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VwGH vom 18.09.2013, 2010/13/0133

VwGH vom 18.09.2013, 2010/13/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der Dkfm. L Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0718- G/06, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum Dezember 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, richtete im August 2006 ein Schreiben betreffend "Richtigstellung der Meldung über die Höhe des Dienstgeberbeitrags für Dezember 2005" an das Finanzamt. Darin führte sie aus, sie habe in diesem Monat von ihrem Geschäftsführer eine Rückzahlung von Überbezügen der Jahre 1987 bis 1990 erhalten, die bei der seinerzeitigen Auszahlung zur Bemessungsgrundlage für die Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gehört hätten. Die "bisherige Bemessungsgrundlage" für den Monat Dezember 2005 habe "Null betragen". Berücksichtige man die in diesem Monat erfolgte Rückzahlung, so sei die Bemessungsgrundlage für diesen Monat jedoch richtigerweise ein negativer Betrag in der Höhe der Rückzahlung, weshalb beantragt werde, den Dienstgeberbeitrag für Dezember 2005 mit 4,5% dieses Betrages als negative Größe festzusetzen.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, eine spätere Zurückzahlung von Arbeitslohn verringere die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag weder in dem Kalendermonat, in dem die Rückzahlung erfolge, noch - nachträglich - in den Kalendermonaten, in denen der Arbeitslohn ausgezahlt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamts erhobene Berufung als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, zwar habe der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 62 Z 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 EStG 1988 unter den dort normierten Voraussetzungen auch Rückzahlungen von Arbeitslohn beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, doch minderten Werbungskosten niemals die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag. § 43 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) sehe für den Dienstgeberbeitrag die sinngemäße Anwendung der "Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" vor, worunter der 5. Teil (§§ 47 ff) des EStG 1988 zu verstehen sei, eine dem § 16 Abs. 2 EStG 1988 vergleichbare Ausnahmeregelung sei dem FLAG aber fremd. Hiezu verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0194. Eine die Bemessungsgrundlage im Dezember 2005 mindernde Berücksichtigung "allfällig in diesem Monat zurückgezahlter Einnahmen" sei "daher jedenfalls nicht möglich".

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1394/09-8, ablehnte und dazu u.a. ausführte, beim Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen handle es sich um eine Objektsteuer, weshalb der Gesetzgeber "nicht gehalten" sei, "für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieses Beitrags in jeder Hinsicht die für Zwecke der einkommensteuerlichen Behandlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltenden Regeln zu berücksichtigen".

In ihrer nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und zuletzt noch durch einen weiteren Schriftsatz ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis spreche gegen den angefochtenen Bescheid, weil es zum Ausdruck bringe, dass Rückzahlungen von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage seien.

Die belangte Behörde meint dazu in der Gegenschrift, auf Grund des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhaltes wäre wohl ein Abgabenfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 1987 bis 1990 zu erlassen gewesen, doch hätte dies "in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden müssen". Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes "unterstreiche" die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Rückzahlung für die Jahre 1987 bis 1990 nicht die Bemessungsgrundlage eines Monats des Kalenderjahres 2005 verringern könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Dienstgeberbeitrag ist gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz FLAG "von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die (...) Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage)". Er ist gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz FLAG für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 43 Abs. 2 FLAG finden die "Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (...) sinngemäß Anwendung".

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin demnach selbst zu berechnenden Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2005 wurde im vorliegenden Fall von der in § 201 Abs. 2 Z 2 BAO vorgesehenen Antragsmöglichkeit Gebrauch gemacht und binnen Jahresfrist der Antrag auf Festsetzung der Abgabe (mit einem negativen Betrag) gestellt, weil sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen habe. War die Selbstberechnung, wie von der belangten Behörde angenommen, richtig, so war dieser Antrag abzuweisen (vgl. dazu Ritz , BAO4, § 201 Tz 29).

