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VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0060

VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des E D in B, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 6-SchA- 67462/51-2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984 und Bemessung des Ruhegenusses sowie der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Land Kärnten und war zuletzt der Berufsschule K zur Dienstleistung zugewiesen. Zur Darstellung der Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung zu § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/12/0129, verwiesen.

Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde Dr. O H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall von einer "Erkrankung" des Beschwerdeführers gesprochen werden könne. Die Dienstbehörde werde wiederholt mit Eingaben des Beschwerdeführers konfrontiert, die auf Grund ihrer Formulierungen auf mögliche psychische Probleme schließen ließen. Einem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , welches im Instanzenzug vom Oberlandesgericht Graz bestätigt worden sei, lägen Gutachten vom Sachverständigen zu Grunde, die eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers attestiert hätten. Unter weiterer Erläuterung der Begriffe der dauernden Dienstunfähigkeit ersuchte die belangte Behörde um Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens, wobei festzustellen sei, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege.

Die - von Dr. H beigezogene - klinische Psychologin und Psychotherapeutin Mag. Dr. U N kam in ihrem klinischpsychologischen Gutachten vom zur Schlussfolgerung, bezogen auf die konkrete Fragestellung könne festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer in der testpsychologischen Untersuchung eine gut durchschnittliche intellektuelle (analytische) Leistungsfähigkeit habe erhoben werden können. Das Denken sei "konsistent; unter Affekt diskrete Abbrüche und Wortfindungsstörungen, jedoch nicht in einer Ausprägung, die auf das Vorliegen einer schizophrenen Psychose hinweisen würde. Von Seiten der Persönlichkeit dominieren anankastische und paranoide Anteile (ICD F60.0, F 60.5); das Affektverhalten ist als gespannt zu bezeichnen, eine affektive Schwingungsfähigkeit kommt kaum zur Beobachtung."

Unter anderem basierend auf diesem klinisch-psychologischen Gutachten sowie auf Grund eigener Untersuchungen gelangte Dr. H in seinem neurologischen und psychiatrischen Fachgutachten vom zu folgendem Gutachten im engeren Sinn (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original. Beides gilt auch für folgende wörtliche Wiedergabe):

"Es können unter Berücksichtigung der Vorbefunde und der heutigen Untersuchung folgende Beschwerden, Syndrome und Leiden festgestellt werden:


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.paranoide Persönlichkeits- störung ICD 10: F60.5
Deutlich und zweifelsfrei lassen sich aus der langen und zeitaufwändigen Anamneseerhebung, den vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers sowie aus dem testpsychologischen Gutachten (mit einer Dauer über sechs Stunden gesamt), durchgeführt durch die zertifizierte Neuropsychologin Frau Magister Dr. U N, erkennen, dass es sich beim Untersuchten in erster Linie in geistig seelischer Hinsicht um eine paranoide Persönlichkeitsstörung handelt: Nach der verbindlichen internationalen Klassifikation ICD 10 ist der Begriff Persönlichkeit definiert als die Summe aller psychischen Eigenschaften und Verhaltensbereitschaften, die dem Individuum seine eigentümliche und unverwechselbare Individualität verleihen. Zu diesem Konstrukt gehören Merkmale des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens sowie der interpersonellen Beziehungsgestaltung.Persönlichkeitsstörungen umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Definitionsgemäß finden sich bei einer Persönlichkeitsstörung zumindest drei der sechs folgenden Kriterien:Es besteht eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbreichen (wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken) sowie in den Beziehungen zu anderenDas abnorme Verhaltensmuster ist nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt, sondern andauerndDie Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im ErwachsenenalterDas abnorme Verhaltensmuster ist tief greifend und in vielen persönlichen sozialen Situationen eindeutig unpassendDie Störung führt zu deutlichem subjektivem LeidenDie Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.Häufig lassen sich bei einem Menschen nicht eine einzige, sondern gleichzeitig mehrere Persönlichkeitsstörungen diagnostizieren. Dies lässt darauf schließen, dass die einzelnen Persönlichkeitsstörungen entweder diagnostisch nicht immer scharf zu trennen sind beziehungsweise dass es erhebliche Überschneidungsbereiche zwischen den einzelnen Persönlichkeitsstörungen gibt.Beim Untersuchten findet sich eine paranoide Störung, die in den Cluster A fällt. In diesem Cluster-Bereich finden sich daneben schizoide und schizotypische Persönlichkeitsstörungen.In Summe finden sich bei diesen Störungen (im Cluster A) exzentrische Persönlichkeitszüge:Menschen mit paranoiden Persönlichkeitsstörungen zeichnen sich durch übertriebenes Misstrauen, Argwohn und starke Kränkbarkeit aus. Sie empfinden Handlungen und Äußerungen anderer als böswillig, fühlen sich zurückgesetzt und sind nachtragend. Sie können hartnäckig-querulatorisch um ihr vermeintliches Recht kämpfen.
..anankastische Persönlichkeits- störung ICD 10: F60.0
Neben den im Vordergrund stehenden paranoiden Persönlichkeitssymptomen lassen sich insbesondere in der testpsychologischen Untersuchung auch anankastische Persönlichkeitsmerkmale erheben. Solche Menschen zeichnen sich durch über Gewissenhaftigkeit bis zum Perfektionismus bei übertriebener Ordnungsliebe und Pedanterie aus. Häufig ist diese Störung auch mit zwangsneurotischen Symptomen gekoppelt. Ihre geringe emotionale Schwingungsfähigkeit, ihre Rigidität, ferner der ständige Einsatz von Kontrollmechanismen schränken ihre berufliche und soziale Entfaltung ebenso erheblich ein.
... Entwicklung eines sensitiven Beziehungs- wahns ICD 10: F22.0
Insbesondere in der anamnestischen Erhebung und in den Schreiben des Untersuchten an die Dienstbehörde und auch an den Gutachter finden sich nachhaltig Hinweise für eine Entwicklung zum sensitiven Beziehungswahn, wobei es beim Untersuchten aufgrund eines tatsächlichen (oder vermeintlichen) beschämenden Schlüsselerlebnisses (Eintragung eines belehrenden Textes durch einen Lehrerkollegen in das Heft eines Schülers: Lieber Derry! Du sollst erst elektrotechnisch das lernen, was ich bereits als Elektrolehrling schon wieder vergessen habe...Bussi Eddy) zu einem sich bis an die Grenze des Wahnhaften ausweitenden Beziehungs- und Benachteiligungskomplexes entwickelte. Beim Betroffenen ergibt diese Eintragung die Meinung, dass nun alle Menschen von dieser 'Niederlage' wissen, darüber reden oder dies gar belächeln. Es ergibt sich daraus ein verstärktes Misstrauen, Abweisung, ein Versponnensein und ein nachfolgendes Zurückziehen.


