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VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0184

VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des E A in S, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürbergstraße 27, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20203-4213211/180-2008, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 Abs. 1 Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) mit amtswegig in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde auszugsweise folgendes aus:

"1.1.

Sie haben sich auf Grund der öffentlichen Ausschreibung vom für die ausgeschriebene Vertragslehrerstelle der Fachgruppe III im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker beworben und Ihren Dienst am angetreten. Seit stehen Sie in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesland Salzburg.

Auf Grund Ihrer Schul- und Berufsausbildung und Ihrer Berufspraxis wurden Sie in der Fachgruppe II (fachtheoretischer und fachzeichnerischer Unterricht) eingesetzt.

Der Fachunterricht umfasst die Gegenstände Kraftfahrzeugtechnik, Angewandte Mathematik, Fachzeichnen, Kraftfahrzeugtechnisches Labor, Computertechnisches Labor. Mit dem Landeslehrplan, gültig ab , wurde der Lehrstoff 'EDV' im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes 'Laboratoriumsübungen' eingeführt. Dieser Unterrichtsgegenstand Laboratoriumsübungen wurde mit dem Landeslehrplan, gültig ab in die Gegenstände 'Kraftfahrzeugtechnisches Labor' und 'Computertechnisches Labor' getrennt.

Der Lehrberuf des KFZ-Technikers und KFZ-Elektrikers wird im Verwaltungsbereich der Berufsschulen des Bundeslandes Salzburg nur an der Landesberufsschule beschult.

1.2.

Sie haben am (Schulbeginn ) lt. ärztlicher Bestätigung Dr. G vom Ihre Dienstleistung eingestellt.

Vorerkrankungen:

Krankheit 68 Tage

(Ferienbeginn )

Krankheit 216 Tage (Schulbeginn )

Krankheit 49 Tage (Ferienbeginn )

Krankheit 111 Tage (inklusive Ferien)

Krankheit 146 Tage Krankheit 56 Tage

(anschließend Sommerferien)

Privatunfall 9 Tage

Für die Zeit vom bis erfolgte eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte aus gesundheitlichen Gründen.

1.3.

Entwicklung des Krankheitsbildes:

- Klinischer Befundbericht von Univ. Prof. Dr. L:

'Diagnose und Zusammenfassung des Befundes:

Es besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach einem Schädelhirntrauma 1976 mit einer Hypakukis links, die sich durch einen Hörsturz verschlechtert habe. Im Vordergrund findet sich ein kleines intracerebrales Hämatom links im Bereich der Stammganglien sowie eine unspezifische, aber eher vaskuläre Läsion auf der rechten Seite. Dabei besteht im Rahmen der Angiographie kein Anhalt für ein Aneurysma oder eine andere Gefäßmißbildung. Die Ätiologie dieser kleinen Blutung ist daher nicht zuordenbar.

Zusätzlich findet sich klinisch eine mäßiggradige Depression mit einer Antriebsstörung. Diese ist psychologisch als mittelgradige Depression eingestuft worden, wobei auch im Aufmerksamkeits- und Belastungstest die Werte knapp unter dem Normbereich mit einer rascheren Erschöpfbarkeit des Patienten liegen.

In der Zusammenschau der Krankheitsbilder, insbesondere der Kombination einer vaskulären Schädigung des Gehirns und einer mittelgradigen depressiven Verstimmung mit einer Reduktion der Leistungsgeschwindigkeit, besteht beim Beschwerdeführer ein Krankheitsbild, das eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nach sich zieht. Dabei ist im Hinblick auf das Ausmaß der Störung und auf das Bestehen derzeit, sowie im Hinblick auch auf die zu erwartenden Dauer des Krankheitsbildes, die Einschränkung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte sinnvoll , wobei dies zumindest für einen Zeitraum von einem halben Jahr zu erfolgen hätte. Grundsätzlich ist Behandelbarkeit der depressiven Verstimmung gegeben, sodass nach diesem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung stattfinden sollte.'

Mit Schreiben vom haben Sie um Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte bei vollen Bezügen angesucht. Seitens der Dienstbehörde wurden Sie von der damit verbundenen Kürzung der Bezüge informiert, worauf Sie am telefonisch mitgeteilt haben, dass Sie bei der vollen Lehrverpflichtung bleiben wollen. Es folgt ein Krankenstand vom bis (146 Tage). Anschließend wurde auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes Salzburg vorm eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte aus gesundheitlichen Gründen vom bis festgesetzt. Für die Zeit vom bis wurden Sie wieder krankgeschrieben. Auf Grund dieser Krankschreibung wurde beim Gesundheitsamt Salzburg eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung veranlasst:

- amtsärztliches Gutachten Gesundheitsamt

Salzburg, Dr. B:

'Ärztlich empfohlene besondere Maßnahmen:

Empfehle Nachuntersuchung der Beurteilung einer allfälligen dauernden Dienstunfähigkeit bei Prof. L, wie von ihm im Klin.

Befundbereich vom , vorgeschlagen.'

- Neurologisch-psychiatrisches Gutachten Univ.

Prof. Dr. L:

'Gutachten und Zusammenfassung:

Beim Beschwerdeführer findet sich ein Zustand nach

einem Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur im Jahr 1976, die seiner Aussage nach ohne Folgesymptomatik abgeheilt ist.

Im weiteren Hörsturz links 2004, sowie Ischämischer Insult mit Rückbildung der Symptomatik, wobei sich diesbezüglich in der Kernspintomographie und im CT bilateral kleine Liäsonen finden, eine davon mit einer stattgehabten Blutung.

Diesbezüglich wurde eine Angiographie durchgeführt, die keinen Anhalt für eine Gefäßmissbildung oder eine Gefäßeinengung bzw. einen Verschluss ergeben hatte.

In mehrmaligen EEG-Untersuchungen wurde ebenso kein Anhalt für epileptische Potentiale bzw. für ein Geschehen im Rahmen epileptischer Anfälle gefunden. Aus der Vorgeschichte ist daher ersichtlich, dass es beim Beschwerdeführer im Kontext mit dem ischämischen Insult und dem neuerlichen Auftreten eines Hörsturzes, auch zum Auftreten einer depressiven Verstimmung und einer Leistungsminderung, mit einer Verzögerung des Leistungstempo und einer vermehrten Ermüdbarkeit gekommen war.

Diesbezüglich erfolgte auch aus medizinischer Sicht durch den Unterfertigten eine Einschränkung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte.

Offenbar ist es im Zusammenhang mit dieser Einschränkung zu einer, aus der Sicht des Untersuchten, inadäquaten Belastung durch eine ungewöhnliche Stundenverteilung und durch Lehrfächer gekommen, die außerhalb des üblichen Bereiches des Untersuchten gelegen sind.

Offenbar hat sich damit ein Konflikt entwickelt, der jedoch weder in depressiver noch in paranoider Form verarbeitet wird, sondern vom Untersuchten als Konflikt in den Raum gestellt wird.

Aufgrund von Voruntersuchungen durch den Psychologen Dr. J findet sich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wohl aber ein angstneurotisches Zustandsbild.

