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VwGH vom 31.07.2012, 2008/13/0069

VwGH vom 31.07.2012, 2008/13/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des W H in W, vertreten durch Bonafide Treuhand- und RevisionsgesmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2861-W/02, miterledigt RV/143, 318 und 2578-W/02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über Umsatz- und Einkommensteuer 1996 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf die hg. Erkenntnisse vom , 92/13/0175, und vom , 99/13/0221, zu verweisen, in denen es - im Zusammenhang mit Umsatz- und Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Zeiträume 1983 bis 1985 sowie 1989 bis 1993 - zum Teil schon um dieselben Liegenschaften und Rechtsfragen ging.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde nach schriftlichen Vorhalten und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung über Berufungen des Beschwerdeführers, eines Steuerberaters und Liegenschaftseigentümers, gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide des Finanzamts vom (für das Jahr 1994), (für das Jahr 1995), (für die Jahre 1996 und 1997) und (für die Jahre 1998 und 1999). Dazwischen hatte eine die Jahre 1994 bis 1997 betreffende Prüfung der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers gemäß § 151 Abs. 3 BAO stattgefunden, auf deren Prüfungsbericht vom - ebenso wie vor allem auf das zweite der eingangs erwähnten hg. Erkenntnisse - im angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird. Die belangte Behörde gab den Berufungen nur teilweise Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift sowie einem Austausch weiterer Schriftsätze zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwogen hat:

1. Repräsentationsaufwendungen oder Werbeaufwand

Der Standpunkt des auch als Gerichtssachverständiger tätigen Beschwerdeführers, Zuwendungen vor allem von Weinflaschen u.dgl. unter anderem an nichtrichterliche Bedienstete von Gerichten seien abzugsfähige Ausgaben, war schon Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , 99/13/0221, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen ist. Mit den Bemerkungen in der Beschwerde über "die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtung" und über verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine - nicht ausgeübte - Verordnungsermächtigung lässt sich die Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben nicht begründen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner im Juli 2000 überreichten Einnahmen-Ausgabenrechnung 1998 als Betriebsausgaben u.a. solche in der Höhe von S 27.847,97 für "Klientengeschenke" (auf dem Kontoblatt: "Geschenke an Klienten") angeführt, dazu "auf das beim VwGH anhängige Rechtsmittel für die Jahre 1989 bis 1993" verwiesen und dargelegt, die genannten Ausgaben seien zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes in der Einnahmen-Ausgabenrechnung enthalten. Wenn er in der Beschwerde nun geltend macht, eine der Teilpositionen (S 500,--) habe eine "statt eines Kranzes für einen verstorbenen Klienten" geleistete Spende betroffen, so gibt dies schon mit Rücksicht darauf, dass ein Vorbringen über einen solchen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurde, nicht Anlass zur Aufhebung der das Jahr 1998 betreffenden Bescheide.

2. Kfz-Spesen

Zu diesem Streitpunkt - bei dem es im vorliegenden Verfahren vor allem um das Fehlen eines Fahrtenbuches und die Schätzung des betrieblichen Anteils ging - thematisiert die Beschwerde konkret nur mehr eine das Jahr 1998 betreffende Rechnungsdifferenz von S 600,--, auf die der Beschwerdeführer in einer Berufungsergänzung vom hingewiesen hatte ("sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um S 600,-- zu hoch angesetzt, weil der Kfz-Privatanteil statt mit S 28.280,-- mit S 28.880,-- hinzugerechnet wurde"). Im angefochtenen Bescheid heißt es dazu, es handle sich bei dem Betrag von S 28.880,-- nicht nur um den Kfz-Privatanteil, sondern um die Summe aus diesem und dem Betrag von S 600,--, den der Beschwerdeführer selbst in seiner Vorhaltsbeantwortung vom in der Aufgliederung der Kfz-Kosten als "Strafen nicht absetzbar" ausgewiesen hatte. Einen gleich hohen Betrag hatte der Beschwerdeführer mit dieser Vorhaltsbeantwortung auch für das Jahr 1999 als "Strafen nicht absetzbar" ausgewiesen. Dass der Vorhaltsbeantwortung zu diesen beiden Beträgen auch Belege angeschlossen gewesen seien, geht aus ihrem Inhalt - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht hervor.

