VwGH vom 29.07.2010, 2010/15/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H S in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RD/0004-S/10, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde und eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftstreuhänder. Im Jänner 2005 erhob er Berufung gegen Bescheide, mit denen das Finanzamt die Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2003 im Schätzungswege festgesetzt hatte.
Mit Eingabe vom , bezeichnet als
"1. Säumnisbeschwerde 2. Devolutionsantrag" wandte sich der Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (die belangte Behörde). Darin stellte er folgende Anträge:
"1. die angerufene Finanzbehörde II. Instanz hat gem. § 311 Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde I. Instanz aufzutragen, innerhalb Frist von 3 Monaten ab Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Berufungsvorentscheidungen die rechtmäßig angebrachten Berufungen zu erledigen.
2. bei einer weiteren Verfristung zur Entscheidung gem. § 311 Abs. 4 wird bereits jetzt der Antrag gestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die angebrachten Berufungen auf die Finanzbehörde II. Instanz gem. § 276 Abs. 2 BAO übergeht.
3. wird gestellt der Antrag, dass zur Wahrung der Rechte der Partei dem Antragsteller gem. § 278 BAO die Zusammenstellung des angerufenen Senates vor Entscheidung schriftlich mitgeteilt wird.
4. die Kosten des Verfahrens der säumigen Abgabenbehörde
I. Instanz auferlegt werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Säumnisbeschwerde und den Devolutionsantrag" des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Inanspruchnahme von Rechtsmitteln über seine Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz , BAO5, § 311 Anm. 17).
Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere (vgl. das schon im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/13/0075). Die darauf abzielenden Anträge des Beschwerdeführers wurden daher zu Recht zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am