Im Rahmen einer Untersuchung, die durch den Unterfertigten durchgeführt wurde, fand sich ein im Wesentlichen zur Voruntersuchung unveränderter organischer Befund. Im Gegensatz dazu war aber die neuropsychologische Testung durch einen unauffälligen kognitiven Befund mit einer normalen Belastungsfähigkeit und einem unauffälligen emotionalen Befund gekennzeichnet. Es ist somit gegenüber der Vorbeurteilung im Jahr 2004 zu einer Rückbildung der depressiven Verstimmung und der kognitiven Einschränkung gekommen. Da in der Zwischenzeit die Antidepressiva abgesetzt worden sind, ist davon auszugehen, dass damit auch die stattgehabte depressive Verstimmung abgeklungen ist. Der Unterfertigte ist damit gleichlautend wie der Psychologe Dr. J, aber im Gegensatz zur amtsärztlichen Untersuchung vom der Meinung, dass der Beschwerdeführer wieder voll belastungsfähig ist und seinem Dienst als Lehrer entsprechend nachgehen kann

Die unterschiedliche Bewertung zum amtsärztlichen Gutachten ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass dieses die Vorgeschichte stärker bewertet hat, während durch den Psychologen Dr. J und durch den Unterfertigten der derzeit kognitive und emotionale Befund (psychologischer Test) in der Bewertung in den Vordergrund gestellt worden ist. Diese Entwicklung spricht auch dafür, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eine sinnvolle Maßnahme war und, dass die derzeit im Vordergrund stehenden Probleme einer Konfliktsituation ohne Krankheitswert entsprechen, die nicht durch eine Pensionierung zu lösen sind.'

Nach Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung bis erfolgte eine volle Dienstverrichtung. Mit wurde der Beschwerdeführer wiederum krank geschrieben.

- amtsärztliche Untersuchung Gesundheitsamt Salzburg, Dr. P:

'Nach der heutigen Untersuchung komme ich zu folgendem Schluß:

Der Beschwerdeführer sollte ausschließlich in seinem erlernten Beruf für Kfz Techniker eingesetzt werden und zwar die Fächer Kraftfahrzeugtechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. Sinnvoll wäre der ausschließliche Unterricht am Vormittag. Derzeit sollten dem Beschwerdeführer auch keine Zusatzbelastungen auferlegt werden, also keine Gangaufsicht, keine Supplierstunden, keine Überstunden und keinesfalls sollte er Klassenvorstand sein, da es sonst von neurologischer Seite wieder zu einer Verschlechterung der Symptomatik kommt (neuerlicher Krankenstand…).

Falls möglich sollte auch darauf Rücksicht genommen werden, dass der Beschwerdeführer keine Problemschüler unterrichten muß. Sollten diese Rahmenbedingungen passen, ist Dienstfähigkeit gegeben.'

Mit Schreiben vorn , Zahl 2/03-4213211/133-2006, wurde seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung zu diesem Gutachten wie folgt Stellung genommen:

'Der Beschwerdeführer wurde am amtsärztlich untersucht.

Zum amtsärztlichen Gutachten wird festgehalten, dass die vorgeschlagene Fächerkombination, sowie ausschließlich Unterricht am Vormittag, keine Problemschüler und Zusatzbelastungen im Schulbetrieb unmöglich eingehalten werden können, da diese zu den lehramtlichen Pflichten gehören.

Weiters wird seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung festgestellt, dass Schreibarbeiten, sowohl an der Tafel als auch für die Unterrichtsvor- und Nachbereitung und administrative Aufgaben, zum Berufsbild des Lehrers gehören und unumgänglich sind.

Es wird daher um Stellungnahme ersucht, ob

( ob der Beschwerdeführer dienstfähig ist, ( ob eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung angebracht ist oder ( ob die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus

gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.'

- amtsärztliche Stellungnahme Gesundheitsamt Salzburg, Dr. F:

'Amtsärztliche Stellungnahme

Ich habe mich vor allem auf die neurologischen Befunde gestützt und hier wird mehrmals davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorerkrankungen und der nun depressiven Episode jegliche Zusatzbelastungen vermeiden soll.

Dienstfähigkeit ist derzeit sicher gegeben, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung erscheint sinnvoll und erfolgte ja bereits, wobei lt. Beschwerdeführer dies seine Situation nicht verbesserte und er daher lieber eine Ganztagsverpflichtung hätte. Faktoren, die jedes Mal wieder zu einer Verschlechterung seiner neurologischen Erkrankung führen, sind v.a. die Übernahme von Zusatzaufgaben wie z.B. Klassenvorstand zu sein oder Supplierstunden zu übernehmen…

Vielleicht gibt es doch eine Möglichkeit, Rücksicht auf die vorliegende Erkrankung zu nehmen und zumindest in einigen Punkten ein persönliches Arrangement zu treffen.'

Mit E-Mail vom wird seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung Folgendes mitgeteilt:

'Ein Lehrer hat seine lehramtlichen Pflichten zu erfüllen und zu diesen lehramtlichen Pflichten gehört die Übernahme der Fächerkombination aus seinem Fachgebiet: 'Angewandte Mathematik, Computertechnisches Labor, Kraftfahrzeugtechnik, Kraftfahrzeugtechnisches Labor, Fachzeichnen, Laborübungen, Computerunterstütztes Fachzeichnen'. Weiters ist die Übernahme von Klassenvorstandsgeschäften, anfallenden Supplierungen und die Gangaufsicht vorgesehen.

Das Ausschließen von Problemschülern ist beim Lehrgangsunterricht nicht möglich. Eine andere Einsatzmöglichkeit ist im Schulbetrieb unmöglich!

Um eine weitere amtsärztliche Stellungnahme im Hinblick auf die oben angeführten Umstände, wird umgehen gebeten.'

- amtsärztliche Stellungnahme Gesundheitsamt Salzburg, Dr. F:

'Amtsärztliche Stellungnahme

Unter gegebenen Umständen ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine lehramtlichen Pflichten zur Gänze zu erfüllen. Eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung um 50 % brachte ebenfalls keine Besserung, bei Übernahme von 'Zusatzaufgaben' wie Klassenvorstandsgeschäfte, Supplierstunden, Gangaufsicht……. ist der Beschwerdeführer überfordert, woraufhin es wieder zur Verschlechterung der neurologischen Symptomatik kommt und damit zu erneutem Krankenstand.

Da eine Rücksichtnahme auf die vorliegende Erkrankung im Rahmen der Lehrtätigkeit unmöglich ist, besteht aus amtsärztlicher Sicht keine Dienstfähigkeit mehr.'

Mit wurden Sie gesund geschrieben.

In mehreren Telefonaten Ihrerseits wurde mitgeteilt, dass Sie nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Bedingungen arbeiten können. In Notfällen wären Sie damit einverstanden, dass von diesen Vorgaben abgegangen wird.