In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, "diese Belege" - es handelt sich um eine Anonymverfügung vom März 1998 (S 400,--) und zwei Organstrafverfügungen vom Mai und Juli 1999 (je S 300,--) - würden "vorsichtshalber in Fotokopie noch einmal vorgelegt", um zu beweisen, dass "die Finanzbehörde in Verletzung der ihr obliegenden amtlichen Ermittlungspflicht im Sinne des § 115 BAO in unrichtiger Weise die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kfz-Privatanteils erhöht und mir daher eine zu hohe Steuerbelastung auferlegt" habe. Es habe sich nämlich, wie aus den Urkunden hervorgehe, "ausschließlich um Strafen wegen vorschriftswidrigen Abstellens des Kraftfahrzeuges" gehandelt, die abzugsfähig seien, wobei hinsichtlich des Jahres 1998 "höchstwahrscheinlich im Steuerakt noch ein weiterer Beleg über ÖS 200,00 für eine Parkstrafe enthalten sein müsste".

Mit diesem Vorbringen, das auch für das Jahr 1999 auf den konkret nur für das Jahr 1998 angesprochenen Betrag von S 600,-- abzuzielen scheint, ist der Beschwerdeführer erneut auf das Unterbleiben eines zielführenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren zu verweisen (vgl. in diesem Zusammenhang schon das im hg. Erkenntnis vom wiedergegebene Beschwerdevorbringen über eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Dass und weshalb die "nicht absetzbaren" Strafen doch absetzbar gewesen seien, hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden geltend machen müssen.

3. Abschreibung für die Objekte M-Gasse, A-Zeile und L-Gasse

In Bezug auf diese der Erzielung von Mieteinkünften dienenden Objekte war - wie auch hinsichtlich der noch zu erörternden weiteren - strittig, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer der Nachweis einer von § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 abweichenden (kürzeren) Nutzungsdauer gelungen sei, was die belangte Behörde nicht angenommen hat. Da die Objekte M-Gasse, A-Zeile und L-Gasse in dieser Hinsicht schon Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom gewesen waren, verwies sie den Beschwerdeführer unter anderem auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis. Eine gesonderte Absetzung von Außenanlagen war in dem die Jahre 1989 bis 1993 betreffenden Verfahren noch kein Streitthema gewesen.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom vorgebracht, er werde weitere Gutachten zu den Objekten M-Gasse, A-Zeile und L-Gasse vorlegen und auch bei diesen Gebäuden müssten wie bei anderen Objekten des Beschwerdeführers "jedenfalls die Außenanlagen und die Heizung gesondert abgeschrieben werden, weil deren Restnutzungsdauer entsprechend gemindert ist". Auf die Aufforderung der belangten Behörde vom , dieses Vorbringen zu konkretisieren und zu belegen, antwortete er im Schriftsatz vom , auf den er in der Beschwerde verweist, ein belegmäßiger Nachweis der Aufwendungen für Außenanlagen und Heizung sei ihm hinsichtlich dieser Objekte nicht möglich, da er die Objekte mit diesen Einrichtungen gekauft habe, doch stellten "die dargestellten Werte" - eine an Hand der vorgelegten Akten und auch des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbare Bezugnahme - "übliche Erfahrungswerte dar, welche jederzeit im Falle von Zweifeln seitens der Finanzbehörde durch Anfrage bei entsprechenden Sachverständigen verifiziert werden können. Es besteht auch Plausibilität nach den üblichen Kostensätzen für solche Anlagen."

