VwGH vom 19.03.2013, 2010/15/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des S S in G, vertreten durch die Christandl Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Elisabethstraße 50b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0221- G/05, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im September 1956 geborene Beschwerdeführer wies in seiner Einkommensteuererklärung 2002 negative sonstige Einkünfte (nach § 29 Z 1 EStG 1988) in Höhe von 54.387,76 EUR aus. Dabei handelte es sich um Ausgaben in Zusammenhang mit einem Pensionsvorsorgemodell, das im Wesentlichen aus einem Rentenversicherungsvertrag besteht, bei welchem fremdfinanziert ein Einmalerlag geleistet wird.
Im Einzelnen hatte der Beschwerdeführer bei der A-Lebensversicherung-AG (im Folgenden Versicherungsgesellschaft) einen Rentenversicherungsvertrag mit einem Einmalerlag von 800.000 EUR geschlossen. Das Versicherungsverhältnis begann am , die monatliche Rentenzahlung an den Beschwerdeführer im August 2002. Der Beschwerdeführer erwarb mit diesem Vertrag ein Rentenstammrecht. Es handelte sich um eine lebenslängliche Rente, ihre Auszahlung war aber jedenfalls für 31 Jahre garantiert. Im Fall des Ablebens des Beschwerdeführers vor dieser Zeit sollten die weiteren Rentenzahlungen an seine Ehefrau erfolgen. Der Einmalerlag wurde fremdfinanziert durch einen endfälligen Yen-Fremdwährungskredit.
Beim Finanzierungskredit war die Rückzahlung des gesamten Kapitals nach 15 Jahren (mit der Möglichkeit einer Fristverlängerung) vereinbart. Bis zur Kapitalrückführung waren vom Beschwerdeführer lediglich die laufenden Zinsen und Spesen zu bezahlen.
Die Mittel zur Rückzahlung des Fremdwährungsdarlehens sollten durch eine fondsgebundene Lebensversicherung als so genannten "Tilgungsträger" angespart werden, deren über eine Laufzeit von 18 Jahren monatlich zu leistende Prämien aus den bezogenen Rentenzahlungen und gegebenenfalls durch "Eigenleistungen" des Beschwerdeführers aufzubringen waren.
Das Kreditrisiko der finanzierenden Bank war durch die Verpfändung des Rentenanspruchs und des Tilgungsträgers sowie eine zusätzlich abgeschlossene Risiko-Ablebensversicherung abgesichert. Das Pensionsvorsorgemodell umfasste noch eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung, die nach den Konzeptunterlagen der speziellen Absicherung eines Währungsrisikos dienen sollte.
Der aus dem Modell erklärte Verlust des Jahres 2002 errechnet sich aus den Zinsen und Spesen für den Fremdwährungskredit (6.387,76 EUR), der Kreditgebühr (6.784 EUR) und der Bearbeitungsgebühr der Bank (3.180 EUR), im Wesentlichen aber aus Vermittlungsprovisionen an den Konzeptersteller (38.036 EUR).
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom brachte das Finanzamt den in Rede stehenden Verlust nicht in Ansatz. Begründend führte es aus, die Fremdmittel dienten der Finanzierung eines so genannten "Steuermodells", welches nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht zur Einkünfteerzielung führe. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand, darüber zu entscheiden, ob die ihm zufließenden Renten nach dem Überschreiten eines bestimmten Kapitalisierungsbetrages (462.415 EUR bzw. 800.000 EUR) steuerpflichtig würden. Werbungskosten könnten aber nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als sie mit steuerbaren Einnahmen in Zusammenhang stünden. Die bloße Veranlassung durch eine bestimmte Aktivität oder ein bestimmtes Wirtschaftsgut genüge hingegen nicht. Zudem verbiete § 20 Abs. 2 EStG 1988 den Abzug von Ausgaben, die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stünden.