Im Schreiben vom , Zahl 2/03-4213211/138-2006, wurde unter anderem die auf Grund Ihrer vorgegebenen Arbeitsbedingungen angeforderte Stellungnahme von BD Ing. P, Direktor der Landesberufsschule, zitiert:

'Im diffizilen Bereich der Diensteinteilung an der LBS können derartige Vorgaben nicht zugesagt werden. Es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, den Beschwerdeführer nur für die angeführten Gegenstände und nur am Vormittag einzuteilen. Es ist auch unmöglich vorab zu erkennen welche Schüler 'Problemschüler' sind, sich zu solchen entwickeln, oder für den einen oder anderen Lehrer solche sind oder nicht sind. Auch im Hinblick auf eine ausgewogene, gerechte Diensteinteilung für alle LehrerInnen sind die 'Vorgaben' abzulehnen. Ich sehe im Beschwerdeführer einen qualifizierten Lehrer und denke, dass es von höchster Priorität ist, dass er vollkommen genesen wieder in vollem Umfang seiner Tätigkeit als Pädagoge ohne Einschränkungen nachgehen kann.'

Des weiteren wurde festgehalten, dass eine unterrichtliche

Tätigkeit unter den in der obzit. amtsärztlichen Stellungnahme

angeführten Bedingungen nicht möglich ist. Es kann daher nur entweder

a) die unterrichtliche Tätigkeit ohne Vorgaben erfüllt werden

oder

b) eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen wegen

dauernder Dienstunfähigkeit erfolgen. Bei Wiedererlangen

der Dienstfähigkeit kann eine Wiederaufnahme in den

Dienststand erfolgen.

Zu diesem Schreiben wurde von Ihnen am folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben:

'Eingangs darf ich festhalten, dass eine Ruhestandsversetzung von mir nicht angestrebt wird. Zur Frage, ob ich alle mir zugewiesenen Aufgaben erfüllen werde, ersuche ich zunächst um Übermittlung einer aktuellen bzw. in Hinkunft vorgesehenen Arbeitsplatzbeschreibung.

Für das weitere Verfahren erlaube ich mir folgenden Hinweis:

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtssprechung auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann (/ 2004/12/0132). Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, die Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt.

Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs. 3 LDG 1984 - ebenso wie § 14 Abs. 3 BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen und geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.

Bei den im Auftrag der Dienstbehörde bereits durchgeführten Untersuchungen wurden der Amtsärztin keine Unterlagen betreffend meine konkreten Arbeitsplatzaufgaben zur Verfügung gestellt.

Im fortgesetzten Verfahren sind daher vorerst begründete Feststellungen über die konkreten Aufgaben an meinem Arbeitsplatz zu treffen, um dem medizinischen Sachverständigen eine nachvollziehbare Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls anhand dieser konkreten Aufgaben zu ermöglichen.

Nach der zitierten Judikatur könnte auch die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen geboten sein. Sodann wird der medizinische Sachverständige unter Bezugnahme auf die konkreten Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz sein Gutachten darüber abzugeben haben, ob diese Aufgaben innerhalb meines Leistungskalküls liegen oder nicht.'

Ab sind Sie wieder erkrankt.

- Neuropsychiatrisches Gutachten der Forensischen

Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. M:

'Gutachten:

3.2 Zur Frage der Dienstfähigkeit aus neuropsychiatrischer Sicht:

Wie unter Punkt 3.1 bereits angeführt, leidet der Beschwerdeführer derzeit an einem mittelschweren depressiven Syndrom, womit eine diskrete Hirnleistungsschwäche sowie ein ausgeprägter psychophysischer Erschöpfungszustand einhergehen. Die vorhandene psychopathologische Symptomatik ist derzeit so ausgeprägt, dass damit Dienstunfähigkeit einhergeht.

Ich habe den Beschwerdeführer im Rahmen meiner Untersuchung aufgeklärt, dass er bezüglich der Depression und der damit verbundenen Selbstmordgefahr dringend einer stationären Behandlung bedarf. Wahrscheinlich hängt auch die Hirnleistungsschwäche mit der Depression zusammen. Dabei habe ich dem Beschwerdeführer empfohlen, sich unverzüglich in eine stationäre Behandlung bei Herrn Primarius Dr. P (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) im Diakonissenkrankenhaus zu begeben, der Beschwerdeführer war mit diesem Vorschlag einverstanden.

Nun gilt es abzuwarten, ob eine intensive antidepressive Therapie bei gleichzeitiger psychotherapeutischer Behandlung einen derartigen Behandlungserfolg bringt, sodass der Beschwerdeführer wieder dienstfähig wird, was er nach wie vor anstrebt.

Ich schlage daher vor, dass der Beschwerdeführer nach einer viermonatigen intensiven antidepressiven Therapie, welche anfänglich stationär zu erfolgen hat, zur Frage der Dienstfähigkeit erneut begutachtet wird.'

- Neuropsychiatrisches Gutachten der Forensischen

Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. M:

'Gutachten:

3.1 Zur Frage der Dienstfähigkeit aus neuropsychiatrischer Sicht:

Zunächst sei auf unser Vorgutachten vom verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich unmittelbar nach dieser Begutachtung in nervenärztliche Behandlung begeben, sodass zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt ein signifikanter Behandlungserfolg eingetreten ist.

Zum Zeitpunkt unserer ersten Begutachtung bestand ein mittelschweres depressives Syndrom mit diskreter Hirnleistungsschwäche und einem ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustand.

Wir haben zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt alle einschlägigen Befunde überprüft, wobei sich folgendes Ergebnis zeigt:

Eine depressive Stimmungslage ist nicht mehr vorhanden. Sowohl in der Paranoid-Depressivitäts-Skala nach von Zerssen als auch in der Hamilton-Depressions-Skala ergibt sich ein Punktewert, welcher keiner Depression mehr entspricht.

Wir haben ferner hin das Konzentrationsvermögen bei Dauerbelastung überprüft, wobei sich eine sehr gute Leistung zeigt.

Im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses (Syndrom-Kurztest) zeigt sich ebenfalls ein unauffälliger Befund.

Bei der Überprüfung des psychophysischen Erschöpfungszustandes, welcher zum Zeit-punkt der ersten Begutachtung bestand, ergibt sich mit dein unauffälligen Gesamtwert von 2,1 Punkten kein Hinweis auf eine psychophysische Erschöpfung im Sinne eines Burn-Out-Syndroms. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, sich inzwischen meistens tatkräftig, optimistisch, sowie gut motiviert hinsichtlich der Wiederaufnahme seiner Unterrichtstätigkeit zu fühlen.

Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in nervenärztlicher Behandlung und nimmt das antidepressive Medikament Efectin regelmäßig ein. Der Beschwerdeführer hat sich auch einer Psychotherapie unterzogen.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer wieder dienstfähig. Es wird jedoch empfohlen, wenn irgendwie möglich, der Bitte des Beschwerdeführers nachzukommen, bei der Unterrichtsgestaltung mitbestimmen zu können.

Die derzeitige antidepressive Medikation bzw. Psychotherapie sollte noch zur Aufrechterhaltung des derzeitigen stabilen psychobiologischen Zustandes fortgeführt werden. Wie lange diese Behandlung erforderlich ist, kann der behandelnde Facharzt Primarius Dr. P bestimmen.'

Mit Schreiben vorn , Zahl 2/03-4213211/147-2007, wurden Sie auf Grund der Feststellung der Dienstfähigkeit aufgefordert, Ihren Dienst wieder anzutreten.