Hiezu verwies er noch auf ein ein anderes Objekt betreffendes, dem Schriftsatz angeschlossenes "Berechnungsdetail" und vertrat die Meinung, "bei den übrigen Objekten" seien "etwa dieselben Werte anzusetzen". In der fortgesetzten Berufungsverhandlung am brachte er zu den Objekten M-Gasse, A-Zeile und L-Gasse vor, er verweise zu diesen Objekten auf seine "Berufungsausführungen, insbesondere darauf, dass ein Abgehen vom gewählten Afa-Satz gesetzlich nicht gedeckt erscheint".

Der Beschwerdeführer rügt nun unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde bei anderen Objekten Teilbeträge für Außenanlagen im Schätzungsweg in Ansatz gebracht und hiefür eine 4%ige Absetzung für Abnutzung statt der ohne Nachweis möglichen von 1,5% jährlich zugestanden habe, das Unterbleiben eines gleichartigen Vorgehens in Bezug auf die Objekte M-Gasse, A-Zeile und L-Gasse. Diese Rüge ist unberechtigt, weil der Beschwerdeführer den Standpunkt, die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer werde in Bezug auf diese drei Objekte ganz oder teilweise unterschritten, im vorliegenden Verfahren trotz gegenteiliger Ankündigungen und einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde nie ausreichend konkretisiert und somit keine Grundlage für eine vom Ausgang des vorangegangenen, die Jahre 1989 bis 1993 betreffenden Verfahrens abweichende Beurteilung geschaffen hat. Auf den von der belangten Behörde erwähnten, die Einfriedung einer der drei Liegenschaften betreffenden Bescheid vom kommt es dabei nicht an.

4. Dachbodenausbau W-Gasse

Mit dem Dachboden des im 19. Jahrhundert errichteten Objektes W-Gasse, das seiner Ehefrau gehört, erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte durch Untervermietung. Er hatte, wie er in der Beschwerde ausführt, "als Hauptmieter dieser Räumlichkeiten eine bereits bestehende Wohnung in zwei Wohneinheiten unterteilt und die 2. Hälfte des Dachbodens neu ausgebaut". Im Verwaltungsverfahren vertrat er dazu unter Hinweis auf das Alter des Gebäudes und Vorlage eines Sachverständigengutachtens den Standpunkt, die (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, wie ihm vorgehalten wurde, demnach fast abgelaufene) Restnutzungsdauer der 1998 in Betrieb genommenen Wohnungen betrage nur zehn Jahre. Die belangte Behörde folgte dem nicht und erachtete eine Absetzung für Abnutzung im Ausmaß von jährlich 2% für sachgerecht.

Dem von der belangten Behörde dazu vertretenen Standpunkt, bei den Kosten der vom Beschwerdeführer beschriebenen Errichtung von vier neuen Wohneinheiten handle es sich um Herstellungsaufwand, ist beizupflichten, wobei der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde trotz einer darauf abzielenden Behauptung nicht darlegt, wodurch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 - betreffend das Vorliegen von "Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes" - erfüllt gewesen seien. In Bezug auf die angenommene, von § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 zu seinem Vorteil abweichende Restnutzungsdauer von 50 Jahren wirft er der belangten Behörde einen "Verstoß gegen Denkgesetze" vor, ohne auf die kritische Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem von ihm vorgelegten Gutachten einzugehen. Im Vordergrund steht nun aber die Behauptung, die angenommene Restnutzungsdauer der Wohnungen sei auch auf andere von ihm aktivierte Wirtschaftsgüter (Küche, SAT-Anlage, Duschen) angewendet worden und bei den Arbeiten habe es sich zum Teil um bloße Instandhaltungsarbeiten in der zuvor schon ausgebauten, nunmehr geteilten Dachbodenwohnung gehandelt. Diesem Beschwerdevorbringen hält die belangte Behörde entgegen, der Beschwerdeführer habe "die Kosten in Zusammenhang mit dem Dachausbau dargestellt", was in seinem Anlagenverzeichnis ("Dachausbau") und in der Niederschrift über den Verlauf der fortgesetzten Berufungsverhandlung Deckung findet ("Hinzuzufügen ist, dass der Dachbodenausbau schlüsselfertig gemacht wurde und Investitionen enthalten sind, die sicher keine 66 Jahre Restnutzungsdauer aufweisen, wie Elektroheizung, Fußboden, Sanitäreinrichtung und Küche"). Bei dieser Sachlage verstößt die Beschwerde mit den nunmehrigen Behauptungen über einzelne Positionen, die gar nicht Kosten des Dachbodenausbaus gewesen seien, gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