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4. LEISTUNGSKALKÜL PSY

In Bezug auf die Fragestellung des Gutachtens lässt sich folgendes zusammenfassendes Leistungskalkül erheben:

DIENSTFÄHIGKEIT:

In Anbetracht der kombinierten Persönlichkeitsstörung (paranoide, anankastische Persönlichkeitsanteile ebenso wie sensitiver Beziehungswahn) bestehen derart hochgradige psychische Mängel, dass die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte als Berufschullehrer nicht mehr gegeben ist. In erster Linie lassen sich bleibende und nur wenig therapierbare 'habituelle Charaktereigenschaften' erheben, die eine gedeihliche berufliche Tätigkeit im Lehramt nicht mehr zulässt.

Zur Definition: Die deutschsprachige Psychiatrie orientierte sich bis zur Einführung der ICD-10-Terminologie weitgehend an der von Schneider (1923,1950) konzipierten typologischen Aufgliederung der Psychopathien. Weil jedoch der Begriff Psychopathie und Charakterneurosen in der Umgangssprache beträchtliche negative Assoziationen hervorrufen, wurde dieser Begriff in der ICD bereits 1974 zu Gunsten der Diagnose beziehungsweise des Begriffes Persönlichkeitsstörung aufgegeben.

In erster Linie sind gestört eine kontinuierliche Aufmerksamkeit und konstante Belastbarkeit, allgemeine Verlässlichkeit und zielgerichtetes kollegiales und pädagogisches Arbeiten. Weiters gestört ist die Abstraktionsfähigkeit beziehungsweise Übersichtsfähigkeit. Ebenso gestört und problembehaftet ist der zwischenmenschliche Umgang aufgrund der bestehenden Konfliktsituationen.

Der Schweregrad der Belastungsminderung ist gravierend."

Mit Erledigung vom setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von ihrer Absicht in Kenntnis, ihn mit Wirksamkeit vom in den Ruhestand zu versetzen, da auf Grund des eingeholten fachärztlichen Gutachtens vom auch nach Ansicht der belangten Behörde dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Es stehe ihm frei, in das fachärztliche Zeugnis Einsicht zu nehmen und binnen Frist eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wurde mit Erledigung vom bis zum 20. d.M. verlängert.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich unter anderem ein - offenbar vom Beschwerdeführer vorgelegter - "Fachärztlicher Kurzbefund" der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. A C, wonach beim Beschwerdeführer ein Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma (1979) vorliege mit zumindest leichtgradigem organischen Psychosyndrom. Derzeit leide er auf Grund beruflicher Schwierigkeiten bzw. einer nicht gewollten frühzeitigen Pensionierung (wegen eines psychischen Störbildes) an einer akuten Belastungsreaktion unter für den Patienten belastenden und nicht gewollten Umständen. Er sei derzeit nicht in der psychischen Verfassung, die von der belangten Behörde geforderte Stellungnahme zum Gutachten Dris. H fristgerecht einzubringen. Vorgesehen sei eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung, die voraussichtlich zumindest ca. zwei Monate dauern werde.

Weiters finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten mit "Arbeitsunfähigkeit" titulierte Bestätigungen dieser Ärztin vom 20. Juli und , aus denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Juli bis 13. August und vom 14. August bis "arbeitsunfähig" sei.

Schließlich nahm der Beschwerdeführer in seiner zwölf Seiten umfassenden (engzeilig geschriebenen) Eingabe vom zum Gutachten Dris. H Stellung, die die belangte Behörde wiederum diesem Sachverständigen mit dem Ersuchen übermittelt, zu den darin erhobenen Vorwürfen und Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Dr. H erstattete hierauf folgendes "ergänzendes neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten" vom :

"Der Beschwerdeführer zeigt sich beflissen, 12 Maschinenschreibseiten in engem Zeilenabstand zum neurologischen Gutachten (Untersuchung erfolgte am (richtig: )) einzureichen. Auf die Einzelheiten dieses Schreibens kann nicht eingegangen werden, zumal es sich (siehe die Ausführungen im ursprünglichen neurologischen Gutachten ...) in diesem Schreiben um nicht unbeträchtliche paranoide Gedankengänge handelt, die von anderen Menschen nicht gedanklich vollständig bis in all ihre Einzelheiten nachverfolgt werden können, weil es sich um abstrakte Gedankengänge handelt, deren Ursprung in der paranoiden Gedankengängen ebenso wie im sensitiven Beziehungswahn zu suchen sind.

Es bleibt aus neurologischer Sicht jedoch festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Tätigkeit im pädagogischen Bereich nicht mehr zumutbar ist aufgrund der gestörten kontinuierlichen Aufmerksamkeit und der gestörten konstanten Belastbarkeit. Es fehlt an allgemeiner Verlässlichkeit und vor allem am zielgerichteten pädagogischen Arbeiten, weiters aber auch aufgrund der fehlenden Übersichtsfähigkeit und der gestörten Abstraktionsfähigkeit.

Die schwerwiegenden psychopathologischen Symptome zeigen ein massiv gestörtes bzw. hochgradig problembehaftetes Verhalten im zwischenmenschlichen Umgang aufgrund möglicher bestehender Konfliktsituationen.