Ihr Schreiben vom :

'Sehr geehrte Herren,

ich freue mich, wieder meinem Dienst an der Landesberufsschule nachkommen zu können. Für den Erhalt meiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit bitte ich um einige Erleichterungen bezüglich meines Arbeitsplatzes. Ich bin bestrebt, meinen Unterricht mit 100 % der mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu halten.

Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation ist nach eigenen Erfahrungen meine Konzentration und Leistungsfähigkeit vormittags am Besten. Um diese im Unterricht mit den Schülern umsetzen zu können, bitte ich, mir bei voller Entlohnung die Unterrichtstätigkeit vom Vormittag zu ermöglichen, meine zu haltenden Unterrichtseinheiten in Blöcken zu 2 bis 4 Stunden täglich einzuteilen und meine zu haltenden Unterrichtseinheiten auf 16 Stunden wöchentlich zu beschränken. Die verbleibenden 7 Unterrichtseinheiten möchte ich zusätzlich verwenden, um an der Gestaltung des Unterrichts zu arbeiten, mich am neuesten Stand der Technik zu halten, oder Unterrichtsvorbereitungen zu aktualisieren.

Weitere große Belastungen stellen für mich Klassenvorstand, Supplierstunden und Kustodiat dar. Zu erhöhten Belastungen kommt es bei mir auch durch die Gangaufsicht, denn dadurch geht mir wichtige Zeit verloren, mich auf die nach der Pause folgenden Unterrichtseinheiten einzustellen, oder die vor der Pause gehaltenen Unterrichtseinheiten zu verarbeiten.

Für meine Unterrichtstätigkeit erbitte ich aus gesundheitlichen Gründen die Gegenstände 'Angewandte Mathematik', 'Kraftfahrzeugtechnik' und Fachzeichnen in der 2. Klasse für 'KFZ-Techniker', denn in diesem Bereich könnte ich meine Leistungsfähigkeit am Besten umsetzen.

Ich bin zuversichtlich, dass sich mein Gesundheitszustand bessert und stabilisiert. Meine Leistungsfähigkeit wird sich steigern und ich hoffe, in Zukunft meinen Dienst wie vor meiner Erkrankung versehen zu können.

Meinen Antrag stütze ich auch auf das Bund-Behindertengleichstellungsgesetz sowie die erfolgte Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, wonach jede Behinderung die vorgesehenen Schutzmechanismen (Fördermaßnahmen, Diskriminierungsverbot etc.) auslöst. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist dabei nicht gefordert. Ich bitte daher auch, mir eine schriftliche Beschreibung meiner Aufgaben zukommen zu lassen.'

Am fand in der Landesberufsschule ein Gespräch zwischen Ihnen, dem Direktor der Landesberufsschule, dem Personalvertreter der Landesberufsschule und dem zuständigen Landesschulinspektor statt, in dem der Umfang und die Dauer der Arbeitserleichterungen vereinbart wurde.

Sie wurden ab wie folgt zum Dienst eingeteilt:

Es erfolgte keine Einteilung als Klassenvorstand, zur Kustodiatsbetreuung und Mittagsaufsicht.

Vom bis (Ferienbeginn ) wurden Sie wieder krank geschrieben.

- Neuropsychiatrisches Gutachten der Forensischen

Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. M:

'Gutachten:

3.1 Zur Frage, 'ob der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig ist', aus neuropsychiatrischer Sicht:

Zunächst sei auf unsere Vorgutachten verwiesen.

Im ersten Gutachten vom sind wir zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer an einem mittelgradigen depressiven Syndrom mit Selbstmordtendenzen leidet. Der Beschwerdeführer hat sich dann in nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung begeben, sodass wir am einen signifikanten Behandlungserfolg feststellen konnten und aus neuropsychiatrischer Sicht die Dienstfähigkeit wieder gegeben war. Allerdings unter der Voraussetzung, dass es möglich ist, den Vorstellungen der Arbeitsplatzgestaltung des Beschwerdeführers entgegen zu kommen.

Zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits wieder im Krankenstand und es zeigte sich psychodiagnostisch eindeutig eine Verschlechterung des psychobiologischen Zustandes in Sinne einer depressiven Stimmungslage mit gleichzeitiger Erschöpfbarkeit. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung steht und zuletzt auch die antidepressive Medikation erhöht wurde. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden seine Vorstellungen über die Arbeitsplatzgestaltung nicht ausreichend realisiert, sodass er wieder rasch depressiv geworden sei.

Zur Entscheidung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ist aus neuropsychiatrischer Sicht entscheidend, dass die Depression, wie im Gutachten vom festgehalten, aus mehreren Komponenten resultiert. Wenngleich auch eine anlagemäßige (biogenetische) Komponente vorhanden ist, welche erfahrungsgemäß medikamentös gut zu behandeln ist, so sind für die Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes die persönlichkeitstypische Komponente sowie die situativ-reaktive Komponente ebenfalls zu berücksichtigen. Persönlichkeitstypisch besteht ein Perfektionismus. Damit ist ausgedrückt, dass Dinge, die nicht optimal funktionieren als subjektiv sehr belastend empfunden werden. Der Perfektionismus zeigt sich jedoch auch in der subjektiven Auffassung, was den Arbeitsplatz betrifft. Entspricht dieser nicht den Vorstellungen, so treten bei diesem Persönlichkeitstyp seelische Verletzungen, Enttäuschungen, Depression bis hin zum Lebensüberdruss auf. Damit ist ausgedrückt, dass für Menschen, die zur Depression neigen, der subjektiv 'passende Ort' ganz entscheidend ist.

Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht nur in medikamentöser Behandlung sondern auch in Psychotherapie befindet, ist der zur Depression führende Perfektionismus psychotherapeutisch schwierig zu behandeln, sodass in nächster Zeit diesbezüglich keine konstruktive Änderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erwarten ist.

Wenn es nicht möglich ist, den Arbeitsplatz nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers zu gestalten, so ist von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen. Wie der bisherige Behandlungsverlauf eindeutig zeigt, wirkt sich die situative Komponente des depressiven Syndroms sowohl als depressionsauslösend als auch depressionschronifizierend aus. Da der Beschwerdeführer die derzeitige Arbeitsplatzgestaltung subjektiv nach wie vor als sehr belastend empfindet, ist ein chronischer Verlauf der Depression zu erwarten, sodass aus neuropsychiatrischer Sicht aus Gesundheitsgründen die Voraussetzungen zur Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass in diesem Fall beim Beschwerdeführer Suizidhandlungen auftreten können, da er im Rahmen unserer Untersuchung eine Versetzung in den Ruhestand absolut abgelehnt hat.'

- Neuropsychiatrisches Gutachten der Forensischen

Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. M:

'Gutachten:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich beim Beschwerdeführer wiederum ein mittelschweres depressives Syndrom eingestellt hat. Auslösend war wiederum die subjektive belastende Situation am Arbeitsplatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung befindet und eine entsprechende antidepressive Medikation erhält. Es werden auch therapeutische Gespräche durchgeführt. Somit sind die von der Landesregierung gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Auswirkungen des diagnostischen Gesundheitszustandes auf

die Aufgaben am Arbeitsplatz:

Mit dem derzeitigen mittelschweren depressiven Syndrom geht

Arbeitsunfähigkeit einher.