Das Finanzamt verwies weiters darauf, dass das Modell als Liebhaberei im steuerlichen Sinn eingestuft werden könne. Alternativ werde die Berücksichtigung der erklärten Verluste auch durch § 2 Abs. 2a EStG 1988 ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Steuerpflicht der Rentenzuflüsse nach § 29 Z 1 EStG 1988 werde beim Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG nach Überschreiten des 14-fachen Jahreswertes eintreten. Entsprechend müssten alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den wiederkehrenden Bezügen bzw. mit der Anschaffung des Rentenstammrechts stehenden Ausgaben gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden. Die Überschüsse aus dem Tilgungsträger, einer an die Kreditlaufzeit angepassten, indexgebundenen Kapitalversicherung, unterlägen nicht der Einkommensteuer. Die nach den überprüften Konzeptunterlagen des Pensionsvorsorgemodells zur Abklärung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2a EStG 1988 durchgeführte Renditeberechnung sei fachgerecht erfolgt. Aus dem Renditevergleich vor und nach Steuer (3,13% zu 2,21%) sei abzuleiten, dass das Erzielen steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund stehe. Es liege daher keine Fall des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vor.
In einer ergänzenden Stellungnahme brachte der Beschwerdeführe vor, er werde bereits im Jahr 2030, also im Alter von 74 Jahren, einen Überhang der Renteneinnahmen über die gesamten Werbungskosten einschließlich der Kosten für den Einmalerlag erreichen.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 124b Z 82 EStG 1988, dass die Einkünfte aus der fremdfinanzierten Rentenversicherung als wiederkehrende Bezüge unter Anwendung der vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 geltenden Bestimmungen besteuert werden.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wandte das Finanzamt unter anderem ein, es sei nur schwer vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht für die Zeit ab Eintritt der Steuerpflicht der laufenden Rentenzuflüsse mit dem Versicherer auf eine steuerfreie Abfindung der Rente einigen sollte. Es vertrete die Auffassung, dass im gegebenen Zusammenhang Aufwendungen bis zur Höhe des Rentenbarwerts gemäß § 20 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig seien.
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Modell sei klar erkennbar auf Basis der Rechtslage des § 29 Z 1 EStG 1988 in der bis geltenden Fassung und exakt nach den erlassmäßigen Vorgaben des BMF erstellt worden. Ein teilweises Abzugsverbot der bezahlten Schuldzinsen, aber auch der Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühren, sei abzulehnen, weil es sich dabei um Aufwendungen für Fremdkapital handle, welches dem Erwerb einer zwar dem Privatvermögen zuzuordnenden, doch zur Gänze steuerpflichtigen Einkunftsquelle gedient habe. Soweit § 29 Z 1 EStG 1988 von einer Besteuerung absehe, betreffe dies Zuflüsse, welchen der Charakter einer (privaten) Vermögensumschichtung zukomme. Erst nach Überschreiten des Rentenbarwerts führten die Rentenzahlungen zu Einkünften, welche sodann zur Gänze steuerpflichtig seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Zwischen den Verfahrensparteien herrsche Einigkeit darüber, dass von einer Gegenleistungsrente auszugehen sei und die Besteuerung der Rentenbezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen habe.
Die belangte Behörde schließe sich dieser Beurteilung nicht an. Zwar stimme die Ansicht der Verfahrensparteien mit der grundsätzlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bezügen aus derartigen Rentenversicherungen überein. Nach der Judikatur seien Renten, die auf Grund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages gezahlt würden, grundsätzlich wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 (Gegenleistungsrenten), die als Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet würden .
Eine Gegenleistungsrente erfordere allerdings, dass der Wert der Rente eine angemessene Gegenleistung für ein übertragenes Wirtschaftsgut darstelle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber bei einem fixen, aus mehreren Teilkomponenten geschnürten Vertragspaket auf den wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtpakets abzustellen. Der Gerichtshof gehe davon aus, dass eine einheitlich zu beurteilende Kapitalinvestition gegen Rentenbezug vorliege, wenn für den Versicherten nur die Möglichkeit bestanden habe, in ein fix geschnürtes Vertragspaket einzusteigen. Liege eine derartige Konstellation vor, stehe dem Rentenanspruch die Gesamtheit der vom Rentenberechtigten im Rahmen dieses Vertragskomplexes zu erbringenden Leistungen gegenüber.