Die Symptome sind nicht durch einen Unfall hervorgerufen und in hohem Maße bereits vor mehr als 10 Jahren bestehend gewesen (siehe neurologisches Gutachten Prof. R).

Neben der allgemeinen Beurteilung im Sinne der Psyche aus dem Fachgebiet der Psychiatrie wurde ebenso eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt, und zwar von einer unabhängigen Psychologin (Dr. U. N). Ähnlich wie in anderen medizinischen Sparten wird versucht die klinisch erstellte Diagnose mit bildgebenden Mitteln zu untermauern. Wie bei einem Knochenbruch, der durch Röntgen, CT oder MR erst bildgebend bewiesen wird, wenn er auch schon vom untersuchenden Arzt als solches erkannt wird, so zeigen sich durch die Ergebnisse des psychologischen Tests die Überlegungen bzw. die Diagnosen im psychiatrischen Gutachten erhärtet. Erhärtet werden auch die Ausführungen im neuropsychiatrischen Gutachten durch das Elaborat des Untersuchten vom , das die von mir gestellten Diagnosen beweist und das hochgradig geminderte Leistungskalkül ebenso nachzuvollziehen ist. Insbesondere die philosophischen Abhandlungen über 12 Seiten sind nicht deduktiv, sondern entspringen psychopathologischen Phänomenen bzw. Symptomen, wie ich dies im neurologischen Gutachten über den Beschwerdeführer dargelegt habe. Die Symptomatik ist langsam zunehmend, seit vielen Jahren bestehend und kann weder durch medikamentöse noch durch psychotherapeutische Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit von 1- 2 Jahren wesentlich geändert werden. Sollte die behandelnde Fachärztin (Frau Dr. A C) durch ein Gutachten, belegt durch entsprechende psychologische Testverfahren, zu einem völlig anderen Ergebnis kommen, dann wäre von oberer Stelle zu prüfen, welche Eigenschaften und Symptome in dem jeweiligen Gutachten falsch interpretiert würden.

Zusammenfassend bestehen vornehmlich die psychopathologischen Phänomene in der Persönlichkeitsstörung mit übertriebenem Misstrauen und Argwohn sowie in einer starken Kränkbarkeit, wobei der Kranke vermeint, jegliche Handlungen und Äußerungen bestimmter anderer Menschen seien böswillig. Daraus erwachsen das Gefühl des Zurückgesetztseins und des Nachtragens. Die dadurch entwickelte querulatorische Komponente wird alleine durch die 12-seitige Eingabe des Untersuchten bewiesen. Als weitere massive psychologische Symptome, die eine regelrechte Unterrichtsführung nicht zulassen sind übertriebenen Ordnungsliebe und Pedanterie mit zwangsneurotischen Komponenten zu nennen, sodass eine langsame Handlungsfähigkeit (siehe die objektiv gemessenen Zeiten in den psychologischen Tests) durch ständigen Einsatz von Kontrollmechanismen eine entsprechende berufliche Entfaltung nicht zulassen.

Es folgen daraus zunehmend verstärktes Misstrauen bei zunehmender Abweisung durch andere, z.B. durch Behörden, und ein nachfolgendes Zurückziehen.

Somit lassen sich viele berufliche Tätigkeiten bzw. Berufe, auch die eines Lehrers nicht mehr ordnungsgemäß ausfüllen.

Es lässt sich damit folgendes Leistungskalkül zusammenfassend erstellen:


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LEISTUNGSKALKÜL PSY

Es bestehen geistige Fähigkeiten in folgendem Ausmaß:

Auf Grund des ermittelten Gesamtprofils besteht aus der Sicht des psychiatrischen Fachgebietes folgendes Anforderungsprofil:


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Kriterium
Ergebnis
Bemerkungen
geistige
Beanspruchbarkeit,
psychisches
Anforderungsprofil
einsetzbar für:
Hilfs- und
Handlangertätigkeiten: ja,
einfache: ja,
leichte: ja,
mittelschwere Tätigkeiten:
nein.
Verantwortungsvolle
Tätigkeite n: nein
Sehr verantwortungsvolle
Tätigkeiten: nein
ANFORDERUNGSPRFOFIL HILFS- UND HANLANGERTÄTIGKEIT: einfache manuelle Tätigkeit, nach kurzer Unterweisung möglich, unter STÄNDIGER Anleitung und Überwachung
EINFACHE GEISTIGE Tätigkeit: Hilfsarbeit, die nach kurzer Unterweisung ausgeübt werden kann und bei der nur gelegentlich Aufsicht gegeben sein muss. Darunter fallen auch einfache Büroarbeiten der Verwendungsgruppe I bzw. Beschäftigungsgruppe 1.
LEICHTE geistige Tätigkeit: Hilfsarbeit, die nach einer kurzen Zweckausbildung selbstständig ausgeübt werden kann und bei der nur allgemeine Aufsicht besteht. Darunter fallen auch Büroarbeiten der Verwendungsgruppe II bzw. Beschäftigungsgruppe 2.
MITTELSCHWERE geistige Tätigkeit: man versteht darunter eine Facharbeit in einem Lehrberuf oder in einem diesem vergleichbaren Anlernberuf, weiters Büroarbeit oder Arbeit eines Technikers in Verwendungsgruppe III oder Beschäftigungsgruppe 3.
VERANTWORTUNGSVOLLE Tätigkeit: Arbeit eines Meisters in einem Lehrberuf oder diesem vergleichbarer Arbeit in manuellen Berufen: weiters auch Büroarbeit oder Arbeit eines Technikers in Verwendungsgruppe IV bzw. Beschäftigungsgruppe 4 oder diesen Tätigkeiten vergleichbare Arbeit (z.B. bei Frauen als Kindergärtnerin).
SEHR VERANTWORTUNGSVOLLE Tätigkeit: Büroarbeit oder Technikerarbeit (Verwendungsgruppe V und VI bzw. Beschäftigungsgruppe 5 oder 6 oder diesen Tätigkeiten vergleichbare Arbeiten (z.B. Mittelschullehrer).
Nach : J. R. Pap, aus: Das ärztliche Gutachten, 1 Seite 367.
zumutbarer
Zeitdruck
Zumutbar für:
einfachen: ja
durchschnittlichen: nein
überdurchschnittlichen: nein
überwiegend besonderen: nein
ständigen und dauernden
besonderen Zeitdruck: nein
Band- und Akkordarbeiten:
nein
ZEITDRUCK
EINFACHER Zeitdruck: Eine bestimmte Arbeit soll nach einem Zeitraum von einigen Stunden fertig gestellt sein, z.B. Aufräumen eines Büros, Arbeit als Aktenträger, Bürobote, Portier u.ä. Persönliche Zeiteinteilung.
DURCHSCHNITTLICHER Zeitdruck: alle üblichen handwerklichen Arbeiten außerhalb eines Akkordsystems und bei allen Arbeiten, die nicht unter den folgenden Arbeiten angeführt sind. Unter Umständen kurzfristig auch überdurchschnittlicher Zeitdruck
ÜBERDURCHSCHNITTLICHER (=besonderer) Zeitdruck: Bei manuellen Arbeiten vor einer termingebundenen Fertigstellung eines Werkes, z.B. vor einer Ausstellung, auch im Gastgewerbe. In den Angestelltenberufen bei Abschlussarbeiten, bei Kassierarbeiten, im Telefondienst, an der Kinokassa etc.
ÜBERWIEGEND BESONDERER Zeitdruck: Bei manuelle Berufen Arbeiten nach einem Akkord- oder Prämiensystem. Dabei sind keine ausgleichenden Arbeiten, jedoch eine gewisse persönliche Arbeitszeiteinteilung möglich. In Angestelltenberufen Arbeiten als Maschinschreibkraft, Phonotypistin, Datatypistin, wenn keine anderen ausgleichenden Arbeiten (z.B. Ablagearbeiten) mit verrichtet werden.
STÄNDIGER oder DAUERND BESONDERER Zeitdruck: Arbeiten nach Maschinendiktat, Fließbandarbeiten etc.
BAND- UND AKKORDARBEITEN mit Nacht- und Wechselschichtarbeiten OHNE Zeitdruck
DAUER für
Arbeitszeit und
Zeitdruck
Nicht geeignet für folgende
Dauer: überwiegend,
vorwiegend, ständig,
dauernd
Geeignet für: fallweise,
stundenweise, halbtags.
Bewertungsstufen f. DAUER FÜR ARBEITSZEIT:
Phasenweise: höchstens kurzfristig vorkommend
Fallweise: bis unter ein Drittel der Gesamtarbeitszeit
Drittelzeitig: ca. ein Drittel der Gesamtarbeitszeit
Halbzeitig: ca. die Hälfte der Gesamtarbeitszeit
Vorwiegend: mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit
ständig, dauernd: die gesamte Arbeitszeit
überwiegend: mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit
Randbedingungen
Die Eingliederung in eine
Arbeitsgruppe oder Team ist
nicht möglich.
Aufsichtstätigkeiten sind
nicht zumutbar
(einschließlich
Dauerbelastung und
Konzentrationsanforderung).
Reine Verkaufstätigkeit mit
Schwerpunkt
'psychosozialer Kontakt' ist
nicht gegeben.
Unterweisbarkeit,
Einordenbarkeit
Eignung für:
Unterweisung nein
Einschulung ja
Anlehre nein
Umschulung nein
EINORDENBARKEIT
UNTERWEISUNG: Kurze Anleitung vor der Durchführung einer einfachen Arbeit. Hierbei wird einem Menschen, der über keinerlei besonderer intellektuelle Fähigkeit verfügt, im Allgemeinen eine einfache Arbeit in wenigen Handgriffen erklärt. Das kann Stunden bis wenige Tage dauern.
EINSCHULUNG: Einschulung betriebsintern für die Arbeit an einem bestimmten Gerät, einer Maschine oder dergleichen im Ausmaß von wenigen Stunden bis zu 6 Monate Dauer.
ANLEHRE: Einführung in einen Teilbereich oder den gesamten praktischen Bereich eines Berufes, der qualitativ einem Lehrberuf gleichkommt. Die Dauer beträgt bis zu mehrere Moante.
UMSCHULUNG: Komplette (meist verkürzte) Erlernung eines Lehrberufes obwohl praktisch als auch theoretisch. Hier geht es um die Umstellung von einem Fachberuf in einen anderen, etwa gleich qualifizierten Beruf. Er bewegt sich auf einer hohen Ebene und dauert mindestens 1 Jahr oder länger.

Im Einzelnen ist (wie im Sozialgericht) oft in Streitfragen der berufskundliche Sachverständige dazu ausersehen, die vom ärztlichen Gutachten abgeleiteten Einschränkungen (im ärztlichen Leistungskalkül) in Verbindung zu setzten mit dem Berufsbild eines Menschen. Sind für ein bestimmtes Berufsbild z.B. für den Beruf eines Lehrers, die notwendigen Erfordernisse nicht mehr gegeben, dann ist auch eine weitere berufliche Tätigkeit aus berufskundlicher Sicht in diesem bestimmten Beruf nicht mehr gegeben."

Mit Erledigung vom informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Schlussfolgerungen Dris. H in seinem ergänzenden Gutachten. Damit sei ihrer Ansicht nach die Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit hinlänglich geklärt, sodass die Absicht bestehe, ihn mit Wirksamkeit vom in den Ruhestand zu versetzen. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche medizinische Fachgutachten nur durch ein vom Beschwerdeführer selbst zu erbringendes Gutachten eines anderen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen entkräftet werden könnte, wenn wiederum behauptet werden sollte, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch stünde.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner fünf Seiten umfassenden, engzeilig beschriebenen Eingabe vom Stellung, in der er zusammengefasst die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zog und gegen den abschließenden Hinweis in der Erledigung vom remonstrierte.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer folgendermaßen ab:

"Sie werden auf Grund der fachärztlichen Gutachten vom 8. Juni und gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl Nr. 302/1984 idgF, wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom in den

Ruhestand

versetzt.