5. Gebäudewert und Restnutzungsdauer des Objektes B-Gasse

Der Beschwerdeführer konnte dieses Objekt 1996 zu einem günstigen Preis erwerben, weil es mit einem alten Mietrecht belastet war. Im Juni 2002 vermietete er es neu, weil der bisherige Mieter auszog. Das Finanzamt schied 30% der Anschaffungskosten für Grund und Boden aus, während der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Gutachtens und einer Ergänzung dieses Gutachtens den Standpunkt vertrat, der Anteil von Grund und Boden sei erheblich geringer. Hiezu wurde im ursprünglichen, noch ohne Rücksicht auf die Neuvermietung erstellten Gutachten nach einer Differenzmethode vorgegangen, indem der Gutachter von den Anschaffungskosten den von ihm berechneten Gebäudezeitwert abzog, womit etwa 18% (EUR 43.301,--) für Grund und Boden verblieben. Eine Schätzung von Grund und Boden wurde ausdrücklich nicht vorgenommen und die "Methode des Sachwertverhältnisses" daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht angewendet. In einer späteren Gutachtensergänzung ermittelte derselbe Gutachter auf der Grundlage der Neuvermietung einen ungleich höheren Ertragswert des Gebäudes, was "mit Stand 2007" im Verhältnis zu einem nicht näher erläuterten Grundwert von nunmehr EUR 338.733,-- einen Anteil von Grund und Boden in der Höhe von 26% ergab.

Die belangte Behörde legte dar, weshalb ihr sowohl das ursprüngliche Gutachten als auch dessen Ergänzung nicht schlüssig erschienen, und rechnete dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vor, der Anteil von Grund und Boden liege bei dem strittigen Objekt nach allen in Betracht kommenden Berechnungsmethoden über 40%, sodass der Beschwerdeführer durch die Ausscheidung eines Anteils von lediglich 30% nicht beschwert sein könne.

Der Beschwerdeführer hält dem - abgesehen von der Behauptung, der Sachverständige habe im ursprünglichen Gutachten eine Ermittlung des Sachwertverhältnisses vorgenommen - neue eigene Berechnungen und Hinweise auf seine Erfahrungen im Immobiliengeschäft entgegen, ohne auf die Kritik der belangten Behörde an den Ausführungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Gutachters näher einzugehen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides wird damit in diesem Punkt nicht erschüttert, zumal die belangte Behörde entgegen der vom Beschwerdeführer geübten Kritik auch nicht davon ausgegangen ist, der durch die Beendigung des ursprünglichen Mietverhältnisses gestiegene Wert (auch) des Grundstücks sei in ein unmittelbares Verhältnis zum 1996 bezahlten Kaufpreis zu setzen, und sie in ihrer Berechnung zum Vorteil des Beschwerdeführers unterstellt hat, die ab der Neuvermietung vereinnahmten Mietzinse wären von Beginn an erzielbar gewesen. Letzteres ist auch dem letzten der fünf Ergänzungsschriftsätze zur Beschwerde entgegenzuhalten, in dem der Beschwerdeführer auf dieses Objekt nochmals eingeht.