2. Art, Dauer und Häufigkeit, der auf Grund des derzeitigen

Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren

Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit:

Der Beschwerdeführer leidet an einer gedrückten

Stimmungslage, an Konzentrationsproblemen, an

Schlafstörungen mit morgendlicher Erschöpfung,

Zukunftsangst sowie einer multiplen Beeinträchtigung der

psychobiologischen Verhaltensweisen (siehe Salzburger

subjektive Verhaltensanalyse). Die depressive

Stimmungslage ist dauernd vorhanden, die anderen Symptome können

wechseln. Wie bereits ausgeführt, wirken sich die

auftretenden Beschwerden auf die dienstliche Tätigkeit

derart negativ aus, dass derzeit Dienstunfähigkeit besteht.

3. Prognostische Einschätzung über das zu erwartende

Verhalten in der Schule, Umgang mit Lehrern und Schülern:

Die derzeitige psychobiologische Störung (mittelschweres

depressives Syndrom sowie narzisstische

Persönlichkeitsstruktur) wird an dem zuletzt aufgetretenen

Verhalten des Beschwerdeführers an der Schule nichts

ändern. Aufgrund der zunehmenden seelischen Verletzbarkeit

und erhöhten Frustrationsintoleranz (narzisstische

Störungskomponente) ist vielmehr zu erwarten, dass sich die

Konfliktsituation an der Schule noch verstärkt.

4. Medizinische Abklärung der auf Grund des Krankheitsbildes

zu erwartenden Krankenstände:

Wenn es nicht gelingt, den Vorstellungen des

Beschwerdeführers am Arbeitsplatz zu entsprechen,

sind - wie zuletzt - zahlreiche und langfristige Krankenstände zu

erwarten.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass mögliche Selbstmordtendenzen des Beschwerdeführers durch den behandelnden Nervenarzt Herrn Primarius Dr. P laufend abzuschätzen sind und eine entsprechende suizidpräventive Behandlung zu erfolgen hat.'

1.4.

Mit Bescheid vorn wurde Ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch das Bundessozialamt abgewiesen.

1.5.

Schreiben der Landesberufsschule und des Landesschulrates für Salzburg bezüglich Einsatz an der Landesberufsschule:

a) Schreiben der Landesberufsschule vom :

'Die Landesberufsschule teilt mit, dass bei der Gestaltung des Stundenplanes so weit wie möglich auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Ein weiteres Entgegenkommen hätte wesentliche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes bewirkt.

Der Beschwerdeführer wurde zu keinen zusätzlichen Tätigkeiten wie Klassenvorstandstätigkeiten, Übernahme eines Kustodiates und/oder Mittagsaufsicht, eingeteilt, obwohl diese Tätigkeiten zu den lehramtlichen Pflichten zählen. Der Beschwerdeführer ist im ersten Lehrgang des Schuljahres 2007/08 in den von ihm gewünschten Unterrichtsgegenständen - 'Angewandte Mathematik', 'Fachzeichnen' und 'Kraftfahrzeugtechnik' - eingesetzt, und zwar nur in 1. und 2. Klassen. Zusätzlich in einer zweiten Klasse im Unterrichtsgegenstand 'Computertechnisches Labor'.

Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Erkrankung auch im Gegenstand 'Laboratoriumsübungen' eingesetzt.

Gemäß Lehrplan, gültig ab , ist der Lehrstoff 'EDV' im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes 'Laboratoriumsübungen' in der zweiten, dritten und vierten Klasse zu unterrichten.

Im Lehrplan, gültig ab , wurde der Unterrichtsgegenstand 'Laboratoriumsübungen' in die Unterrichtsgegenstände 'Computertechnisches Labor' und 'Kraftfahrzeugtechnisches Labor' getrennt.

Trotzdem war der Beschwerdeführer nach einer Woche wieder krank.'

b) Schreiben des Landesschulrates für Salzburg, Landesschulinspektor Oberschulrat E vom , Zahl B - 3061/1 - 2007:

'Die Diensteinteilung des Beschwerdeführers wurde geprüft.

Es wird festgestellt, dass ein weiteres Entgegenkommen nicht möglich gewesen wäre, da bei der Stundenplangestaltung auf die Belastung der Schülerinnen und Schüler, die Raumsituation und den gesamten Lehrkörper der Landesberufsschule (33 Lehrer) Bedacht genommen werden muss.'

1.6 Mit Schreiben vom , Zahl 2/03-4213211/167-2007, zugestellt per RSb!, wurde Ihnen mitgeteilt, dass auf Grund der neuropsychiatrischen Gutachten der Forensischen Neuropsychiatrie, O.Univ. Prof. Dr. M vom bzw. 05.10,2007, Ihre Versetzung in den Ruhestand in Aussicht genommen wird. Gleichzeitig wurde auf § 14 LDG 1984 (Wiederaufnahme in den Dienststand) verwiesen. Des weiteren wurde Ihnen Akteneinsicht gewährt und Sie zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

Mit Schreiben vom , bei uns eingelangt am , haben Sie nachstehende Einwendungen vorgebracht.

'Zu dem im Betreff bezeichneten Schreiben, welches mir am zugestellt wurde, lehne ich die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung ausdrücklich ab und begründe meine Einwendungen wie folgt:

Eingangs ist festzuhalten, dass mein Krankenstand im zitierten Gutachten des Univ.Prof. Dr. M vom 0.10.2007 ausdrücklich als vorübergehend eingestuft wird, wie sich aus der Formulierung 'derzeit dienstunfähig' ergibt. Die vom Gutachter weiters angenommene künftige Krankenstandshäufigkeit ist mit der Arbeitsplatzsituation verknüpft und ist somit nicht isoliert davon zu sehen bzw. ist daraus abzuleiten, dass bei einer entsprechenden Arbeitsplatzsituation mit keinen gehäuft auftretenden Krankenständen zu rechnen ist. Das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit ist damit unwahrscheinlich.

Für eine Ruhestandsversetzung ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 12 Abs. 3 LDG) Voraussetzung, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz und auch im Rahmen von Verweisarbeitsplätzen keine weitere Beschäftigung mehr möglich ist. In diesem Zusammenhang wird die Dienstbehörde meine bisherige Berufslaufbahn und meine Vorbildung zu berücksichtigen haben. Dabei wird neben meiner technischen Ausbildung und Berufserfahrung auch die kaufmännische Ausbildung und Berufserfahrung zu berücksichtigen sein.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Wie der Dienstbehörde bekannt ist, habe ich mehrfach versucht - nach meinem nicht selbst verschuldeten Gesundheitszustand - meinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, Allein daraus lässt sich ableiten, dass ich willens bin weiterhin beruflich tätig zu sein bzw. eine Ruhestandsversetzung ausdrücklich nicht anstrebe. Meine Arbeitsfähigkeit ist bei entsprechender Gestaltung des Arbeitsumfeldes gegeben bzw. ist meine Dienstfähigkeit dabei wahrscheinlich.

Auf mein Schreiben vom und die dort angeführte Begründung wird nochmals hingewiesen.

