VwGH vom 29.02.2012, 2008/13/0099
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch die Writzmann Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer in 1120 Wien, Schönbrunnerstrasse 188, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1104-W/06, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Moderatorin sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben (4,9%) bzw. als Werbungskosten (95,1%) geltend. Abweichend zur Erklärung legte sie in weiterer Folge dar, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Gänze der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sei, weil "sie die weitaus meiste Zeit ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit mit dem Studium der wichtigsten einschlägigen Zeitschriften und mit Telefonaten verbringt und Vorbereitungen für Moderationen und Aktivitäten ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer vornehmen kann". Der "öffentliche Auftritt (die Moderation) nimmt vom zeitlichen her nur einen geringen Anteil der gesamten selbständig abgewickelten Moderatorentätigkeit ein".
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit einer Moderatorin mit der Tätigkeit von Vortragenden vergleichbar sei. "Wie der nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilende Mittelpunkt der vortragenden Tätigkeit im Vortragssaal liegt, liegt er bei der Moderationstätigkeit im Saal bzw. den Räumlichkeiten an den Veranstaltungsorten" und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Der Berufung komme aber auch deswegen keine Berechtigung zu, weil - aus im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Gründen - nicht davon ausgegangen werden könne, "dass der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Beschwerde bringt unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/15/0052, VwSlg 7941/F, vom , 2000/14/0150, VwSlg 8013/F, vom , 2001/13/0241, VwSlg 8055/F, und vom , 2006/13/0055, vor, dass der "Tätigkeitsschwerpunkt" bei Berufsmusikern im Arbeitszimmer liege und vertritt die Auffassung, dass Analoges für die Tätigkeit einer Moderatorin gelten müsse, "die ausschließlich Moderationen für fachspezifische jeweils wechselnde Thematiken abwickelt, wo die Vorbereitung den wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit darstellt". Die "Einkunftsquelle (der Beschwerdeführerin) lebt ausschließlich davon, dass sie sich auf die Moderationen zu den speziellen einzelnen Events vorbereitet (…), wo erhebliches spezielles, technisches und somit fachspezifisches Wissen notwendig ist". Daraus folge, dass die Vorbereitung für das Berufsbild der Beschwerdeführerin und für ihre Auftritte notwendig sei, "da sie ansonsten - wie sie klar in ihren Ausführungen darstellt - weitere Aufträge bei nicht ausreichender Vorbereitung wohl nicht erhalten würde. Das heißt, hier ist nicht ihre persönliche Bekanntheit für die Auftritte maßgebend, sondern die entsprechende Vorbereitung der Auftritte, um die Moderation sachkundig und fachspezifisch abwickeln zu können."
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind. Dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0202, VwSlg 8124/F, mwN). Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der materielle Schwerpunkt der streitgegenständlichen Moderatorentätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird. Daher sind die Ausführungen zur "Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers infolge zeitlichem Überwiegen der im Arbeitszimmer ausgeübten Aktivitäten aufgrund der Einkunftsquelle fachspezifische Moderation" nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , VwSlg 8129/F, mwN). Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde oder nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am