Unter dem Gesichtspunkt der Restnutzungsdauer des Gebäudes rügt der Beschwerdeführer, aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich "ein vollkommenes Durcheinander in der Gesamtlebensdauer von Gebäuden", wobei er an der von der belangten Behörde unter Hinweis u. a. auf das ihn betreffende hg. Erkenntnis vom verworfenen Ansicht festhält, die weitere Nutzungsdauer sei nicht aus der zeitlichen Perspektive des jeweiligen Erwerbs, sondern durch Bedachtnahme auf die bei Errichtung zu erwartende Nutzungsdauer und Abzug der seither verstrichenen Zeit bestimmen. In Bezug auf den Begründungsmangel, den der Beschwerdeführer hinsichtlich eines nicht berücksichtigten Teils der Außenanlagen des Objekts geltend macht, ist er auf den auf Seite 91f des angefochtenen Bescheides dargestellten Zusammenhang mit dem Gutachten vom und den von ihm vorgelegten Fotografien zu verweisen.

6. H-Gasse 10

Dieses 1982 von ihm erworbene Objekt hatte der Beschwerdeführer ab 1985 als Ehewohnung verwendet (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0175) und ab 1997 - nach seinem Umzug in das noch zu erörternde Objekt H-Gasse 5 - vermietet. Strittig sind in Bezug auf diese Vermietung die Höhe der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung und die Restnutzungsdauer.

Für die Schätzung des gemeinen Wertes gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d letzter Satz EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung mit Hilfe der Ertragswertmethode verwendete das Finanzamt unter Hinweis auf Literatur einen Kapitalisierungszinssatz von 3,5%, während der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige einen Zinssatz von 4,5% heranzog und zugleich zum Ertrag einen Zuschlag vornahm, mit dem er den Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen Rechnung trug. Diesem Gutachten sprach die belangte Behörde aus den gleichen Gründen wie dem Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen zum Objekt B-Gasse die Schlüssigkeit ab, wobei sie auch hier zum Ergebnis kam, dass die Berechnung des Finanzamtes für den Beschwerdeführer günstiger sei als eine Berechnung nach dem um die festgestellten Fehler bereinigten Gutachten des Sachverständigen.

Der Beschwerdeführer geht auf die Einwände der belangten Behörde gegenüber dem Gutachten und auf das im angefochtenen Bescheid dazu zitierte Fachschrifttum nicht näher ein und präsentiert in der Beschwerde eine Neuberechnung, in der der Kapitalisierungszinssatz so weit reduziert ist, dass sich ohne den vom Sachverständigen vorgenommenen Zuschlag zum Ertrag ein dem Gutachten nahe kommendes Endresultat ergibt. Davon abgesehen kritisiert er, dass zum "Schätzwert lt. BP" nicht "die Nebenkosten des Erwerbes" in der mit rund 10% zu veranschlagenden Höhe "hinzugerechnet" worden seien. Zur Restnutzungsdauer vertritt er - insoweit auf der Grundlage des dazu vorgelegten Gutachtens - auch hier die Ansicht, es sei von der anzunehmenden Gesamtnutzungsdauer ab der Errichtung des Gebäudes auszugehen und eine darauf bezogene Differenzrechnung anzustellen.

Mit der zuletzt erwähnten Ansicht ist der Beschwerdeführer auf die von der belangten Behörde zitierte Judikatur, darunter das den Beschwerdeführer betreffende, schon mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom , zu verweisen. Was die Nebenkosten des Erwerbs anlangt, so unterliegt er mit seiner Argumentation - wie die Gegenschrift zutreffend aufzeigt - einer Verwechslung des hier maßgeblichen gemeinen Werts mit fiktiven Anschaffungskosten, wozu etwa auf die Darstellung in Jakom/ Lenneis EStG, 2011, § 16 Rz 37 bis 41, hinzuweisen ist. Der Beschwerdeführer zeigt aber auch mit seiner Kritik am "Schätzwert lt. BP" keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er dem Hinweis der belangten Behörde auf das für ihn noch ungünstigere Ergebnis des von ihm selbst vorgelegten Gutachtens, sofern dieses um die von der belangten Behörde aufgezeigten Unschlüssigkeiten bereinigt wird, nicht konkret entgegentritt und stattdessen nur unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot eine neue Berechnung mit neuen Parametern vorlegt, die wieder zum gewünschten Ergebnis führen.

