VwGH vom 23.05.2013, 2010/15/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der T GmbH in K, vertreten durch die Moser Steuerberatungs GmbH in 6330 Kufstein, Kinkstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0111-I/07, betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden GmbH ist die Belebung des Tourismus in einer österreichischen Stadt, die Planung und Schaffung infrastruktureller Maßnahmen zur Durchführung und Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Steigerung der Attraktivität der Stadt als Kultur-, Wirtschafts- und Veranstaltungszentrum des Bezirks.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin jährlich ein Event veranstaltet, in dessen Rahmen "bei Speis und Trank" der bevorstehende Jahreswechsel gefeiert werden könne. Für die musikalische Umrahmung sorgten zum einen Liveauftritte von Musikgruppen zum anderen werde "Musik aus der Konserve" gespielt. Der weiteren Unterhaltung dienten verschiedene Showeinlagen und ein Feuerwerk. Ab dem Jahr 2003 seien Eintrittsgelder vereinnahmt und mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % versteuert worden. Da die Feier des bevorstehenden Jahreswechsels und nicht der Besuch einer Konzertveranstaltung im Vordergrund der Veranstaltung stünde, unterlägen die Umsätze nach Ansicht des Prüfers dem Normalsteuersatz. Zwar würden im Rahmen des Events auch Musik- und Gesangsaufführungen angeboten, die für sich allein betrachtet grundsätzlich unter die Steuersatzbegünstigung des § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 fielen, auf Grund der Verbindung mit Leistungen anderer Art, die nicht bloß von untergeordneter Bedeutung seien, gehe aber insgesamt der Charakter der Veranstaltung als Musik- und Gesangsaufführung und damit die Steuerbegünstigung für den Veranstalter verloren.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 sowie einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für Dezember 2005, der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 aufging.
In ihrer gegen die genannten Bescheide gerichteten Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sich ab 2003 die Möglichkeit eines unentgeltlichen Einlasses hauptsächlich auf Grund der anfallenden Kosten in Zusammenhang mit den Livemusikauftritten nicht mehr eröffnet habe. Resultierend aus dem Gedanken, einen Kostenbeitrag für diese Musikauftritte einheben zu wollen und zu müssen, habe sich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iSd § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 ergeben. Natürlich werde im Rahmen des Musikprogrammes für weitere Annehmlichkeiten der Gäste gesorgt, wie z.B. durch das Angebot von Speisen und Getränken an einzelnen vermieteten Ständen, Musik aus der Konserve, Shuttlebusse zum und vom Veranstaltungsort, Sicherheitsvorkehrungen, sowie ein angemessenes Feuerwerk. Bei all diesen Leistungen würde es sich aber um solche handeln, die üblicherweise zu dem Angebot von Musikveranstaltungen gehörten, deren Eintrittsentgelte zweifelsfrei dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Keine Konzertveranstaltung sei ohne diese grundsätzlichen Zusatzangebote durchführbar, sodass durchaus von "regelmäßig damit verbundenen Leistungen" gesprochen werden könne. Selbst Feuerwerke erlebten einen regelrechten Boom und würden bei großen Konzertveranstaltungen - auch unterjährig - zur feierlichen Umrahmung effektvoll eingesetzt.
Ein weiteres Indiz für eine "Konzertveranstaltung" sei auch die Tatsache, dass sich beinahe alle zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausschließlich aus den Verträgen mit den Künstlern ergeben hätten. Auch werde auf den Ankündigungsplakaten - vom Feuerwerk abgesehen - nur auf die Livebands und nicht auf andere Attraktionen besonders hingewiesen.
In den Jahren 2003 und 2004 habe die J-Burg als eigenes (zusätzliches) Veranstaltungsareal gedient. Für dieses - auch im Sommer bespielte - Areal seien eigene Eintrittskarten verkauft worden. Da im Rahmen der Sommerkonzertreihen (ungeachtet vorhandener "Versorgungsstände") unstrittig der ermäßigte Steuersatz zustünde, seien auch die gegenständlichen Entgelte (rund ein Drittel der Gesamterlöse) begünstigt zu besteuern. Dass als Veranstaltungsareal auch ein Teil des Stadtzentrums gedient habe, das Personen zu einem gemütlichen Beisammensein hätten nutzen können, dürfe für die Einordnung der Gesamtveranstaltung nicht ausschlaggebend sein. Deshalb sei auch zwischen den Veranstaltungsarealen zu differenzieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin richte seit mehr als zehn Jahren aus Anlass des Jahreswechsels eine Veranstaltung aus. Als Veranstaltungsbereich hätten bis zum Jahr 2004 die J-Burg sowie der Innenstadtbereich gedient, wo die Beschwerdeführerin Veranstaltungsbühnen, Verkaufsstände, sowie bauliche Anlagen zur Aufführung eines Showprogrammes aufgestellt habe. Die Höchstbesucheranzahl sei mit 12.000 (8.300 Innenstadt, 3.700 J-Burg) behördlicherseits festgelegt worden. Insgesamt seien in den Jahren 2003 und 2004 für die Unterhaltung der Gäste drei und ab 2005 vier Bühnen eingerichtet worden. Die Hauptbühne im Stadtzentrum und die Bühne auf der J-Burg seien ab 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr von "Discjockeys bespielt" worden, von 20.00 Uhr bis 1.15 Uhr seien auf beiden Bühnen Livebands aufgetreten, deren Auftritte jeweils durch einen Showblock von rund einer halben Stunde unterbrochen worden seien. Auf der dritten Bühne hätten während der gesamten Veranstaltung DJs für Stimmung und Unterhaltung der Gäste gesorgt.