Im gegenständlichen Fall sei von einem solchen fixen Vertragskomplex auszugehen.
Nach den vorhandenen Unterlagen habe der Beschwerdeführer am von einem Versicherungsvermittlungs- und Vermögensberatungsunternehmen ein als "Pensionsvorsorgemodell" betiteltes Vertragsbündel aus den bereits erwähnten Komponenten (Rentenversicherungsvertrag gegen zur Gänze fremdfinanzierte Einmalprämie, endfälliges Yen-Darlehen zur Finanzierung dieses Einmalerlags, monatlich anzusparender Tilgungsträger, Risiko-Ablebensversicherung zur Darlehensbesicherung, Ansparvertrag zur Absicherung des Kursschwankungsrisikos) erworben.
Die "Prospekt- bzw. Projektunterlagen zum Rentenversicherungsmodell" beinhalteten das konkret für die Person des Beschwerdeführers erstellte Angebot für ein Pensionsvorsorgemodell auf Basis einer Yen-Finanzierung mit einer sofort beginnenden, lebenslangen monatlichen Rente von 3.521,41 EUR, deren Auszahlung für einen Zeitraum von 31 Jahren garantiert werde.
Aus den Unterlagen der Versicherungsgesellschaft sei zu ersehen, dass im Antrag des Beschwerdeführers auf Abschluss des Rentenvertrages vom die Abtretung des Rentenanspruchs zugunsten der finanzierenden Bank verfügt worden sei (ebenso im Übrigen ein Ausschluss eines Rentenrückkaufs).
Die am ausgefertigte Polizze des Tilgungsträgers sehe eine vom Beschwerdeführer zu bezahlende Monatsprämie von 3.440 EUR vor und enthalte in Höhe der für den Erlebensfall zum Ende der Laufzeit garantierten Vertragssumme (663.446,90 EUR) ebenfalls den Hinweis auf die Abtretung des Anspruchs an die kreditgewährende Bank.
Auf Basis dieser Sachverhaltsfeststellungen bestünden für die belangte Behörde keine Zweifel, dass das Pensionsvorsorgemodell ein für den Beschwerdeführer fix vorgegebenes Vertragspaket und daher einheitlich zu betrachtendes Kapitalinvestment gegen Rentenbezug im Sinne der "Anmerkungen" des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2004/15/0155 darstelle.
Für die Prüfung des Gegenleistungscharakters einer Rente sei dem (nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten) Rentenbarwert alles gegenüber zu stellen, was der Beschwerdeführer aufzuwenden habe, um das Rentenstammrecht zu erwerben. Daher seien die Zinsen und Spesen des Yen-Darlehens sowie die Kosten der Begleitversicherungen, jeweils mit den auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Zinssatz von 3,5% abgezinsten Werten, der maßgebliche Gegenwert.
Gehe man bei der Rentenhöhe von der im Durchschnitt der Jahre tatsächlich zugeflossenen Rentenhöhe (monatlich 3.191 EUR) aus, ergebe sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Rentenbarwert aus dem Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft von 587.684 EUR.
Diesem Rentenwert stünden (mit einem Zinssatz von 3,5% abgezinste) Aufwendungen für die Prämien des Tilgungsträgers (554.684 EUR), der Risiko-Ablebensversicherung (18.431 EUR) und der Absicherung für Kursschwankungen (119.644 EUR) gegenüber.
Bereits bei einem durchschnittlichen Sollzinssatz für das Darlehen von mehr als 3,125% (gerechnet für eine Darlehenslaufzeit von 18 Jahren) erreichten die abgezinsten Kosten der reinen Zinsenbelastung eine Höhe, die zu einem Gesamtwert der vom Beschwerdeführenden aufzubringenden Gegenleistung von mehr als dem zweifachen Wert des zuvor errechneten Rentenstammrechts führe (3,126% Zinssatz + 1,25% Marge gerundet = 4,50%; für 848.00 EUR jährlich Zinsen von 38.160 EUR; somit für 18 Jahre bei 3,5% Abzinsung Barwert von 510.560 EUR).
Vor diesem Hintergrund gehe die belangte Behörde davon aus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert des im Rahmen des Pensionsvorsorgemodells vom Beschwerdeführer erworbenen Rentenstammrechts die Hälfte des Wertes der von ihm zu erbringenden Gegenleistung nicht erreicht habe. Daher liege eine steuerlich beachtliche Rente vor.
Zum selben steuerlichen Ergebnis gelange man aber auch bei Beurteilung des mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Rentenvertrages als eigenständiges Rechtsgeschäft; diesfalls wäre nämlich von Liebhaberei auszugehen.
Die Parteien des Verfahrens stimmten bei der Beurteilung der Voluptuarfrage mit der in der Verwaltungspraxis vorherrschenden Ansicht überein, dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO darstelle.
§ 1 Abs. 2 LVO beziehe sich auf Betätigungen mit oder ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigneten und typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprächen.
Die Investition zur Erlangung einer lebenslangen Rente sei mit Kapitalinvestments anderer Art nur bedingt vergleichbar. Wegen der Pensionsabsicherung werde im betroffenen Verkehrskreis im Allgemeinen in Kauf genommen, dass sich die Investition erst später "rentiere". Gerade dieses Vorherrschen des Versorgungsmotivs führe zur Zuordnung privater Rentenversicherungsverträge zu den Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO und damit zur Voluptuarvermutung. Der vom Rentenempfänger zu erbringende Gegenbeweis habe daher darauf abzuzielen, sein primäres Interesse an einer Einkünfteerzielung glaubhaft zu machen. Als ein Indiz dafür könne ein vereinbarter Beginn der Rentenzahlungen bereits (lange) vor dem Pensionsantrittsalter gelten, der darauf hinweise, dass das Augenmerk zunächst dem Erzielen eines wirtschaftlichen Erfolges und erst in zweiter Linie der Altersversorgung gelte.
Ein glaubhaftes, primäres Interesse an einer Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit privaten Rentenversicherungsansprüchen setze jedenfalls die Erzielbarkeit eines wirtschaftlichen Gesamterfolgs in einer spürbar kürzeren Zeitspanne als jener bis zum Ende der bei Vertragsabschluss zu erwartenden "Restlebensdauer" des Rentenberechtigten voraus. In Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vermietungsbereich liege es nach Ansicht der belangten Behörde - insbesondere bei tatsächlicher Fremdfinanzierung in relevantem Ausmaß - nahe, den maßgeblichen Zeitraum ebenfalls aus der üblichen Laufzeit von Finanzierungsdarlehen abzuleiten.
Im gegenständlichen Fall sei § 29 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 maßgeblich. Die mit BGBl. I Nr. 71/2003 vorgenommene Gesetzesänderung sei nicht anzuwenden, weil sie gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 nicht gelte.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Prognoserechnung stelle - auf Basis seiner Optionserklärung nach § 124b Z 82 EStG 1988 - den Rentenzuflüssen aus dem Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft als Werbungskosten neben einmaligen Abschlusskosten von 48.000 EUR lediglich Zinsen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gegenüber. Daraus werde in der "Yen-Modellvariante" ein positiver Gesamtüberschuss von 8.381,52 EUR im Jahr 2022, somit im 21. Jahr des Rentenbezugs, errechnet. Für das Vergleichsmodell in der "Euro-Variante" ergebe sich im Jahr 2033 (also im 32. Jahr) ein solcher von 13.167,64 EUR.
In einem vom stammenden Ergänzungsschreiben der Versicherungsgesellschaft halte diese fest, dass der Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 42.256,94 EUR prämienfrei sei. Den zugehörigen Versicherungsbedingungen sei zu entnehmen, dass an Stelle einer Kündigung des Vertrages eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Rentenzahlungspflicht beantragt werden könne, was zur Herabsetzung der Leistungspflicht nach den Regeln der Versicherungsmathematik führe. Beim Rückzahlungsbetrag für die prämienfrei versicherte Leistung werde eine Kürzung um einen angemessenen Abschlag, gleich jenem bei Vertragskündigung, vorgenommen. Das Finanzamt habe für den Fall der Besteuerung der strittigen Rente die Möglichkeit einer steuerfreien Kapitalablöse des Rentenanspruchs in den Raum gestellt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stütze diese Vermutung insofern, als die Vertragslage zur Prämienfreistellung wirtschaftlich betrachtet einer solchen Maßnahme gleich zu setzen sei. Die als prämienfrei angeführte Versicherungssumme von 42.256,94 EUR entspreche zwölf Mal der im Modell enthaltenen Maximalrente bzw. den tatsächlichen Rentenauszahlungen des ersten Versicherungsjahres.
Die vorgelegte Prognoserechnung errechne einen Gesamtüberschuss im 21. Jahr. Es werde damit bereits der für den strittigen Rentenvertrag mit maximal 20 Jahren (ab Vertragsschluss) anzunehmende, angemessene Zeitraum nach § 2 Abs. 4 LVO überschritten. Es bestehe allerdings ein Anpassungsbedarf der Prognoserechnung an die realen Wirtschaftsbedingungen, bei deren Berücksichtigung sich der Zeitraum bis zur möglichen Erzielung eines Gesamtüberschusses noch wesentlich verlängere. Die Prognoserechnung sei daher mangels hinreichender Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, die Voluptuarvermutung für den Rentenversicherungsvertrag zu widerlegen.
Dem für das Streitjahr geltend gemachten Werbungskostenüberschuss aus dem Pensionsvorsorgemodell sei somit sowohl mangels Gegenleistungscharakters der Rente als auch aus dem Titel der nicht widerlegten Voluptuarbetätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
1. Art der Rente:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
"Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
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- | wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder |
- | soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und |
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden." | |
§ 29 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 normiert unter anderem: |
"Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln."
§ 29 Z 1 EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2004 anzuwendenden Fassung des BudBG 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, normiert unter anderem:
"Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen."
§ 124b Z 82 EStG 1988 lautet:
"§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem entstanden, kann spätestens bis im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß § 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert werden."
Die gänzliche oder teilweise Abfindung einer Gegenleistungsrente iSd § 29 Z 1 EStG 1988 ist nach der Rechtslage vor dem BudBG 2003 nicht steuerpflichtig (vgl. Quantschnigg/Schuch , Einkommensteuerhandbuch, § 29 Tz 14; Doralt , EStG9, § 29 Tz 9). Die Option nach § 124b Z 82 EStG 1988 (eingeführt mit BudBG 2003) ermöglicht es dem Steuerpflichtigen unter anderem, auch noch ab dem Jahr 2004 vereinbarte Abfindungen einer Rente aus einem vor dem entstandenen Rentenstammrecht - wie dies der früheren Rechtslage entsprach - steuerfrei zu beziehen (vgl. ErlRV zum BudBG 2003, 59 BlgNR XXII. GP, 267; Doralt , EStG9, § 29 Tz 21/3).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/14/0045, ausgesprochen hat, liegt, wenn ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen wird, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss - so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis - von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. In Bezug auf Renten, die nicht aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbart werden, gilt diese Beurteilung auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage des EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999.
Renten, die in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens vereinbart werden, sind somit entweder Kaufpreisrenten oder steuerlich unbeachtliche Renten (freiwillige Zuwendung bzw. Unterhaltsrenten). Eine steuerlich unbeachtliche Rente liegt etwa dann vor, wenn ihr Wert weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht (vgl. Hofstätter/Reichel, § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Tz 4.1).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/15/0155, zum Ausdruck gebracht hat, ein Rentenversicherungsvertrag sowie ein Finanzierungsdarlehen und ein Kapitalversicherungsvertrag (Tilgungsversicherung) könnten gegebenenfalls - dem wirtschaftlichen Gehalt nach - eine (formal aus mehreren Verträgen bestehende) einheitliche Gestaltung (Kapitalinvestition gegen Rentenbezug) darstellen und als solche der steuerlichen Betrachtung zu unterziehen sein.