Daran ändern auch die Ergänzungsschriftsätze zur Beschwerde nichts, in denen es insoweit, als sie von der Bewertung von Gebäuden handeln, um aktuelle Entwicklungen bei der Anwendung des sogenannten Discounted-Cashflow-Verfahrens geht. Dass im vorliegenden Fall die Kritik der belangten Behörde an den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten unberechtigt gewesen sei, wird auch hier nur ohne Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Bescheid dazu ins Treffen geführten Hinweisen auf das Fachschrifttum behauptet.

7. H-Gasse 5

Dieses vom Beschwerdeführer 1995 erworbene und noch im selben Jahr einmal kurzfristig für Dreharbeiten vermietete Objekt wurde 1996 renoviert, wobei nach der auch im Prüfungsbericht vom Mai 2001 vertretenen Ansicht bis Oktober 1996 die Absicht bestand, es (zur Gänze) zu vermieten. Es wurde auch ein Mietvertrag abgeschlossen, der allerdings im September 1996 rückwirkend aufgelöst wurde. Verhandlungen mit einem anderen Interessenten führten zu keinem Ergebnis, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss, das Objekt selbst als Familienwohnsitz zu benützen. Zwei der Räume vermietete er nun allerdings an seine Ehefrau und an die nunmehrige Beschwerdevertreterin, eine GmbH, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind. In den Beilagen zu der im Juli 1998 überreichten Einkommensteuererklärung für 1996 bezifferte er die Renovierungskosten (aufgeschlüsselt und in Summe) mit insgesamt S 5,310.215,70, wobei er diesen Betrag in der zusammenfassenden Berechnung des Verlustes aus der Vermietung dieses Objekts zunächst aber mit S 5,319.215,70 wiedergab. Hievon machte er - im Hinblick auf die nur bis Oktober 1996 behauptete ursprüngliche Vermietungsabsicht - nur einen Anteil von 10/12 als Werbungskosten geltend, wobei er diesen Betrag richtig mit 10/12 der aufgeschlüsselten Renovierungskosten (S 4,425.179,75) in die Rechnung aufnahm. Zugleich verwies er im Hinblick auf die Vermietung der beiden Räume auf die insoweit aufrecht bleibende betriebliche Nutzung.

Das Finanzamt anerkannte dem Prüfungsbericht folgend die Vermietungsabsicht bis Oktober 1996, ordnete die Renovierungskosten aber ohne nähere Begründung zur Gänze der Eigennutzung zu und vertrat die Ansicht, die Zimmervermietungen seien nicht anzuerkennen, weshalb die erklärten Einnahmen für 1996 um die behaupteten Mietzinse zu kürzen seien und ab 1997 keine Einkunftsquelle mehr vorliege. Die hinsichtlich der Anschaffungskosten (abzüglich Grundanteil) vom Beschwerdeführer mit 3% geltend gemachte Absetzung für Abnutzung reduzierte es für die Jahre 1995 und 1996 auf 1,5%. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb in diesen Punkten erfolglos.

In der Beschwerde wird zum Objekt H-Gasse 5 ausgeführt, vorweg sei "festzuhalten, dass die von der Finanzbehörde angesetzte Afa-Quote von 1,5% pro Jahr den Denkgesetzen widerspricht, weil das Gebäude 1920 errichtet wurde". Hiezu ist der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf das ihn betreffende Erkenntnis vom , 99/13/0221, und auf das von der belangten Behörde auch angeführte hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0112, zu verweisen.

