Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 84 Lohnzettel
VO Datenübermittlung, BGBl II 345/2004 idF BGBl II 375/2011
§ 1 (1) Die Übermittlung der Daten von
Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG 1988
Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) 1Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. 2Die § 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
§ 2 (1) Übermittlungsstellen sind:
das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt treffen.
die Radio-Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.
(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstle...