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VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0045

VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des D in D, vertreten durch Dr. Bertram Dietrich, Mag. Thomas Majoros und Mag. Claus Marchl, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3138- W/07, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Kopf und Spruch des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt:

"Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des (Beschwerdeführers) gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei "strittig, zu welchem Elternteil das Kind ... im Zeitraum März 2003 bis November 2004 haushaltszugehörig war." Während des Zeitraums "von Juli 2003 bis März 2006" habe die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind bezogen. Im März 2006 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe "ab Juli 2003" beantragt. Mit Bescheid vom habe das Finanzamt die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers für den "Zeitraum Juli 2003 bis März 2006" zurückgefordert. Mit Berufungsentscheidung vom sei dieser Rückforderungszeitraum auf die Monate Dezember 2004 bis März 2006 eingeschränkt worden.

Auf Grund dieser Berufungsentscheidung habe das Finanzamt die

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge "nunmehr ... für die

Monate März 2003 bis November 2004" vom Beschwerdeführer zurückgefordert, wogegen sich die Berufung des Beschwerdeführers richte.

Entscheidend sei, ob das Kind "im Zeitraum März 2003 bis November 2004" zum Haushalt seiner Mutter gehört habe, wie dies in der Entscheidung über deren Berufung angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Berufungsentscheidung "offensichtlich nicht mit ausreichender Genauigkeit gelesen". Nach den Annahmen der belangten Behörde habe die Mutter des Kindes "von Juli bis November 2003" zwar mit diesem, aber nicht auch mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Haushalt geführt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche zwischen den zugrunde gelegten Aussagen lägen daher nicht vor. Für den Zeitraum "Juli bis Dezember 2003" gestehe der Beschwerdeführer zu, er habe mit der Kindesmutter zeitweise einen guten Kontakt gehabt. Für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2004 behaupte er, die Kindesmutter sei nur an einigen Wochenenden zu Besuch gewesen und er habe ab Oktober 2004 "eine neue Beziehung" gehabt.

Dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Behauptungen nicht gelungen, den durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Kindes und der Mutter als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt, dass das Kind "von Juli bis November 2003" im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Wien und die Mutter des Kindes von Dezember 2003 bis März 2004 von Freitag bis Montag früh sowie von April bis November 2004 ständig mit dem Beschwerdeführer und dem Kind im gemeinsamen Haushalt "gewohnt" hätten, zu erschüttern. Was die "neue Beziehung" des Beschwerdeführers anlange, so habe er nicht behauptet, mit dieser im gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers geringere Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei als den Angaben des Kindes und der Mutter und nach § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bis zum Nachweis des Gegenteils gesetzlich vermutet werde, dass die Mutter den Haushalt führe, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Ein den Beschwerdeführer betreffender Rückforderungsbescheid "für den Zeitraum bis " ist nicht aktenkundig. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom , gegen den sich die Berufung des Beschwerdeführers (vgl. dessen Schriftsätze vom 5. Juli und ) richtete, wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli (nicht März) 2003 bis November 2004 zurückgefordert.

Die belangte Behörde hat zwar weder den erstinstanzlichen Bescheid mit Datum oder Aktenzahl noch die Berufung des Beschwerdeführers durch Bezugnahme auf bestimmte Schriftsätze näher bezeichnet, wegen des inhaltlichen Zusammenhanges ist aber dessen ungeachtet davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom entschieden wurde. Normativer Gehalt des angefochtenen Bescheides ist infolge der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Bescheid, der "unverändert" bleibe, daher die mit dem Bescheid vom ausgesprochene Rückforderung für den Zeitraum Juli 2003 bis November 2004.

Den diesen Zeitraum betreffenden Annahmen der belangten Behörde und der darauf gestützten rechtlichen Beurteilung tritt die Beschwerde nur hinsichtlich des Teilzeitraumes von Dezember 2003 bis März 2004 einigermaßen konkret entgegen. Auf die Beweiswürdigung in Bezug auf die Annahme, das Kind habe bis einschließlich November 2003 bei der Mutter in Wien und diese habe von April bis November 2004 zusammen mit dem Kind beim Beschwerdeführer in Deutsch-Wagram gelebt, wird nicht näher eingegangen. Mangels konkreter Angaben zum Einzug der "neuen Beziehung" in den Haushalt des Beschwerdeführers gilt dies auch für die Monate Oktober und November 2004. Gründe dafür, weshalb die belangte Behörde angesichts der knappen zeitlichen Überschneidung mit dem behaupteten Beginn dieser "Beziehung" der Aussage des Kindes, die Mutter sei "mit Dezember 2004 aus unserem gemeinsamen Haushalt ausgezogen", nicht folgen durfte, sind auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar.

Für den verbleibenden, dazwischen liegenden Teilzeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 rügt der Beschwerdeführer als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auf Grund der festgestellten Anwesenheit der Kindesmutter nur von Freitag, wobei die genaue Uhrzeit nicht festgestellt worden sei, bis Montag früh habe ein gemeinsamer Haushalt "höchstens" während dieser Zeit, also jeweils am Wochenende, vorgelegen und es sei auch nicht festgestellt worden, "dass" sich die Kindesmutter an den Mietkosten und "in welchem Umfang" sie sich an den Betriebskosten beteiligt habe. Die belangte Behörde habe weiters nicht festgestellt, wer in der Zeit von Montag bis Freitag den Haushalt geführt habe und ob die Kindesmutter "auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt in der Lage war, zwei Haushalte zu führen".

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die beruflich bedingte Abwesenheit unter der Woche der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegensteht und die belangte Behörde sich für den genannten Teilzeitraum auf ausreichende Indizien für das Vorliegen einer gemeinsamen Haushaltsführung stützen konnte, um eine solche auch ohne Feststellungen über die Uhrzeit des Eintreffens der Kindesmutter am Freitag, über die Frage ihrer Beteiligung an den Mietkosten und über das genaue Ausmaß ihres Beitrages zu den Betriebskosten zu bejahen. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung gemäß § 2a Abs. 1 letzter Satz FLAG aber auf die gesetzliche Vermutung einer überwiegenden Haushaltsführung durch die Kindesmutter stützen. Den Nachweis des Gegenteils hatte der Beschwerdeführer jedenfalls nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht erbracht.

Mit der Behauptung fehlender Ermittlungen zur Berufstätigkeit der Kindesmutter in Wien geht auch die Verfahrensrüge von dem gleichen Fehlverständnis der Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushaltes aus wie die Rechtsrüge. Im Zusammenhang mit den weiteren Kritikpunkten, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend belehrt und zu einer für ihn vorteilhaften Beweisführung angeleitet worden und die belangte Behörde habe ihm zu seinem eigenen Vorbringen in der Berufung kein Parteiengehör gewährt (womit das Unterbleiben einer Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens gemeint ist), fehlt jedenfalls eine ausreichend konkrete Darstellung des Vorbringens, zu dem der Beschwerdeführer andernfalls in der Lage gewesen wäre. Dies gilt auch für die Rüge, die von der Kindesmutter in deren Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellungen von Aufwendungen seien dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden. Soweit sich die Beschwerde schließlich auch gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtet, zeigt sie nichts auf, was im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte. Dies gilt im Besonderen auch für die behaupteten Widersprüche zwischen zwei Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am