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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2261-3

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Dokumentvorschau
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Ernst Marschner

EStR (Wartungserlass 2012 im Entwurf): Rz 7701 bis Rz 7787

Übersicht

Rz


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1.
Allgemeines
1
2.
Fälligkeit
25
a)
Beteiligungserträge
3
b)
Bankzinsen
4
c)
Andere Früchte und Substanzgewinne
5
3.
Zuständiges Finanzamt
6
4.
KESt-Anmeldung
7, 8
5.
Bescheinigung
911
6.
Verjährung

1

1. Allgemeines. § 96 ergänzt § 95 Abs 3, indem zu den normierten Zuflusszeitpunkten die jeweilige Fälligkeit der KESt ggü dem FA normiert wird (§ 96 Abs 1). Weiters ist das zum Empfang der KESt zuständige FA (§ 96 Abs 2), die Anmeldung zur KESt (§ 96 Abs 3), die Bescheinigung ggü dem Empfänger (§ 96 Abs 4) sowie die Überwachungspflicht des FA (§ 96 Abs 5; diese Bestimmung gilt nur mehr bis ) geregelt. An sich zu § 96 gehörende Themen sind auch in anderen Bestimmungen geregelt.

2

2. Die Fälligkeit der KESt ist in zwei Ziffern sowie Z 1 mit drei lit untergliedert. Nach den EBRV sollen drei verschiedene Fälligkeitsmodelle bestehen, näml für (1) inl Ausschüttungen aus KapGes und Privatstiftungen, (2) Zinsen aus Geldeinlagen und (3) sämtl andere Kapitaleinkünfte (1960 BlgNR XXIV. GP, 26).

3

a) Bei inl Beteiligungserträgen sowie Zuwendungen einer Privatstiftung ist die Abfuhr der KESt binn...

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