Für die Frage, ob der zwischen einer Lebensversicherungsgesellschaft und ihrem Kunden abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag eine Gegenleistungsrente zum Inhalt hat oder eine steuerlich irrelevante Rente, die bei der Versicherung zu steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, kann allerdings nur insoweit auf die vom Kunden zu erbringenden Leistungen abgestellt werden, als sie (zumindest mittelbar) in das Vermögen der Versicherung eingehen. Ob eine zwischen dem Kunden und der Versicherung abgeschlossene Rentenvereinbarung zu steuerlich relevanten oder nicht relevanten Rentenleistungen (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) führt, kann nicht von ergänzenden, außerhalb der Ingerenz der Versicherung liegenden Vereinbarungen des Kunden mit Dritten abhängen.
Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beurteilung, im gegenständlichen Fall liege - unabhängig vom Ausmaß der Einbindung der Versicherungsgesellschaft in das in Rede stehende Vorsorgemodell - eine steuerlich unbeachtliche Rente vor, beruht sohin auf einer Verkennung der Rechtslage. Dass Renten, die auf Grund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages mit einer Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, grundsätzlich Gegenleistungsrenten sind, die zur Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG 1988 führen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Erkenntnis vom , 2004/15/0155, zum Ausdruck gebracht.
2. Liebhaberei
§ 1 Abs. 2 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 lautet:
"Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen."
§ 2 Abs. 4 der Verordnung lautet:
"Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Betätigung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder alternativ Z 2 LVO 1993 angenommen.
Ein Rentenvertrag ist allerdings genauso wenig ein Wirtschaftsgut, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, wie ein Sparbuch oder ein Bargeldbetrag. Ein Rentenstammrecht gehört nicht zu den Wirtschaftsgütern, die typischerweise für die Freizeitbeschäftigung oder Sportausübung Verwendung finden bzw. einem Repräsentationsbedürfnis oder ähnlichem Bedürfnis entsprechen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Abschließen eines Rentenvertrages oder die Bezahlung der Prämien eine Tätigkeit wäre, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Im Übrigen legen Rentenverträge oftmals fest, dass erst nach einem langen Zeitraum ab Vertragsabschluss die ersten Rentenzahlungen erfolgen. Vom Einsetzen der Rentenzahlung an dauert es oftmals noch viele weitere Jahre, bis erstmals Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG 1988 iVm § 16 BewG eintritt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde zudem auch nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kommt, bei Rentenverträgen wäre der absehbare Zeitraum für das Erreichen eines steuerlichen Gesamt-Einnahmenüberschusses in Anlehnung an die Verhältnisse bei der Vermietung von Immobilien, also einer Betätigung, die von Anfang an zu Einkünften führen kann, auszumessen.
3. Zusammenhang mit Einkünften:
Der Beschwerdeführer ist aber im Ergebnis aus folgenden Gründen durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt:
Werden im Bereich des Privatvermögens Wirtschaftsgüter gegen Leibrente übertragen, so tritt eine Steuerpflicht der zufließenden Renten gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 nicht sofort ein, sondern erst dann, wenn die Summe der Rentenbeträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (bzw. nach § 29 Z 1 EStG 1988 in der ab 2004 geltenden Fassung: den Wert der Geldzahlung) übersteigt. Erst mit den übersteigenden Rentenzahlungen wird der Einkunftstatbestand erfüllt.
Da die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, wenn der Kaufpreis in einem festen Betrag oder in Raten zu entrichten ist, darf , wie der Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , G 112/02, ausgesprochen hat, von Verfassungs wegen eine Besteuerung der als Rente vereinbarten Gegenleistung nur insoweit erfolgen, als die Rente zu einem Vermögenszuwachs führt. Es dürfen daher nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sein. Dabei darf der Gesetzgeber den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes auch mit dem (realistischen) Barwert der Rente festlegen; wenn er die Steuerpflicht nur insoweit vorsieht, als der Betrag der zufließenden Rente den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt, wird damit bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert, dass die zufließenden Renten solange nicht besteuert werden, als es sich um die bloße Umschichtung von Vermögen und nicht um eine Einkommenserzielung handelt.