Es gebührt Ihnen gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes, BGBl Nr. 340/1965 idgF, entsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 6 Monaten ab ein Ruhegenuss von 65,44 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage , das sind monatlich brutto .............................................................

............... EUR 2245,26

Da der Vergleichsruhebezug höher ist, als der Ruhebezug,

gebührt Ihnen gemäß § 90a Abs. 1 und 1b PG 1965 ein

Erhöhungsbetrag zum Ruhegenuss von EUR

137,73

Gem. § 4 Abs. 1 i.V. mit § 91 Abs. 3 leg. cit. ist für Ihren

Ruhegenuss die Berechnungsgrundlage für die 60 besten und

mit den Aufwertungsfaktoren gem. §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG,

BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F., aufgewerteten monatlichen

Beitragsgrundlagen nach § 22 des Gehaltsgesetzes

BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., zu ermitteln.

Ruhegenussberechnungsgrundlage ..................................

................... EUR 3431,02

Davon beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965

65,44 %, das

sind ...............................................................

.................... EUR 2245,26

zumal die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem Sie frühestens Ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätten bewirken können (Vollendung des 760. Lebensmonats), um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

In Ihrem Fall ist von 52 Monaten auszugehen, sodass eine Kürzung auf 65,44 % vorzunehmen war.

Entsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 6 Monaten beträgt Ihr Ruhegenuss gemäß § 7 Abs. 1 PG 1965 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind .......................................... EUR 2245,26

Weiters gebührt Ihnen gemäß § 58 i.V.m. § 61 Abs. 1-4 des Pensionsgesetzes 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von .................. EUR

435,24

Gemäß 40 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., sind Landeslehrer des Ruhestandes, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.

Gemäß § 38 Abs 1 des Pensionsgesetzes, BGBl Nr 340/1965, sind Sie verpflichtet, jede bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung Ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistungen begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens aus, wenn der Beschwerdeführer behaupte, durch seine zwangsweise angeordnete fachärztliche Untersuchung wäre durch die damit verbundene Erniedrigung eine Persönlichkeitsstörung mit einem psychischen Schaden durch Schockwirkung entstanden, was vom Sachverständigen nicht erkannt worden wäre, so stehe dem die klare Aussage des Sachverständigen Dr. H gegenüber, wonach die festgestellten psychopathologischen Symptome bereits vor mehr als 10 Jahren bestehend gewesen seien. Dies werde auch durch das Gutachten von Prof. R vom (Anmerkung: das in dem vom Beschwerdeführer geführte Amtshaftungsverfahren eingeholt wurde) bestätigt, der dem Beschwerdeführer eine angeborene bzw. früh entwickelte Persönlichkeitsstörung attestiert habe. Die vom Beschwerdeführer beantragte fachärztliche Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem seine "Persönlichkeitsveränderung" abgeklungen wäre, könne auch nicht als zielführend erachtet werden, da nach dem Gutachten von Dr. H die Symptomatik seiner Erkrankung langsam zunehmend sei und innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei Jahren weder durch medikamentöse noch durch psychotherapeutische Maßnahmen wesentlich geändert werden könne. Die behauptete Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 sei durch keinen ärztlichen Befund untermauert. Letztlich könne es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Dienstfähigkeit nicht von Bedeutung sein, auf welche Ursache ein etwaiges Leiden zurückzuführen sei.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte zufriedenstellende Dienstleistung sei auch nicht geeignet, die vom Sachverständigen attestierte Dienstunfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Wie nämlich Dr. R in seinem Gutachten ausgeführt habe, entspreche es dem Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung charakterlich schwieriger Personen, dass die intellektuellen Fähigkeiten nicht oder nur gering beeinträchtigt seien. Außerdem handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der amtswegigen Ruhestandsversetzung um ein unabhängig von der Leistungsfeststellung durchzuführendes Verfahren.

Was den weiteren Vorwurf des Beschwerdeführers anbelange, dass nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde die Rechtsfrage zu beantworten hätte, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Sachverständige nicht nur in seinem Erstgutachten vom , sondern vor allem auch in seinem ergänzenden Gutachten vom die Auswirkungen der von ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben eines Berufschullehrers hingewiesen habe, um der Dienstbehörde die Beurteilung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit zu ermöglichen. Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. H stütze sich nicht nur auf eine aus dem Gutachten ersichtliche ausführliche Anamneseerhebung, auf die Exploration, die Verhaltensbeobachtung in und außerhalb der Gutachtersituation, die vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers, den erhobenen klinisch-psychopathologischen Befund und auch das testpsychologische Gutachten der Neuropsychologin Dr. U N. Schlüssig und nachvollziehbar habe der Sachverständige daraus ableiten können, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden anankastischen Persönlichkeitsanteilen ebenso wie sensitivem Beziehungswahn vorliege. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem von ihm erhobenen Befund würden auch durch die einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom zu Grunde liegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. R und Mag. N untermauert, die dem Beschwerdeführer ebenso eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, ängstlichen und pedantischen Symptomen attestiert hätten. Für die belangte Behörde seien auch keinerlei Umstände vorhanden gewesen, an der vom Beschwerdeführer "behaupteten Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Sachverständigen Dr. H zu zweifeln", da der gegenständliche Gutachter von der belangten Behörde zur Frage der Beurteilung der Dienstfähigkeit von Landeslehrern bereits in unzähligen Fällen mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragt worden sei, sodass für sie nicht die leisesten Zweifel an der Korrektheit, Sorgfalt und Kompetenz des Sachverständigen bestanden hätten.

