Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
6. Aufl. 2013
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§ 66 Lohnsteuertarif
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Als Lohnzahlungszeitraum kommt nur der Kalendermonat (bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Kalendermonats sowie bei Ausscheiden eines Teiles des Arbeitslohnes aus der inl StBemessungsgrundlage auch der Kalendertag) in Betracht (§ 77 Abs 1). Ermittlungsbasis ist das hochgerechnete Jahreseinkommen, auf das der EStTarif des § 33 angewandt wird. Zunächst wird dabei der lfd Arbeitslohn abzügl der WK, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen (s § 62 Z 1 und 3–7), mit dem Hochrechnungsfaktor des Abs 3 multipliziert; davon sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge (zB lt Freibetragsbescheid) abzuziehen. Hierauf ist der EStTarif des § 33 anzuwenden und Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher-, Verkehrs-, ArbN- bzw Grenzgänger- und Pensionistenabsetzbetrag abzuziehen. Der sich so ergebende Betrag ist durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren und zuletzt auf volle Cent zu runden. Nach LStR 813a ist der WK-Pauschbetrag nicht (aliquot) vom lfd Arbeitslohn abzuziehen, sondern erst vom hochgerechneten Jahreseinkommen.
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Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraums am Kj. Dabei ist das Kj mit 360 Tagen bzw zwölf Monaten zu rechnen...