Seit dem Jahr 2005 werde die Veranstaltung nur mehr im (erweiterten) Innenstadtbereich durchgeführt. Wie in den Vorjahren böten auf zwei Bühnen zunächst DJs eine zwei- bis dreistündige Unterhaltung, daran schließe sich Livemusik (unterbrochen von einem Showprogramm) an. Daneben seien zwei Diskos eingerichtet, um Mitternacht sei ein großes Feuerwerk angesetzt. Um 2.00 Uhr ende die Veranstaltung. Rund 30 Verkaufsstände und Bars säumten die Straßen und Plätze des Veranstaltungsareals.
Für den Zutritt zum Veranstaltungsareal sei im Jahr 2003 erstmals eine Eintrittsgebühr von 5 EUR eingehoben worden. Im Jahr 2004 habe die Eintrittsgebühr 9 EUR und im Jahr 2005 14 EUR betragen, wobei im Jahr 2005 die Eintrittsgebühr zwei Getränkegutscheine zu je 2,50 EUR beinhaltet hätte. Die Versteuerung der Umsätze aus den Getränkegutscheinen sei durch die Standbetreiber erfolgt. Der der Beschwerdeführerin pro Person verbliebene Anteil von 9 EUR brutto sei dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden.
Nach rechtlichen Ausführungen zur gegenständlich strittigen Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 teilte die belangte Behörde die Ansicht des Finanzamtes, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung nicht um eine Musik- oder Gesangsaufführung im Sinne der angeführten Bestimmung gehandelt habe. Das Abspielen von Tonträgern falle nach herrschender Lehre nicht unter den begünstigten Steuersatz. Auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung eingewendet - die Livebands mehr Besucher angezogen haben sollten als die DJs, könne nicht gesagt werden, dass die DJs im Rahmen der gesamten Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. In zeitlicher Hinsicht habe sogar - wie im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt - die Musik der DJs die Auftritte der Livebands überwogen. In den Jahren 2003 und 2004 sei auf einem Standort, im Jahr 2005 auf zwei Standorten während der gesamten Dauer der Veranstaltung ausschließlich Discomusik von Tonträgern abgespielt worden. Für einen erheblichen Teil der Veranstaltung sei somit nur Stimmungsmusik von DJs angeboten worden. Die restliche Zeit der Veranstaltung (ab ca. 20 Uhr) sei hinsichtlich der musikalischen Gestaltung von einer Mischung aus Liveauftritten der beiden Musikgruppen, der angekündigten Showeinlage sowie dem Abspielen aktueller Hits auf verschiedenen Plätzen geprägt gewesen. Damit sei unzweifelhaft, dass die Darbietungen der DJs nicht von so untergeordneter Bedeutung gewesen seien, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt worden wäre. Schon aus diesem Grund sei die steuerliche Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 zu versagen.
Ob das Konzert der Livebands im Vordergrund gestanden sei, könne entgegen dem Berufungsvorbringen nicht an Hand der Kostenstruktur, sondern nur an Hand der angebotenen Leistungen beurteilt werden. Sicherheitsvorkehrungen seien bei Großveranstaltungen generell üblich und stellten kein Indiz für das Vorliegen einer Konzertveranstaltung iSd § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 dar.
Eine unterschiedliche Beurteilung der in den Jahren 2003 und 2004 noch getrennten Veranstaltungsareale sei nicht vorzunehmen, weil es sich um eine einheitliche Veranstaltung gehandelt habe, deren Gestaltung und Programmablauf sich in den beiden Arealen nur unmerklich unterschieden habe.
Die belangte Behörde teile auch nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dem Feuerwerk nur um eine effektvolle Umrahmung der Konzertveranstaltung und damit um eine Nebenleistung zur Hauptleistung "Konzert" gehandelt habe. Das mitternächtliche Feuerwerk sei von der Beschwerdeführerin in allen Aussendungen als ein wesentlicher Teil der Veranstaltung beworben worden und habe nicht bloß dazu gedient, das Konzert zu "umrahmen". Vielmehr sollten sich die Besucher - wie auf der Website der Beschwerdeführerin ausgeführt - "vom alten Jahr verabschieden und unterm imposanten Feuerwerk bei bester Feierlaune, knallenden Sektkorken und Walzerklängen ein gutes neues Jahr wünschen".
