VwGH vom 30.06.2015, 2013/03/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. R P in S, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.111/0017-IV/SCH2/2011 (berichtigt durch die Bescheide vom , BMVIT-220.111/0023- IV/SCH2/2011, und vom , BMVIT-220.111/0024- IV/SCH2/2011), betreffend Enteignung in einer eisenbahnrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (antragsgemäß) nach § 2 Abs 2 Z 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954 idF BGBl I Nr 111/2010 (EisbEG), iVm § 2 und 6 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl Nr 135/1989 idF BGBl I Nr 154/2004 (HlG), an den im Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden (in dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Teilungsplan ausgewiesenen neuen) Grundstücken Nr 123/7 im Ausmaß von 52 m2, Nr 123/9 in einem Ausmaß von 3.424 m2 und Nr 123/10 im Ausmaß von 411 m2 (durch Teilung aus Grundstück Nr 123/6, EZ 64, KG 05217 R, Bezirksgericht S, neu geschaffen) das lastenfreie Eigentum eingeräumt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde (nach gemäß § 6 Abs 1 HlG) die Höhe der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Entschädigung für die Einräumung des angeführten Eigentums zugunsten der mitbeteiligten Partei mit insgesamt EUR 68.225,96 festgesetzt.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich sei den Ö B die eisenbahnrechtliche Baubewilligung für das Bauvorhaben Zentralverschiebebahnhof Wien - Ostschleife erteilt worden. Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Partei als Rechtsnachfolgerin der Ö B den vorliegenden Enteignungsantrag gestellt. Am habe eine Ortsverhandlung stattgefunden, bei der die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen habe, dass ihr Grund und Boden derart durchschnitten würde, dass eine wirtschaftliche Nutzung wesentlicher Teile ihrer Liegenschaften nicht möglich sei und deshalb eine Restflächeneinlöse gefordert werde.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom sei die Enteignung im beantragten Umfang auf Basis des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen erfolgt.
Bezüglich des Einwandes der beschwerdeführenden Partei, dass das Vorhaben als Bestandteil des Projektes "Pottendorfer Linie" einer UVP hätte unterzogen werden müssen, sei auf den vorliegenden, dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid verwiesen worden.
Zu der dagegen erhobenen Berufung sei darauf hinzuweisen, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme der Grundstücke durch das Vorliegen der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung unzweifelhaft gegeben sei. Die aufgeworfene Frage der allfälligen UVP-Pflicht des Vorhabens (als Bestandteil des Projektes "Pottendorfer Linie") wäre allenfalls im Zug des rechtskräftig abgehandelten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens zu beurteilen gewesen. Zudem könne wegen des unterschiedlichen Planungs- und Genehmigungsstandes der ins Treffen geführten Vorhaben (Ostschleife Inzersdorf eisenbahnrechtlich genehmigt am , Ausbau Pottendorfer Linie Wien Hennersdorf: derzeit nicht rechtskräftige Bescheid vom , Terminal Inzersdorf: laufendes UVP-Verfahren) von keinem sachlichen Zusammenhang zwischen der vorliegend relevanten eisenbahnrechtlichen Baubewilligung und der behaupteten UVP-Pflicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der verlangten Einlöse der Restflächen werde vom Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen, dass dem EisbEG (anders als § 18 Abs 3 des Bundesstraßengesetzes) keine Pflicht zur Restflächeneinlöse zu entnehmen sei. Einem darauf gerichteten Antrag fehle daher die Rechtsgrundlage. Allfällige Erschwernisse bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bzw der nicht mehr möglichen Bewirtschaftung dieser Restflächen seien im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen. Fragen der Entschädigung seien jedoch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens nach dem EisbEG.
2. Gegen diesen (mit Bescheiden vom und vom berichtigten) Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , B 1160/11, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u. a. Folgendes aus: "Weder aus dem Eigentumsgrundrecht noch aus dem Gleichheitssatz lässt sich eine Verpflichtung zur Restflächeneinlösung ableiten."