Bei der Beurteilung meiner Arbeitsplatzsituation ist auch davon auszugehen, dass ich nach Bescheid des Bundessozialamtes einen Grad der Behinderung von 30 v.H. aufweise. Damit ist nach dem Bundes-Behinderteneinstellungsgesetz allgemein das Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Dienstbehörde wird somit im fortgesetzten Verfahren zu begründen haben, weshalb meine Behinderung im Zuge der bisherigen Vorgänge, insbesondere der Gestaltung meines schulischen Arbeitsumfeldes, keine Berücksichtigung gefunden hat. Es ist nach den erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers zum Behindertenrecht nicht davon auszugehen, dass behinderte Lehrer dem Diskriminierungsverbot nicht unterliegen sollen.

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch den Hinweis, dass mir seitens des geschäftsführenden Präsidenten des Landesschulrates eine Lösung meiner speziellen Situation zugesagt wurde.

Ich beantrage ein Ermittlungsverfahren zum Umstand meiner beruflichen Diskriminierung einzuleiten, wobei folgendes zu erheben ist und mir die Ergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sind:

1. Aufgaben am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung meiner Behinderung (vgl. auch mein Schreiben vom );

2. niederschriftliche Einvernahme des Direktors zur im

Schreiben vom zitierten Aussage, wonach eine

Beschäftigung nach der Empfehlung des Gesundheitsamtes des

Magistrates der Stadt Salzburg vom 24,5.2006 nicht möglich ist;

3. Feststellung, inwieweit mein derzeitiger gesundheitlicher

Rückfall durch die Handlungen der Dienstbehörde und des

Direktors kausal hervorgerufen wurden;

4. Feststellung, dass die Zuweisung von Aufgaben, die von mir

auf Grund meiner gesundheitlichen Situation derzeit nicht

vollständig bewältigt werden können, nach dem Stand der

einschlägigen Wissenschaft als Mobbing einzustufen sind;

5. Feststellung, dass eine Beschäftigung meinerseits auf dem

bisherigen Arbeitsplatz grundsätzlich möglich ist;

6. Feststellung, welche adäquaten Verweisarbeitsplätze für

mich im Bereich des Amts der Salzburger Landesregierung

grundsätzlich in Frage kommen;

7. Feststellung im Sinne des § 7b BEinstG, dass meine

Behinderung zu keinen Diskriminierungen bei meinem

beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und

der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

und bei den sonstigen Arbeitsbedingen führen darf;

8. Geplante Maßnahmen zum Abstellen der offenkundigen

Diskriminierung. Unter Hinweis auf § 7f BEinstG teile ich

Ihnen weiters mit, dass ich im Falle einer gegen meinen

Willen vom Amts wegen durchgeführten Ruhestandsversetzung, ein

Verfahren zur Erklärung der Rechtsunwirksamkeit dieser

Pensionierung nach den zitierten Gesetzesstellen

beantragen werde.'

1.7 Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom , Zahl 20203-4213211/174-2007, wurde bis Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen und gegebenenfalls gegen vorherige Terminvereinbarung, Akteneinsicht zu nehmen. Diese Akteneinsicht wurde am nicht wahrgenommen, sondern eine schriftliche Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren persönlich abgegeben.

Ihre schriftliche Stellungnahme vom :

'Wie bereits im Antrag vom mitgeteilt, lehne ich die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung ausdrücklich ab. Von einer allfälligen Ruhestandsversetzung wäre der bezeichnete Antrag zu erledigen.

Im Übrigen erhebe ich Einwendungen wie folgt:

Wie bereits mehrfach ausgeführt liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit meinerseits nicht vor. Im zitierten Schreiben wird auch nicht ausgeführt, weshalb die Dienstbehörde zu einem gegenteiligen Schluss kommt, Eine dauernde Dienstunfähigkeit wäre nur dann gegeben, wenn ich nicht mehr in der Lage wäre meinen beruflichen Aufgaben nachzukommen. Beim auszulegenden Leistungskalkül ist meine Behinderung zu berücksichtigen. Nur aus dem Umstand vergangener Krankenstände auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zu schließen, wäre jedenfalls verfehlt. Eine Prognose über künftige Krankenstände müsste entsprechend ausgeführt sein. Ein allgemeiner Hinweis auf vielleicht zu erwartende Krankenstände kann einer Ruhestandsversetzung nicht zu Grunde gelegt werden. Im gegenständlichen Schreiben wurden Verweisarbeitsplätze weder geprüft noch klargestellt, welche Aufgaben ich auf meinem zugewiesenen Arbeitsplatz zu bewältigen habe. Wie vor diesem Hintergrund eine Dienstunfähigkeit - bezogen auf konkrete Aufgaben - überhaupt begründet werden kann, ist nicht objektivierbar. Weiters wurde nicht erhoben und bewertet, in welchem Ausmaß meine Behinderung in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist.

Weiters fehlt jede Ermittlung und Darstellung dahingehend, weshalb eine Weiterbeschäftigung auf meinem zugewiesenen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Der allgemeine Hinweis, dass mir bei Stundenplangestaltung nicht weiter entgegengekommen werden konnte, wird in keiner nachvollziehbaren Weise spezifiziert.

Weiters wurde nicht dargestellt, dass mein derzeitiges Krankheitsbild einer Berufskrankheit entspricht, da die eingetretenen Verschlechterungen unmittelbar mit meinem beruflichen Umfeld zusammenhängen bzw. durch diese bedingt sind. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die mir gegenüber praktizierte Vorgangsweise nicht geeignet war, meinen Gesundungsprozess zu unterstützen. Es hätte zweifelsohne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entsprochen, mir in einer Übergangszeit entsprechende Arbeitsmöglichkeiten einzuräumen. Bei meinen Arbeitsversuchen wurde mir aber jeweils mitgeteilt, dass ich mit keinerlei besonderen Rücksichtnahmen zu rechnen habe und im Übrigen auch mein Behindertenstatus daran nichts ändern würde.

Weiters wurde nicht darauf eingegangen, dass ich mich ausdrücklich gegen eine Ruhestandsversetzung verwehrt habe. In diesem Zusammenhang wird auf die gesetzlichen Bestimmungen - die bei jedem Grad der Behinderung zur Anwendung kommen - wie folgt verwiesen.

Zitierung der §§ 7f(1) und 7r Behinderteneinstellungsgesetz.

Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass das im Betreff bezeichnete Schreiben nicht ordnungsgemäß approbiert ist.

Es wird daher nochmals beantragt, von der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen und mir die berufliche Reintegration zu ermöglichen.'

2. Beweiswürdigung

2.1.

Gemäß § 12 Abs. 3 LDG ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

2.2.

Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 2984 ist im § 31 - Lehramtliche Pflichten - festgesetzt:

Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

2.3.

Auf Grund der Neuropsychiatrischen Gutachten der Forensischen Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. M vom und ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht.'

2.4.

Ihrem Ansuchen vom nach einer Unterrichtserteilung von 16 Wochenstunden (in Blöcken von zwei bis vier Stunden am Vormittag) bei voller Bezahlung konnte aus dienstrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Die von Ihnen vorgeschlagene Verwendung der restlichen 7 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden - an der Gestaltung des Unterrichts arbeiten, sich am neuesten Stand der Technik halten oder Unterrichtsvorbereitungen aktualisieren, - kann nicht in die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden eingerechnet werden, da diese Tätigkeiten zu den lehramtlichen Pflichten zählen.

2.5.

