VwGH vom 26.03.2014, 2010/13/0089
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der Mag. L in M, vertreten durch Ernst Young, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0052- W/10, miterledigt RV/0051-W/10, betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für die Jahre 2007 und 2008 fest, ohne die von der Beschwerdeführerin für ihre Einkünfte in Italien entrichtete ausländische Steuer anzurechnen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem österreichischen Arbeitgeber vom bis zum zur italienischen Konzerngesellschaft U entsandt worden. Sie habe für die Dauer ihrer befristeten Auslandsentsendung ihren österreichischen Wohnsitz beibehalten und sei in den Streitjahren 2007 und 2008 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Weil sich die Beschwerdeführerin laut den von ihr vorgelegten Kalenderaufzeichnungen in den Streitjahren 2007 und 2008 jeweils weniger als 183 Tage in Italien aufgehalten habe und die italienische Konzerngesellschaft U nicht als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen sei, komme Österreich nach Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Italien das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom , 2009/13/0031, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR (der wörtlich Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Italien, BGBl. Nr. 125/1985, entspricht; vgl. dazu weiters das hg. Erkenntnis vom , 2010/13/0003) für einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer mit Einkünften aus einer in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit das ausschließliche österreichische Besteuerungsrecht davon abhängig macht, dass "die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden", der nicht in der Slowakei ansässig ist. Der Begriff des - wirtschaftlichen - Arbeitgebers ist dabei im Rahmen des DBA-Rechts abkommensautonom - und nicht nach nationalem Recht - zu interpretieren, sodass auch im angefochtenen Bescheid, der davon ausgeht, dass die Definition des in Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Italien verwendeten Arbeitgeberbegriffs nach innerstaatlichem Recht zu interpretieren sei, die Rechtslage verkannt wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am