Was die vom Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris. H vorgebrachten Gründe anbelange, seien sie insgesamt nicht geeignet, darzutun, dass die Ausführung des Sachverständigen zu den Erfahrungen des täglichen Lebens oder den Denkgesetzen in einem unlösbaren Widerspruch stünden. Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer aber auch nicht darlegen können, dass das Sachverständigengutachten Dris. H mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch stehe. Diesfalls wäre es an ihm gelegen gewesen, auf gleichem Niveau diesem entgegen zu treten oder unter Anbieten von tauglichen medizinischen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen über seinen Gesundheitszustand auf einer persönlichen Meinung desselben beruhten und nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbaren seien. Ein fundiertes medizinisches Gegengutachten habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung jedoch nicht beigebracht.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen Dris. H in seinem ergänzenden Gutachten vom verwiesen, wonach es sich bei der umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom um nicht unbeträchtliche paranoide Gedankengänge handelte, die von anderen Menschen nicht gedanklich vollständig bis in alle ihre Einzelheiten nachverfolgt werden könnten, weil es sich um abstrakte Gedankengänge handelte, deren Ursprung in den paranoiden Gedankengängen ebenso wie im sensitiven Beziehungswahn zu suchen wären. Die philosophischen Abhandlungen über zwölf Seiten wären nicht deduktiv, sondern würden psychopathologischen Phänomenen bzw. Symptomen entspringen.

Die belangte Behörde habe daher wohl mit Recht davon ausgehen können, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der medizinischen Fachgutachten Dris. H gegeben sei.

Gemäß § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 sei ein Landeslehrer von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung dauernd unfähig sei, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Gemäß § 90a Abs. 1 PG sei anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich sei der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 94,25 % des Vergleichsruhebezuges betrage. Die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers stütze sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides waren zwei Beilagen zur Ermittlung des Ruhebezuges angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 126/07, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verfassungsgerichtshof führte im zitierten Beschluss vom u.a. aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Kärntner Landeslehrergesetzes (K-LG), insbesondere des § 2 leg.cit., behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage der Einräumung eines administrativen Instanzenzuges vgl. , uHa. VfSlg. 13.489/1993 und 14.109/1995, jeweils mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Land zu Land unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen vgl. zB VfSlg. 12.949/1991, 9116/1981, 8161/1977) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde "in seinen gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren, und in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung verletzt".

Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid einerseits die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des Jahres 2006 aus und stellte andererseits in den weiteren Absätzen u.a. die Höhe des dem Beschwerdeführer ab gebührenden Ruhegenusses (im Betrag von EUR 2.245,26) gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965, des Erhöhungsbetrages zum Ruhegenuss (im Betrag von EUR 137,73) gemäß § 90a Abs. 1 und 1b leg. cit. sowie die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss fest.

Zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand:

Nach Art. 14 Abs. 2 erster Satz B-VG ist in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist.

Nach Art. 14 Abs. 4 lit. a erster Halbsatz B-VG ist in Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze die Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Nach § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, ist dieses Bundesgesetz u.a. auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer für Berufsschulen anzuwenden.

Gemäß § 2 leg. cit. sind Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die in § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.

§ 12 LDG 1984, Abs. 1 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, Abs. 3 in der Fassung des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006, lautet auszugsweise:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

...

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

..."

Nach § 1 erster Satz des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000 - K-LG, findet dieses Gesetz - ausgenommen der

4. Abschnitt - auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer u.a. für Berufsschulen (Landeslehrer) Anwendung .

Nach § 2 leg. cit. obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird - der Landesregierung.

Gemäß § 12 Abs. 1 DVG steht im Dienstrechtsverfahren der Partei das Recht der Berufung zu, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Versetzung des Landeslehrers in den Ruhestand ist an keiner Stelle dieses Gesetzes als Aufgabe genannt, die einer anderen Behörde obliegen würde.

Der Beschwerdeführer moniert - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - eingangs seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Gemäß § 12 LDG 1984 stehe dem Landeslehrer in Rechtsangelegenheiten, in denen es um die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gehe, das Recht der Berufung zu. Auch wenn im § 2 K-LG grundsätzlich normiert sei, dass die Ausübung der Diensthoheit, soweit im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung obliege, so könne diese Bestimmung in Verbindung mit den "einschlägigen Bundesgesetzen" nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Landesregierung im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit nur dort erstinstanzlich entscheiden könne, wo ein weiterer Instanzenzug nicht vorgesehen sei, da es von der Landesregierung als oberste Verwaltungsbehörde keinen Instanzenzug zu einer übergeordneten Verwaltungsbehörde geben könne. Durch Landesrecht könne nicht der durch ein Bundesgesetz vorgesehene Instanzenzug abgeschnitten bzw. umgangen werden. Die belangte Behörde könne daher im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren nur Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch Erstinstanz sein und habe daher den angefochtenen Bescheid als unzuständige Behörde erlassen.

Damit missversteht der Beschwerdeführer den Regelungsgehalt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, insbesondere seines § 12 Abs. 7. Abgesehen davon, dass § 2 leg. cit. zur Frage der Bestimmung der Dienstbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Diensthoheit über die in § 1 leg. cit. genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben auf die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze verweist, ist § 12 Abs. 7 leg. cit. verfassungskonform der Sinngehalt beizumessen, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge der Beurlaubung eines Landeslehrers, solange über dessen zulässige und rechtzeitige Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, konditional (arg.: "solange") für den Fall vorgesehen ist, dass der Landesgesetzgeber in dem gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetz überhaupt ein mehrgliedriges Verfahren und damit einen Instanzenzug vorgesehen hat, ohne damit in die Kompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG einzugreifen und diesem - beschwerdefallbezogen für das Ruhestandsversetzungsverfahren - einen Instanzenzug vorzugeben.

