VwGH vom 29.10.2014, 2013/01/0127
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde des M L in W, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom , Zl. DSK-K121.698/0004-DSK/2013, betreffend Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 50e Datenschutzgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: W GmbH Co KG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 1.106,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom gegen die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z. 1., 26, 50e und 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer behaupte die Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z. 1 iVm § 26 iVm § 50e DSG 2000 dadurch, dass die mP auf sein Auskunftsbegehren mitgeteilt habe, dass keine Auswertung der Daten erfolgt sei (gemeint: aus der Videoüberwachung in den Fahrzeugen der mP); er halte dies nicht für glaubwürdig, weil es zum Zeitpunkt seiner Beförderung in den Fahrzeugen der mP zu einem (in der Administrativbeschwerde näher beschriebenen) Raufhandel zwischen zwei Personen gekommen sei, im Zuge dessen eine Person verletzt worden sei und die Sicherheitsbehörden verständigt worden seien. Im Übrigen halte er die Ausführungen der mP zur Auslegung des § 50e DSG 2000, wobei die mP auf Rechtsprechung der belangten Behörde Bezug genommen habe, mit näherer Begründung für nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begehre, der mP die vollständige und gesetzeskonforme Auskunftserteilung aufzutragen. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mP auf das Begehren des Beschwerdeführers rechtmäßig reagiert habe.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde, der Beschwerdeführer habe am per Mail und nach Urgenz der mP am 11. Dezember gleichlautend postalisch das oben dargestellte Auskunftsbegehren an die mP gestellt und als Nachweis der Identität eine Kopie seines Führerscheins angeschlossen. Auf dieses Auskunftsbegehren habe die mP mit Schreiben vom reagiert. In diesem Schreiben habe die mP dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die registrierten Videoüberwachungen in den Fahrzeugen und Stationen würden zum Zweck der Eindämmung von Vandalismusschäden, des Schutzes der Mitarbeiter und Fahrgäste, der Eindämmung von Schadensfällen sowie der Optimierung sicherheitstechnischer und betrieblicher Abläufe erfolgen. Die - zeitlich befristete - Aufzeichnung würde bei beiden Datenanwendungen zu diesen Zwecken erfolgen. Die gespeicherten Bilddaten würden, soweit keine Auswertung zu einem der zulässigen Zwecke erfolge, ohne angesehen zu werden, nach 48 Stunden automatisch überschrieben und damit gelöscht. Die Aufzeichnungen würden in verschlüsselter Form erfolgen, was bedeute, dass die Daten (Bilddaten) nur mit einer speziellen Software ausgewertet werden könnten.
Im gegenständlichen Fall (des Beschwerdeführers) sei keine Auswertung der Videodaten erfolgt; daher könne keine Auskunft erteilt werden. Aufgrund der automatischen Überschreibung seien sämtliche Daten bereits gelöscht worden; von den aufgezeichneten Daten habe die mP nie Kenntnis erlangt. Auch sei weder eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt, noch seien Dienstleister im Rahmen der Datenanwendung eingesetzt worden.
Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung in den Stationen der mP seien für den gegenständlichen Ort und Zeitraum nicht ausgewertet worden. Auch die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung in den Fahrzeugen der mP für den gegenständlichen Ort und Zeitraum seien nicht ausgewertet worden.
Hinsichtlich der Videoüberwachung in den Stationen der mP sei das verpflichtend zu führende Protokoll beigelegt worden; aus diesem ergebe sich, dass Bildaufzeichnungen wegen verschiedener Vorfälle (strafrechtlich relevanter Delikte) ausgewertet worden seien, aber der - vom Beschwerdeführer geltend gemachte - Raufhandel in der Station S nicht ausgewertet worden sei.
Hinsichtlich der Videoüberwachung in den Fahrzeugen der mP sei kein Protokoll vorgelegt worden. Dies sei amtsbekannt und auch nach der Stellungnahme so zu erklären, dass die Speicherung der Videodaten dezentral in den Fahrzeugen erfolge. Die Auswertung erfolge entweder durch das Setzen eines "Markers" auf dem Datenträger bei Auslösen der Notruf- oder Notstoppeinrichtung im Fahrgastraum durch einen Fahrgast, oder einen Mitarbeiter der mP bzw. durch Entnahme des Datenträgers. Für die Entschlüsselung und Auswertung (der Videodaten) müssten die Datenträger ausgebaut und an die entsprechende Abteilung weitergegeben werden. Dafür gebe es stets einen Übergabeschein, der aber nicht vorliege; die Kassette sei daher vorliegend nicht ausgebaut worden, die gespeicherten Daten seien automatisch überschrieben worden. Die belangte Behörde erachte diese Ausführungen, soweit sie den konkreten Fall beträfen, für glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe sie so zur Kenntnis genommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen aus, die für die mP registrierten Videoüberwachungsanlagen (in den Fahrzeugen und Stationen) würden den Videoüberwachungsbegriff des § 50a Abs. 1 DSG 2000 erfüllen. § 50e Abs. 1 DSG 2000 beziehe sich zum Recht auf Auskunft ausdrücklich auf § 26 leg. cit. in der Weise, dass die Auskunft - abweichend von § 26 Abs. 1 leg. cit. - durch Zurverfügungstellung einer Kopie der Videobildaufzeichnungen über den Auskunftswerber zu erteilen sei. § 50e DSG 2000 regle keine völlig eigenständige Art der Auskunft, sondern ergänze und passe das Auskunftsrecht für aufgezeichnete Bilder an. Daraus sei zu folgern, dass dann, wenn schon nach § 26 DSG 2000 bzw. sonstigen Regelungen des DSG 2000 ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen wäre, auch kein Auskunftsrecht aus aufgezeichneten Bildern nach § 50e DSG 2000 bestünde.
