VwGH vom 17.11.2008, 2005/17/0192
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/17/0193 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des JP in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00257e/2005, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde die Baugenehmigung unter anderem für den Umbau eines näher bezeichneten Bestandobjekts sowie für die Errichtung von zwei Zubauten auf der in Rede stehenden Liegenschaft erteilt.
1.2. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer für dieses bewilligte und zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Bauprojekt gemäß §§ 7 bis 12 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998, und der Verordnung der Landesregierung vom in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes unter Zugrundelegung eines Bauplatzanteiles von 329 m2 und eines Baumassenanteiles von 442 m3 ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Stadtmagistrat Innsbruck die Berufung des Beschwerdeführers ab.
1.4. Über Vorlageantrag des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde führte aus, dass im Beschwerdefall die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages nach § 13 Abs. 1 lit. a TVAAG erfolgt sei.
Es handle sich bei den auf dem gegenständlichen Grundstück errichteten Gebäuden um kein Wirtschaftsgebäude, das als Einheit anzusehen sei. Es handle sich bei dem gegenständlichen Zubau vielmehr um eine Wohnung mit zugehörigen Kellerräumen. Der südseitige Zubau werde darüber hinaus im ersten Obergeschoß als Essraum für die Wohnung im ersten Obergeschoß des Haupthauses verwendet. Auch aus der Argumentation, dass das gesamte Gebäude als ein einheitliches anzusehen wäre, lasse sich nichts gewinnen, da die gegenständlichen Zubauten keineswegs als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile anzusehen seien.
Dabei hielt die belangte Behörde hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach die maßgebliche Baumasse nicht richtig ermittelt worden sei, fest, dass sich die von der Abgabenbehörde ermittelte Neubaumasse aus dem einen Bestandteil des Baubescheides vom bildenden Plan ergebe, in welchem eine maximale Länge von 13,35 m angegeben sei. Die seitens des Beschwerdeführers angeführten Längen von 14,52 m beziehungsweise 5,5 m stimmten sohin mit der Berechnung der Magistratsabteilung III überein. § 2 Abs. 4 TVAAG normiere, dass die Baumasse geschoßweise zu ermitteln sei, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibe. Auf Grund der geschoßweisen Ermittlung und der Tatsache, dass es sich um zwei Geschoße, nämlich das Keller- und das Erdgeschoß handle, sei sohin einerseits die Höhe von 2,7 m, andererseits jene von 2,85 m zur Berechnung heranzuziehen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgenommene Berechnung (unter Zugrundelegung von 3,50 m für die Höhe bei Annahme eines einzigen Geschoßes) sei sohin gesetzlich nicht gedeckt.
Betreffend die angebaute Veranda, welche laut Beschwerdeführer lediglich auf zwei Säulen auf der Höhe des ersten Stockes angebaut worden sei, sei festzuhalten, dass auf Grund der im Zuge des Bauverfahrens eingereichten Planunterlagen zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass es sich hiebei um einen baumassebildenden Gebäudeteil im Sinne des TVAAG handle. Bereits aus der Baubeschreibung des Bescheides vom gehe hervor, dass der Zubau symmetrisch über dem hofseitigen Eingang situiert sei und als Essraum genutzt werde. Auf Grund dieser Nutzung sei die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Ermäßigung für landwirtschaftliche Wirtschaftsgüter oder entsprechend genützte Gebäudeteile im Beschwerdefall nicht anwendbar.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich der Innsbrucker Gemeinderat im Jahr 1902 und in weiterer Folge auch im Jahr 1976 und 1977 dazu bekannt hätte, den landwirtschaftlichen Betrieben der Stadtgemeinde eine Erleichterung zu gewährleisten, welche den landwirtschaftlichen Betrieb ermöglichen würde und aus diesem Grunde gemäß § 4 Abs. 4 TVAGG (gemeint wohl: § 9 Abs. 4 TVAAG) privatrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen seien, müsse seitens der belangten Behörde das Vorliegen einer diesbezüglichen privatrechtlichen Vereinbarung verneint werden und seien auch vom Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, welche eine diesbezügliche Vereinbarung belegen würden. Aus diesem Grunde gehe auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, im Folgenden: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998, lauten auszugsweise:
"3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
...
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet sind, und bei Bauplätzen für Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(4) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
...
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Falle des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
...
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß."