Dies gilt auch für § 12 Abs. 1 DVG, der diese Regelungshoheit des Landesgesetzgebers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung 1 zu § 12 DVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage (2008) auf Seite 553). Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen § 2 K-LG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu auch den im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 126/07).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ist daher nicht gegeben.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sei, seinen Dienst als Berufsschullehrer gänzlich oder teilweise nicht mehr auszuüben, sowie für den Fall, dass der berufskundliche Sachverständige zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Berufsschullehrer nicht mehr ausüben könne, ein entsprechendes Gutachten zur Frage einzuholen, welche zumutbaren Tätigkeiten der Beschwerdeführer allenfalls für seinen Dienstgeber zu erfüllen im Stande sei und ob diese Tätigkeiten als gleichwertige Arbeitsplätze im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 zu werten seien.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Dienstbehörde im vorliegenden Fall nach § 1 DVG in Verbindung mit § 52 AVG nicht verpflichtet war, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf dem Stammarbeitsplatz sowie auf einem möglichen Verweisungsarbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, geht es doch im Ruhestandsversetzungsverfahren nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätze, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung als Berufsschullehrer, deren Anforderungen der belangten Behörde bekannt sind, sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/12/0144 und 2007/12/0163, jeweils mwN, zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979).

Ebenso irrt die Beschwerde, wenn sie die nähere Ausleuchtung von Verweisungsarbeitsplätzen beim Land Kärnten - sei es mit oder ohne berufskundlichen Sachverständigen - moniert, weil für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. die zum LDG 1984 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0160, sowie vom , Zl. 2000/12/0211; betreffend die Verweisungsmöglichkeit nach der vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 für Bundeslehrer vergleiche die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0397, sowie vom , Zl. 2004/12/0212).

Der weitere Versuch der Beschwerde, die von der belangten Behörde im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten Gutachten als unvollständig und widersprüchlich darzustellen, ist nicht zielführend, tritt sie diesen doch einerseits nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und führt sie andererseits auch nicht näher aus, welche Widersprüchlichkeiten - im Sinne von möglichen Unschlüssigkeiten - die eingeholten Gutachten belasten.

Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerde nicht zu teilen, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ließen eine zuverlässige Aussage über den im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gegebenen und darüber hinaus absehbaren Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu. Der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde beziehe sich im Wesentlichen auf ein "über sechs Monate vor der Ruhestandsversetzung erstattetes Gutachten", entfernt sich vom aktenmäßigen Inhalt, insbesondere von dem am , sohin knapp mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, erstatteten ergänzenden neurologischen und psychiatrischen Fachgutachten Dris. H. Dieses - ohne neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers - erstattete Gutachten bestätigte im Ergebnis auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom die bisherige medizinische Einschätzung und enthielt eine Beurteilung des Krankheitsverlaufes, der von der belangten Behörde zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung herangezogen werden konnte, zumal der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen trat.

Die weitere Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich "zum Zeitpunkt dieser Untersuchung" (offenbar gemeint durch Mag. Dr. N und Dr. H) "in einem nachvollziehbar psychischen Ausnahmezustand" befunden, ist nicht geeignet, die Befundgrundlagen oder die gutachtlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, weil auch diesfalls dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Form eines Privatgutachtens entgegen getreten wurde.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer zunächst die Rüge, die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer "anderwertig" im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 bei seinem Dienstgeber, dem Land Kärnten, beschäftigt werden könnte. Diesbezüglich genügt es, auf das bereits eingangs zur mangelnden Relevanz der Verfahrensrüge Gesagte zu verweisen. Darnach war die belangte Behörde nicht gehalten, eine Verwendungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Administrativbereich in Betracht zu ziehen (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse vom sowie vom ).

Ausgehend von der vom Sachverständigen Dr. H konstatierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und den im Ergänzungsgutachten vom unter dem Abschnitt "Leistungskalkül PSY" dargestellten Auswirkungen auf die verbleibende Einsatzmöglichkeit des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer sei für die Ausübung des Berufs als Lehrer schlechthin nicht in der Lage. Schon deshalb erübrigen sich die Überlegung einer Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der sogenannten "Lehrerreserve" (wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Verwendung im Hinblick auf die Zustimmung des Lehrers nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 bei einem länger als 2 Jahre dauernden Einsatz überhaupt als taugliche Verweisungsmöglichkeit in Betracht kommt) oder einer - vom Beschwerdeführer gar nicht beantragten - Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung.

Soweit die Beschwerde die Möglichkeit sieht, den Beschwerdeführer in jenen Unterrichtsteilen einzusetzen, in denen es nicht primär um die Weitergabe abstrakter Lehrinhaltsstoffe, sondern nur um die tatsächliche Anwendung des Erlernten an einer entsprechenden Maschine und Gerätschaft im Zuge der Praxisstunden geht, lässt sie offen, im Rahmen welcher Lehrfächer eine solch eingeschränkte Verwendung Erfolg versprechen sollte.

Weiters vertritt die Beschwerde die Ansicht, auf Grund des medizinischen Fachgutachtens sei die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlich verfehlt. Der medizinische Sachverständige führe in seinem Gutachten, das cirka ein halbes Jahr vor der Versetzung in den Ruhestand erstellt worden sei, lediglich an, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei Jahren weder durch medikamentöse noch durch psychotherapeutische Maßnahmen wesentlich geändert werden könne. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Zustand des Klägers dauernd besserungsunfähig wäre. So sei beispielhaft auch in der "Entscheidung 2005/12/0191" erkannt worden, dass ein Gesundheitszustand der über einen Zeitraum von 18 Monaten keine Besserung erfahren könne, keine dauernde Dienstunfähigkeit darstelle.

Die - zuversichtlich gestimmte - Prognose der Beschwerde findet jedoch in der Aussage des Sachverständigen Dr. H keine Deckung. So traf dieser in seinem Ergänzungsgutachten vom die Aussage, die Symptomatik sei langsam zunehmend, seit vielen Jahren bestehend und könne weder durch medikamentöse noch durch psychotherapeutische Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit von ein bis zwei Jahren wesentlich geändert werden. Ausgehend von dieser Aussage, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ging die belangte Behörde zu Recht von einer mangelnden Besserungsfähigkeit des Zustandes des Beschwerdeführers aus. Schließlich lag dem von der Beschwerde ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0191, zu Grunde, dass im dortigen Beschwerdefall eine Besserung des eingeschränkten psychischen Leistungskalküls - eine weitere Behandlung vorausgesetzt - als sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten eintretend, bezeichnet worden war. Demgegenüber mangelt es im vorliegenden Beschwerdefall schon dem Grunde nach an einer positiven Prognose, sodass die Sachverhalte in einem entscheidungswesentlichen Punkt voneinander abweichen.

