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immo aktuell 1, Februar 2019, Seite 8

Fruchtgenussberechtigter als Adressat von Bescheiden des Magistrats (bzw der Gemeinde)

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Katharina Pinter und Margit Heuer-Kaffka

Mit Erkenntnis vom , RV/7400184/2016, stellte das BFG fest, dass die von der Stadt Wien mittels Bescheid in Rechnung gestellte Wassergebühr an eine Fruchtgenussgemeinschaft adressiert werden muss, wodurch die Fruchtgenussgemeinschaft zum Abzug der Vorsteuer berechtigt wird.

1. Der Sachverhalt

Durch die Schenkung eines Gebäudes unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes änderte sich das Eigentumsverhältnis, wodurch die Stadt Wien ihren Bescheid über die Wassergebühren an den neuen Eigentümer ausstellte. Das Fruchtgenussrecht wurde von zwei Personen ausgeübt, im Grundbuch eingetragen und erstreckte sich ohne Einschränkung auf die ganze Liegenschaft. Durch den Bescheid, der gleichzeitig auch als Rechnung angesehen wurde, wurde die Fruchtgenussgemeinschaft (FG-Gemeinschaft) von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wodurch die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wurde. Gegen den Bescheid der Stadt Wien wurde von der Eigentümerin Bescheidbeschwerde eingelegt und verlangt, die FG-Gemeinschaft als Bescheidadressatin anzuerkennen. Das BFG hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte fest, dass d...

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