Die Diensteinteilung durch den Direktor der Landesberufsschule hat, nach allen an der Berufsschule gegebenen Möglichkeiten, Ihre Bedürfnisse berücksichtigt. Die Führung von Klassenvorstandsgeschäften und die Verwaltung von Kustodiaten wurden seit dem Schuljahr 2003/04 nicht mehr an Sie übergeben. Auch wurden Sie nicht zu Gangaufsichten eingeteilt.

Ihrer Bitte nach Unterrichtserteilung in den Gegenständen 'Angewandte Mathematik, Kraftfahrzeugtechnik und Fachzeichnen' wurde unter Berücksichtigung der Stundenplangestaltung auf die Belastung der Schüler, die Raumsituation und den gesamten Lehrkörper der Landesberufsschule weitestgehend entsprochen.

2.6.

Die nach Akteneinsicht vorgebrachten Begründungen stützen sich auf die Annahme, dass bei Ihnen eine so umfangreiche Behinderung vorliegt, die eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtfertigt. Diese Behinderung ist aber laut Bescheid des Bundessozialamtes vorn , Zahl VN 4669 231263, nicht gegeben.

Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde vom Bundessozialamt mit Bescheid vorn abgelehnt und die Behinderung mit 30 % angegeben.

Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz § 5 (1)in der geltenden Fassung liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Diese Situation liegt nicht vor, im Gegenteil. Durch die Direktion wurde eine Diensteinteilung getroffen, die unter Berücksichtigung der Stundenplangestaltung auf die Belastung der Schüler, die Raumsituation und den gesamten Lehrkörper der Landesberufsschule abgestimmt ist.

§ 5 (2) Behindertengleichstellungsgesetzt spricht von einer mittelbaren Diskriminierung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien und Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

2.7.

Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs. 3 LDG 1964 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss. (Erk. Zahl 2000/12/0211).

Die Zuweisung eines gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes ist nicht möglich, da ein Ihrer Ausbildung (Lehramtsprüfung der Fachgruppe II im Lehrberuf KFZ-Mechaniker) entsprechender Arbeitsplatz nur an der Landesberufsschule in S gegeben ist.

Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit sind nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die Ernennung festgelegt. Für einen Lehrer bedeutet dies, dass eine nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehende Verwendung als ein möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein ausscheidet (vgl. E , Zl. 98/12/0397).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.

Sie haben durch Ihr Verhalten die Prognose einer dauernden Dienstunfähigkeit dadurch bestätigt, dass Sie - wie unter Punkt

1.3 ausgeführt - nach Schulbeginn nur kurze Dienstverrichtungen vorzuweisen haben und darauf jeweils Krankenstände folgen. Sie haben auch nichts unternommen, um dies zu ändern. Auch haben Sie seit nichts unternommen, um die Dienstfähigkeit wieder zu erlangen.

Daraus, und aus den unter Punkt 1.3. angeführten ärztlichen Befunden und der gesundheitlichen Entwicklung, insbesonders durch die Feststellungen vom - Neuropsychiatrisches Gutachten der Forensischen Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. M- ergibt sich zweifelsfrei, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

3.2

Eine von Ihnen eingewendete Behinderung liegt nicht vor.

Ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde mit Bescheid vom , Zahl VN 4669 231263, vom Bundessozialamt abgewiesen und der Grad Ihrer Behinderung mit 30 v.H. festgestellt.

Es wird festgehalten, dass Ihre Aufnahme in den Landesdienst nicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfolgte und die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nicht wegen einer Behinderung erfolgt.

3.3

Der Direktor der Landesberufsschule war bei der Diensteinteilung nachweislich darauf bedacht, dass Ihren, auf Grund der gesundheitlichen Probleme geäußerten Wünschen nach den Möglichkeiten an der Schule nachgekommen wurde. Diese Maßnahmen haben zu keinen nachhaltigen gesundheitlichen Verbesserungen geführt. Ihr Gesundheitszustand hat sich immer wieder wenige Tage nach Schulbeginn derart verschlechtert, dass eine Dienstverrichtung nicht mehr möglich war. Aus der gesundheitlichen Entwicklung und den ärztlichen Gutachten ergibt sich zusammenfassend die Feststellung, dass Sie dauernd dienstunfähig sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Frage des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers unrichtig beantwortet. Wie sich aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und aus den vorliegenden Gutachten ergebe, sei eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes immer dann gegeben, wenn ihm keine zusätzlichen dienstlichen Belastungen auferlegt würden. Dieser Verpflichtung, dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen dienstlichen Verpflichtungen aufzuerlegen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, sondern habe sie vielmehr gegenteilig gehandelt. Erleichterung bei den Unterrichtseinteilungen, die möglich gewesen wäre, sei von der belangten Behörde abgelehnt und der Beschwerdeführer mit zusätzlichen Belastungen konfrontiert worden. Einheitliches Ergebnis bei allen Gutachten sei jedenfalls, dass die Dienstfähigkeit gegeben sei, wenn Zusatzbelastungen des Beschwerdeführers wegfielen. Damit sei gemeint: Pausenaufsichten, Klassenvorstandstätigkeit und Kustodiat. Darüber hinaus stelle es natürlich eine zusätzliche Belastung dar, wenn der Beschwerdeführer nicht in seinem erlernten Beruf des Kraftfahrzeugtechnikers eingesetzt werde, sondern obwohl es anders möglich wäre, in den Klassen mit Doppellehre Kraftfahrzeugtechnik und Kraftfahrzeugelektrik. Bei dem anzuwendenden Leistungskalkül sei auch der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und sei die belangte Behörde schon aus diesem Grund verpflichtet, dem Beschwerdeführer keine Zusatzbelastungen aufzuerlegen. Dies könne auch aufgrund der gegebenen Behinderung des Beschwerdeführers nicht damit verweigert werden, dass dies zu einer Ungleichbehandlung mit den Kollegen führte.

Zumal sich immer dann eine auffällige Besserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingestellt habe, wenn keine Zusatzbelastungen aufgetreten seien, darüber hinaus die Gutachten zu äußerst ungleichen Ergebnissen kämen, sei keinesfalls von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Krankenstandszeiten des Klägers sprächen nicht für eine dauernde Dienstunfähigkeit. Soweit die belangte Behörde ausführe, der Beschwerdeführer habe seit nichts unternommen, die Dienstfähigkeit wieder zu erlangen, habe dies nichts mit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu tun und sei darüber hinaus auch unrichtig. Wie sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, befinde sich der Beschwerdeführer laufend in ärztlicher Behandlung.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

§ 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, - LDG 1984 - lautet, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006:

"§ 12 (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

…"

Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0223. sowie vom , Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung nichts ändert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/12/0185, und vom , Zl. 2009/12/0124, jeweils mwN).

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die Beantwortung des Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen aus der Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0035, mwN und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0124).

Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs. 3 LDG 1984 - ebenso wie § 14 Abs. 3 BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines der Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. die beiden zuletzt zitierten hg. Erkenntnisse).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, das die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen und Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitiativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen (vgl. die beiden zuletzt zitierten hg. Erkenntnisse).

Die Dienstbehörde kann erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Fachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden und Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer aufgrund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung - wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt - zugewiesenen Aufgaben auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0212, mwN und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0124).