Abschließend wendet sich die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit dagegen, dass im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erkannt werde, dem Beschwerdeführer stünden 65,44 % einer Ruhegenussbemessungsgrundlage zu. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage wäre aus den 60 besten Monaten ermittelt und auf 65,44 % zu kürzen gewesen, wobei dem Beschwerdeführer noch ein Erhöhungsbetrag zum Ruhegenuss und eine Nebengebührenzulage zustünde. Welche konkreten Monate für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen worden seien, sei im Bescheid nicht angeführt. Es sei aber auch nicht nachvollziehbar, warum bei der Kürzung von 52 Monaten auszugehen gewesen sei und sei daher der gesamte Spruch, soweit er den Ruhegenussanspruch betreffe, nicht annähernd nachvollziehbar und fehle auch jegliche Begründung. Auch verkenne die belangte Behörde, dass mit der Angabe "BGBl. Nr. 330/1965 idgF" nicht dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der Verwaltungsvorschrift, nach welcher die Berechnung durch die belangte Behörde erfolgt sei, entsprochen worden sei.

Dieses Vorbringen leitet zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen pensionsrechtlichen Absprüchen über:

Wie bereits eingangs hervorgehoben, sprach die belangte Behörde im ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides die Versetzung in den Ruhestand mit Wirksamkeit vom aus. In den folgenden Absätzen traf sie Absprachen über die Höhe des Ruhegenusses ab (monatlich brutto EUR 2.245,26), des Erhöhungsbetrages zum Ruhegenuss (offenbar ebenfalls monatlich brutto EUR 137,73) sowie über die Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage, des Ausmaßes der Kürzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage (52 x 0,28 Prozentpunkte), der sich daraus ergebenden Ruhegenussbemessungsgrundlage und abschließend über die Höhe der monatlichen Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Betrag von EUR 435,24.

Nach § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984, sein Einleitungssatz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl Nr. 47/2001, gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer - unter Bedachtnahme auf Abs. 2 - das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass (Z. 1) anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt und (Z. 5), sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Gesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.

Nach § 3a leg. cit. in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

§ 4 Abs. 1 leg. cit. regelt die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Nach Z. 1 leg. cit. ist für jeden nach dem liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

Nach Z. 3 leg. cit. bildet ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2 die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z. 4 oder Z. 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

Nach der Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 des § 91 Abs. 3 leg. cit. sind, wenn ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr gebührt, die Zahlen "480" in § 4 Abs. 1 Z. 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen. Die Tabelle weist für das Jahr 2007 die Zahl 60 aus.

§ 90a leg. cit., eingefügt durch Art. 14 Z. 13 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, und noch vor seinem In-Kraft-Treten durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, neu gefasst, sein Abs. 1b (rückwirkend zum ) durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, eingefügt, lautet auszugsweise:

"Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag so weit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

...

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch auf Grund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95 %
...
...
2007
94,25 %
...
...

...

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte."

Die Beschwerde lässt die Feststellung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von monatlich EUR 435,24 unberührt.

Wie den wiedergegebenen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 zu entnehmen ist, hat der Beamte des Ruhestandes Anspruch auf Ruhegenuss und sofern, wie im Beschwerdefall, die zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind, nach § 90a leg. cit. Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhebezuges so weit, dass er den sich aus Abs. 1 und 1b leg. cit. ergebenden Prozentsatz eines - unter Anwendung aller am geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnenden - Vergleichsruhebezuges erhält.

Soweit die Beschwerde die Ruhegenussberechnungsgrundlage, deren Kürzung und die Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage anspricht, ist festzuhalten, dass es sich hiebei, wie aus § 3a leg. cit. erhellt, um Berechnungselemente für die Ermittlung des Ruhegenusses handelt, die nicht selbstständig feststellungsfähig sind. Allein dadurch, dass die belangte Behörde - objektiv zu Unrecht - Berechnungselemente für die Ermittlung des Ruhegenusses in den Spruch des Bescheides aufnahm statt sie in dessen Begründung - allenfalls näher und damit nachvollziehbar - auszubreiten, vermag den Beschwerdeführer noch nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten zu verletzen (zu einer zwar objektiv rechtswidrigen, jedoch subjektiv unschädlichen Aufnahme von Begründungs-Elementen in den Spruch des Bescheides vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/12/0135 und Zl. 91/12/0145, sowie vom , Zl. 98/12/0171).

Die Beschwerde lässt unbestritten, dass dem angefochtenen Bescheid, wie dort am Ende ausdrücklich angeführt, auch zwei Beilagen betreffend die Ermittlung des Ruhebezuges angeschlossen waren. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, sei aus dem dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem bekämpften Bescheid übermittelten Datenauszug der Beitragsgrundlagen seit dem Jahr 2000 ersichtlich, dass die besten 60 monatlichen Beitragsgrundlagen zusammengezählt und durch 60 dividiert worden seien. Soweit die Beschwerde vermisst, es sei im angefochtenen Bescheid nicht angeführt worden, welche konkreten Monate für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen worden seien, behauptet sie nicht, dass - abgesehen von den herangezogenen Beitragsgrundlagen - der Beschwerdeführer "bessere" Beitragsmonate aufgewiesen hätte.

Soweit die Beschwerde schließlich als nicht nachvollziehbar erachtet, "warum bei der Kürzung von 52 Monaten auszugehen gewesen sei" legte der diesbezügliche Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar dar, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liege, zu dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können (Vollendung des 760 Lebensmonats), um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen sei. Stellt man das Lebensalter des Beschwerdeführers und davon ausgehend jenen Zeitpunkt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 13 Abs. 1 iVm § 115e Abs. 1 LDG 1984 hätte verwirklichen können (im Falle des Geburtsdatums des Beschwerdeführers der 760. Lebensmonat), ergibt dies nachvollziehbar 52 Monate.

Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.

Wien, am