlung etwa "von außerhalb der Gesellschaft einbezahltem Eigenkapital" oder einer "Kapitalrücklage" ist im Übrigen anzumerken, dass damit offensichtlich auch das im Körperschaftsteuerrecht geltende Trennungsprinzip außer Acht gelassen wird.

Da ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 284 Abs. 1 BAO nicht besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 97/15/0208, und vom , Zl. 2008/13/0098), erweist sich schließlich auch die Verfahrensrüge in der Beschwerde, die belangte Behörde habe den in der "Nachreichung der Begründung zur Berufung" gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nicht beachtet, als unberechtigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am