3.1. Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den (berichtigten) Bescheid in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen enteignet zu werden, und in ihrem Recht auf richtige Anwendung der rechtlichen Enteignungsbestimmungen nach dem EisbEG verletzt.
3.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die mitbeteiligte Partei trat der Beschwerde ebenfalls mit einer Gegenschrift entgegen.
II. Rechtslage
1. § 6 HlG idF BGBl I Nr 112/2002 lautet:
" § 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des EisbEG idF BGBl I Nr 111/2010 lauten:
" I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.
§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken;
..."
" § 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
..."
" II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.
§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
§ 5. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
§ 6. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen."
" B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht
§ 22. (1) Sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.
..."
" § 23. (1) Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.
..."
" § 26. Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen."
3. Die beschwerdeführende Partei weist ferner auf folgende gesetzliche Regelungen hin:
3.1. § 6 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl Nr 198:
" § 6. (1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind."
3.2. § 18 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286/1971 idF BGBl I Nr 24/2010:
" Entschädigung, Parteistellung
§ 18. (1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
..."
III. Erwägungen
1.1. Das Vorliegen der besagten rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baubewilligung, die jene Maßnahmen erfasst, zu deren Durchführung die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen des Beschwerdeführers bewilligt wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Mit dieser rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wurde die Lage und der Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn iSd § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festlegt. Die beschwerdeführende Partei konnte als Eigentümerin der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Grundflächen im Enteignungsverfahren nicht mehr mit Erfolg einwenden, dass die Inanspruchnahme nicht im öffentlichen Interesse liege (vgl etwa ; vgl auch ).
1.2. Im Enteignungsverfahren war lediglich zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der mit dem baurechtlichen Bewilligungsbescheid bewilligten Maßnahmen erforderlich war. Die belangte Behörde ist daher auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfene Frage, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, im Enteignungsverfahren nicht mehr zu beantworten ist (vgl nochmals , mwH).
1.3. Bezüglich des eingehenden Vorbringens, wonach die belangte Behörde im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des EisbEG im gegenständlichen Fall eine Restflächeneinlöse vorzunehmen gehabt hätte, ist die beschwerdeführende Partei auf § 6 EisbEG zu verweisen, wonach dem Enteigneten ausdrücklich hinsichtlich einer allfälligen Verminderung der Nutzbarkeit bzw des Wertes der Restgrundfläche nur ein Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Einlösungsanspruch zusteht. Damit findet die von der beschwerdeführenden Partei offenbar intendierte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen betreffend den Gegenstand und den Umfang der Enteignung in dem Sinn, dass diese eine Restflächeneinlöse erfassen, im EisbEG keine Deckung (vgl dazu etwa (VwSlg 18.235 A/2011), mwH). Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Beschluss vom ausdrücklich festgehalten, dass sich weder aus dem Eigentumsgrundrecht noch aus dem Gleichheitssatz eine Verpflichtung zur Restflächeneinlösung ableiten lässt, weshalb die entsprechenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine Grundlage für die von der beschwerdeführenden Partei intendierte verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung im EisbEG dahingehend abgeben, dass diese Regelungen auch eine gesetzliche Grundlage für eine Restflächeneinlöse böten. Vor diesem Hintergrund lässt sich für die beschwerdeführende Partei mit ihrem Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage für eine Restflächeneinlöse in anderen Verwaltungsvorschriften nichts gewinnen. Gleiches gilt für ihren Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der "Sonderopfertheorie" und betreffend die "Wohnsiedlungs-Erkenntnisse". Auf dieser rechtlichen Grundlage kann schließlich der Anregung der Beschwerde zur Einbringung eines gegen die einschlägigen Bestimmungen des EisbEG gerichteten Antrags nach Art 140 Abs 1 B-VG wegen der Frage der Restflächeneinlöse nicht gefolgt werden.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm
§ 79 Abs 11 leg cit als unbegründet abzuweisen.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf
§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79
Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am