Zur Frage, ob die Selbstberechnung richtig war, berufen sich beide Streitteile auf das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0194. Dieses Erkenntnis betraf einen Fall, in dem der Dienstgeberbeitrag für einen die Kalenderjahre 1996 bis 2000 (zur Gänze) umfassenden Bescheidzeitraum mit einem Gesamtbetrag festgesetzt und dem u.a. entgegengehalten worden war, "nach Aufstellung der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/2000" sei es zu einer teilweisen Rückzahlung des vom Geschäftsführer zunächst bezogenen Jahreshonorars gekommen. Ob die Rückzahlung noch im Bescheidzeitraum erfolgt sein sollte, geht aus dem Erkenntnis nicht hervor. Der Verwaltungsgerichtshof hob den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Ausführungen in der Bescheidbegründung zur behaupteten Rückzahlung nicht nachvollziehbar waren und nicht erkennen ließen, "weshalb" die Berufungsbehörde "dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung zur Verminderung der Bemessungsgrundlage nicht gefolgt" war. Es war, wie der Verwaltungsgerichtshof darlegte, offen geblieben, ob die Behörde die Rückzahlung als nicht feststellbar erachtet oder "diesen behaupteten Geldfluss zwar angenommen, aber nicht als eine den Gesamtgeschäftsführerbezug vermindernde Rückzahlung eines erhaltenen Bezuges angesehen" hatte.

Dieses wegen eines Begründungsmangels aufhebende Erkenntnis brachte zum Ausdruck, dass sich die Berufungsbehörde mit den Argumenten der damaligen Berufungswerberin in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es enthält seinerseits aber keine Ausführungen über den Einfluss von Rückzahlungen von Arbeitslohn auf die Bemessung des Dienstgeberbeitrages und erlaubt auch keine zeitliche Zuordnung möglicher Auswirkungen, weil der von der Berufungsbehörde damals bestätigte Bescheid einen einheitlichen Betrag für den gesamten - die Monate des Zuflusses der überhöhten Beträge einschließenden - Streitzeitraum festgesetzt hatte und nicht feststeht, dass nicht auch die behauptete Rückzahlung noch in diesen Zeitraum fiel. Das Erkenntnis "unterstreicht" daher nicht den Standpunkt der belangten Behörde, dass eine Berücksichtigung im Monat der Rückzahlung "nicht möglich" sei.

Für diesen Standpunkt spricht jedoch der Wortlaut des Gesetzes, weil der Dienstgeberbeitrag danach "von der Summe der Arbeitslöhne" zu berechnen ist, "die jeweils in einem Kalendermonat an die (...) Dienstnehmer gewährt worden sind". Die Summe dieser Arbeitslöhne wird durch Zahlungen eines Dienstnehmers an den Dienstgeber nicht berührt, wobei der vorliegende Fall keine Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, inwieweit dies auch für die Rückzahlung im selben Monat zugeflossener Bezüge gilt.

Soweit die Beschwerde - gemeint offenbar: im Hinblick auf den mit "Null" berechneten Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2005 - mit § 240 Abs. 3 und § 295a BAO argumentiert, ist dem zu entgegnen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Antrag auf (erstmalige) bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe für den Beitragszeitraum (vgl. Kuprian in Csaszar/Lenneis/Wanke , FLAG,§§ 41 ff Rz 88) Dezember 2005 ist. Der Beschwerdeführerin ist auch nicht beizupflichten, wenn sie meint, da § 16 Abs. 2 EStG 1988 den Dienstnehmer als Schuldner der Lohnsteuer zur "Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen" (gemeint: Rückzahlungen als Werbungskosten) berechtige, müsse "selbiges (...) konsequent und richtig auch für den Dienstgeberbeitrag, dessen Schuldner der Dienstgeber ist, gemäß § 43 FLAG in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Steuerabzug von Arbeitslöhnen gelten". Hiezu genügt der Hinweis, dass Werbungskosten des Dienstnehmers den Dienstgeberbeitrag nicht beeinflussen (vgl. Kuprian , a. a.O., Rz 45) und der Verfassungsgerichtshof seinen Ablehnungsbeschluss u.a. darauf gegründet hat, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags in jeder Hinsicht die für Zwecke der einkommensteuerlichen Behandlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltenden Regeln zu berücksichtigen. Auch die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung der "Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" in § 43 Abs. 2 FLAG enthält, wie schon die belangte Behörde richtig dargelegt hat, keine Verweisung auf § 16 Abs. 2 EStG 1988 in dem Sinn, dass die dort vorgesehene Berücksichtigung von Rückzahlungen als Werbungskosten des Arbeitnehmers beim beitragspflichtigen Dienstgeber zu negativen Dienstgeberbeiträgen zu führen hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am