Der Einkunftstatbestand der wiederkehrenden Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 erfasst dem entsprechend nicht die Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0155). Nach § 29 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 wird der Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes stets in der oben angeführten pauschalen Form (im Wege des Barwertes des Rentenstammrechtes) berechnet. Steuerpflicht tritt erst ein, wenn die Renten den (durch Kapitalisierung der Rente ermittelten) Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes übersteigen.
Im Streitjahr ist der Einkunftstatbestand des § 29 Z 1 EStG 1988 noch nicht erfüllt und noch nicht absehbar, ob er jemals erfüllt sein wird. Erst viele Jahre nach Ablauf des Streitjahres wird es sich erweisen, ob die Voraussetzungen einer Besteuerung iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen werden. Wie das Finanzamt im Verwaltungsverfahren zutreffend aufgezeigt hat, ist beispielsweise dann eine künftige Erfüllung des Einkunftstatbestandes des § 29 Z 1 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung ausgeschlossen, sollte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft schließen, aufgrund derer er an Stelle weiterer Renten eine Abfindungszahlung erhält.
Nun können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2001/15/0085, und vom , 94/15/0227) Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt (vgl. hiezu auch Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, "Vorwerbungskosten"). Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von steuerlich relevanten Einnahmen ist es aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einkunftserzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, wobei es nicht genügt, wenn eine Betätigung, die einen Einkunftstatbestand erfüllen würde, als eine von mehreren Möglichkeiten zukünftigen Verhaltens bloß ins Auge gefasst wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0132). In diesem Zusammenhang wird aber dann ein besonders strenger Maßstab anzulegen sein, wenn die Erfüllung des Einkünftetatbestandes erst für die ferne Zukunft in Aussicht genommen wird.
Wie bereits ausgeführt ist im gegenständlichen Fall noch nicht absehbar, ob in künftigen Jahren der Steuertatbestand nach § 29 Z 1 EStG 1988 erfüllt sein wird. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sich die beteiligten Personen während der vieljährigen Zeitspanne bis zum allfälligen Übersteigen des nach § 16 BewG kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung darauf verstehen werden, eine Rentenabfindung zu vereinbaren. Solcherart können im Streitjahr getätigte Zahlungen nicht als durch eine steuerlich relevante Betätigung veranlasst angesehen werden. Schon deshalb stellen sie im Streitjahr keine Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Andererseits liegt es auf der Hand, dass es mit einer auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abstellenden Einkommensbesteuerung nicht vereinbar wäre, Einnahmen der Einkommmensbesteuerung zu unterziehen, ohne die zusammenhängenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach der dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden Konzeption soll diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen. Dieses Konzept gebietet es grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (sog. "objektives Nettoprinzip"). Andernfalls käme es insoweit zur Besteuerung von Einkommen, das gar nicht erzielt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 53/08, mit weiteren Hinweisen).
In jenen Veranlagungszeiträumen, in denen der Steuertatbestand nach § 29 Z 1 EStG 1988 durch die Rente erfüllt sein wird, weil der kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung überschritten wird, müssen daher positive Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 frühestmöglich mit Ausgaben aus früheren Jahren verrechnet werden, die in diesen Vorjahren (nur) deshalb nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten, weil der Zusammenhang mit der steuerlich relevanten Betätigung seinerzeit noch nicht erweislich war (vgl. sinngemäß zu Wartetastenverlust bei Liebhaberei aus Vermietung das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0194). Solche aus rechtlichen Gründen in Vorjahren nicht berücksichtigbare Ausgaben sind also in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen gegen die mit ihnen (was sich nachträglich erweist) in einem Veranlassungszusammenhang stehenden positiven Einkünften iSd § 29 Z 1 EStG 1988 (frühestmöglich) zu verrechnen, was in jenen Veranlagungszeiträumen die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle sodann jeweils maximal bis zum Betrag von Null mindert. Positive Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle sind solcherart erst dann im Einkommen des Steuerpflichtigen zu erfassen, wenn diese Verrechnung erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich sohin im Ergebnis als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am