Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
6. Aufl. 2013
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§ 108f Lehrlingsausbildungsprämie
EStR: Rz 8230 bis Rz 8234
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1. Allgemeines. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist an die Stelle des in § 124b ZZ31 geregelten Lehrlingsfreibetrags getreten, da dieser nur für Lehrverhältnisse geltend gemacht werden konnte, die vor dem begonnen haben. – Die Aufwendungen für die Lehrlingsausbildung müssen dem Grunde nach als BA oder WK abzugsfähig sein. Dies bedeutet, dass zB Liebhabereibetriebe keine Lehrlingsausbildungsprämie geltend machen können. Keine Rolle spielt die Art der Gewinnermittlung, die Prämie steht daher auch bei Voll- oder Teilpauschalierung zu. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist keine stpfl BE und kürzt auch nicht nach § 20 Abs 2 die Aufwendungen für die Lehrlingsausbildung (EStR 8230).
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2. Voraussetzungen, Höhe (Abs 2, 3). Die Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie ist an das Bestehen eines aufrechten Lehrverhältnisses mit einem Lehrling iSd § 1 BerufsausbildungsG, § 2 Abs 4 des luf BerufsausbildungsG oder § 63 des Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsG geknüpft. Die Höhe der Prämie beträgt 1.000 € pro Lehrling für jedes Kj (Wj), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist. Das Lehrverhältnis muss nach der Probezeit in ein definitives umgewan...