Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
6. Aufl. 2013
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§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
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1. Art der Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Abs 1 Z 1). Die VA der Beiträge und Prämien muss im Wege von (1) PensionsInvFonds iSd Abschn I a des InvFondsG und/oder (2) BV-Kassen nach § 18 Abs 1 BMSVG und/oder (3) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben, erfolgen.
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2. Veranlagungsvoraussetzungen. Die VA der Beträge muss zu mind 40% in Aktien erfolgen, die an Börsen kapitalschwächerer EWR-Mitgliedstaaten erstzugelassen sind. Durch das AbgÄG 2009, BGBl I 151, ist die Aktienquote für den Altbestand auf 30% gesenkt worden (Abs 1 Z 2 lit b). Als Altbestand gelten dabei alle Zukunftsvorsorgebeiträge und an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien bis zum (EB zum AbgÄG 2009). Weiters wurde für Vertragsabschlüsse ab dem ein Lebenszyklusmodell eingeführt, das berücksichtigt, dass mit steigendem Lebensalter die Sicherheit der Veranlagung im Vordergrund steht (Abs 1 Z 2 lit a). Mit steigendem Lebensalter sinkt daher die gesetzl vorgeschriebene Mindest-Aktienquote; bis zum 45. Lebensjahr beträgt sie 30%, ab dem 45. Lebensjahr 25% und ab Überschreiten des 55. Lebensjahres 15%. Bei vor de...