Es sei unzweifelhaft, dass gegenständlich nicht ein Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung gebildet habe, sondern das Konzert als Umrahmung für eine Veranstaltung ganz anderer Art, nämlich der Feier des Jahreswechsels gedient habe. Dafür sprächen auch die Kombination der Eintrittskarte mit zwei Getränkegutscheinen sowie die Vielzahl von Verkaufsständen und Bars. Daraus sei zu schließen, dass die Besucher in erster Linie nicht gekommen seien, um einem Konzert zu lauschen, sondern um bei Live- und Discomusik, Showeinlagen und Feuerwerk sowie einer hinreichenden Versorgung mit Getränken und Speisen in ausgelassener Stimmung den bevorstehenden Jahreswechsel feiern zu können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Bezeichnung der Veranstaltung sei nur aus marketingtechnischen Gründen gewählt worden und hätte ebenso gut als "Jahresabschlusskonzert" tituliert werden können, sei unzutreffend. Die Veranstaltung als "Jahresabschlusskonzert" zu bezeichnen, wäre dem Zweck der Veranstaltung nicht gerecht geworden. Die Beschwerdeführerin habe mit der Veranstaltung, die durchaus Partycharakter gehabt habe, nicht Konzertbesucher gewinnen, sondern perfektes Silvesterambiente bieten wollen.
Die Veranstaltung könne daher insgesamt nicht als Musik- und Gesangsaufführung iSd § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche wegen "Verletzung des Rechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994" erhobene Beschwerde
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % der Bemessungsgrundlage für Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für die Veranstaltung derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer.
Die Bestimmung erfordert (das Veranstalten einer) eine "Musikaufführung". Daher ist das bloße Abspielen von Musik - auch wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt - nicht begünstigt. Voraussetzung ist also, dass die Musik "live" und nicht "aus der Konserve" dargeboten wird (vgl. mit Hinweisen auf Judikatur des BFH zu einer vergleichbaren Bestimmung des deutschen UStG, Pernegger in Melhardt/Tumpel , UStG,§ 10 Rz. 348).
Gegenständlich ist die Besteuerung der Eintrittsgelder zu Veranstaltungen strittig, die einmal jährlich aus Anlass des Jahreswechsels in abgegrenzten Bereichen einer österreichischen Stadt stattfanden und bei denen den Besuchern an 30 Ständen und Bars Speisen und Getränke und auf mehreren Bühnen neben Liveauftritten von Musikgruppen Musik von Tonträgern, Showeinlagen sowie ein mitternächtliches Feuerwerk geboten wurden.
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind (vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, § 1 Tz. 30 und 31).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst. Eine Einheit liegt vor, wenn die Leistungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. die Urteile vom , C-41/04, Levob Verzekeringen BV, OV Bank NV , Randnr. 19 bis 21, und vom , C-44/11, Deutsche Bank AG , Randnr. 21).
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von einer einheitlichen Leistung der Beschwerdeführerin aus. Anders als die belangte Behörde vertritt die Beschwerdeführerin wie schon im Verwaltungsverfahren aber die Ansicht, dass die strittige Veranstaltung insgesamt als begünstigte "Musikaufführung" iSd § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 zu beurteilen sei. Sie begründet dies mit der Kostenstruktur der Veranstaltung. Rund 80 % der Kosten seien durch die Konzertdarbietungen verursacht worden. Die belangte Behörde habe zu Unrecht diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Sie habe damit die Wirkungsweise und Funktion der Mehrwertsteuer außer Acht gelassen, wonach schon begrifflich der unternehmerische Mehrwert besteuert werden soll. Ausgehend vom Leistungsbezug werde in einer Differenzrechnung (Vorsteuerabzug) die vom Unternehmer geschaffene Leistungsabgabe besteuert. Wohl sei die Leistung des Unternehmers nicht alleine an den Vorleistungen zu beurteilen; wenn sie aber mehr als 80 % der Gesamtkosten einer Veranstaltung ausmachten, sei ihr Wesen in der Wertschöpfung und damit für die Beurteilung der inhaltlichen Leistungsabgabe von wesentlicher Bedeutung.
Im Urteil vom , C-18/12, M?sto Žamberk, zu Eintrittskarten für einen Aquapark, welche Zugang zu sämtlichen (begünstigte sportliche und nicht begünstigte spielerisch zu nutzende) Einrichtungen ermöglichten, hat der EuGH Folgendes ausgeführt:
"29 Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als in engem Zusammenhang mit Sport stehende Leistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen ist, obwohl diese Leistung auch Teile umfasst, bei denen kein solcher Zusammenhang besteht, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom , Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnrn. 12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, sowie Bog u. a., Randnr. 61).