2.2. Der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, aus Sitzungsprotokollen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom sowie vom ergebe sich, dass sich der Innsbrucker Gemeinderat zu der Verpflichtung bekannt habe, landwirtschaftlichen Betrieben jene Erleichterungen zu gewähren, welche den landwirtschaftlichen Betrieb ermöglichten. Konkret würde die Stadtgemeinde Innsbruck bei der Handhabung der Innsbrucker Bauordnung in dem in Rede stehenden Gebiet die tunlichste Rücksichtnahme auf die dortigen Verhältnisse und zwar insbesondere auf den landwirtschaftlichen Betrieb walten lassen. Der Beschwerdeführer führe einen landwirtschaftlichen Betrieb in dem gegenständlichen Ortsteil, weshalb er jedenfalls in den Genuss der angesprochenen Erleichterungen kommen müsse. Es liege daher im Beschwerdefall eine privatrechtliche Vereinbarung vor, welche gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG zur Anrechnung führen müsse.
2.3. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Die Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen setzt nach § 9 Abs. 4 TVAAG zunächst voraus, dass Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 4 TVAAG für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner beziehungsweise von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Diesbezüglich erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Berufung, dass ihm bereits im Jahr 2000 eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von ATS 67.327,59 brutto vorgeschrieben worden wäre. Die Kanalanschlussgebühr zählt aber nicht zu den von § 9 Abs. 4 TVAAG erfassten Beiträgen zur Erschließung des Bauplatzes (vgl. auch § 7 Abs. 3 TVAAG, wonach sich die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten hat). Die Kanalanschlussgebührenverordnung der Landeshauptstadt Innsbruck beruht auch nicht auf dem TVAAG, sondern auf finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen. Die Erschließungsbeiträge nach dem TVAAG dienen als Beitrag zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze. Nur solche Beiträge sind - wie sich aus logisch-systematischen Überlegungen ergibt - nach § 9 Abs. 4 TVAAG beachtlich.
Abgesehen davon, dass schon auf Grund dieses Umstandes die vom Beschwerdeführer angestrebte Anrechnung von Kanalanschlussgebühren nach § 9 Abs. 4 TVAAG nicht Platz greifen könnte, scheitert die Anwendung der genannten Anrechnungsvorschrift im Beschwerdefall auch daran, dass eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde nicht vorlag. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sitzungsprotokolle des Gemeinderates sind weder ihrer Natur noch ihrem Inhalt nach geeignet, das Bestehen einer gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG relevanten privatrechtlichen Vereinbarung darzulegen. Es fehlen den Absichtserklärungen des Gemeinderates essentielle Elemente wie inhaltliche Bestimmtheit, Vertragsabschlusswille, etc., die erforderlich wären, um gemäß den vom Beschwerdeführer zitierten §§ 861 ff ABGB vom Vorliegen einer auf Vertragsabschluss gerichteten wirksamen Willenserklärung ausgehen zu können. Es bedürfte für das Zustandekommen eines Vertrages nach §§ 861 ff ABGB auch zweier übereinstimmender Willenserklärungen, somit eines Angebots und dessen Annahme. Beide Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt.
Der Inhalt der Absichtserklärungen des Gemeinderates ist zudem nicht geeignet, konkrete Rechte zukünftiger Abgabepflichtiger zu begründen. Die Abgabenbehörden haben zu Recht die gegenwärtig geltende Rechtslage angewendet. Soweit diese allenfalls mit früheren politischen Absichtserklärungen in Widerspruch stehen sollte, hat der entsprechende rechtspolitische Wille keinen Niederschlag in der Rechtslage gefunden bzw. ist eine nachfolgend davon abweichende Rechtslage Ausdruck eines Abgehens von dem seinerzeit allenfalls Gewollten. Es ist daher auch nicht erforderlich, näher zu ergründen, was darunter zu verstehen war, wenn in den Protokollen des Gemeinderates von "Erleichterungen bei der Handhabung der Innsbrucker Bauordnung" die Rede ist. Darüber hinaus ist es auch unerheblich, ob in der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1896 auch Erschließungsbeiträge geregelt waren.
Eine Anrechnung nach § 9 Abs. 4 TVAAG kommt somit im Beschwerdefall einerseits wegen fehlender maßgeblicher Aufwendungen und andererseits mangels einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde nicht in Betracht. Das weitere Beschwerdevorbringen, welches darauf zielt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften im Hinblick auf § 9 Abs. 4 TVAAG darzutun, geht daher ebenfalls schon aus diesem Grund ins Leere.
Ebenso wenig wie eine Anrechnung nach § 9 Abs. 4 TVAAG hatte - wie die belangte Behörde richtig darlegte - eine Berechnung des Baumassenanteils mit 50 v. H. statt 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 9 Abs. 3 lit. b zweiter Satz TVAAG zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren angeführte landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Gebäudeteile liegt nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde nicht vor. Das Bestehen einer solchen landwirtschaftlichen Nutzung wird in der Beschwerde auch nicht mehr behauptet.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-77989