In Bezug auf das Jahr 1996 legt der Beschwerdeführer aber auch dar, die von der belangten Behörde bestätigte Abgabenbemessung sei - ausgehend von der Rechtsanschauung der belangten Behörde - in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Erstens sei statt des von ihm geltend gemachten Betrages von S 4,425.179,75 an Renovierungskosten ein (rechnerisch als 10/12 der verschriebenen Zahl 5,319.215,70 ermittelter) Betrag von S 4,432.680,-- hinzugerechnet worden. Zweitens sei aus der Absetzung für Abnutzung betreffend Zugang 1996 die von ihm mit einem Prozentsatz von 3% geltend gemachte Absetzung von 10/12 der 1996 entrichteten Nebenkosten des Immobilienerwerbs (unter Abzug eines Grundanteils) nicht halbiert, sondern - zusammen mit der für die Renovierung - zur Gänze eliminiert worden. Drittens seien bei der Einnahmenkürzung 1996 im Hinblick auf die Nichtanerkennung der beiden Mietverträge nur die Mietzinse abgezogen worden, nicht jedoch 2/12 einer auch als Einnahme ausgewiesenen Versicherungsleistung. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die auch nicht anteilige Berücksichtigung der Renovierungskosten und die damit zusammenhängende, aber betraglich nicht nachvollziehbare Vorsteuerkürzung um S 1,269.382,11.

Diesen Kritikpunkten begegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - abgesehen von Hinweisen auf das von ihnen aber nicht berührte Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - im Wesentlichen nur mit einer Bestreitung der "Vermögensabsicht des Bf. bis 10/96". Damit setzt sich die belangte Behörde, die am Ende desselben Absatzes der Gegenschrift betont, sie hätte aus den dargelegten Gründen "keine Bedenken" gehabt, "den Feststellungen im Prüfungsbericht zu folgen", jedoch in Widerspruch zu diesem Bericht und auch noch zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung Wien zur Berufung, in der es ausdrücklich hieß, "die Vermietungsabsicht bis zum Okt. 1996" werde "nicht bestritten". Mögliche Zweifel an dieser Absicht artikulierte die belangte Behörde im Berufungsverfahren in ihrem schriftlichen Vorhalt eines "Widerspruchs" zwischen dem Berufungsvorbringen und der rückwirkenden Auflösung des bereits abgeschlossenen Mietvertrages, sodass "eine Vermietung also tatsächlich nicht erfolgt" sei. Im angefochtenen Bescheid finden sich dazu (auf Seite 59 im Rahmen gemeinsamer Ausführungen zu den Objekten H-Gasse 5 und - nicht beschwerdegegenständlich - 7 sowie auf Seite 60 zum Objekt H-Gasse 5) aber keine klaren, die vom Finanzamt angenommene Vermietungsabsicht verneinenden Feststellungen. Die Rede ist vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer "den Bestandvertrag nach Abschluss der im Dezember 1995 begonnenen Renovierungsarbeiten im Juli 1996 abgeschlossen und noch im selben Jahr aufgelöst hatte", was der belangten Behörde - in Verbindung mit der Nichtanerkennung der nachfolgenden Zimmervermietungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Beschwerdevertreterin - "Gewissheit über die Beendigung abgabenrechtlich relevanter Betätigungen auf dieser Liegenschaft" verschafft habe. Dass die Vermietungsabsicht vor der, wenn auch rückwirkenden, Auflösung des Mietvertrages und dem Abbruch der nachfolgenden Verhandlungen mit einem weiteren Interessenten aufgegeben worden sei, kommt darin nicht zum Ausdruck.

Verhältnismäßig ausführlich hat sich die belangte Behörde hingegen mit den Gründen befasst, aus denen die erwähnten Zimmervermietungen - auf die sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Judikatur des EuGH in der Folge beim Vorsteuerabzug berief - nicht anzuerkennen seien. Die von der belangten Behörde dabei angewendeten Maßstäbe entsprechen der von ihr dazu ins Treffen geführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die der Beschwerdeführer in seiner Kritik an diesem Teil des bekämpften Bescheides nicht eingeht.

Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit über die Umsatz- und Einkommensteuer 1996 entschieden wurde, auf Grund der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Mängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der in der Beschwerde begehrte Schriftsatzaufwand ist dem sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch selbst vertretenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0223).

Wien, am