Das Bestehen eines Auskunftsrechts aus nichtausgewerteten Videoaufzeichnungen sei zu verneinen. Die belangte Behörde "werte eine solche Auskunft gleich einer Auskunft aus indirekt personenbezogenen Daten (§ 29 DSG 2000)". § 50e DSG 2000 setzte voraus, dass überhaupt ein Auskunftsanspruch bestehe, was aber nur hinsichtlich ausgewerteter Videoaufzeichnungen der Fall wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Art. 13 und Art. 12 lit. g der Richtlinie 95/46/EG vereinbar. Dem Auftraggeber solle nicht allein aufgrund eines Auskunftsbegehrens die Kenntnis über die erfassten - anderen - Personen gegeben werden. Da im konkreten Fall eine Auswertung nicht vorgenommen worden sei, sei die Beschwerde mangels Bestehen eines Auskunftsanspruches abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Auch die mP erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die §§ 1, 26 sowie 50a bis 50e Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 133/2009, lauten:
"(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
...
Die Rechte des Betroffenen
Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
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2. | der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder |
3. | der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder |
4. | des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder |
5. | der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4. |
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.
(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.
...
9a. Abschnitt
Videoüberwachung
Allgemeines
§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
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1. | diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder |
2. | Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder |
3. | er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat. |
(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
(5) Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(6) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
(7) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.
Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
§ 50b. (1) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
(2) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzkommission die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.
Meldepflicht und Registrierungsverfahren
§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 - ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
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1. | in Fällen der Echtzeitüberwachung oder |
2. | wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt. |
(3) Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
Information durch Kennzeichnung
§ 50d. (1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
Auskunftsrecht
§ 50e. (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.
(2) § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen Personen hat.
(3) In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen."
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Recht auf "Auskunft über seine personenbezogenen Daten in Form der Übersendung einer Kopie der Videoüberwachungsaufzeichnung, eventualiter durch textliche Beschreibung" verletzt worden. Er behauptet im Wesentlichen, es bestehe kein Hinweis aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen zur Auskunftserteilung unzulässig sei bzw. der Auskunftsanspruch im Sinne des § 50e DSG 2000 sich ausschließlich auf ausgewertete Daten beziehe. Als Auskunftswerber habe er gemäß § 50e DSG 2000 ein Auskunftsrecht auch über "nicht-verarbeitete" Daten.
Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
Das DSG 2000 (idF BGBl. I Nr. 133/2009) regelt im eingefügten
9a. Abschnitt (§§ 50a bis 50e) explizit die Videoüberwachung, weil die (bisher angewendeten) allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über Zulässigkeit, Registrierungsverfahren, Informationspflichten und Auskunft erkennbar von "klassischen" Datenanwendungen ausgehen, weshalb bei deren Anwendung auf personenbezogene Bilddaten "Vollzugsprobleme" entstanden sind (vgl. dazu die Gesetzesmaterialien, RV 472 BlgNR 24.GP, Seite 16).
Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 regelt die Auskunft im Allgemeinen.
Für die Videoüberwachung modifiziert § 50e DSG 2000 dieses Auskunftsrecht (§ 26 leg. cit.) dahin, dass dem Auskunftswerber - nachdem er im Sinne des § 50e Abs. 1 leg. cit. entsprechend mitgewirkt hat - statt der schriftlichen Auskunft grundsätzlich - unter Wahrung des Geheimhaltungsanspruches Dritter (vgl. § 50e Abs. 2 leg. cit.) - durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten (aufgezeichnete Videodaten) Auskunft zu erteilen ist.
Ein Auftraggeber hat gemäß § 26 Abs. 1 fünfter Satz DSG 2000 einem Auskunftswerber auch eine Negativauskunft zu erteilen. § 50e Abs. 1 DSG 2000 modifiziert für die Videoüberwachung das Auskunftsrecht lediglich betreffend die Form der Auskunftserteilung. Auch bei der Videoüberwachung ist demnach eine Negativauskunft zu erteilen, wenn zur Person des Auskunftswerbers keine verarbeiteten Daten vorhanden sind. Ein über diese Negativauskunft hinausgehendes weiteres Recht auf Auskunft besteht nicht (vgl. zu § 26 DSG 2000 etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0052, und den hg. Beschluss vom , Zl. 91/12/0037).
Die belangte Behörde hat - insoweit unbekämpft - festgestellt, dass die mP aufgrund seines Auskunftsbegehrens dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung (in den Stationen und Fahrzeugen) für den gegenständlichen Ort und Zeitraum nicht ausgewertet wurden. Der Beschwerdeführer hat daher die Negativauskunft erhalten, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind. Ein weiteres Recht auf Auskunft steht ihm nicht zu.
Dazu kommt, dass die mP in dieser Negativauskunft dem Beschwerdeführer (auch) mitgeteilt hat, dass die registrierten Videoaufzeichnungen in verschlüsselter Form erfolgten, was bedeutet, dass diese Videodaten nur mit spezieller Software hätten ausgewertet werden können.
Im Hinblick auf diese verschlüsselte Videoüberwachung, bei der die Daten nicht auf Personen rückgeführt werden konnten, bestand zusätzlich aus diesem Grund kein über die Auskunft des Betreibens einer verschlüsselten Videoüberwachung hinausgehendes Auskunftsrecht (vgl. dazu die Gesetzesmaterialien, RV 472 BlgNR 24.GP, Seite 21 mit Hinweis auf § 29 DSG 2000).
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am