30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, sowie vom , Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 26) und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Bestandteile im Vergleich zu den nicht unter diese Befreiung fallenden Bestandteilen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bog u. a., Randnr. 62).
31 Ob in einem konkreten Fall der Steuerpflichtige eine einheitliche und unter diese Steuerbefreiung fallende Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie Bog u. a., Randnr. 55). Der Gerichtshof hat jedoch diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom , Field Fisher Waterhouse, C-392/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
32 Was das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung im Ausgangsverfahren betrifft, ist zu prüfen, ob die Einrichtungen in dem in Rede stehenden Aquapark eine Gesamtheit bilden, so dass der Zugang zu dieser Gesamtheit eine einzige Leistung darstellt, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Wenn insoweit, wie im vorliegenden Fall, die einzige Art von Eintrittskarten für den Aquapark Zugang zu sämtlichen Einrichtungen eröffnet, ohne dass in irgendeiner Weise hinsichtlich der Art der tatsächlich benutzten Einrichtung sowie der Art und Weise und der Dauer ihrer Benutzung während der Gültigkeit der Eintrittskarte unterschieden wird, stellt dies ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung dar.
33 Ob im Rahmen einer solchen komplexen einheitlichen Leistung der dominierende Bestandteil die Möglichkeit ist, unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie fallende sportliche Betätigungen auszuüben, oder vielmehr die reine Erholung und Unterhaltung, ist, wie oben in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers festzustellen, die auf der Grundlage einer Gesamtheit objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist insbesondere die Konzeption des in Rede stehenden Aquaparks zu berücksichtigen, die sich aus seinen objektiven Merkmalen ergibt, d. h. den verschiedenen Arten der angebotenen Einrichtungen, ihrer Anordnung, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung im Verhältnis zum Park insgesamt. "
Wendet man diese Grundsätze sinngemäß auf den vorliegenden Fall von Musikdarbietungen an, die nicht im Rahmen von eigenen Konzerten, sondern im Zusammenhang mit anderen (nicht begünstigten) Leistungen erfolgen, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu unterscheiden:
Treten die anderen Leistungen derartig in den Hintergrund, dass der Charakter der Veranstaltung als Musikaufführung erhalten bleibt (z.B. Konzert mit Lesung zwischen den einzelnen Musikstücken), dann handelt es sich um begünstigte Musikaufführungen. Treten die anderen Leistungen in den Vordergrund, ist eine Musikaufführung nicht mehr anzunehmen (so auch Ruppe/Achatz , UStG4, § 10 Tz. 128).
Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des EuGH entscheidend auf das Konzept der Veranstaltung abgestellt, das darin bestanden habe, den Besuchern Gelegenheit zu geben, den Jahreswechsel "bei bester Feierlaune, knallenden Sektkorken und Walzerklängen" zu begehen. Der (durchschnittliche) Besucher sei nicht gekommen, um ein Konzert zu hören, sondern um bei Live- und Discomusik, Showeinlagen und Feuerwerk sowie hinreichender Versorgung mit Getränken und Speisen in ausgelassener Stimmung den bevorstehenden Jahreswechsel zu feiern. Ungeachtet der Kosten der Musikauftritte sei prägender Kernpunkt der Veranstaltung die Feier des Jahreswechsels gewesen. Die gegenständliche Veranstaltung habe sich in ihrer Gestaltung und ihrem Ablauf nicht wesentlich von üblichen Silvester- und Neujahrsfeiern in anderen Städten unterschieden.
Dass die belangte Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung der fraglichen Umsätze unschlüssig vorgegangen oder wesentliche Feststellungen nicht getroffen hätte, zeigt die Beschwerde mit ihren Ausführungen zu den Kosten der Musikauftritte nicht auf. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die Kostenzuordnung der Beschwerdeführerin zu Recht als teilweise unzutreffend (etwa hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen) beurteilt hat, ergibt sich aus der Kostenverursachung allein nicht, dass die "Musikaufführung" dominierender Bestandteil der Veranstaltung war.
Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe es unterlassen zwischen den Veranstaltungsarealen "Innenstadt" und "J-Burg" (2003 und 2004) zu unterscheiden. Dies wäre wegen der getrennten Zugangsberechtigungen möglich und auf Grund der erheblich unterschiedlichen Unterhaltungskonzepte auch geboten gewesen. Im Gebiet der J-Burg hätten ausschließlich Livebands für die Unterhaltung der Gäste gesorgt, während auf den Stadtplätzen zur Ergänzung Discjockeys engagiert worden seien.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach auch auf der J-Burg von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr Musik von Tonträgern gespielt worden sei, entfernt, ohne darzulegen, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Feststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am