Auf Basis dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Unter Zugrundelegung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung der aktuellen Lehrfächerverteilung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig ist. Auch in der Beschwerde wird nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Klassen mit "Doppellehre" (Kraftfahrzeugtechnik und Kraftfahrzeugelektrik) eingesetzt ist. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass eine Dienstfähigkeit nur dann vorläge, wenn er nicht mehr im Bereich der Kraftfahrzeugelektrik lehren müsste. Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist er gemessen an der aktuellen Lehrfächerverteilung daher nicht als dienstfähig anzusehen. Auch die weiteren Tätigkeiten der Pausenaufsichten, Innehabung der Funktion eines Klassenvorstandes oder die Innehabung eines Kustodiates, deren Wegfall der Beschwerdeführer auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Gutachten als Voraussetzung für das Vorliegen seiner Dienstfähigkeit ansieht, gehören zu den Tätigkeiten, die im Sinne des § 31 LDG 1984 zu seinen lehramtlichen Pflichten zählen. Insgesamt ist daher aus den Ausführungen in den medizinischen Gutachten, dass beim Beschwerdeführer Dienstfähigkeit nur vorläge, wenn diese (und auch noch andere) Tätigkeiten von ihm nicht gefordert würden, der rechtliche Schluss zu ziehen, dass er dauernd dienstunfähig ist.

Zuzustimmen ist der Beschwerde, dass im Beschwerdefall die Frage, ob der Beschwerdeführer seit etwas unternommen habe, um die Dienstfähigkeit wieder zu erlangen, nicht entscheidungsrelevant ist.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die Gutachten seien zu äußerst ungleichen Ergebnissen gelangt, ist darauf zu verweisen, dass die zuletzt eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gelangten, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig ist, falls sein Arbeitsplatz nicht maßgeblich verändert wird (vgl. die Gutachten von Univ. Prof. Dr. M vom und vom ). Davon ist auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde ausgegangen. Auf das davon abweichende, ältere Gutachten des Univ. Prof. Dr. M. vom wird anlässlich der Behandlung der Verfahrensrüge eingegangen werden.

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung nur unzureichend mit "dem Ergebnis des Gutachtens" auseinandergesetzt. Die Begründung des Bescheides beschränke sich darauf, Auszüge aus "dem Gutachten" festzuhalten und in der Beweiswürdigung anzuführen, dass aufgrund der Ergebnisse der beiden Gutachten (das dritte Gutachten mit einem anderen Ergebnis des Univ. Prof. Dr. M. werde nicht erwähnt) zweifelsfrei ergeben würde, dass Dienstunfähigkeit vorliege. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem zwischen den beiden Gutachten liegenden Gutachten des Univ. Prof. Dr. M. vom auseinandergesetzt, das zu einem ganz anderen Ergebnis komme, nämlich die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für gegeben halte. Weiters setze sich die belangte Behörde auch nicht mit den Ergebnissen der Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin auseinander, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sei.

Wenn die belangte Behörde schon fälschlicherweise davon ausgehe, dass eine Dienstunfähigkeit vorliege, wäre im Anschluss daran zu prüfen gewesen, ob Verweisungsmöglichkeiten bzw. Erleichterungen möglich gewesen wären. Dazu lasse der angefochtene Bescheid jede Begründung vermissen. Die belangte Behörde führe nicht aus, weshalb es nicht möglich sei, den Beschwerdeführer lediglich in Klassen einzusetzen, in denen die Schüler den Lehrberuf der Kraftfahrzeugtechnik erlernen oder weshalb es nicht möglich sei, den Beschwerdeführer nicht als Klassenvorstand einzusetzen und nicht mit Pausenaufsichten zu versehen. Weites sei nicht begründet worden, weshalb es nicht möglich sei, bei der Stundenplangestaltung für den Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine größeren Pausen enthalten seien.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass Univ. Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer wieder dienstfähig sei. Zu diesem Ergebnis gelangte der Sachverständige allerdings gegen Ende eines lang andauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers von 216 Tagen ( (Schulbeginn ) bis ). Im Gutachten vom gelangte derselbe Sachverständige, nachdem der Beschwerdeführer von 10. bis Dienst versehen hatte und dann wieder im Krankenstand war, allerdings zu dem Ergebnis, dass von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen sei, wenn - wie geschehen - die Vorstellungen des Beschwerdeführers über die Arbeitsplatzgestaltung nicht ausreichend realisiert würden.

Diese Entwicklung unterstreicht geradezu, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig ist, sobald er an seinem Arbeitsplatz, der nicht zur Gänze nach seinen Vorstellungen umgestaltet wurde, wieder eingesetzt wird.

Was die Gutachten der Amtssachverständigen betrifft, gelangten jene vom und vom ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei unverändertem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von dessen Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Im Gutachten vom wurde gegen Ende eines länger dauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers von 49 Tagen (2. Mai bis ) davon ausgegangen, dass Dienstfähigkeit derzeit gegeben sei, jedoch darauf hingewiesen, dass die Übernahme von "Zusatzaufgaben" wie z.B. Klassenvorstand zu sein oder Supplierstunden zu übernehmen, etc. jedes Mal wieder zu einer Verschlechterung der neurologischen Erkrankung des Beschwerdeführers führten.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass auch mit diesem Gutachten eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht attestiert wurde, weil von einer solchen nur ausgegangen wurde, wenn der Beschwerdeführer bestimmten Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht ausgesetzt werden würde.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es wäre zu prüfen gewesen, ob es nicht einen Verweisungsarbeitsplatz für den Beschwerdeführer gebe, ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. So wurde ausgeführt, dass die Zuweisung eines gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes nicht möglich sei, da ein der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechender Arbeitsplatz (Lehramtsprüfung der Fachgruppe II im Lehrberuf KFZ-Mechanik) nur an der Landesberufsschule in S gegeben sei. Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit seien nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 durch die Ernennung festgelegt. Für einen Lehrer bedeutet dies, dass eine nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehende Verwendung als ein möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz ausscheide.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein müsse (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Wenn die Beschwerde ausführt, im angefochtenen Bescheid sei nicht begründet worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Klassen eingesetzt werde, in denen die Schüler den Lehrberuf der Kraftfahrzeugtechnik erlernen bzw. weshalb nicht in weiterer Weise der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprechend seinen Vorstellung gestaltet werde, ist auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/12/0049, vom , Zl. 2002/12/0338 = VwSlg. Nr. 16.043A/2003 und vom , Zl. 2001/12/0237, zu verweisen, wonach die Dienstbehörde nicht verpflichtet ist, einen (neuen) Arbeitsplatz zur Vermeidung einer vom Beamten nicht gewünschten Ruhestandsversetzung einzurichten. Die belangte Behörde ist ohnehin, soweit ihr das auf Grund der an der Schule herrschenden Umstände möglich war, den Wünschen des Beschwerdeführers nachgekommen.

Auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ist nicht von der Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0223, ausgeführt, dass nach § 7c Abs. 3 BEinstG dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen - frei von jeglicher verpönter Diskriminierung zugewiesenen - Aufgaben keinen rechtmäßigen Zweck erfüllten und keine angemessene Anforderung an den Beamten darstellten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am