VwGH vom 20.05.2010, 2010/15/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G GmbH in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0256- G/07, betreffend Antrag auf Artfortschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom stellte die beschwerdeführende GmbH folgenden Antrag auf Änderung der Nutzungsart der unter der EZ xxx KG G erfassten Liegenschaft:
"Das umseits angeführte Grundstück ist im Eigentum der Einschreiterin.
Die Einschreiterin für einen landwirtschaftlichen Betrieb, was dargestellt wird wie folgt:
Die (Beschwerdeführerin) befasst sich landwirtschaftlich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Eiern. Diese Eier werden in den dort aufgeführten Betriebsgebäuden vermarktet und erzeugt.
Auf dem Grundstück stehen 7 Betriebsgebäude. Am hinteren Teil der Halle 7 wurde vor längerer Zeit für die (Fa. B KG) ein Teil des Betriebsgebäudes adaptiert, dort wurden die Abfälle (Hühnerkot) aus dem Betrieb der (Beschwerdeführerin) zu Dünger verarbeitet und ebenfalls vermarktet.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 91/04/0093/6 vom hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass diese Nutzungsart eine landwirtschaftliche Tätigkeit und nicht eine allgemein wirtschaftsrechtliche Tätigkeit darstellt. Aus diesem Grunde ergaben sich Konsequenzen aus dem damals (zu Unrecht) bestehenden Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung.
Wenn diese Nutzungsart als landwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird, muss die Tätigkeit der (Beschwerdeführerin) selbst ebenfalls als landwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden.
In der Beilage übermittle ich dieses zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Wir stellen hiemit den
ANTRAG,
die Nutzungsart der Tätigkeit der (Beschwerdeführerin) in
eine landwirtschaftliche Tätigkeit.
Diese unrichtige Ausweisung fiel der Eigentümerin erst nunmehr auf, obwohl diese unrichtige Ausweisung schon seit vielen Jahren besteht.
Es wird somit gestellt der
ANTRAG,
diese Ausweisung rückwirkend zum Datum des Erkenntnisses des auszuweisen.
Für allfällige Rücksprachen steht der oben angeführte Einschreitervertreter gerne zur Verfügung."
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Änderung der Nutzungsart mit der Begründung abgewiesen, dass auf der gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit (Gesamtausmaß 25.674 m2) nach der durchgeführten Grundbuchsabfrage Gebäude bzw. Bauflächen im Ausmaß von 22.921 m2 aufschienen. Der restliche Teil dieser wirtschaftlichen Einheit bestünde lediglich aus einer kleinen Grünfläche von insgesamt 2.753 m2, sodass keinesfalls von einem landwirtschaftlichen Vermögen iSd § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei nach steuerrechtlichen Bestimmungen als Gewerbebetrieb (Handel mit landwirtschaftlichen Produkten) einzustufen. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei im Hinblick auf gewerbebehördliche Belange ergangen und stünde nicht im Zusammenhang mit dem hier anzuwendenden Bewertungsgesetz.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie den Antrag stellte, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihrem Antrag vom auf Ausweisung des Betriebsvermögens als landwirtschaftliches Vermögen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 BewG stattgegeben werde.
Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes könne nicht von einem landwirtschaftlichen Vermögen iSd § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gesprochen werden.
In ihrem Vorlageantrag trat die Beschwerdeführerin den Feststellungen des Finanzamtes über die Nutzung einzelner Gebäude entgegen.
Mit Vorhalt vom verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 193 Abs. 2 BAO, wonach ein Antrag auf Fortschreibung nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt werde, gestellt werden könne. Ein im Jahr 2006 gestellter Antrag auf Artfortschreibung sei daher als Antrag auf Artfortschreibung zum anzusehen. Zur Feststellung des Sachverhaltes benötige die belangte Behörde weitere Informationen und Unterlagen, die innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgelegt werden mögen.
Die Beschwerdeführerin beantwortete die an sie gerichteten Fragen, u.a. nach den zum zugepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, dahingehend, dass für den genannten Stichtag eine genaue Aufstellung der bewirtschafteten Nutzflächen nicht mehr bekannt gegeben werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe der Bestimmung des § 193 Abs. 2 BAO mit der Begründung ab, dass im Antrag vom ausdrücklich eine Artfortschreibung zum begehrt worden sei. Abschließend findet sich im angefochtenen Bescheid folgende Beifügung: "Für einen durch die Bw. (Beschwerdeführerin) allenfalls in Zukunft geplanten Antrag auf Artfortschreibung ist ergänzend auszuführen, dass für die Feststellung eines landwirtschaftlichen Betriebes in einem Einheitswertbescheid das Vorliegen der in abgabenrechtlichen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erforderlich ist."
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe entgegen ihrer im Vorhalt zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag zum zu verstehen sei, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen zu Unrecht verweigert und die Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 193 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach ein Fortschreibungsantrag nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, gestellt werden könne und den "rückwirkend zum Datum des Erkenntnisses des " gestellten Fortschreibungsantrag der Beschwerdeführerin als verspätet abgewiesen. Sie hat dabei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass der Fortschreibungsantrag vom über den die belangte Behörde im Instanzenzug entschieden hat, gerade keine Aussage darüber enthalten hat, auf den Beginn welchen Kalenderjahres die geänderte Feststellung beantragt wird. In den weiteren Eingaben (Berufung vom , Schreiben vom , Vorlageantrag vom ) fehlt sogar die Bezugnahme auf das Datum des von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und wird nur allgemein beantragt, das streitgegenständliche Betriebsvermögen als landwirtschaftliches Vermögen auszuweisen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von jenem der mit dem hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0004, entschieden wurde. Wie die belangte Behörde im Vorhalt vom zutreffend erkannt hat, lag ihr gegenständlich - vergleichbar jenem Sachverhalt der dem hg. Erkenntnis vom , 147/78, zu Grunde lag - ein auslegungsbedürftiger Antrag vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0229, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem über Vorhalt der belangten Behörde erstatteten Schriftsatz vom zur Nutzungssituation zum Stellung genommen und damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der streitgegenständliche Antrag auf "rückwirkende" Änderung der Nutzungsart jedenfalls auch als Antrag auf Artfortschreibung zu dem sich aus der Bestimmung des § 193 Abs. 2 BAO ergebenden nächstmöglichen Termin zu verstehen und ihrem Fortschreibungsantrag der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - entgegen ihrem ursprünglichen Verständnis - unterstellte Sinn nicht beizumessen ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am